VwGH 2002/04/0028

VwGH2002/04/00282.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde

1. der Dr. E L und 2. des J L, beide in L und vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Februar 2002, Zl. 556.300/1-IV/5a/02, betreffend Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten gemäß § 11 EnWG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Ferngas AG in Linz, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §8;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EisbEG 1954 §44 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §79 Abs4;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §8;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EisbEG 1954 §44 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §11;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §79 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden in einem Spruchteil I folgende Feststellungen getroffen:

"1. Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' und der EHDL 026/2 'ESG FHKW Linz Mitte' der Oberösterreichischen Ferngas AG dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten.

2. Zu Gunsten der von der Oberösterreichischen Ferngas AG geplanten Erdgashochdruckleitung (EHDL) 026 'Bad Leonfelden - Linz' ist die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich der im Eigentum der Grundeigentümer J und Dr. E L, K-weg, L, stehenden Grundstücke EZ. 182, Parzellen Nr.1873, 1875, 1862/4, 1876/1, 1874/1, 1864, 186211, 1863, 1862/2 und 1862/3, KG Katzbach (Veräußerungsverbot zugunsten von M L, geb.22.12.1928), aus dem Blickwinkel der im Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung iSd.

§ 11 Abs.1 EnWG anzustellenden Erwägungen zulässig.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich kann aufgrund dieser Zulässigkeitsfeststellung das Enteignungsverfahren iSd. Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, dRGB1.1940 I 202 (GBIfdLÖ.Nr.18/1940) durchführen und über die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung und allenfalls über eine sofortige Besitzeinweisung entscheiden."

Die Spruchteile II bis V des angefochtenen Bescheides lauten:

"II.

Der Antrag der Grundeigentümer J und Dr. E L auf Ersatz ihrer Vertretungskosten wird, soweit er sich auf Vertretungshandlungen in anderen Verfahren als demjenigen vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11 EnWG bezieht (Gesamtsumme incl. USt: ATS 216.027,60 / EUR 15.699,34), mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

III.

Über den Antrag der Grundeigentümer J und Dr. E L auf Ersatz ihrer Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 11 EnWG ergeht ein gesonderter Bescheid.

IV.

Der Antrag der Grundeigentümer J und Dr. E L auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den bestehenden und den zu erwartenden Erdgasbedarf des Großraumes Linz und die bestehenden Zuleitungskapazitäten unter Berücksichtigung der bewilligten Kapazitäten der OMV wird als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen.

V.

Der Antrag der Grundeigentümer J und Dr. E L, das Verfahren zu unterbrechen, bis das wasserrechtliche und das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind, wird als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen."

Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides richtete sich an die mitbeteiligte Partei.

Begründend wurde zu Spruchteil I im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Enteignung nur dann zulässig sei, wenn ein konkreter Bedarf gegeben sei, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, das Objekt der Enteignung geeignet sei, diesen Bedarf zu decken und es nicht möglich sei, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Im vorliegenden Fall sei ein konkreter Bedarf gegeben, der im öffentlichen Interesse im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes liege: Die im Spruch genannten Erdgashochdruckleitungen (im folgenden: EHDL) würden der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten dienen, da mit diesen EHDL aus dem Norden eine zweite leistungsfähige Anspeisung des Großraumes Linz geschaffen werde, welcher derzeit nur von Süden über zwei EHDL versorgt werde. Mit den projektierten EHDL werde eine Erhöhung der Versorgungssicherheit des Großraumes Linz erzielt, da bei Ausfall der bestehenden Südanspeisung von Linz die projektierten EHDL die Versorgung des Großraumes Linz mit allen Groß- und Kleinabnehmern übernehmen könnten und somit eine funktionierende und sichere Energieversorgung für den Linzer Zentralraum gewährleisten würden. Diese Feststellungen seien bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, gemäß § 4 EnWG getroffen worden.

