VwGH 99/07/0050

VwGH99/07/005022.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des RN in L, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Februar 1999, Zl. VwSen-310165/12/Le/Km, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AWG OÖ 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG OÖ 1990 §8 Z7;
AWG OÖ 1990 §8;
NatSchG OÖ 1995 §1;
NatSchG OÖ 1995 §13 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z2 litj;
AWG OÖ 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG OÖ 1990 §8 Z7;
AWG OÖ 1990 §8;
NatSchG OÖ 1995 §1;
NatSchG OÖ 1995 §13 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z2 litj;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. November 1996 auf einem näher genannten Grundstück eine Reihe genau bezeichneter Gegenstände (LKW-Rahmen mit Doppelachse, Reifen, Räder, verrostete Eisenteile, LKW-Kotflügel, Teile einer Straßenwalze, LKW-Felgen mit starken Rostschäden, LKW-Anhängeraufbau mit starken Rostschäden, eine kaputte Zapfsäule, mehrere zerbrochene Paletten, hausmüllähnliche Abfälle wie Getränkegebinde, Papierfetzen und dgl. mehr) gelagert und somit nichtgefährlichen Abfall gelagert, obwohl Abfälle nur in Abfallbehältern vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen, je nach deren Zweckbestimmung, dauernd abgelagert werden dürften. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991 (O.ö. AWG 1990) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

In der Begründung heißt es, der Amtssachverständige habe anlässlich der Überprüfung vom 6. November 1996 die Gegenstände als Abfälle qualifiziert, weil von ihnen auf Grund der ungeordneten Lagerung und der Umgebung eine beträchtliche Störung des Landschaftsbildes ausgehe. Er habe von den gelagerten Gegenständen Lichtbilder angefertigt, auf denen einerseits die völlig ungeordnete Lagerung dieser Gegenstände und andererseits auch die Umgebung des "Betriebsgrundstückes" ersichtlich sei. Der Amtssachverständige, der diese Beurteilung vorgenommen habe, sei von seiner Ausbildung her Chemiker und sei auch in dieser Funktion als Amtssachverständiger tätig geworden. Er besitze keine Ausbildung für den Fachbereich des Orts- und Landschaftsbildes. Dennoch könne seine Beurteilung, dass die gelagerten Gegenstände das Landschaftsbild beträchtlich störten, als Kriterium der Wertung dieser Gegenstände als Abfälle herangezogen werden. Aus seiner anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde abgegebenen Schilderung der unmittelbaren Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Zusammenhang mit den angefertigten Lichtbildern sei deutlich zu erkennen, dass es sich bei der Umgebung dieses Grundstückes um Grünland, nämlich um Wiesen, Felder und bewaldete Flächen handle und sich lediglich ein Bauernhaus, ein Holzschuppen und ein Wohnhaus in der näheren Umgebung befänden. In diesem Ensemble stelle die völlig ungeordnete Lagerung der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände somit so offensichtlich eine beträchtliche Störung des Landschaftsbildes dar, dass diese Störung von jedermann wahrgenommen und die Beurteilung als störend auch von jedermann vorgenommen werden könne. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, einen Sachverständigen für Belange des Landschaftsbildes beizuziehen. Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Lagerungen von LKW-Teilen, alten Reifen und alten Fässern sowie hausmüllähnlichen Abfällen das Landschaftsbild störten, könne somit als offenkundige Tatsache angesehen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der offensichtlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die gelagerten Gegenstände Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1990 seien. Daran ändere es auch nichts, dass diese Gegenstände möglicherweise noch einen gewissen Wert hätten (Hinweis auf § 2 Abs. 1 letzter Satz O.ö. AWG 1990). Der Beschwerdeführer hätte es in seiner Macht gehabt, etwa die Abfalleigenschaft des zerlegten Traktors zu beenden, indem er diesen für die Dauer der Reparatur in einer Garage oder dgl. abgestellt hätte. In diesem Fall hätte der Traktor das Landschaftsbild nicht gestört, sodass er nicht als Abfall (im objektiven Sinn) anzusehen gewesen wäre. Ähnliches gelte auch für die weiteren Gegenstände. Dadurch, dass diese Gegenstände somit Abfälle im objektiven Sinn seien, hätten sie in geeigneten Abfallbehältern bzw. in entsprechenden Abfallbehandlungsanlagen wie Sammelstellen oder Zwischenlager gelagert werden müssen. Dies sei nicht geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Frage der Störung des Landschaftsbildes hätte nicht ohne einen einschlägigen Sachverständigen beurteilt werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das O.ö. AWG 1990 anzuwenden, da es sich um keinen Anlassfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998, G 416/97 u.a., handelt.

