VwGH 2000/03/0201

VwGH2000/03/020117.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Mai 2000, Zl. Z 29/99-30, betreffend Erlassung einer Entbündelungsanordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. F und

2. S, beide in Wien, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schubertring 8), zu Recht erkannt:

Normen

31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2;
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund2;
52000DC0814 Telekommunikationssektor Reformpaket;
BudgetbegleitG 2000 Art29 Z26;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §115 Abs2 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §3 Z8;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §37 Abs1;
TKG 1997 §37;
TKG 1997 §40 Abs1;
TKG 1997 §40 Abs2;
TKG 1997 §40;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 1999/I/027;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs4;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;
VwGG §26;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs2;
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund2;
52000DC0814 Telekommunikationssektor Reformpaket;
BudgetbegleitG 2000 Art29 Z26;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §115 Abs2 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §3 Z8;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §37 Abs1;
TKG 1997 §37;
TKG 1997 §40 Abs1;
TKG 1997 §40 Abs2;
TKG 1997 §40;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 1999/I/027;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs4;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;
VwGG §26;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde unter Spruchpunkt A gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Parteien (auch als Internet Service Provider bzw. "ISP" bezeichnet) zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TASLen, Teilnehmeranschlussleitung: TASL) des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin (auch als: "T" bezeichnet) an. Der "Hauptteil" der Anordnung enthält die für diese Leistung geltenden "Allgemeinen Anordnungsbestimmungen". Technische und betriebliche Detailregelungen, Leistungsbeschreibungen, Entgelte, Hinweise für die organisatorische Abwicklung und sonstige Detailregelungen sind als "Anhänge" beigefügt, die einen integrierenden Bestandteil dieser Anordnung darstellen. Die Anhänge heißen wie folgt:

"Anhang 1 - Abkürzungen und Definitionen", "Anhang 2 - Entbündelte Nutzung der TASL (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik)", "Anhang 3 - (nicht festgelegt)", "Anhang 4 - Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der TASL", "Anhang 5:

(nicht festgelegt)", "Anhang 6 - Physischer Zugang zu einem Hauptverteiler", "Anhang 7 - Entstörung", "Anhang 8 - Entgelte" und "Anhang 9 - Übertragungssysteme und Netzverträglichkeit".

Unter Spruchpunkt B wurden gemäß § 83 Abs. 2 und 3 TKG Informationspflichten der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Parteien festgelegt.

Spruchpunkt A lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Einleitung

Die T AG ('Antragsgegnerin', nachfolgend kurz 'T') ist konzessionierter Erbringer des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes. Die F und die S ('Antragstellerinnen' bzw. 'Internet-Service-Provider', nachfolgend kurz 'ISP') haben bei der Regulierungsbehörde die Erbringung der Telekommunikationsdienste 'Internet-Zugänge' bzw. 'Internet-Dienste' angezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Zugang von ISP zu den Teilnehmeranschlussleitungen (nachfolgend: 'TASLen') im öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz der T gemäß dem geltenden Telekommunikationsgesetz (BGBl I Nr. 100/1997 idF BGBl I Nr. 188/1999, in der Folge kurz 'TKG') - insb. dessen § 37 -

und der geltenden Zusammenschaltungsverordnung (BGBl II Nr. 14/1998, in der Folge kurz 'ZVO').

...

3. Anordnungsgegenstand

3.1. Nutzung von TASLen der T durch ISP

(a) Allgemeines

T bietet ISP den Zugang zu ihren TASLen grundsätzlich ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik, jedoch gegebenenfalls mit zwischen HVt (Hauptverteiler) und TAE (Telekommunikationsanschlusseinheit) geschalteter sonstiger passiver Technik in den in Anhang 2 beschriebenen Ausführungs- bzw. Nutzungsvarianten an.

Die ISP iSv Anhang 2 überlassene TASL ist ausschließlich auf die eigene Nutzung durch ISP beschränkt. Jede Form der Überlassung der bloßen TASL an dritte Netzbetreiber und Diensteanbieter, sofern es sich hierbei nicht um mit ISP verbundene Unternehmen handelt, ist unzulässig.

(b) Nutzungsvereinbarung im Einzelfall

Die Nutzung der TASLen der T durch ISP erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage von im Rahmen dieser Anordnung abgeschlossenen Einzelüberlassungsvereinbarungen, für die die in Anhang 4 spezifizierten Bedingungen gelten.

(c) Die Pflicht zur Zurverfügungsstellung der TASL im Einzelfall T hat den Zugang zur TASL im Sinne des Anhangs 2 anzubieten.

Im Fall knapper Ressourcen stellt T den Zugang zur TASL nach dem Grundsatz 'first come, first served' zur Verfügung; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung des Zugangs zur TASL gem. Anhang 4. T wird von ihrer Verpflichtung, den Zugang zur TASL im Sinne des Anhangs 2 anzubieten, frei, soweit sie gegenüber ISP ehestmöglich (iSd Anhang 4 Punkt 2.2) nach der entsprechenden Nachfrage nachweist, dass eine Zurverfügungstellung der TASL im Sinne des Anhangs 2 im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 37 Abs. 1 TKG).

...

3.3. Physischer Zugang zum Hauptverteiler (HVt)

Der physische Zugang durch ISP zu den betroffenen TASLen der

T an einem bestimmten HVt hat je nach Lage der Umstände in Form der physischen Kollokation (Mitnutzung der von T genutzten Räumlichkeiten) oder im Wege des Kollokationsersatzes (Errichtung von 'Outdoor Containern' bzw. 'Outdoor Cabinets') zu erfolgen. Der Zugang zum HVt kann auch durch passive Verlängerung der TASLen zu einem in angemessener Entfernung vom HVt liegenden PoP (Point of Presence) von ISP erfolgen. T ist verpflichtet, ISP die von ihm nachgefragte Form des physischen Zugangs zum HVt unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen und zu den in Anhang 6 näher beschriebenen Bedingungen zu gewähren.