Weiters seien die im Spruch genannten Grundstücke geeignet, diesen Bedarf zu decken und könne der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden, da der konkrete Trassenverlauf der verfahrensgegenständlichen EHDL bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999, Zl. 556.115/143- VIII/6/99, gemäß § 4 EnWG projektsmäßig festgelegt worden sei und die mitbeteiligte Partei in ihrem Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 11 EnWG die diesem Bescheid zugrundeliegende Trassenführung beantragt habe. Zudem habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern ein ernsthaftes und verbindliches Entschädigungsangebot gelegt und wiederholt den Kontakt mit dem Ziel einer privatrechtlichen Dienstbarkeitseinräumung mit den Beschwerdeführern gesucht. Auch Verhandlungen der mitbeteiligten Partei mit den Beschwerdeführern über zwei Trassenvarianten ("Osttrasse" und "Westtrasse") seien erfolglos geblieben. Mehrmals habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern eine Zustimmungserklärung, in welcher unter anderem eine Dienstbarkeitsentschädigung in der Höhe von S 735,-- pro Laufmeter Leitungslänge vorgesehen gewesen sei, übermittelt, was angesichts der im fraglichen Gebiet geltenden Verkehrswerte für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften als ernsthaftes Angebot bezeichnet werden könne. Somit sei festzustellen, dass der im öffentlichen Interesse gelegene Bedarf nicht anders als durch Enteignung gedeckt werden könne. Eine "Enteignung auf Vorrat" liege nicht vor, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen EHDL um ein konkretes Projekt handle, dessen Verwirklichung - wie im zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 gemäß § 4 EnWG festgestellt - im öffentlichen Interesse liege, zu dessen Verwirklichung die mitbeteiligte Partei offenbar auch entschlossen sei und von dessen Trassenführung die Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen seien.

Zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer führt der angefochtene Bescheid aus, dass, soweit die ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung bemängelt werde, die Beschwerdeführer nachweislich zur mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2001 gemäß § 41 Abs. 1 AVG persönlich geladen worden seien und somit kein Verfahrensfehler vorliege. Die Einwendung, § 11 EnWG sei durch die Aufhebung des § 4 EnWG (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1998, G 454/97) verfassungswidrig geworden, treffe nicht zu, da für die verfahrensgegenständlichen EHDL ein rechtskräftiger, "durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigter" Bescheid gemäß § 4 EnWG vorliege und somit keine Auswirkung der genannten Aufhebung des § 4 EnWG auf das vorliegende Verfahren gegeben sei. Auch die Einwendung der Beschwerdeführer, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lagepläne ließen den beabsichtigten Trassenverlauf nicht bestimmen, sei unzutreffend, da Lagepläne im Maßstab 1:2000 vorgelegt worden seien, in welchem sowohl die beabsichtigte Trassenführung als auch der Dienstbarkeitsstreifen nachvollziehbar eingezeichnet sei und welche sowohl dem Verfahren gemäß § 4 EnWG als auch dem nunmehrigen Verfahren gemäß § 11 EnWG zu Grunde gelegen seien. Die Einwendung, in der Verhandlungsschrift vom 17. Oktober 2001 seien die privatrechtlichen Verhandlungen zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern "falsch bzw. unverständig missverständlich" wiedergegeben, da ein Schreiben der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei fehle, sei nicht begründet, da sich auch aus diesem Schreiben keine Zustimmung der Beschwerdeführer zu der Trasse der verfahrensgegenständlichen EHDL entnehmen lasse.

Zu Spruchteil II wird begründend ausgeführt, dass sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten offenbar auf § 44 Abs. 1 EisbEG stützen würden, jedoch nicht im Verfahren nach § 11 EnWG angefallen seien, sodass § 74 Abs. 1 AVG anzuwenden sei, nach welchem die Beschwerdeführer die ihnen außerhalb des Enteignungsverfahrens erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hätten.

Zu Spruchteil III wird begründend ausgeführt, dass über die von den Beschwerdeführern verzeichneten Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren gemäß § 11 EnWG noch nicht abgesprochen werden könne, da der der Kostenberechnung zugrundezulegende Streitwert noch nicht bekannt sei.

