Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/115;
GewO 1994 §79 Abs2 idF 1997/I/115;
VerfGG 1953 §82;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1 idF 1997/I/115;
GewO 1994 §79 Abs2 idF 1997/I/115;
VerfGG 1953 §82;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. März 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom 20. März 1997 gemäß § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) die Baubewilligung für die Errichtung von Geschoßwohnbauten einschließlich Müll-, Kinderwagen- und Fahrradabstellräumen und 23 Pkw-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 825/11, EZ: 107, KG L, unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer, der erstmitbeteiligten Partei sei eine Bebauung so lange nicht zu gestatten, als sie einen von ihr zugesagten, dem Flächenwidmungsplan zu Grunde gelegten Immissionsschutz nicht hergestellt habe, als unzulässig zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. April 1999 keine Folge gegeben und dies u.a. damit begründet, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens nicht die Errichtung einer Lärmschutzmauer vorsehe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die von dem bestehenden Betrieb auf ihrem Grundstück Nr. 824/3 der KG L ausgehenden Immissionen ein ungestörtes Wohnen der Bewohner des geplanten Wohnbauvorhabens unmöglich machten, weshalb eine Baubewilligung erst dann hätte erteilt werden dürfen, wenn die gegenseitige "Immissionsfreistellung" tatsächlich gesichert wäre.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1999 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nur jeweils der Nachbar legitimiert sei, in dessen Rechtsbereich die Verletzung eingetreten sei; es könne jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiver Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. Den Beschwerdeführern sei es daher nicht möglich, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der künftigen Bewohner des Nachbargrundstückes auf Grund vom bestehenden Gewerbebetrieb der Beschwerdeführer ausgehender Emissionen geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1999 mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, B 1176/99, B 1597/99 und B 1598/99, wegen Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem richtungsweisenden Erkenntnis VfSlg. 12468/1990 zu § 6 Abs. 8 der Wiener Bauordnung erkannt hat, ist einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfasst man die Regelung nach dem evidenten Zweck, so fehlte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwer wiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Aussagen in den Erkenntnissen VfSlg. 13210/1992 (zu § 23 Abs. 2 OÖ Bauordnung) und VfSlg. 14943/1997 (zu § 134 Abs. 3 und § 134a der Wiener Bauordnung) wiederholt.
Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 15188/1998 auch auf § 21 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 angewendet und diese Bestimmung ebenfalls dahingehend ausgelegt, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung vorsieht.
...
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 59/1995, dürfen als vollwertiges Bauland nur Grundflächen festgelegt werden, die ua. keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen und dgl.) unterliegen. Gemäß § 23 Abs. 5 lit b leg. cit. dürfen im allgemeinen Wohngebiet Betriebe aller Art errichtet werden, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebiets widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz enthält also ebenfalls eine Regelung, der als allgemeiner Grundsatz die Sicherstellung der Qualität der Wohnverhältnisse zu entnehmen ist.
Unter Berücksichtigung der genannten Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG (wonach dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfasst, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll. Sein rechtliches Interesse wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl. VfSlg. 15188/1998)."
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Berufung der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Bescheides vom 27. April 1999 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2000 mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Mai 2000 neuerlich als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt begründet:
"... Der Spruch und die diesen tragende Begründung dieses
Vorstellungsbescheides (vom 7. April 2000) entfalten Bindungswirkung für das weitere Verfahren, in welchem Zusammenhang die Berufungsbehörde bei neuerlicher Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 8.3.1999 von folgender Rechtslage auszugehen hat:
Zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung erfasst die Bestimmung des § 26 Abs 1 Ziff 1 Stmk BauG (wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll. Sein rechtliches Interesse wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss.
Die Grundstücke der Berufungswerber sind im geltenden Flächenwidmungsplan nunmehr als Aufschließungsgebiet I/1 ausgewiesen. Hiebei ist in Entsprechung des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses auf die Einwendungen der Nachbarn einzugehen, wobei auch Sachverständigengutachten notwendig waren bzw das bereits vorhandene Lärmgutachten, bezogen auf die jeweiligen Bauplätze, zu ergänzen war.
