VwGH 2002/04/0060

VwGH2002/04/00602.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde 1. der L B,

2. des F B, 3. der A B und 4. des H B, alle in Z und vertreten durch Kriftner & Partner, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. April 2002, Zl. 556.300/42-IV/5a/01,

5. der R N, 6. des W N, 7. der A S und 8. des K S, alle in A und vertreten durch Kriftner & Partner, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. April 2002, Zl. 556.300/48-IV/5a/02, sowie 9. der H S und 10. des A S jun., beide in H und vertreten durch Kriftner & Partner, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. April 2002, Zl. 556.300/119-VIII/5a/00, alle betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten gemäß § 11 EnWG (jeweils mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Ferngas AG in Linz, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
EnergiewirtschaftsG 1935 Präambel;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §79 Abs4;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
EnergiewirtschaftsG 1935 Präambel;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §79 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- bis Zehntbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. April 2002 wurden in einem Spruchteil I - die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffend - folgende Feststellungen getroffen:

"1. Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der Oberösterreichischen Ferngas AG dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten.

3. Zu Gunsten der von der Oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich des im Eigentum der Grundeigentümer L und F B, Z, stehenden Grundstücks Nr. 21711, EZ 121, KG S, Grundbuch Urfahr-Umgebung, aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung iSd.

§ 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) anzustellenden Erwägungen zulässig.

5. Zu Gunsten der von der Oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026- 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich der im Eigentum der Grundeigentümer A und H B, Z, stehenden Grundstücke Nr. 272 und 276/1, EZ 13, KG S, Grundbuch Urfahr-Umgebung, aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung iSd. § 11 Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) anzustellenden Erwägungen zulässig.

6. Der Landeshauptmann von Oberösterreich kann aufgrund dieser Zulässigkeitsfeststellung das Enteignungsverfahren iSd. Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGBl.1940 I 2002 (GBlfdLÖ.Nr.18/1940) durchführen und über die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung und allenfalls über eine sofortige Besitzeinweisung entscheiden."

Spruchteil II des angefochtenen Bescheides lautet:

"Der Antrag der Oberösterreichischen Ferngas, enthalten im Schreiben vom 27. März 2000, auf Einräumung konkreter Dienstbarkeitsrechte wird zurückgewiesen und auf das Enteignungsverfahren vor dem Landeshauptmann verwiesen."

Der Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides lautet:

"Über die Anträge der Grundeigentümer M und K S, L und F B, E und N L sowie A und H B auf Ersatz ihrer Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergeht ein gesonderter Bescheid."

Begründend wurde zu Spruchteil I im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Enteignung nur dann zulässig sei, wenn ein konkreter Bedarf gegeben sei, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung geeignet sei, diesen Bedarf zu decken und es nicht möglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Im vorliegenden Fall sei ein konkreter Bedarf gegeben, der im öffentlichen Interesse im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes liege: Die im Spruch genannten Erdgashochdruckleitungen (im folgenden: EHDL) würden der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten dienen, da mit diesen EHDL aus dem Norden eine zweite leistungsfähige Anspeisung des Großraumes Linz geschaffen werde, welcher derzeit nur von Süden über zwei EHDL versorgt werde. Mit den projektierten EHDL werde eine Erhöhung der Versorgungssicherheit des Großraumes Linz erzielt, da bei Ausfall der bestehenden Südanspeisung von Linz die projektierten EHDL die Versorgung des Großraumes Linz mit allen Groß- und Kleinabnehmern übernehmen könnten und somit eine funktionierende und sichere Energieversorgung für den Linzer Zentralraum gewährleisten würden. Diese Feststellungen seien bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, gemäß § 4 EnWG getroffen worden.

