VwGH 2002/07/0046

VwGH2002/07/004621.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des L in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid 1. des Landeshauptmannes von Oberösterreich und 2. der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2002, Zl. UR- 180091/2-2002-So, betreffend (zu 1.) Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz und (zu 2.) Auftrag gemäß § 12 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG OÖ 1997 §4 Z7;
WRG 1959 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AVG §52;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG OÖ 1997 §4 Z7;
WRG 1959 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des in Bezug auf Spruchteil 2. (Punkte 4. bis 14.) des erstinstanzlichen Bescheides getroffenen Ausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 311,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) vom 27. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil 1. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2, § 1 Abs. 3 Z. 3 und 8, § 17 Abs. 1, § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., aufgetragen, auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. 255 und 257/2, KG A., abgelagerte Fahrzeugwracks, die ebenfalls sein Eigentum seien und gefährlichen Abfall darstellten, nämlich

"1. den LKW Mercedes 814, FG. Nr. ..........; Rahmen bei Führerhaus mehrfach durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröle) enthalten;

2. LKW Steyr 22S28, gelbes Führerhaus, FG. Nr. ..........;

Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel enthalten (Motor ölverschmiert);

3. LKW Steyr 590, gelbes Führerhaus, grüne Plane, FG. Nr. ..........; Führerhaus mehrfach völlig durchgerostet, Betriebsmittel (Motoröl) enthalten;"

binnen einer Frist von sechs Wochen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Ferner wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil 2. dieses Bescheides gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2, § 4 Z. 3 und 7, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 - O.ö. AWG 1997, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F., aufgetragen, die auf den genannten Grundstücken abgelagerten Fahrzeugwracks, die ebenfalls sein Eigentum seien und nichtgefährlichen Abfall darstellten, nämlich

"auf Grundstück Nr. 255:

4. den Anhängewagen, 3 Achsen, offener Kasten mit Planenaufbau, Fabrikat ..........; Aufbau, Achsen, Rahmen, Bremszylinder und Luftkessel sehr starke Korrosionsschäden;

5. LKW-Chassis ohne Führerhaus und Motor, FG. Nr. ..........;

Aufbau: offenes Plateau, Rahmen und Aufbau sehr starke Korrosionsschäden; Rahmen vorne mit grauer Plane abgedeckt, ohne Betriebsmittel;

6. Omnibus Mercedes, FG. Nr. .........., mit Plane abgedeckt, Unfallschaden vorne (Totalschaden - Führerhaus ca. 50 cm deformiert), Motor und Getriebe ausgebaut, keine Betriebsmittel enthalten;

7. Sattelanhänger, 3 Achsen, Fabrikat ..........;

Aufbaurahmen, sehr starke Rostschäden. Auf Ladefläche abgestellt:

1 offener Kastenaufbau mit Plane (rot);

8. Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat ..........; Bj. 1964, offener Kasten, kippbar; Rahmen, Achsen, Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

9. Anhängewagen, 2 Achsen, Fabrikat ..........; Rahmen,

Achsen, Aufbau und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

auf Grundstück Nr. 257/2:

10. Anhängewagen, 3 Achsen, Fabrikat ..........; Rahmen,

Achsen, Federn und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;

11. Tanksattelanhänger, Fabrikat ..........; Rahmen, Aufbau

und Achsen sehr starke Rostschäden, Tankisolierung stark beschädigt;

12. Tanksattelanhänger, Fabrikat ..........; Rahmen, Aufbau

und Achsen sehr starke Rostschäden, Unfallschaden rechts

(Totalschaden), Tankisolierung völlig zerstört;

13. Anhängewagen, 2 Achsen, mit brauner Plane, ..........;

Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden, FG. Nr. abgerostet;

14. Sattelanhänger, 2 Achsen, Fabrikat ..........; Rahmen, Aufbau, Achsen und Bremszylinder sehr starke Rostschäden;"

binnen einer Frist von sechs Wochen nach dem Stand der Technik einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil 3. des Bescheides gemäß § 32 AWG und § 12 O.ö. AWG 1997 aufgetragen, zum Nachweis der Entsorgung unaufgefordert geeignete Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung, das seien Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, vorzulegen.

Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 7. März 2001 die in Richtung Rohrbach unmittelbar rechts der Bundesstraße liegenden, als Abstellplatz dienenden Freiflächen geschotterte Oberflächen in verdichtetem Zustand hätten und im Zeitpunkt der Begutachtung keine abfallwirtschaftlich nennenswerten Auffälligkeiten aufgewiesen hätten. Allerdings sei ein Teil der LKWs und Anhängerfahrzeuge ohne erkennbares Ordnungsprinzip teilweise auf so engem Raum abgestellt worden, dass zwischen den Fahrzeugen kaum Platz zum Gehen gewesen sei. Auf Grund der langfristigen Lagerung auf unbefestigtem Boden sei eine unmittelbare Gefährdung von Boden und Grundwasser nicht gänzlich auszuschließen, weil bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen Betriebsflüssigkeiten austreten und in den Untergrund gelangen könnten. Sämtliche Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen (Motor-, Getriebe-, Differenzialöl, Scheibenwaschflüssigkeit, Batteriesäure, Kühlwasser mit Zusätzen, Bremsflüssigkeit, usw.) seien als grundwassergefährdend einzustufen. Die Lagerung in der derzeitigen Form stelle auch eine Störung des Ortsbildes dar und widerspreche den Forderungen des O.ö. AWG 1997.

Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29. Mai 2001 zufolge wiesen die im Spruch angeführten Fahrzeuge so große Beschädigungen auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich sei. Auf Grund der noch vorhandenen Betriebsmittel seien die in Spruchteil 1. angeführten Fahrzeuge gemäß ÖNORM S 2100 unter die Schlüsselnummer 35203 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)) einzustufen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die unter Spruchteil 2. angeführten Fahrzeuge wiesen keine Betriebsmittel mehr auf, weshalb sie unter die Schlüsselnummer 35204 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) einzustufen seien.

In seiner zu diesen Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 10. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Fahrzeug ein Wechselkennzeichen hätte und jederzeit einsatzbereit wäre, zwei Fahrzeuge trockengelegt und als Ersatzteillager aufbewahrt würden, das LKW-Chassis binnen sechs Wochen entsorgt würde, ein Fahrzeug als Ersatzteillager für Sitze und Fensterscheiben aufbewahrt würde, die Nirosta-Tanks von zwei Sattelfahrzeugen als Brauchwasserbehälter auf einem Grundstück eingegraben werden sollten und sämtliche sonst angeführten Fahrzeuge jederzeit betriebsbereit wären, wobei der wirtschaftliche Aufwand zur Instandsetzung keineswegs unvertretbar wäre.

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige habe daraufhin ausgeführt, dass er sein Gutachten vollinhaltlich aufrecht erhielte. Eine positive Überprüfung der beanstandeten Fahrzeuge wäre ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich. Eine Verwendung von Fahrzeugteilen als Ersatzteile bzw. als Brauchwassertanks wäre zwar grundsätzlich denkbar, die Lagerung im Freien entspräche jedoch nicht dem Stand der Technik, weil erhöhte Korrosionsanfälligkeit bzw. Materialbeeinträchtigung gegeben wäre. Die entsprechenden Teile wären auszubauen und ordnungsgemäß zu lagern, der Rest ordnungsgemäß zu entsorgen. Gefahr im Verzug bestünde nicht.

Begründend führte die BH weiter aus, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, das mangels einer gegenteiligen gutachterlichen Äußerung einer Person mit annähernd gleicher fachlicher Qualifikation nicht in Zweifel gezogen worden sei, feststehe, dass die Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instandzusetzen wären. Die Fahrzeuge würden auch nicht nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im Bereich des Betriebes auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet, es entspreche die Lagerung im Freien auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden auch nicht dem Stand der Technik. Die in Spruchteil 1. angeführten Fahrzeuge fielen auf Grund der noch enthaltenen grundwassergefährdenden Betriebsmittel unter die Schlüsselnummer 35203 und stellten darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes dar, weshalb ihre Behandlung als Abfall unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 3 Z. 3 und 8 AWG festgelegten Grundsätze im öffentlichen Interesse geboten sei.

Die in Spruchteil 2. angeführten Fahrzeuge enthielten zwar keine Betriebsmittel, sie stellten jedoch nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft eine Störung des Ortsbildes im Sinn des § 4 Z. 8 (offensichtlich gemeint, wie im Spruch angeführt: Z. 7) O.ö. AWG 1997 dar. Weiters könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass, weil die Fahrzeuge bereits durchgehend starke Rostschäden aufwiesen, durch das Abschwemmen von Rost im Sinn des § 4 Z. 3 O.ö. AWG 1997 eine Verunreinigung der Umwelt, vor allem des Bodens, über das unvermeidliche Ausmaß hinaus stattfinde, sodass im öffentlichen Interesse eine Erfassung und Behandlung dieser Fahrzeuge als Abfall auch im Sinn des O.ö. AWG 1997 geboten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10. August 2001 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Fahrzeuge als Abfall und brachte er vor, dass das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen unvollständig sei und den Zustand und Wert der Fahrzeuge nicht richtig wiedergebe. Er habe eine Bewertung durch einen Sachverständigen in Auftrag gegeben und werde dessen Gutachten umgehend nach Einlangen der Behörde übermitteln.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2002 wurde die Berufung vom Landeshauptmann für Oberösterreich (LH) in Bezug auf den Spruchteil 1. (Punkte 1. bis 3.) des erstinstanzlichen Bescheides und von der Oberösterreichischen Landesregierung in Bezug auf Spruchteil 2. (Punkte 4. bis 14.) des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Ferner wurde der Spruchteil 3. des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, dass über die Entsorgung der Behörde geeignete Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung, das seien für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle, Spruchteil 1. (Punkt 1. bis 3.), Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, vorzulegen seien.