Eventualiter (je nach Ergebnis der lärmtechnischen Begutachtung) sollte auch ein ärztliches Gutachten erforderlich sein. In dieser Hinsicht war insbesondere zu prüfen, ob der Betriebsinhaber mit Auflagen der Gewerbebehörde im Sinne des § 79 Abs 2 Gewerbeordnung rechnen muss.
Demzufolge war zu prüfen, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die zu einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bewohner führen. Bejahendenfalls war auf die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner Bedacht zu nehmen.
Verneinendenfalls sind die Einwendungen der Berufungswerber im Spruch des Gemeinderatsbescheides als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen hat der Gemeinderat als Berufungsbehörde hierüber erwogen wie folgt:
In Bindung an die Rechtsansicht des behebenden Vorstellungsbescheides vom 7.04.2000 hatte die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen durch Einholung eines Gutachtens über die derzeit tagsüber herrschende Lärmsituation im Bereiche der Grundstücke der Berufungswerber an den Grundgrenzen zum benachbarten Bauland, dies abgestellt auf die für diesen Standort vorliegenden bau- und gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide. Auftragsgemäß waren die derzeitigen örtlichen Verhältnisse aus lärmtechnischer Sicht lediglich tagsüber zu ermitteln und zu beurteilen, da Art, Umfang und Ausstattung eines Betriebes, wie jenes der Berufungswerber, eine Betriebsführung nur während der Tageszeit vorgibt.
Das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing.Dr.mont. T der Dr.T Gesellschaft mbH für Technische Physik mit dem Sitz in G vom 10.3.2000 kommt unter ausführlicher Bezugnahme auf messtechnisch erhobene Istwerte u.a. für das gegenständliche Bauvorhaben Wohnanlage M-Weg der G auf Grst Nr 825/11 (erster Bauabschnitt), Gst Nr 825/10 (zweiter Bauabschnitt) der KG L zu folgendem Ergebnis:
Entlang der östlichen Grundgrenze der Betriebsgrundstücke liegen die Grundstücke Nr 824/1, 824/4, 824/5 und 824/6 der KG L. An der Grundgrenze zu diesen Grundstücken überschreiten die örtlichen Verhältnisse weder die widmungsgemäßen Planungsrichtwerte für die Baulandkategorie 3 WA noch die Grenzwerte gem. ÖAL-Richtlinie Nr 3/Blatt 1. Die Bauvorhaben Wohnanlage M-Weg der G auf Grst Nr 825/11 (erster Bauabschnitt) und Grst Nr 825/10 (zweiter Bauabschnitt) der KG L liegen erst im östlichen Anschluss daran in einer Entfernung von ca 25 m von den Grundgrenzen der Betriebsanlage H. Da diese antragsgegenständlichen Grundstücke sohin noch weiter entfernt sind, sind die Schallimmissionen aus dem Betrieb jedenfalls niedriger als im Bereich der direkt angrenzenden Grundstücke, sodass auch hier die entsprechenden Planungsrichtwerte und Grenzwerte nicht überschritten werden (vgl dazu Tabelle 3, MP 1 und MP 4).
An diesen maßgeblichen örtlichen Verhältnissen ist zu prüfen, ob bzw inwieweit durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist und ob und inwieweit diese zu einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bewohner führen.
Unter Bedachtnahme auf § 79 Abs 2 GewO ist davon auszugehen, dass zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs 1 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Zurückkommend auf das Ergebnis der lärmtechnischen Begutachtung ist davon auszugehen, dass durch die Betriebsanlage der Berufungswerber weder die Planungsrichtwerte, also das Widmungsmaß für die Baulandkategorie 3 WA noch die Grenzwerte gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 3/Blatt 1 überschritten werden. Die aus der Betriebsanlage generierten Immissionen entsprechen daher auch der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgabe des Industrie- und Gewerbegebietes I gemäß der Legaldefinition des § 23 Abs 5 lit d ROG, wonach das Flächen sind, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch bei Errichtung von Wohnbauten auf dem antragsgegenständlichen Bauplatz der von den Benützern wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Rücksichtlich der lärmtechnischen Begutachtung, dass weder die Planungsrichtwerte also das Widmungsmaß für WA, noch die Grenzwerte gemäß ÖAL Richtlinie Nr 3/Blatt 1 überschritten werden, konnte die Berufungsbehörde davon Abstand nehmen, auch eine ärztliche Begutachtung durchzuführen. Die zur Beurteilung vorgegebene Frage einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen, dies auch im Sinne der Vorgabe des § 79 Abs 2 GewO, kann auf der Grundlage schon allein der lärmtechnischen Begutachtung abschließend beurteilt und im Ergebnis verneint werden.
