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§ 42 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 42.

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.