VwGH 2001/08/0041

VwGH2001/08/004120.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Jänner 2001, Zl. SV(SanR)-410616/1-2001-Tr/May, betreffend Vorschreibung von Verzugszinsen und Nebengebühren nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GSVG 1978 §35 Abs5;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40;
GSVG 1978 §42;
AVG §56;
GSVG 1978 §35 Abs5;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40;
GSVG 1978 §42;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer war vom 10. Februar 1992 bis zum 20. April 1993 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Warenpräsentation unter ständiger Betrauung seitens eines Auftraggebers" und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich. Die belangte Behörde stellte mit rechtskräftigem Einspruchsbescheid vom 21. November 1994 das Bestehen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vom 10. Februar 1992 bis zum 30. April 1993 und (gemäß § 25a GSVG) vorläufig die monatliche Beitragsgrundlage für 1992 mit S 13.921,--

und für 1993 mit S 14.700,-- sowie die zu leistenden monatlichen Krankenversicherungsbeiträge für 1992 mit S 1.183,29 und für 1993 mit S 1.255,45 bzw. die zu leistenden monatlichen Pensionsversicherungsbeiträge für 1992 mit S 1.740,30 und für 1993 mit S 1.846,25 fest.

Auf Grund eines Antrags des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1995, also lange nach dem Ende der oben genannten Pflichtversicherung, stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt auf Grund der mittlerweile ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 29. September 1993 für das Jahr 1992 und vom 28. März 1994 für das Jahr 1993 mit Bescheid vom 22. Februar 1995 die monatliche Beitragsgrundlage für 1992 mit S 25.733,-- und für 1993 mit S 35.321,-- sowie die zu leistenden monatlichen Krankenversicherungsbeiträge für 1992 mit S 2.187,31 und für 1993 mit S 3.002,29 bzw. die zu leistenden monatlichen Pensionsversicherungsbeiträge für 1992 mit S 3.216,63 und für 1993 mit S 4.415,13 endgültig fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 1995 Einspruch an die belangte Behörde und beantragte, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 27. März 1995 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des (die Einkommensteuer betreffenden) Verfahrens gestellt habe. Am 3. Dezember 1996 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass derzeit noch keine Veränderung seines Beitragsrückstands vorgenommen werden könne. Es sei abzuwarten, ob die Finanzlandesdirektion die (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 tatsächlich abändere. Auch die belangte Behörde wartete mit der Entscheidung über den genannten Einspruch vom 27. Februar 1995 zu. Nach einer seine steuerlichen Angelegenheiten betreffenden Übereinkunft mit der Finanzbehörde zog der Beschwerdeführer am 3. April 2000 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück.

Hierauf gab die belangte Behörde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 5. Juni 2000 dem Einspruch keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Februar 1995 über die endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträge. Über den Antrag des Beschwerdeführers, seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 bot der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Bezahlung seiner rückständigen Beiträge in monatlichen Raten zu S 2.000,-- an, sofern auf "Zinsen und Kosten" verzichtet werde, welche ohnehin verjährt seien. Dies mit dem Bemerken, dass "letzten Endes die zu zahlenden Beiträge sich zu meinen Gunsten auswirken werden - sollte ich das Pensionsalter erreichen -". Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 genehmigte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - unter Nachsicht der Hälfte der bis zum 16. April 2000 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von

S 9.709,18 und Vornahme einer "Verzugszinsensperre ab 16.04.2000" (§ 35 Abs. 5 GSVG) - die Zahlung eines Beitragsrückstandes von

S 54.692,25 (darin enthalten restliche Verzugszinsen in Höhe von S 9.709,18) in monatlichen Raten von S 2.000,-- (§ 35 Abs. 3 GSVG). Dies lehnte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2000 mit Hinweis darauf ab, dass die Zinsen (von nunmehr S 9.709,18) und Kosten (Gebühren in Höhe von S 328,38) zu Unrecht verrechnet worden seien. Er beantrage "diesbezüglich Feststellung in Form eines anfechtbaren Bescheides".

2. Mit Bescheid vom 6. November 2000 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die vom 16. März 1995 bis 16. April 2000 nach § 35 Abs. 1 GSVG angefallenen Verzugszinsen in der (reduzierten) Höhe von S 9.708,16 sowie Nebengebühren nach § 37 Abs. 4 GSVG in der Höhe von S 253,38 zu bezahlen. Im Dezember 1994 (richtig: Februar 1995) sei nach § 25a Abs. 3 GSVG auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993 die Nachbemessung der Beitragsgrundlagen vorgenommen und Beiträge in der Höhe von S 44.654,69 vorgeschrieben worden. Trotz Fälligkeit dieser Beiträge am 28. Februar 1995 habe der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet.