Das Ergebnis dieser Begutachtung wurde den Berufungswerbern mit Schreiben vom 17.04.2000 in Wahrung des Parteiengehörs mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Die Berufungsweber haben hiezu die Stellungnahme vom 28.04.2000 erstattet, wozu im Einzelnen anzumerken ist wie folgt:
Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann u.a. durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019). Ein solches Gegengutachten haben die Berufungswerber nicht beigebracht; die Berufungsbehörde hat sich daher (unbeschadet der Frage der Beweiswürdigung) an dieser Stelle mit der Frage auseinander zu setzen, ob dieses Gutachten mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht.
Wenn die Berufungswerber in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die gutachtlichen Ausführungen (gemeint vom 10.03.2000) zufolge Widerspruches zweier Gutachten ein- und desselben Sachverständigen nicht richtig sein können, so ist vorab auf das maßgebliche Beweisthema einzugehen: Wie durch die lärmtechnische Stellungnahme Dr. T vom 15.5.2000 belegt, wurden in der lärmtechnischen Stellungnahme vom 14.06.1996 auftragsgemäß die höchstmöglichen Lärmemissionen aus dem Betrieb H ermittelt und ausgewiesen, bei denen unter Berücksichtigung einer Lärmschutzwand vor den EG-Fenstern geplanter Wohnhäuser ein Immissionspegel von LA,eq = 55 dB nicht überschritten wird, unabhängig von eventuell vorhandenen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen. Die Aufgabenstellung befasste sich sohin mit der Frage des maximal möglichen betriebseigenen Emissionspotenzials bei einer als Fixwert angenommenen Immissionsbelastung. Im Gegenstand war zu untersuchen, welche Immissionen auf den antragsgegenständlichen Grundstücken als Folge der tatsächlichen betriebseigenen Emissionen entstehen. Somit stellen die Unterschiede der in den angesprochenen Gutachten ausgewiesenen Lärmimmissionen keinen gegenseitigen Widerspruch dar, sie können vielmehr auf Grund der verschiedenen Aufgabenstellung (rechnerische Maximalwertbetrachtung einerseits - Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse andererseits) überhaupt nicht gegenübergestellt und verglichen werden.
Zum Einwand, dass es während der durchgeführten Lärmmessungen nur ein geringfügiges Betriebsgeschehen auf dem Betriebsgelände gegeben habe, ist aufzuzeigen wie folgt: Wie aus dem Gutachten vom 10.03.2000 bzw aus der Stellungnahme vom 15.05.2000 nachvollziehbar, wurden die Lärmmessungen an drei verschiedenen Tagen in einem Zeitraum von über zwei Jahren durchgeführt. Die Lärmprotokolle (Beilagen 1 und 2) belegen, dass die Lärmmessungen während der üblichen Betriebszeiten der Firma H durchgeführt wurden; während dieser Zeit herrschte normaler Arbeitsbetrieb. In der Betriebsbeschreibung (Punkt 3.2 auf Seite 5 des Gutachtens) sind der Betriebsablauf und alle eingesetzten Maschinen und Werkzeuge detailliert angeführt. Diese Beschreibung basiert auf den örtlichen Erhebungen vom 09.03.1998 und wurde auf der Basis der Beobachtungen des Sachverständigen unter Mithilfe von Herrn EH und dessen Mitarbeiter erstellt. Alle beschriebenen Tätigkeiten und Manipulationen mit den aufgezählten maschinellen Hilfsmitteln konnten auch während der Lärmmessungen beobachtet werden und sind somit in den ausgewiesenen Schallemissionspegeln enthalten.