In Bezug auf die in Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Fahrzeuge führte der LH begründend aus, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bereits die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln genüge, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass in Autowracks, bei denen die Betriebsmittel noch nicht entfernt worden seien, umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten seien, und der Beschwerdeführer keine präzisen Angaben gemacht habe, aus welchen Gründen diese Annahme in seinem Fall nicht zutreffen sollte. Es sei daher der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG erfüllt. Ferner sei auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 8 AWG gegeben. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es, sofern sich eine Schilderung der Umgebung der Grundstücke, auf denen die in Rede stehenden Gegenstände gelagert worden seien, finde und es so offenkundig sei, dass in einem solcherart geprägten Landschaftsbild die völlig ungeordnete Lagerung der Gegenstände das Landschaftsbild ästhetisch nachteilig beeinflusse, es zu dieser Feststellung nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfe. Aus der Fotodokumentation und Beschreibung des Sachverständigen gehe eindeutig hervor, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes so offenkundig sei, dass hiefür die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Ferner sei, wie der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen ausgeführt habe, eine Instandsetzung der Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich.

In Bezug auf die in Spruchteil 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Fahrzeuge habe die BH ausgeführt, dass diese ohne erkennbares Ordnungsprinzip teilweise auf so engem Raum abgestellt worden seien, dass zwischen ihnen kaum Platz zum Gehen gewesen sei, und sie eine Störung des Ortsbildes im Sinn des § 4 Z. 8 O.ö. AWG 1997 darstellten. Die Erfassung und Behandlung dieser Fahrzeuge als Abfall im Sinn des O.ö. AWG 1997 sei daher im öffentlichen Interesse geboten. Hingegen sei entgegen der Ansicht der BH der Tatbestand des § 4 Z. 3 O.ö. AWG 1997 nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass sämtliche Fahrzeuge im Rahmen des Transportunternehmens des Beschwerdeführers betriebsintern bestimmungsgemäß verwendet würden und jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die keine bestimmungsgemäße Verwendung erlangten, auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet würden, indem sämtliche funktionsfähigen Teile als Ersatzteile für den vorhandenen Fuhrpark unmittelbar verwendet würden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde Feststellungen darüber treffen müssen, welche Betriebsmittel in welchem Ausmaß in den Fahrzeugen enthalten seien, und hätte sie die Art und das Ausmaß allfälliger gefährlicher flüssiger Betriebsmittel festzustellen gehabt. Im Übrigen seien allfällige flüssige Betriebsmittel aus sämtlichen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendeten Fahrzeugen vor deren ordnungsgemäßer Lagerung fachgemäß entfernt worden. Auch würde, selbst wenn allfällige flüssige Betriebsmittel austreten würden, die Umwelt keineswegs über das unvermeidliche Ausmaß verunreinigt und stelle der gesamte Fuhrpark des Beschwerdeführers ein gleichwertiges und vergleichbares Risiko einer Verunreinigung der Umwelt dar. Es sei daher der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt. Ferner könne, weil sich sämtliche umliegenden Liegenschaften im Betriebsbaugebiet befänden, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die verkehrsstarke R Bundesstraße angrenze und überdies alle bescheidgegenständlichen Fahrzeuge geordnet gelagert seien, eine nachteilige ästhetische Beeinflussung des Landschaftsbildes nicht ersehen werden.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu dem vom LH erlassenen Teil des angefochtenen Bescheides:

Die mit "Behandlungsaufträge" überschriebene Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. I Nr. 151/1998, hat folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls u.a. (Z. 3) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann oder (Z. 8) Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinn dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

"1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird."

Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.