Weiters seien die zur Verhandlung anstehenden Grundstücke geeignet, diesen Bedarf zu decken und könne der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden, da der Trassenverlauf der gegenständlichen EHDL bereits seit Abschluss des Verfahrens gemäß § 4 EnWG feststehe und die mitbeteiligte Partei glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, dass sie die Grundeigentümer des Öfteren zum Zwecke einer gütlichen, privatrechtlichen Einigung betreffend die Leitungsverlegung kontaktiert und ihnen für die privatrechtliche Einräumung der für die Leitungserrichtung, den Leitungsbetrieb und die Leitungserhaltung notwendigen Dienstbarkeitsrechte Angebote unterbreitet habe, die angesichts der Höhe der angebotenen Entschädigung keinesfalls als unernsthaft bezeichnet werden könnten. So sei seitens der mitbeteiligten Partei allen Enteignungsgegnern mehrmals eine Zustimmungserklärung übersandt worden, die denjenigen Bedingungen entspreche, zu denen bereits etliche vom gegenständlichen Projekt betroffene Grundeigentümer Dienstbarkeitsverträge mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossen hätten. Die Annahme der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei habe einer näher bezeichneten Agrargemeinschaft eine weitaus höhere Entschädigung angeboten, finde in den zwischen der mitbeteiligten Partei und der Agrargemeinschaft geschlossenen, der belangten Behörde vorgelegten Übereinkommen keine Grundlage. Trotzdem sei es mit den Enteignungsgegnern zu keiner Einigung gekommen, sodass festzustellen sei, dass der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf nicht anders als durch Enteignung gedeckt werden könne. Weiters sei festgestellt worden, dass für die in Rede stehenden Grundstücke die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten ausreichend sei und eine Abtretung von Eigentum an diesen Grundstücken nicht erforderlich sei.

Zu Spruchteil IV. wird begründend ausgeführt, dass über die von den Beschwerdeführern verzeichneten Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung noch nicht abgesprochen werden könne, zumal noch nicht einmal der zugrundeliegende Streitwert bekannt sei, sodass die Entscheidung über diesen Punkt einem eigenen Bescheid vorzubehalten sei.

II.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. April 2002 wurden in einem Spruchteil I - die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer betreffend - unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

"1. Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der Oberösterreichischen Ferngas AG dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten.

3. Zu Gunsten der von der Oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich der im Eigentum der Grundeigentümer K und A S, A, stehenden EZ. 151, Parzellen Nr. 3388/1, 3389, 3374, 3387/1, 3396, 3399 und 3391, KG Altenberg, aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung iSd. § 11 Abs.1 EnWG anzustellenden Erwägungen zulässig.

5. Zu Gunsten der von der Oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich der im Eigentum der Grundeigentümer W und R N, A, stehenden Grundstücke EZ. 39, Parzellen Nr. 4408, 440911, 4401, 4431 und 4432, KG A, aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung iSd. § 11 Abs.1 EnWG anzustellenden Erwägungen zulässig.

9. Der Landeshauptmann von Oberösterreich kann aufgrund dieser Zulässigkeitsfeststellung das Enteignungsverfahren iSd. Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGB1.1940 I 202 (GBIfdLÖ.Nr.18/1940) durchführen und über die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung und allenfalls über eine sofortige Besitzeinweisung entscheiden."

Der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides lautet:

"Über den Antrag der Grundeigentümer M und G B, A und K S, M und S H, R und W N, P und J R, H L sowie C und E M auf Ersatz ihrer Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11 EnWG ergeht ein gesonderter Bescheid."

Begründend wurde zu Spruchteil I zur Frage des Vorliegens eines konkreten Bedarfes unter Hinweis auf den gemäß § 4 EnWG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, im Wesentlichen gleich lautend wie im weiter oben unter I. angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2002 ausgeführt.