Die Stellungnahme der Berufungswerber vom 28.04.2000 erhebt hiegegen keine sachlich substanziierten Einwände, mangels präziser Darstellung solcher Einwände sieht sich die Berufungsbehörde außer Stande, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. Gleiches hat zu gelten hinsichtlich des (in der Stellungnahme vom 28.04.2000 erstmals erhobenen und damit grundsätzlich unter § 42 AVG 1991 zu lesenden) Einwandes einer Staubentwicklung, aber auch Rauchentwicklung durch den bestehenden Hausbrand etc.
Dem Begriff der Einwendung im Sinne des § 42 AVG ist die Behauptung einer Rechtsverletzung immanent, sodass dem Anbringen jedenfalls entnehmbar sein muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Einwendungen von Nachbarn, die sich nicht auf Rechte in § 26 Abs 1 beziehen, können nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehören im Wohngebiet - bei den dort herrschenden klimatischen Verhältnissen - zweifellos auch die Emissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen. Das Baugesetz enthält keine Grundlage für die Beschränkung der Heizung von Wohnbauten, handelt es sich doch dabei um Emissionen als Folge des Verwendungszweckes (VwGH 23.11.1989, 89/06/0109). Gleiches muss für den Gegenstand gelten. Staub- als auch Rauchentwicklung durch einen bestehenden Hausbrand ist Folge der jeweiligen Nutzung. Die Stellungnahme der Berufungswerber macht in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden, in diesem Sinne also hinreichend konkreten Sachverhalte geltend, welche eine ergänzende Begutachtung notwendig machen würden.
Wenn die Stellungnahme in diesem Zusammenhang rügt, dass der Straßenverkehr bei der Erstellung des Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, so ist demgegenüber davon auszugehen, dass bei der messtechnischen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse (Istmaß) normgemäß alle Geräuschquellen zu erfassen waren, die den zu beurteilenden Bereich lärmtechnisch beeinflussen; dazu gehören der Straßenverkehr genauso wie Naturgeräusche, Wohngeräusche etc.
Dem unter gleichzeitiger Geltendmachung der Befangenheit des Sachverständigen Dr.T gestellten Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen war nicht Folge zu geben:
§ 7 AVG 1991 regelt die Befangenheit von Verwaltungsorganen. Nach § 53 AVG 1991 ist § 7 vollinhaltlich nur auf Amtssachverständige anzuwenden; andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG zutrifft. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass die bloße Tatsache einer bereits erfolgten Gutachtenserstellung keinen dieser gesetzlich genannten Befangenheitsgründe darstellt. Darüber hinausgehende Umstände, die die Unbefangenheit der Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen würden, wurden nicht aufgezeigt."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit eines herannahenden Wohnbaues an ihren bestehenden Gewerbebetrieb ausschließlich das potenzielle Emissionspotenzial des Betriebes und nicht die tatsächlichen Emissionen zu Grunde zu legen seien. Soweit gutachtliche Ausführungen vorlägen, denen zufolge die Errichtung einer Lärmschutzwand als Immissionsschutz notwendig sei, um den Bewohnern der herannahenden Wohnbebauungen ungestörtes Wohnen zu ermöglichen, sei die beantragte, an den emittierenden Gewerbebetrieb heranreichende Wohnbebauung zu untersagen, wobei diesbezüglich auch Staubemissionen zu berücksichtigen seien. Auch der Nachtbetrieb sei zu berücksichtigen, zumal zu ihrem konsentierten Gewerbebetrieb gehöre, dass Autowracks jedenfalls auch des Nachts zu bergen und sofort am Betriebsgelände zu entsorgen seien. Weiters habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass den Beschwerdeführern eine mündliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. T vom 10. März 2000 verwehrt und ihnen hinsichtlich der Stellungnahme des Sachverständigen vom 15. Mai 2000 kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Weiters sei der Sachverständige Dr. T im Hinblick darauf befangen, als er sein Gutachten vom 5. Mai 1998 über Auftrag der erstmitbeteiligten Partei erstellt habe. Das Gutachten des Dr. T sei den Beschwerdeführern erst am 19. April 2000 zugegangen und sie hätten keine Möglichkeit mehr gehabt, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, zumal sie von der Stellungnahme des Dr. T vom 15. Mai 2000 vor Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Mai 2000 gar nicht informiert worden seien. Die Beschwerdeführer legten "zur Veranschaulichung, dass der durch den Betrieb verursachte Beurteilungspegel deutlich über dem empfohlenen Grenzwert für die Wohnungskategorie WA liegt", ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. R vom 11. Juni 2000 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 2000 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Gutachten des Dr. T Stellung zu nehmen, dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt gewesen. Die am 15. Mai 2000 abgegebene Stellungnahme des Dr. T habe sich bloß auf die Einwendungen der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 28. April 2000 bezogen, darin seien keine neuen Ergebnisse ausgeführt worden. Die Nichtgewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der Stellungnahme des Dr. T vom 15. Mai 2000 schade deswegen nicht, weil der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auch bei Wahrung des Parteiengehörs zu keinem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.
Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sei Dr. T nicht als Sachverständiger für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen. Er habe lediglich eine Lärmimmissionsprognose bezüglich der Lärmimmissionen vom benachbarten Schrottplatz der Beschwerdeführer im Auftrag der erstmitbeteiligten Partei erstellt. Dieses Gutachten und auch dessen Auftragserteilung seien aber jedenfalls getrennt vom nunmehrigen Verfahren anzusehen. Es sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, inwieweit eine bereits zwei Jahre zurückliegende Gutachtensbeauftragung zu einer Befangenheit des Sachverständigen führen könne. Darüber hinaus brächten die Beschwerdeführer keine Gründe vor, was ein nach ihrer Auffassung unbefangener Sachverständiger anders beurteilt hätte. Es habe keine Verpflichtung der Gemeindebehörden bestanden, nicht amtliche Sachverständige auf Antrag der Beschwerdeführer zu bestellen. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ein eigenes Gutachten in Verbindung mit ihrer schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren nachzureichen, dies sei aber erst in Verbindung mit der Vorstellung geschehen.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass eine Widersprüchlichkeit der Gutachten des Dr. T vorliege, werde festgehalten, dass das schlüssige Gutachten des Dr. T vom 10. März 2000 über die durch den Betrieb der Beschwerdeführer mitbestimmte Lärmsituation im benachbarten Bauland grundsätzlich von Lärmmessungen ausgehe, welche über einen längeren Zeitraum und an verschiedenen Tagen insbesondere die Messpunkte 5 und 7 betreffend durchgeführt worden seien. Die so übermittelten Beurteilungswerte seien sodann den Widmungswerten gegenüber gestellt worden. Im Gegensatz dazu befassten sich die von den Beschwerdeführern angesprochenen Gutachten des Dr. T eindeutig mit einer rechnerischen Maximalwertbetrachtung des Lärmpegels bzw. mit einer Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, weshalb diese nicht miteinander vergleichbar seien und daher die Widersprüchlichkeit zum Gutachten vom 5. Mai 1998 nicht gegeben sei. Ergänzend werde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Dr. T am 15. Juli 1998 im Auftrag der mitbeteiligten Marktgemeinde ein Gutachten über den Einfluss des Betriebes auf die derzeit tagsüber herrschende Lärmsituation in der Nachbarschaft hinsichtlich des Projektes der Beschwerdeführer, betreffend Kfz-Handel und Verwertung erstellt habe. Die Lärmmessungen seien an den Grundgrenzen des Betriebes der Beschwerdeführer sowie in der Nachbarschaft durchgeführt worden. Dieses Gutachten habe ergeben, dass der gemessene Basispegel bei Normalbetrieb des Unternehmens Kfz-Handel und Verwertung allein durch den Straßenverkehr auf der nahe liegenden B 76 verursacht und mit LA, 75 = 42 - 45 dB um 0 - 3 dB unter dem Planungsrichtwert von 45 dB gemäß ÖNORM S 5021-1 für die vorliegende Widmungskategorie 3, allgemeines Wohngebiet WA, liege. Auch sei festgehalten worden, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel unterschritten werde, da in erster Linie Verursacher an allen Punkten der Straßenverkehr auf der B 76 sei und die Betriebsgeräusche des Unternehmens der Beschwerdeführer vor allem als Einzelgeräusche mit eher kurzer Einwirkzeit aufträten. Ebenso sei hinsichtlich der gemessenen Lärmspitzen festgehalten worden, dass diese unter dem entsprechenden Grenzwert der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 lägen. Weder das Gutachten vom 5. Mai 1998 noch das Gutachten vom 15. Juli 1998 seien in die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens seitens der Baubehörde verwendet worden und daher habe auch eine weitere Auseinandersetzung zu unterbleiben. Dies gelte ebenso für ein in der Vorstellung herangezogenes Gutachten vom 14. Juni 1996.