Bis 31. Juli 1996 sei für die Berechnung der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG der Hundertsatz von 10,5 für ein Kalenderjahr herangezogen worden. Ab 1. August 1996 habe sich der Hundertsatz aus dem jeweiligen Nominalzinssatz bzw. aus der von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich dreier Prozentpunkte ergeben. Für 1996 (ab 1. August 1996) betrage der Prozentsatz 9,11 %, für 1997 7,97 %, für 1998 8,04 %, für 1999 6,87 % und für 2000 7,92 %. Vom 16. März 1995 bis 16. April 2000 würden sich gemäß § 35 Abs. 5 GSVG aus rückständigen Beiträgen von S 44.654,69 Verzugszinsen in der Höhe von S 19.418,34 errechnen. Auf die Verzugszinsennachsicht in der Höhe von S 9.709,18 und die Sperre der Verzugszinsen ab 17. April 2000 nach § 35 Abs. 5 GSVG werde verwiesen.

Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 14. Juli 1996 sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 18. September 1996, 24 E 5488/96p, die exekutive Einbringung der bis 14. Juli 1996 rückständigen Beiträge in der Höhe von S 50.928,75, darin enthalten S 253,38 pauschalierter Kostenersatz (§ 37 Abs. 2 und 4 GSVG), bewilligt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Der Beitragsrückstand in der Höhe von S 44.654,69 werde nicht bestritten. Jedoch seien die Verzugszinsen ungerechtfertigt vorgeschrieben worden, weil er die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wiederholt aufgefordert habe, seine Bezüge mittels einer Forderungsexekution zu pfänden. Außerdem sei die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt "schuld" an der Einstellung des Exekutionsverfahren zu 24 E 5488/96p, weil sie sich nicht zum Einspruch des Beschwerdeführers geäußert habe. Der Einspruch habe sich gegen alle über S 44.654,69 hinausgehenden Beträge - also "Zinsen und Kosten" - gerichtet. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe sich selbst präjudiziert und verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Sie sei nicht berechtigt, Verzugszinsen in der im Bescheid genannten Höhe vorzuschreiben. Sie habe willkürlich die BAO oder die Nominalzinssätze der Österreichischen Nationalbank für die Berechnung der Verzugszinsen herangezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Die Berechnung der Verzugszinsen entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sei nicht verpflichtet, auf Wunsch des Beschwerdeführers Exekution zur Hereinbringung rückständiger Beiträge zu führen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert an den Versicherungsträger zu zahlen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm nach Beendigung der Pflichtversicherung mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 22. Februar 1995, zugestellt am 28. Februar 1995, bestätigt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2000, gemäß § 25a Abs. 3 GSVG Beiträge in Höhe von S 44.654,69 vorgeschriebenen worden sind. Von diesem Betrag geht auch der angefochtene Bescheid aus. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe "nicht einmal der exakte reine Beitragsrückstand konkretisiert werden" können, geht daher ins Leere.

2. Die nach § 35 Abs. 5 GSVG für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0080).

§ 35 Abs. 4 erster Satz GSVG lautet in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 750/1988:

"Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt."

Die - auch die Verjährung der Beiträge unterbrechende - Feststellung der Beitragsschuld ist gegenüber dem Beschwerdeführer spätestens bereits mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beitragsbescheides an ihn, und nicht etwa erst mit Rechtskraft des Einspruchsbescheides vom 5. Juni 2000 vorgenommen worden (vgl. § 40 Abs. 1 dritter Satz GSVG, wonach die Verjährung des Feststellungsrechts durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird, sowie § 40 Abs. 2 erster Satz GSVG, wonach das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt).

Die Fälligkeit der genannten (somit nicht verjährten) Beiträge ist daher am 1. Mai 1995 eingetreten. Der - von der belangten Behörde nicht behandelte - Antrag des Beschwerdeführers, seinem Einspruch gegen die endgültige Feststellung der Beiträge die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat auf den Eintritt der Fälligkeit der Beiträge ebenso wenig Einfluss wie die - aus welchen Gründen immer - erfolgte Einstellung der Exekution gegen den Beschwerdeführer zu 24 E 5488/96p des Bezirksgerichtes Linz.