Die auf Grund dieser Bestimmung ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227 i.d.F. BGBl. II Nr. 178/2000, bezeichnet in § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich bei den in Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Fahrzeugen um drei LKWs, in denen Betriebsmittel (Motoröle) enthalten sind und die mehrfache Durchrostungen (bei einem LKW des Rahmens beim Führerhaus und bei den übrigen LKWs jeweils des Führerhauses) aufweisen. Diese bereits auch im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Sachverhaltsannahme stützt sich auf das von der BH eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen vom 29. Mai 2001, der vorher an Ort und Stelle einen Befund aufgenommen hatte. Ferner wies die BH, gestützt auf das Amtssachverständigengutachten, in ihrem Bescheid darauf hin, dass sämtliche im Spruch angeführten Fahrzeuge so große Beschädigungen aufwiesen, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei, und dass die in Spruchteil 1. ihres Bescheides angeführten Fahrzeuge im Hinblick darauf, dass sie unter die Schlüsselnummer 35203 fielen, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen seien. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 10. August 2001 zwar diese Feststellungen - unsubstanziiert - bestritten und die Vorlage eines Gegengutachtens angekündigt, ein solches Gutachten jedoch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - der angefochtene Bescheid wurde ihm gegenüber (erst) am 22. Februar 2002 erlassen - nicht vorgelegt. Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass vom Beschwerdeführer ein Gutachten vorgelegt worden sei.

Da er den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, kann die Beschwerde die auf das Amtssachverständigengutachten gestützte Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht erschüttern.

Wie diese im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks. Hiebei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Ferner stellt die Lagerung von mehrfach durchgerosteten Fahrzeugen mit Betriebsmitteln auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers - und zwar auf unbefestigtem Boden (vgl. die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid) -, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, auch keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es sich bei den in Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten LKWs um gefährlichen Abfall handelt, der entgegen § 17 Abs. 1 AWG gelagert wurde, und begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung dieser Fahrzeuge gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen war, keinen Bedenken.

Im Hinblick darauf kann es dahingestellt bleiben, ob durch diese Fahrzeuge auch das Orts- und Landschaftsbild im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 8 leg. cit. erheblich beeinträchtigt wird.

Zu dem von der Landesregierung erlassenen Teil des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz O.ö. AWG 1997 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, werden Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 7 gelagert oder abgelagert, dem Verursacher die Abfuhr dieser Abfälle binnen einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. dürfen Abfälle nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs. 1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 4 Z. 8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. d) werden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 nicht für Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinn des Abs. 1 gelagert oder die im Sinn einer Verwertung abgelagert werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes bewegliche Sachen, deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist. Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ist eine geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten,

"1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Anstalt, des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstelle auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird."

Gemäß § 4 leg. cit. sind unter Beachtung der Ziele des § 3 - somit der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung - Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere u.a. (Z. 7) Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden oder (Z. 8) die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird.

Nach hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0232) kann die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder des Landschaftsbildes in der Regel nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten und müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein.

Die Landesregierung stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1997 und führte dazu aus, dass, weil die Fahrzeuge ohne erkennbares Ordnungsprinzip teilweise auf so engem Raum aufgestellt worden seien, dass zwischen ihnen kaum Platz zum Gehen gewesen sei, und dies eine Störung des Ortsbildes im Sinn des § 4 Z. 8 (richtig wohl: Z. 7) leg. cit. darstelle, eine Erfassung und Behandlung dieser Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Hingegen erachtete sie - im Gegensatz zur BH - den Tatbestand des § 4 Z. 3 leg. cit. als nicht verwirklicht.

Die rechtliche Schlussfolgerung der Landesregierung, dass die in Spruchteil 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Fahrzeuge eine Störung des Ortsbildes bewirkten, kann jedoch auf dem Boden der festgestellten Ermittlungsergebnisse (derzeit) nicht gezogen werden, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Bescheid keine Beschreibung der Umgebung der Grundstücke, auf denen die in Rede stehenden Fahrzeuge abgestellt wurden, sodass nicht beurteilt werden kann, inwieweit durch diese Fahrzeuge das Ortsbild ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Hiebei kann - entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung - auch keine Rede davon sein, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes so offenkundig sei, dass es hiefür - wie etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0050, zu Grunde liegenden Beschwerdefall - nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte, enthielt doch der dort angefochtene Bescheid eine Schilderung der Grundstücksumgebung und handelte es sich dabei um Wiesen, Felder und bewaldete Flächen, sodass die ästhetische Beeinflussung des Landschaftsbildes in diesem Beschwerdefall, anders als hier, offenkundig erschien.

Im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid, soweit er von der Landesregierung in Bezug auf Spruchteil 2. des erstinstanzlichen Bescheides erlassen wurde, an einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Hiebei waren dem Beschwerdeführer die von ihm verzeichneten Kosten sowie dem Bund der Schriftsatzaufwand und die Hälfte des Vorlageaufwandes zuzuerkennen und das Kostenmehrbegehren abzuweisen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1990, Zl. 89/02/0221, und vom 1. Juli 1998, Zl. 98/09/0172, ferner die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG auf S. 689 zitierte hg. Judikatur).

Wien, am 21. November 2002

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