Das anlässlich der Vorstellung erstmals vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. Dr. R vom 11. Juni 2000 sei ausschließlich auf Berechnungen aufgebaut. Als Berechnungsgrundlagen würden Emissionswerte angegeben, aus denen nicht ersichtlich sei, in welcher Entfernung diese Werte tatsächlich aufträten. Dies sei praktisch im Betriebsablauf jedoch nicht möglich, sodass die Ermittlung dieser Lärmimmission grundsätzlich als nicht schlüssig zu betrachten sei. Dipl. Ing. Dr. R führe in seinem Befund weiters aus, dass für die Ermittlung des Betriebsgeschehens eine Bestandaufnahme vor Ort durchgeführt worden wäre. Dabei wären die vorhandenen Maschinen sowie der übliche Betriebsablauf erfasst worden. Es ergebe sich jedoch daraus die Frage, warum nicht gleichzeitig auch Emissionsmessungen bzw. Immissionsmessungen bei verschiedenen Betriebsabläufen als Grundlage für die rechnerische Ermittlung durchgeführt worden seien. Bei derartigen Messungen könnten reale Ausbreitungsverhältnisse und tatsächlich auf den Betrieb bezogene Emissionswerte ermittelt werden. Es müsse festgestellt werden, dass das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. R die Beurteilung der Lärmsituation, wie sie im Gutachten Dr. T dargestellt sei, nicht verändern könne. Auch könnten die Ausführungen der Beschwerdeführer bezüglich der Messzeiten zu keiner Änderung des Gutachtens führen, zumal der Betrieb nur tagsüber geführt werde. Die Einwendungen bezüglich Staub und Rauch seien erstmals in der Stellungnahme vom 28. April 2000 vorgebracht worden, diesbezüglich sei Präklusion eingetreten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer das Vorliegen von anderen Immissionen als solche durch Lärm nur behauptet, hätten jedoch keine konkreten Einwendungen ausgeführt und zeigten auch nicht auf, in welcher Art Staub und Rauch vorliegen sollte.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 36/01-11, B 52/01- 10, B 53/01-8, B 105/01-8 und B 360/01-7, mit folgender Begründung ab:
"Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berühren, lässt ihr Vorbringen, das übersieht, dass auf dem Boden der von der Baubehörde vorgenommenen Beweiswürdigung - deren Kontrolle eine einfachgesetzliche Frage darstellt - unter dem Blickwinkel des § 23 Abs. 1 Z 5 Stmk ROG 1974 keine Bedenken gegen die Widmung 'Allgemeines Wohngebiet' der Baugrundstücke bestehen, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
Mit demselben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab, der nach Aktenvorlage sowie der Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei über sie wie folgt erwogen hat:
Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 87 Abs. 2 VerfGG). Die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes bindet den mit einer Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof bei einer Entscheidung in der Sache (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 90/03/0003, mwN) und ist auch der Prüfungsmaßstab für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0083, m.w.N.).
§ 23 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a und b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986, lautet:
"§ 23
Bauland
(1) Als vollwertiges Bauland dürfen, soweit nicht Ausnahmen
gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, nur Grundflächen festgelegt
werden, die dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu
erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und
1. auf Grund der natürlichen Voraussetzungen
(Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima,
Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.) nicht von einer Verbauung
ausgeschlossen sind;
2. eine Aufschließung einschließlich
Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden
Abwasserreinigung aufweisen oder diese sich im Bau befindet;
3. deren Aufschließung keine unwirtschaftlichen
öffentlichen Aufwendungen insbesondere für die Wasserversorgung,
Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen,
hygienische und kulturelle Versorgung sowie den Hochwasserschutz
erforderlich machen würden;
4. sie aus Gründen der Wahrung des Orts- und
Landschaftsbildes nicht von einer Bebauung freizuhalten sind und
5. sie keiner der beabsichtigten Nutzung
widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen u. dgl.) unterliegen. Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen:
Auffüllungsgebiete, Aufschließungsgebiete, Sanierungsgebiete und vollwertiges Bauland mit den erforderlichen Baugebieten.