Zu Spruchteil IV wird begründend ausgeführt, dass die Frage des bestehenden und des zu erwartenden Erdgasbedarfes des Großraumes Linz sowie der bestehenden Zuleitungskapazitäten bereits im Verfahren gemäß § 4 EnWG und im zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 behandelt worden sei und ein neuer Sachverhalt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig mache, nicht erkannt werde.

Zu Spruchteil V wird begründend ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführer, das Verfahren bis zum Abschluss des wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens zu unterbrechen, Vorfragen betreffe, die nicht bereits im ersten Verfahrensschritt gemäß § 11 EnWG vor der belangten Behörde, sondern erst vor der tatsächlichen Durchführung der Enteignung durch den Landeshauptmann geklärt werden müssten. Auf die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 11 EnWG hätten diese Vorfragen keinen Einfluss, sodass dem Antrag keine Folge zu geben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, diese mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass ihnen gegenüber die Zulässigkeit einer Enteignung nicht ausgesprochen werden kann, ohne dass die gesetzmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen".

Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, dass es dem vorliegenden Projekt schon am öffentlichen Interesse an seiner Durchführung mangle und dem auch nicht entgegenstehe, dass ein Bescheid nach § 4 EnWG feststelle, dass das geplante Projekt der öffentlichen Energieversorgung diene. Der geplanten EHDL mangle es nämlich an einer Erforderlichkeit, welche ein öffentliches Interesse der nötigen Intensität begründen würde, da die belangte Behörde zugestehe, dass es bereits zwei EHDL nach Linz gebe und weiters nicht behaupte, dass deren Kapazitäten zur Versorgung des Großraumes Linz nicht ausreichen würden. Daraus sei abzuleiten, dass durch diese neue EHDL eine Doppelversorgung geschaffen werde. Weiters bleibe völlig außer Betracht, dass die Beschwerdeführer eingewendet hätten, dass eine weitere - noch nicht gebaute - EHDL nach Linz genehmigt sei. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor der belangten Behörde eingewendet, dass ihre Grundstücke zur Verwirklichung des geplanten Projektes ungeeignet seien und beantragt, das Verfahren zu unterbrechen, bis die Verfahren nach der GewO 1994 und dem Wasserrechtsgesetz abgeschlossen seien. Diese Anträge seien jedoch begründungslos von der belangten Behörde abgewiesen worden. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, das Interesse an einer sicheren Gasversorgung mit anderen Interessen des Gemeinwohls, wie etwa dem Interesse am Umweltschutz oder der Förderung alternativer Energieträger abzuwägen. Zudem hätten die Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel für ihr Vorbringen angeboten. Die belangte Behörde begnüge sich jedoch, festzustellen, dass diese Beweismittel nicht bei ihr eingelangt seien, obwohl sie eine umfassende Ermittlungspflicht treffe und sie daher verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführern die Vorlage der angekündigten Korrespondenzstücke und sonstigen Urkunden innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Abweisung des von den Beschwerdeführern eingebrachten Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten über die Versorgungssituation des Großraumes Linz mit Erdgas einzuholen und dabei auch die bereits bewilligten Kapazitäten der OMV zu berücksichtigen, sei rechtswidrig erfolgt, da die von der belangten Behörde bisher herangezogenen Gutachten keine taugliche Grundlage für die Entscheidung geboten hätten. Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde unzulässig zurückgewiesen, anstatt es richtigerweise, da sich die belangte Behörde mit dem Antrag auf Kostenersatz inhaltlich beschäftigt habe, abzuweisen. Die Abweisung des Kostenbegehrens in dieser Höhe sei zudem ungerechtfertigt, da alle im Kostenverzeichnis enthaltenen Leistungen durch das Enteignungsverfahren verursacht worden seien und die Beschwerdeführer aus diesem Grund alle Kosten in ihren Antrag aufgenommen hätten, welche erforderlich gewesen seien, "um den Angriff der mitbeteiligten Partei auf ihr Eigentum abzuwehren". Dass § 44 EisbEG eine Regelung über einen Mindestkostenersatz enthalte, bedeute nicht, dass die belangte Behörde nicht auch einen höheren Kostenersatz zuzusprechen habe.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 11 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG), DRGBl. 1935 I 1451, eingeführt durch GBl. f.d. Land Österreich Nr. 156/1939 i.d.F. GBl. f.d. Land Österreich Nr. 1381/1939 sowie auf die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 18/1940 (2. EinfVO). Nach diesen, im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 4 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, anzuwendenden Bestimmungen stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich werden (§ 11 Abs. 1 leg. cit.). Auf die Durchführung von Enteignungsverfahren für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung finden die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes nach Maßgabe einzelner Sonderregelungen sinngemäße Anwendung (Art. 4 der genannten Verordnung).