Weiters wurde begründend ausgeführt, dass die zur Verhandlung anstehenden Grundstücke geeignet seien, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden könne, da der Trassenverlauf bereits im Verfahren gemäß § 4 EnWG festgelegt worden sei und die mitbeteiligte Partei glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, dass sie die Enteignungsgegner des Öfteren zum Zwecke einer gütlichen, privatrechtlichen Einigung betreffend die Leitungsverlegung kontaktiert habe und ihnen für die privatrechtliche Einräumung der für die Leitungserrichtung, den Leitungsbetrieb und die Leitungserhaltung notwendigen Dienstbarkeitsrechte Angebote unterbreitet habe, die angesichts der Höhe der angebotenen Entschädigung keinesfalls als unernsthaft bezeichnet werden könnten. Die Behauptungen der Enteignungsgegner, die mitbeteiligte Partei habe nicht versucht, mit den Grundeigentümern eine privatrechtliche Einigung über die Einräumung der notwendigen Dienstbarkeitsrechte zu erzielen, könne durch die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Aufzeichnungen entkräftet werden. Nach diesen Aufzeichnungen, in welche die belangte Behörde Einsicht genommen habe, habe die mitbeteiligte Partei den Enteignungsgegnern mehrmals eine Zustimmungserklärung übersandt, in welcher unter anderem eine Entschädigung pro Laufmeter Leitungslänge vorgesehen worden sei, die angesichts der im fraglichen Gebiet geltenden Verkehrswerte für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften ein Angebot darstelle, das nicht als unernsthaft bezeichnet werden könne. Auch das Angebot, die übersendeten Zustimmungserklärungen persönlich mit den betroffenen Grundeigentümern zu verhandeln, habe bei den Enteignungsgegnern "einen nur äußerst geringen Widerhall gefunden". Die Annahme der Enteignungsgegner, eine näher bezeichnete Agrargemeinschaft habe von der mitbeteiligten Partei für die privatrechtliche Dienstbarkeitseinräumung ein Mehrfaches jener Entschädigung erhalten, die den Enteignungsgegnern angeboten worden sei, könne in dem der belangten Behörde vorgelegten Übereinkommen der mitbeteiligten Partei mit der Agrargemeinschaft keine Grundlage finden. Da es daher trotz der mehrmaligen, mehr als ausreichenden Entschädigungsangebote der mitbeteiligten Partei zu keiner Einigung mit den Enteignungsgegnern gekommen sei, sei die Enteignung gemäß § 11 EnWG zulässig, da festzustellen sei, dass der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf somit nicht anders als durch Enteignung gedeckt werden könne. Weiters sei festgestellt worden, dass für die in Rede stehenden Grundstücke die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten ausreichend sei und eine Abtretung von Eigentum an diesen Grundstücken nicht erforderlich sei.

Zu Spruchteil II. wird begründend ausgeführt, dass über die von den Enteignungsgegnern verzeichneten Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgesprochen werden könne, sodass die Entscheidung über diesen Punkt einem eigenen Bescheid vorzubehalten war.

III.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. April 2002 wurden in einem Spruchteil I folgende Feststellungen getroffen:

"1. Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der Oberösterreichischen Ferngas AG dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten.

2. Zu Gunsten der von der oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich der im Eigentum der Grundeigentümer A jun. und H S, H, stehenden Grundstücke EZ. 142, Parzellen Nr. 720 und 721, KG H, zulässig.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich kann aufgrund dieser Zulässigkeitsfeststellung das Enteignungsverfahren iSd. Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGB1.1940 I 202 (GBIfdLÖ.Nr.1811940) durchführen und über die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung und allenfalls über eine sofortige Besitzeinweisung entscheiden."

Spruchteil III des angefochtenen Bescheides lautet:

"Der Antrag der Oberösterreichischen Ferngas, enthalten im Schreiben vom 27. März 2000, auf Einräumung konkreter Dienstbarkeitsrechte wird zurückgewiesen und auf das Verfahren vor dem Landeshauptmann verwiesen."

Die Spruchteile V. bis VI. des angefochtenen Bescheides lauten:

"V.

Die Anträge der Grundeigentümer A jun. und H S auf Verlesung von in früheren Verfahren vorgelegten Gutachten (Gutachten Dipl.- Ing. D vom 12.Juni 1996; Stellungnahme Dipl.-Ing. S von 4.August 1998, Ergänzung vom 23.November 1999; Gutachten Dipl.-Ing. K, vorgelegt am 15.November 1999) werden als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.

VI.