3.1. Werden die Beiträge nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen nach § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen zu entrichten. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 99/08/0124). Für den Lauf der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (vgl. das ebenfalls zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594). Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend, er habe den Anfall von Verzugszinsen nicht verschuldet, weil er der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wiederholt die Pfändung seiner Bezüge angeboten habe. Da mit der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer zu 24 E 5488/96p des Bezirksgerichtes Linz geführten Exekution nicht über seine Verpflichtungen nach dem GSVG abgesprochen worden ist, kann daraus - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder die Unzulässigkeit der Verzugszinsen- bzw. Nebengebührenvorschreibung wegen entschiedener Sache noch eine wie immer geartete Bindung der belangten Behörde abgeleitet werden.

3.2. Die Höhe der Verzugszinsen bestreitet der Beschwerdeführer lediglich mit der Behauptung, sie sei "willkürlich und nicht gerechtfertigt, weil es sich bei einer SV-Anstalt um kein Geldinstitut handelt", bzw. mit dem Vorbringen, nach seinem Wissen würden "von der Abgabenbehörde zu den angegebenen Zeitpunkten niedrigere Zinssätze verrechnet". Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der nachvollziehbaren und mit § 35 Abs. 5 GSVG iVm § 59 Abs. 1 ASVG in Einklang stehenden, detaillierten Berechnungen im angefochtenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid aufzuzeigen. Auf seine auch in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen, ihn treffe an der Nichtzahlung kein Verschulden und er habe "die SV ausdrücklich und wiederholt zur Pfändung aufgefordert", wurde oben bereits eingegangen. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes nach § 37 Abs. 4 GSVG (Nebengebühren) von S 253,38 für die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verzugszinsen und die Nebengebühren seien verjährt.

§§ 40 und 42 GSVG in der hier maßgebenden Fassung lauten:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze."

Somit verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen und der genannten Nebengebühren binnen drei bzw. fünf Jahren ab dem Tag, an dem diese fällig wurden; die Fälligkeit der Nebengebühren tritt mit deren Vorschreibung (hier durch Ausfertigen eines Rückstandsausweises) ein. Als gesetzliche Zinsen sind die Verzugszinsen grundsätzlich (dh sofern - wie hier - nichts anderes bestimmt ist) jederzeit, dh täglich fällig. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen verjährt von jedem Zinstag an, dh von jedem Tag an, an dem Zinsen abgereift sind (vgl. das §§ 83, 68 ASVG betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1974, Slg. Nr. 8.550/A). Das Recht auf Einforderung festgestellter Verzugszinsen bzw. Nebengebühren verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

4.2. Die Feststellungsverjährung wird nach den genannten Bestimmungen durch jede zum Zwecke der Feststellung dieser Beträge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Einbringungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Nach der ständigen (die Verjährung von Beitragsforderungen betreffenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Verzugszinsen bzw. der Nebengebühren dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 42 iVm § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen bzw. Nebengebühren eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an Verzugszinsen oder Nebengebühren durch den Versicherungsträger als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. das § 68 Abs. 1 ASVG betreffende hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.398/A, mwN).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass der belangten Behörde vom Bezirksgericht Linz am 18. September 1996 auf Grund eines Rückstandsausweises vom 14. Juli 1996 über

S 43.836,44 an rückständigen Beiträgen, S 6.838,93 kapitalisierter Verzugszinsen bis zum 14. Juli 1996, Nebengebühren (Kostenersatz)

S 253,38, 10,5 % Verzugszinsen aus S 43.836,44 vom 15. bis 31. Juli 1996 und 9,11 % Zinsen aus S 43.836,44 seit 1. August 1996 die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt wurde. Mit dieser Maßnahme wurde sowohl die Feststellungsverjährung als auch die Hereinbringungsverjährung mit der Folge unterbrochen, dass die Verjährungsfristen von neuem zu laufen begonnen haben. Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1997 und am 18. Jänner 1998 - die Feststellungsverjährung unterbrechende - Kontoauszüge erhalten haben muss, die die rückständigen Beiträge, Zinsen und Nebengebühren ausgewiesen haben (vgl. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1997 OZl. 90 und vom 11. Februar 1998 OZl. 96). Der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 6. November 2000 erging sohin noch innerhalb der von neuem laufenden dreijährigen Frist des § 40 Abs. 1 GSVG. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu den Erhebungs- und Betreibungsschritten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt Stellung zu nehmen. Mit seiner über die Behauptungsebene nicht hinaus gehenden Behauptung, die Verzugszinsen und die Nebengebühren seien verjährt, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0121).

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2004

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