Nach § 42 Abs. 1 Z. 2 lit. b O.ö. AWG 1990 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert.

Nach § 7 Abs. 1 O.ö. AWG 1990 dürfen Abfälle nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs. 1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs. 1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

Abfälle im Sinne des O.ö. AWG 1990 sind nach dessen § 2 Abs. 1 bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist.

Was als Abfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1990 zu gelten hat, stellt eine Rechtsfrage dar. Zur Auslegung des objektiven Abfallbegriffs betreffend das öffentliche Interesse sind durch die ausdrückliche Verweisung des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1990 auf § 8 leg. cit. die dort genannten Grundsätze heranzuziehen. In einem ersten Prüfungsschritt ist somit zu ermitteln, ob Gefahren im Sinne des § 8 O.ö. AWG 1990 von den in Rede stehenden beweglichen Sachen ausgehen. Erst bei Bejahung dieses Umstandes kann von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1990 gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0080).

Nach § 8 Z. 7 O.ö. AWG 1990 sind unter Beachtung der Ziele des § 3 Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 und im O.ö. Ortsbildgesetz umschrieben sind, berücksichtigt werden.

An die Stelle des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ist das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37 (O.ö. NSchG 1995) getreten. Es handelt sich um eine Wiederverlautbarung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982. Das O.ö. NSchG 1995 ist vom Verweis des § 8 Z. 7 O.ö. AWG 1990 umfasst.

Nach § 1 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 hat dieses Landesgesetz zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch den Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. werden durch dieses Landesgesetz insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4. Mineralien und Fossilien.

Nach § 1 Abs. 3 O.ö. NSchG 1995 sind im Sinn des Abs. 1 Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 1 Abs. 3 O.ö NSchG 1995 verbietet Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j O.ö. NSchG 1995 bedarf im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/93) die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Nach § 13 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Aus den §§ 1, 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j und 13 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 ergibt sich, dass eine durch Lagerung oder Ablagerung von Abfällen bewirkte Störung des Landschaftsbildes unzulässig ist, wenn sie nicht durch eine Bewilligung gedeckt ist. Eine solche Lagerung oder Ablagerung widerspricht daher dem § 8 Z. 7 O.ö. AWG 1990.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist das Grundstück, auf welchem vom Beschwerdeführer die von der belangten Behörde als Abfälle eingestuften Gegenstände gelagert wurden, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.

Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, 92/10/0398, u.a.).

Im angefochtenen Bescheid findet sich eine Schilderung der Umgebung des Grundstückes, auf dem die in Rede stehenden Gegenstände gelagert wurden. Demnach handelt es sich dabei um Grünland, nämlich um Wiesen, Felder und bewaldete Flächen, wobei sich lediglich ein Bauernhaus, ein Holzschuppen und ein Wohnhaus in der näheren Umgebung befinden. Dass in einem solcherart geprägten Landschaftsbild die völlig ungeordnete Lagerung der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände das Landschaftsbild ästhetisch nachteilig beeinflusst, ist so offenkundig, dass es zu dieser Feststellung nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Lagerung der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände eine Störung des Landschaftsbildes darstellt, die nicht durch eine Bewilligung gedeckt ist und somit gegen Interessen des Natur- und Landschaftschutzes verstößt. Damit aber konnte die belangte Behörde auch zu Recht vom Vorliegen von Abfällen im Sinne des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 O.ö. AWG 1990 ausgehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 1999

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