Über die Anträge der Grundeigentümer A jun. und H S auf Ersatz ihrer Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gem. § 11 EnWG ergeht ein gesonderter Bescheid."

Begründend wurde zu Spruchteil I zur Frage des Vorliegens eines konkreten Bedarfes unter Hinweis auf den gemäß § 4 EnWG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, im Wesentlichen gleich lautend wie im weiter oben unter I. angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2002 ausgeführt.

Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, die zur Verhandlung anstehenden Grundstücke seien geeignet, diesen konkreten Bedarf zu decken. Der Bedarf könne anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden, da der Trassenverlauf bereits im Verfahren gemäß § 4 EnWG festgelegt worden sei und die mitbeteiligte Partei glaubhaft dargelegt habe, dass sie die Grundeigentümer des Öfteren zum Zwecke einer gütlichen, privatrechtlichen Einigung betreffend die Leitungsverlegung kontaktiert und ihnen für die privatrechtliche Einräumung der für die Leitungserrichtung, den Leitungsbetrieb und die Leitungserhaltung notwendigen Dienstbarkeitsrechte Angebote unterbreitet habe, die angesichts der Höhe der angebotenen Entschädigung keinesfalls als unernsthaft bezeichnet werden könnten. Wie sich aus den von der belangten Behörde eingesehenen Unterlagen und Aufzeichnungen der mitbeteiligten Partei ergebe, habe die mitbeteiligte Partei den Enteignungsgegnern mehrmals eine Zustimmungserklärung übersandt, in welcher unter anderem eine Entschädigung pro Laufmeter Leitungslänge vorgesehen worden sei, die angesichts der im fraglichen Gebiet geltenden Verkehrswerte für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften ein Angebot darstelle, das nicht als unernsthaft bezeichnet werden könne. Auch habe das Angebot der mitbeteiligten Partei, die schriftlich übermittelten Zustimmungserklärungen im persönlichen Gespräch zu verhandeln, bei den Enteignungsgegnern "einen nur äußerst geringen Widerhall gefunden". Daher sei gemäß § 11 EnWG die Enteignung zulässig, da festzustellen sei, dass der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf nicht anders als durch Enteignung gedeckt werden könne. Weiters sei festgestellt worden, dass für die in Rede stehenden Grundstücke die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten ausreichend sei und eine Abtretung von Eigentum an diesen Grundstücken nicht erforderlich sei, sodass sich die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung auf die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zu beschränken habe.

Gegen den Bescheid vom 2. April 2002 (I.) brachten die Erstbis Viertbeschwerdeführer, hg. protokolliert zur hg. Zl. 2002/04/0062, gegen den Bescheid vom 12. April 2002 (II.) die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer, hg. protokolliert zur Zl. 2002/04/0061, sowie gegen den Bescheid vom 19. April 2002 (III.) die Neunt- bis Zehntbeschwerdeführer, hg. protokolliert zu Zl. 2002/04/0060, gemeinsam Beschwerde ein.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht verletzt, "dass die Enteignung hinsichtlich Grundstücken, die in ihrem Eigentum stehen, nicht gemäß § 11 EnWG für zulässig erklärt werde sowie weiters, dass gemäß § 44 EisenbEG i.V. m. § 11 EnWG und Artikel 4 der zweiten Einführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz die Kosten des Enteignungsverfahrens und damit ihrer Rechtsvertretung vom Enteignungswerber zu ersetzen sind und über diesen Anspruch in dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden ist".

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, dass die belangte Behörde hinsichtlich der angefochtenen Bescheide vom 2. April 2002 (I.) sowie vom 19. April 2002 (III.) unzuständigerweise entschieden habe. In den diesen Bescheiden zugrundeliegenden Anträgen vom 27. März 2000 habe die mitbeteiligte Partei die Enteignung durch Einräumung detailliert umschriebener Rechte beantragt und nur im Betreff einen Hinweis auf § 11 EnWG angeführt. Für die beantragte Einräumung detailliert umschriebener Rechte sei gemäß Art. 4 der

2. Einführungsverordnung der Landeshauptmann zuständig. Da es sich beim Verfahren nach § 11 EnWG um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, habe die belangte Behörde diese Anträge unzulässigerweise in Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 EnWG umgedeutet. Aus demselben Grund sei auch die Ausführung in der Begründung der angefochtenen Bescheide vom 2. April 2002 (I.) sowie vom 19. April 2002 (III.) aktenwidrig, da nicht von einem Antrag auf Zulässigkeit der Enteignung im Sinne des § 11 EnWG gesprochen werden könne.