Die Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens in erster Instanz durch den Landeshauptmann. In der ersten Phase des Verfahrens wird abschließend über die Frage entschieden, auf die sich die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG bezieht, das ist, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist. Wird in diesem Sinne die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt, so wird dadurch die Frage, inwieweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung erforderlich ist, mit für das anschließende Enteignungsverfahren bindender Wirkung entschieden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0004, mwH).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist ein gemäß § 4 EnWG ergangener Bescheid über eine projektierte Leitungsführung für die im Verfahren nach § 11 EnWG zu beurteilende Frage, ob diese Leitungsführung zur öffentlichen Energieversorgung benötigt wird, diese daher (aus energiewirtschaftlicher Sicht) dem allgemeinen Besten dient und zu ihrer Ausführung eine Enteignung zulässig ist, eine wesentliche Voraussetzung (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004).

Inhalt eines (positiven) Bescheides nach § 4 EnWG ist zulässigerweise die Feststellung, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder nur unter bestimmten Auflagen zu erheben seien. Es ist auch im Interesse des Energiewirtschaftsunternehmens, wenn über Einwendungen gegen das Projekt in dem über dieses abzuführenden Verfahren endgültig entschieden wird und im Verfahren über die Begründung von Zwangsrechten nur mehr eingewendet werden kann, dass die Einräumung der beanspruchten Rechte zur Durchführung des Projektes nicht erforderlich sei. Andernfalls würde der Feststellung, dass gegen das Vorhaben vom Standpunkt der öffentlichen Interessen keine Bedenken bestünden, nur eine sehr beschränkte Wirksamkeit zukommen, weil im Enteignungsverfahren von den Grundeigentümern gegen die Notwendigkeit des Vorhabens selbst erhobene Einwendungen, sofern sie als begründet erkannt werden müssten, die Durchführung des Projektes unmöglich machen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/04/0137, mit Verweis auf VwSlg. Nr. 5594/A).

Im vorliegenden Fall wurde über die Notwendigkeit der dem Verfahren nach § 11 EnWG zugrundeliegenden EHDL bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, gemäß § 4 EnWG rechtsverbindlich abgesprochen (vgl. zur Notwendigkeit des Vorhabens nach § 4 EnWG bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/04/0023).

Nach der dargestellten Rechtsprechung - in der Beschwerde wird gegen diese Vorjudikatur nichts vorgebracht - sind im Verfahren nach § 11 EnWG Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Vorhabens nicht mehr zulässig, sodass sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Notwendigkeit der dem Verfahren nach § 11 EnWG zugrundeliegenden EHDL richtet, als unbegründet erweist.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass ihre Grundstücke zur Verwirklichung des geplanten Projektes ungeeignet seien und sie deshalb beantragt hätten, das Verfahren vor der belangten Behörde zu unterbrechen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach § 11 Abs. 1 EnWG der Erforderlichkeit der Enteignung nicht mit der Behauptung entgegengetreten werden kann, es sei nicht nur das in Aussicht genommene, sondern auch ein anderes Grundstück für das Vorhaben geeignet, da über diese Frage bereits mit dem nach § 4 EnWG ergangenen Bescheid rechtsverbindlich abgesprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0021 mwH).