...
(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die
ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die
vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
..."
§ 26 und § 43 Abs. 2 Z 5 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), (erstere Bestimmung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003) lauten:
"§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektivöffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zu Stande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.
...
§ 43
Allgemeine Anforderungen
...
(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind:
...
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
..."
(Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde dem § 26 Stmk BauG
folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.")
In dem oben schon auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, VfSlg. 15.691, ist der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG "auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfasst, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll". Sein rechtliches Interesse werde "durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl. VfSlg. 15.188/1998)".
Aus dieser gemäß § 87 Abs. 2 VfGG für die Gemeindebehörden, die belangte Behörde und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Aussage ist im Beschwerdefall der Schluss zu ziehen, dass den Beschwerdeführern als Inhabern einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses im Bauverfahren die formelle Parteistellung zukommt. Damit soll den Beschwerdeführern jedenfalls ermöglicht werden, die im Bauverfahren einer Partei zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bis zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auszuschöpfen, um dergestalt die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit jener generell-abstrakten raumordnungsrechtlichen Vorschriften, welche die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe seiner gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zulassen, vor dem Verfassungsgerichtshof aufzuwerfen. Insoferne hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juni 2001 ausdrücklich zur Widmung "Allgemeines Wohngebiet" der gegenständlichen Baugrundstücke Stellung genommen und keinen Anlass gesehen, den im vorliegenden Fall von ihm anzuwendenden Flächenwidmungsplan oder den von ihm anzuwendenden Bebauungsplan einer - an seiner Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung orientierten - Prüfung gemäß Art. 139 Abs. 1 erster Satz, letzter Fall B-VG zu unterwerfen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist kein Grund ersichtlich, der die für das Baugrundstück festgesetzte Widmung bzw. den diesbezüglich geltenden Bebauungsplan als bedenklich erscheinen ließe.
Den Beschwerdeführern soll nach dem hier bindenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aber noch ein subjektives Recht auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine geplante Wohnbebauung in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft insoweit zukommen, als sie als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage "beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen" müssen.
Bezüglich solcher, zu Gunsten der unmittelbaren Nachbarschaft vorzuschreibenden gewerbebehördlichen Auflagen normiert § 79 Abs. 2 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, i.d.F. BGBl. I Nr. 115/1997, Folgendes:
"Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind."
Solche Auflagen sind nach § 79 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 "nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht". Auf diese bundesrechtlichen Determinanten hatten die Baubehörden und die belangte Behörde im vorliegenden Fall Bedacht zu nehmen.
Festzuhalten ist, dass jene gewerbebehördlichen Auflagen, vor denen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Baubehörde den Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage bei der Genehmigung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe schützen soll, nicht in der Anordnung einer Stilllegung des Betriebes bestehen kann, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1996, Zl. 94/04/0266, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0037). Weiters darf eine Betriebsanlage durch Auflagen nur soweit modifiziert werden, als die Betriebsanlage ihrem "Wesen nach" unberührt bleibt, was dann der Fall ist, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechts als der Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten nicht eingreift (vgl. auch dazu die bereits angeführten hg. Erkenntnisse). Die von den Beschwerdeführern befürchtete Stilllegung des Betriebes des Erstbeschwerdeführers droht ihnen daher schon aus diesem Grunde aus gewerberechtlicher Sicht nicht.
Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für inhaltlich rechtswidrig halten, weil ihnen das Recht auf "gegenseitige Immissionsfreiheit" ihres Grundstückes gegenüber dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei nicht gewährt worden sei, zeigen sie deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil ihnen durch die im vorliegenden Fall gemäß § 87 Abs. 2 VfGG tragenden Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999 kein Recht auf "gegenseitige Immissionsfreiheit" eingeräumt wurde, sondern nur die Berücksichtigung ihres rechtlichen Interesses als Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in unmittelbarer Nähe des geplanten Wohnhauses im oben dargelegten Sinn. Auch eine sonstige Rechtsvorschrift, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf "gegenseitige Immissionsfreiheit" einräumte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weiters darin, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde - und ihm folgend auch die belangte Behörde - der rechtlichen Beurteilung der von ihrem Grundstück ausgehenden Immissionen nicht das mit ihrem Gewerbebetrieb verbundene höchstmögliche Emissionspotenzial zu Grunde gelegt, sondern ausschließlich auf die tatsächlichen, durch den Sachverständigen ermittelte Lärmentwicklung abgestellt habe, auch wenn diese mit dem betrieblich möglichen Emissionspotenzial in Widerspruch stünde. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2000 auch darauf hingewiesen, dass der seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde beigezogene Sachverständige Dipl. Ing. Dr. T mit Gutachten vom 5. Mai 1998 hinsichtlich der nunmehrigen Messpunkte mit Ausnahme des Messpunktes 7 gutachtlich ausgeführt habe, dass sämtliche Messpunkte (Immissionspunkte) Lärmimmissionen durch den bestehenden Gewerbebetrieb ausgesetzt wären, die das Höchstnormmaß um 1 bis 11 dB überschritten. Erst nach Errichtung einer Lärmschutzwand würden die Grenzwerte an allen Punkten um 3 bis 9 dB unterschritten werden.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde aufgezeigt, dass das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Gutachten vom 5. Mai 1998 eine rechnerische Maximalwertbetrachtung des möglichen Lärmpegels vom gegenständlichen Betrieb zum Inhalt hat, nicht aber jene Emissionen, welche vom gewerblichen Betrieb der Beschwerdeführer tatsächlich ausgehen. Es ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde und die Baubehörde zweiter Instanz ihrer Beurteilung die tatsächliche Lärmentwicklung ihres Betriebes zu Grunde legte, weil sie in Befolgung des Auftrages des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen hatte, ob die Beschwerdeführer "mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müssen", und demzufolge eine Prognose hinsichtlich der tatsächlichen Lärmentwicklung vom Grundstück der Beschwerdeführer zu treffen hatte. Hiefür legte sie zu Grunde, dass diese den Mittelungspegel L von 55 dB an keinem, an den Grundgrenzen zu den jeweiligen Nachbarn gelegenen Messpunkte übersteige und damit im Rahmen des nach der ÖNORM S 5021-1 zulässigen Widmungsmaßes verbleibe. Diese - im Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T vom 10. März 2000 dargestellte - Lärmsituation wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht bestritten. Auch das von der belangten Behörde von den Beschwerdeführern unwidersprochen als unschlüssig qualifizierte Gutachten des Dipl. Ing. Dr. R wird in der Beschwerde nicht mehr ins Treffen geführt. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, die betriebliche Lärmentwicklung auf ihrem Grundstück werde sich - im Rahmen der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung - verändern, sodass mit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der benachbarten Wohnbevölkerung und daher mit nachträglichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 zu rechnen wäre. Schließlich kann auch dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T vom 5. Mai 1998 sowie des Dipl. Ing. Dr. R vom 11. Juni 2000 Derartiges nicht entnommen werden. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich daher als nicht relevant.
Mit welchen sonstigen - zusätzlich zu den vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen "Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen" - Rechtsnachteilen die Beschwerdeführer durch die von ihnen angefochtene Baubewilligung rechnen könnten, im Hinblick auf welche sie ein subjektives-öffentliches Recht auf Unterbleiben der Baubewilligung oder auf Vorschreibung von immissionsmindernden Maßnahmen ableiten könnten, haben sie weder aufgezeigt noch sind solche für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich. (Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der erstmitbeteiligten Partei mit der "allgemeinen Vorschreibung" Nr. 17 des erstinstanzlichen Bescheides aufgetragen wurde, dass der bauliche Mindestschallschutz "den in der Ö-NORM B 8115, Teil 2, Abschnitt 3, enthaltenen Anforderungen" zu entsprechen habe.)
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Da kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 36 Abs. 4 VwGG) Gegenschriften nur in zweifacher Ausfertigung zu erstatten sind, war der erstmitbeteiligten Partei Stempelgebührenersatz nur in diesem Umfang zuzuerkennen.
Wien, am 21. Oktober 2004
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