Auch sei im Verfahren nach § 11 EnWG der in den angefochtenen Bescheiden jeweils im Spruchteil I. enthaltene Ausspruch nicht vorgesehen, dass der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen EHDL "dem allgemeinen Besten" diene, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund gesetzwidrig sei.

Die Beschwerdeführer machen als Verfahrensmangel geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, entweder den Abschluss der für die verfahrensgegenständlichen EHDL erforderlichen naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abzuwarten oder sich als Vorfrage mit der Bewilligungsfähigkeit des Projektes der mitbeteiligten Partei in natur- und wasserrechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Dies wäre geboten gewesen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034) eine Enteignung zu Gunsten eines bestimmen Projektes erst dann zulässig sei, wenn feststehe, dass dieses Projekt nach allen in Frage kommenden Materiengesetzen zulässig sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Frage der Bewilligung des Projektes nach den sonstigen Materiengesetzen erst in der zweiten Verfahrensstufe vom Landeshauptmann zu beurteilen sei, sei nicht überzeugend, da weder § 11 EnWG noch Art. 4 der zweiten Einführungsverordnung eine derartige Unterscheidung treffe und der Landeshauptmann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (in VfSlg. 5801/1968) an die nach § 11 Abs. 1 EnWG getroffenen Feststellungen des Bundesministers gebunden sei.

Weiters habe die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführer, zwei Angestellte der mitbeteiligten Partei zum Beweis der einer näher bezeichneten Agrargemeinschaft eingeräumten Entschädigungssätze und geldwerten Leistungen zu vernehmen, nicht abgesprochen. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre hervorgekommen, dass der Agrargemeinschaft wesentlich höhere Entschädigungen und Naturalleistungen als den übrigen Grundeigentümern zugesagt worden seien, was die Enteignung gegenüber den Beschwerdeführern wegen Ungleichbehandlung der Grundeigentümer unzulässig mache.

Als weiteren Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Siebt- und Achtbeschwerdeführer auseinander gesetzt habe, wonach sich die mitbeteiligte Partei geweigert hätte, mit diesen über einen geänderten Trassenverlauf des geplanten Projektes Verhandlungen zu führen. Hätte sich die belangte Behörde mit diesen Einwendungen auseinander gesetzt, hätte sich gezeigt, dass die mitbeteiligte Partei keinerlei entsprechendes Bemühen gezeigt habe, eine einvernehmliche Regelung mit den Siebt- und Achtbeschwerdeführern herbeizuführen.

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die mitbeteiligte Partei an die Beschwerdeführer nicht verhandelbare Zustimmungserklärungen übersandt habe und dieses "Diktat über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarung" kein ausreichendes Bemühen zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung darstelle.

In der Beschwerde wird ferner behauptet, die Bestimmung des § 79 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz in der Fassung des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, (GWG) sei verfassungswidrig. Gemäß dieser Übergangsbestimmung seien für das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei die Voraussetzungen für die Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 45 GWG nicht anwendbar und gleichzeitig seien aber auf Grund der (durch Art. 3 des Energieliberalisierungsgesetzes) neu gefassten Z 20 des § 2 Abs. 1 GewO 1994 die Bestimmungen über die Genehmigung als gewerbliche Betriebsanlage nicht mehr anwendbar. Dies bewirke "die grob unsachliche Gleichheits- und damit verfassungswidrige Situation", dass das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei keinerlei Überprüfung ihrer Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Eigentum vor allem der Anrainer und der bei ihrem Betrieb Beschäftigten unterzogen werden könne. Daher regen die Beschwerdeführer die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes an, um die Aufhebung "insbesondere der Bestimmung des § 79 Abs. 4 GWG, BGBl. I 121/2000" zu erwirken.

Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 Abs. 1 EnWG voraussetze, dass ein konkretes Leitungsprojekt in seinem konkreten Verlauf und in seiner konkreten Ausgestaltung nach dem EnWG oder GWG genehmigt sei. Da mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1998, G 454/97, klargestellt sei, dass § 4 EnWG eine derartige Genehmigung nicht darstelle, liege somit die für die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG notwendige energierechtliche Genehmigung nicht vor, sodass eine wesentliche Voraussetzung für die Feststellung der Zulässigkeit nach § 11 EnWG fehle.

Weiters sei die Zulässigkeitserklärung der Enteignung rechtswidrigerweise erfolgt, da die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne im Maßstab 1:2000 unzureichend seien, insbesondere deshalb, weil die Trassenführung des geplanten Vorhabens ohne Vermessung der Trasse in Auszügen aus der Katastralmappe über gleichfalls unvermessene Grundstücke in den Plänen eingezeichnet sei und es daher nicht möglich gewesen sei, den Leitungsverlauf exakt in der Natur festzustellen.

Zuletzt sei es rechtswidrig, den Zuspruch von Kosten gemäß § 44 EisbEG einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, zumal es die belangte Behörde "vollkommen unterlassen habe, irgendeine Begründung für den Vorbehalt der Kostenentscheidung anzugeben."

Als Bemessungsgrundlage für den Kostenzuspruch sei die Höhe der von der mitbeteiligten Partei in ihren Zustimmungserklärungen angebotenen Entschädigung zu Grunde zu legen gewesen.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG), DRGBl. 1935 I 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156/1939 i.d.F. GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381/1939 sowie auf die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940 (2. EinfVO). Nach diesen, im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, anzuwendenden Bestimmungen stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich werden (§ 11 Abs. 1 leg. cit.). Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes nach Maßgabe einzelner Sonderregelungen sinngemäße Anwendung (Art. 4 der genannten Verordnung).

Die Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0004, und das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/01/0028, mwH).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen beziehen sich alle angefochtenen Bescheide (I. bis III.) auf den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 27. März 2000 und deuteten dieses Schreiben als Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 11 EnWG. Unter Beachtung des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Juli 2000 "in Ergänzung unseres Antrages vom 27.3.2000" beantragte, "die Zulässigkeit der Enteignung gem. § 11 EnWG festzustellen", lässt sich die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der Anträge der mitbeteiligten Partei vom 27. März 2000 nicht als rechtswidrig erkennen. Parteienerklärungen im Verfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dabei kommt es bei Beurteilung von Anbringen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes an. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, der zumindest zum Teil berechtigt sein kann, und nicht ein solcher, dem in den betreffenden Verfahren von vornherein keine Berechtigung zukommen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 337f referierte hg. Rechtsprechung). In diesem Sinn ist die Auslegung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 27. März 2000, die im Betreff ausdrücklich von einem "Ansuchen gemäß § 11 EnWG" sprechen und zusätzlich ersuchen, "die Einleitung des Verfahrens gemäß § 11 EnWG" im Grundbuch anzumerken, zum einen als Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 11 EnWG und zum anderen als (im Verfahren vor der belangten Behörde unzulässigen) Antrag auf Einräumung detailliert umschriebener Zwangsrechte zu deuten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer liegt daher eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Ausspruch, die verfahrensgegenständliche EHDL der mitbeteiligten Partei diene der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten, sei nach § 11 EnWG nicht vorgesehen, ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren nach § 11 Abs. 1 EnWG die Frage entschieden wird, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist. Es kann nun nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer öffentlichen Energieversorgung als in dem in der Präambel des EnWG näher umschriebenen öffentlichen Interesse gelegen ausdrücklich festgestellt wird (vgl. zu der mit normativem Gehalt ausgestatteten Präambel des EnWG das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/04/0023).

Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Begriff der Enteignung immanent, dass diese notwendig und geeignet sein muss, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, dass diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen ergeben. Daher ist auch eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil eine weitere Bewilligung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis zu § 63 lit b WRG 1959 vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0034 mwH). Ob ein solches Hindernis gegeben ist, ist aber nicht im Verfahren nach § 11 Abs. 1 EnWG zu prüfen. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist "die Frage, ob Hindernisse aus anderen Gesetzen der Projektsverwirklichung entgegenstehen, nicht in der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durchzuführenden ersten Verfahrensstufe zur Festlegung der energiewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Enteignung, sondern in der vom Landeshauptmann durchzuführenden zweiten Verfahrensstufe betreffend die eigentliche Enteignung zu prüfen" (vgl. den nach Art. 144 Abs. 2 B-VG ergangenen Beschluss des VfGH vom 10. Oktober 2001, B 1170/00 und B 1389-1392/00). Damit ist "die Frage, welche anderen Genehmigungen für die EHDL erforderlich sein werden, für die durch den bekämpften Bescheid aus energiewirtschaftlicher Sicht erfolgende Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedeutungslos" (vgl. die ebenfalls gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ergangenen Beschlüsse des VfGH vom 10. Juni 2002, B 641/02 bzw. B 158 bis 160/02).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die belangte Behörde hätte sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Siebent- und Achtbeschwerdeführer auseinander gesetzt, fehlt diesem behaupteten Verfahrensfehler schon deshalb die notwendige Relevanz, weil über Einwendungen gegen das Projekt im Verfahren gemäß § 4 EnWG endgültig entschieden wird und im Verfahren über die Begründung von Zwangsrechten nur mehr eingewendet werden kann, dass die Einräumung der beanspruchten Rechte zur Durchführung des Projektes nicht erforderlich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/04/0137, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/04/0028, mwH).

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei durch die bloße Vorlage nichtverhandelbare Zustimmungserklärungen nicht das für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens erforderliche Bemühen zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung gezeigt. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Denn angesichts der entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann die Annahme der belangten Behörde, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Enteignungsverfahrens gegeben sind, erkannt werden. Es begründet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn es die belangte Behörde unterlassen hat, zu diesem Thema angebotene Beweise aufzunehmen.

Die in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit des § 79 Abs. 4 GWG im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1 Z 20 GewO 1994, beide in der Fassung des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, hätte - auch wenn man dem Beschwerdevorbringen folgen wollte - ihren Sitz in der zweitgenannten Bestimmung, welche jedoch für das Verfahren nach § 11 Abs. 1 EnWG ohne Belang ist, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu der von den Beschwerdeführern angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst sieht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 11 Abs. 1 EnWG setze eine energie- oder gasrechtliche Genehmigung voraus, trifft im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu. Nach dieser Rechtsprechung ist vielmehr ein gemäß § 4 EnWG ergangener Bescheid über eine projektierte Leitungsführung für die im Verfahren nach § 11 EnWG zu beurteilende Frage, ob zur öffentlichen Energieversorgung (und somit aus energiewirtschaftliche Sicht) diese Leitungsführung benötigt wird und inwieweit daher für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung der Enteignung erforderlich ist, ausreichend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0004 und das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/04/0028).

Auch geben die im Akt aufliegenden Pläne keinen Anlass an den Feststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, dass diese Pläne ausreichend gewesen seien, im Verfahren nach § 11 EnWG sowohl den beabsichtigten Trassenverlauf als auch den vorgesehenen Dienstbarkeitsstreifen in der Natur nachvollziehen zu können.

Soweit die Beschwerdeführer zuletzt vorbringen, die belangte Behörde hätte unzulässig den Kostenzuspruch gemäß § 44 EisbEG einem gesonderten Bescheid vorbehalten, ist festzuhalten, dass eine gesonderte Entscheidung über die Kosten gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch in den Fällen des § 44 EisbEG zulässig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1033 referierte hg. Rechtsprechung und i.Z.m. § 44 EisbEG etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0272, und zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/04/0028).

Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juni 2004

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