Soweit die Beschwerdeführer die fehlende Abwägung des Interesses an einer sicheren Gasversorgung mit anderen öffentlichen Interessen, wie etwa dem Interesse am Umweltschutz oder der Förderung alternativer Energieträger rügen, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern insoweit vom Gesetz ein subjektiv öffentliches Recht nicht eingeräumt wird (vgl. idS das - ebenfalls den gemäß § 4 EnWG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989, Zl. 556.115/143-VIII/6/99, betreffende - hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2000/04/0025). Dazu kommt, dass die gemäß § 11 Abs. 1 EnWG erfolgende Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aus energiewirtschaftlicher Sicht erfolgt (vgl. den sich auf den angefochtenen Bescheid beziehenden und gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, B-641/02, sowie ebenso vom 10. Juni 2002, B 158- 160/02).

Zum Vorwurf, die belangte Behörde hätte verschiedene von ihnen angekündigte "Korrespondenzstücke und sonstige Urkunden" nicht eingeholt, haben es die Beschwerdeführer unterlassen, in der Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers darzutun, sodass darauf gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG nicht weiter einzugehen ist.

Mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten über die Versorgungssituation des Großraumes Linz mit Erdgas einzuholen, verkennen sie, dass über die Notwendigkeit der dem Verfahren nach § 11 EnWG zugrundeliegenden EHDL bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1989, Zl. 556.115/143- VIII/6/99, gemäß § 4 EnWG rechtsverbindlich abgesprochen wurde und im Verfahren nach § 11 EnWG Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Vorhabens nicht mehr zulässig sind.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Antrag auf Kostenersatz hätte nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass kein Eingriff in die Rechte der Partei vorliegt, wenn eine Sachentscheidung getroffen, aber irrtümlich das Wort "Zurückweisung" gebraucht wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1305 referierte hg. Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, alle Kosten, welche erforderlich gewesen seien, "um den Angriff der mitbeteiligten Partei auf ihr Eigentum abzuwehren", hätten im Verfahren nach § 11 EnWG ersetzt werden müssen, steht dies mit § 44 EisbEG nicht im Einklang. Im Geltungsbereich des AVG gilt (gemäß § 74 Abs. 1 AVG) der Grundsatz der Selbsttragung, ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. § 44 EisbEG ist eine derartige Vorschrift über die Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner erwachsenen Parteikosten im allgemeinen bzw. der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im besonderen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Slg. Nr. 13.777 A) und ist nach Art 4 der

2. EinfVO auf die Durchführung von Enteignungsverfahren zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach Maßgabe einzelner Sonderregelungen sinngemäß anzuwenden (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesen Parteikosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG nur um im jeweiligen Verwaltungsverfahren (hier: Enteignungsverfahren nach § 11 EnWG) erwachsende Kosten handeln kann. Hiezu kommt, dass § 44 Abs. 2 EisbEG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ausdrücklich von "durch das Gerichtsverfahren" (zur Feststellung der Entschädigung) "verursachten Kosten" spricht. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die Annahme der belangten Behörde widerlegen würde, die unter Spruchteil II des angefochtenen Bescheides angeführten Kosten seien den Beschwerdeführern nicht im Enteignungsverfahren nach § 11 EnWG erwachsen. Vielmehr bezieht sich ein Teil der dort angeführten Kosten sogar auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welchen Aufwandersatz gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nicht von der belangten Behörde, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zuzuerkennen ist.

Soweit die belangte Behörde die Kostenentscheidung über die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Enteignungsverfahren unter Spruchteil III einer gesonderten Entscheidung vorbehalten hat, ist festzuhalten, dass eine gesonderte Entscheidung über die Kosten gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch in den Fällen des § 44 EisbEG zulässig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1033 referierte hg. Rechtsprechung und i.Z.m. § 44 EisbEG etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0272).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juni 2004

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