VwGH 98/09/0172

VwGH98/09/01721.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des

  1. 1.) Ladislav Bagoci, 2.) Peter Balint, 3.) Karol Berczy,
  2. 4.) Juraj Barcaj, 5.) Andrej Dobrovodsky, 6.) Jozef Gal,
  3. 7.) Peter Gaal, 8.) Jaroslav Hefka, 9.) Karol Herda,
  4. 10.) Jan Horvath, 11.) Ondrej Keller, 12.) Jozef Kovac,
  5. 13.) Pavol Lukac, 14.) Juraj Majoros, 15.) Zoltan Majoros,
  6. 16.) Pavel Magusin, 17.) Frantisek Penzes, 18.) Jan Potocky,
  7. 19.) Milan Rajnoha, 20.) Peter Sabo, 21.) Ernest Sisulak,
  8. 22.) Jan Siklienka, 23.) Ladislav Siklienka,
  9. 24.) Vladimir Siklienka, 25.) Frantisek Szabo,
  10. 26.) Pavol Stanko, 27.) Jan Taliga, 28.) Jozef Toman,
  11. 29.) Stefan Trubini, 30.) Janos Vajnagi,
  12. 31.) Vladimir Zeleznik, 32.) Pavol Zummer, 33.) Svorad Zummer,
  13. 34.) Peter Zrastak, 35.) Jaroslav Lukacik, 36.) Jan Klement,
  14. 37.) Stefan Stefanka, 38.) Julius Podsenik,
  15. 39.) Vladimir Kocka, 40.) Pavel Ondraska,
  16. 41.) Agnesa Heldakova, 42.) Jan Ukrop und 43.) Viliam Bartal, alle nunmehr vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien I, Franziskanerplatz 3/1, gegen den am 1. April 1994 zugestellten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (nunmehr Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich) vom 29. März 1994 und den dazu ergangenen "Berichtigungs-Bescheid" vom 4. Mai 1994, jeweils

    Zlen. IIf 6700 B, betreffend Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §52 Abs1;
AuslBG §2 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §52 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid (samt dem dazu ergangenen "Berichtigungs-Bescheid") wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.295,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. November 1993 gab das Arbeitsamt Korneuburg dem Antrag der Beschwerdeführer, slowakischer Staatsbürger, die gemeinsam mit österreichischen Staatsbürgern unter dem Firmennamen "Baugar Bau- und Gartenges.m.b.H. & Co KG" eine Kommanditgesellschaft betreiben und als Kommanditisten mit einer bar eingebrachten Vermögenslage von jeweils S 5.000,-- an der Gesellschaft beteiligt sind, auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit dem an die Beschwerdeführer am 1. April 1994 zugestellten angefochtenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 29. März 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die betroffenen Ausländer im Verfahren gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG keine Parteistellung besäßen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch ihn in ihren "subjektiv-öffentlichen Rechten hinsichtlich Antragslegitimation, Parteistellung und daraus folgend in unserem Recht auf rechtliches Gehör, Fällung einer Sachentscheidung sowie Entscheidung durch den gesetzlichen Richter" verletzt und beantragen seine Aufhebung ("samt" dem dazu ergangenen "Berichtigungsbescheid vom 4.5.1994"). Soweit die Beschwerde auch gegen die "gleichlautend unserem Rechtsfreund" am 25. April 1994 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1994 gerichtet war, ist diese mit dem hg. Beschluß vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, zurückgewiesen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 7. Mai 1997, A 91/, 92/97 (94/09/0128, 0130), aus Anlaß des gegenständlichen Beschwerdefalles an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG (mit verschiedenen Eventualanträgen) den Antrag, die einschlägige Bestimmung des § 2 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AuslBG wegen näher dargelegter verfassungsrechtlicher Bedenken aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und wies mit Erkenntnis vom 27. Februar 1998, G 326/97-9 u.a., die Anträge ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu der im Beschwerdefall allein strittigen Frage der Parteistellung und Antragslegitimation der ausländischen Gesellschafter im Verfahren nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 4 AuslBG hat der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt, daß die angefochtenen Gesetzesstellen dem Art. 18 Abs. 1 B-VG deswegen nicht widersprächen, weil in Ermangelung einer gesetzlichen Sonderregelung im AuslBG entsprechend der Bestimmung des § 8 AVG jeder rechtliche Interessent, also sowohl die Gesellschaft wie der Gesellschafter, Partei und damit antragsbefugt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich letzterer Auffassung im Ergebnis angesichts des aus dem AuslBG ableitbaren rechtlichen Interesses des Ausländers, ohne die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes tätig werden zu können, an. Damit erweist sich aber die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsauffassung hinsichtlich der Parteistellung als rechtswidrig, sodaß dieser (samt dem dazu ergangenen "Berichtigungs-Bescheid") gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenen Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Werden in einer Beschwerde zwei Bescheide angefochten und hat der Beschwerdeführer nur in einem Fall Erfolg, während die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid abgewiesen (zurückgewiesen) wird, so sind seine Kosten gegen die der belangten Behörde aufzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1975, Slg. Nr. 4831/F). Eine solche Aufrechnung war im Beschwerdefall mit Rücksicht auf den Zurückweisungsbeschluß vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, in dem die belangte Behörde gemäß § 51 VwGG als obsiegende Partei anzusehen ist (und in dem auch der Kostenzuspruch der nunmehr endgültigen Erledigung vorbehalten worden war), vorzunehmen. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Kostenbetrag von (unter Anwendung der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994) insgesamt S 12.860,-- vermindert sich somit um die von der belangten Behörde beanspruchten Kosten für die Vorlage der Verwaltungsakten in Höhe von S 565,-- (Schriftsatzaufwand war der belangten Behörde mangels auf die Doppelzustellung des angefochtenen Bescheides Bezug nehmender Ausführungen in der Gegenschrift nicht zuzuerkennen) auf S 12.295,--.

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