T hat den physischen Zugang zum HVt auf Wunsch in Form der physischen Kollokation anzubieten. T kann (und muss) den physischen Zugang zum HVt in Form der Kollokationsersatzlösung anbieten, soweit sie gegenüber ISP unverzüglich nach der entsprechenden Nachfrage nachweist, dass die Verpflichtung zur physischen Kollokation im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist, oder soweit ISP dies primär wünscht.

Die Verpflichtung, den physischen Zugang zum HVt in Form der physischen Kollokation anzubieten, ist in diesem Sinne zB dann nicht gegeben,

4.4. Bestellung, Bereitstellung und Kündigung des physischen Zugangs zum Hauptverteiler

Die Bestellung des physischen Zugangs (Kollokation) bzw. einer Kollokationsersatzvariante durch ISP zu einem bestimmten HVt und dessen Bereitstellung durch T erfolgen gemäß dem in Anhang 6 vorgesehenen Verfahren. Die Bereitstellung des physischen Zugangs wird mit der Abnahme durch ISP abgeschlossen. Die Abnahme des physischen Zugangs erfolgt gemäß dem in Anhang 6 vorgesehenen Verfahren. T ist verpflichtet, die von ISP jeweils bestellte Kollokationsvariante fristgerecht und auftragsgemäß auszuführen.

Unter den in Anhang 6 festgelegten Voraussetzungen sind die Anordnungsparteien berechtigt, die bestellten oder bereitgestellten physischen Zugangsvarianten zu stornieren bzw. zu kündigen.

...

8. Entgelte/Zahlungsmodalitäten

8.1. Höhe der Entgelte

Die von ISP für die Nutzung der TASLen der T, für die Inanspruchnahme der physischen Kollokation, für die Beantwortung von Voranfragen und sonstige nach dieser Anordnung zu zahlenden Entgelte sind in Anhang 8 geregelt. Soweit in dieser Anordnung nicht anders bestimmt, gelten die in Anhang 8 festgelegten Entgelte für sämtliche auf Grund dieser Anordnung zu erbringenden Leistungen.

...

10. Vertragsdauer, Kündigung

10.1. Laufzeit - ordentliche Kündigung - Öffnungsklausel

Diese Anordnung tritt mit Zustellung an beide Parteien in Kraft und gilt bis zum 30.09.2000.

...

Anhang 2 - Entbündelte Nutzung der TASL (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik)

1. Allgemeines zum Einsatz von Übertragungssystemen im Netz der T

Es gilt allgemein der Grundsatz, dass die für T (und verbundene Unternehmen) intern geltenden Richtlinien für die Anschaltung von Übertragungssystemen bzw. die Erbringung von Diensten auf TASLen auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch ISP auf den von der T überlassenen TASLen gelten.

...

3. Ausführungsvarianten für den Zugang zur TASL ohne übertragungstechnische Leistungen

3.1. Ausführungs- bzw. Nutzungsvarianten Kupferdoppelader 2/4- Draht

Die T überlässt im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nachfolgende Varianten von Kupferdoppeladern mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresdurchschnitt:

* Kupferdoppelader 2 Draht für eine Nutzbitrate von 144 kbit/s

* Kupferdoppelader 2 Draht für höherbitratige Nutzung

* Kupferdoppelader 4 Draht für höherbitratige Nutzung

...

Anhang 4 - Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der TASL

1. Voranfrage

1.1. Allgemeines

ISP ist berechtigt, unabhängig von der Bestellung des Zugangs zu konkreten TASLen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Voranfragen an T zu richten betreffend die Verfügbarkeiten und Eigenschaften von TASLen zu konkret zu bezeichnenden Teilnehmern oder Gruppen von Teilnehmern (zB von Teilnehmern an bestimmten zusammenhängenden Adressen oder von Teilnehmern eines bestimmten Hauses).

1.2. Inhalt der Anfrage

Im Rahmen einer Voranfrage kann abgefragt werden:

Variante A: Die Realisierbarkeit eines konkreten Vorhabens hinsichtlich der TASL zu einem bestimmten Teilnehmer:

(a) Ob sich die TASL für eine hochbitratige Nutzung gem.

Anhang 2 Punkt 3.2 lit b eignet;

(b) Konkret benannte technische Parameter (zB

Leiterdurchmesser; Leitungslänge)

Variante B: Die Realisierbarkeit eines allgemeinen Vorhabens:

(a) Die Anzahl vorhandener (oder durch Rangierung im

Kabelverzweiger, Hausverteiler und/oder Stockwerksverteiler durchschaltbarer) a/b-Adern zu einem bestimmten Teilnehmer bzw. zu einer bestimmten Adresse (siehe Pkt. 1.), gleichgültig ob in Verwendung oder nicht in Verwendung;

(b) Die Anzahl der davon nicht genutzten bzw. Dritten überlassenen, aber von diesen nicht in einem Endkundenverhältnis genutzten (siehe Punkt 4.1) Leitungen;

(c) Ob sich die Leitungen für eine hochbitratige Nutzung gem.

Anhang 2 Punkt 3.2 lit b eignen;

(d) Konkret benannte technische Parameter (zB

Leiterdurchmesser).

...

2. Angebotsaufforderung/Bestellung des Zugangs zur TASL

2.1. Bestellung

ISP bestellt den Zugang zu(r) TASL(en) eines bestimmten Teilnehmers per Telefax bei dem ihm von der T benannten zuständigen Ansprechpartner. Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:

...

2.2. Antwort der T

...

T ist verpflichtet, wenn sie ISP die Überlassung einer für den Einsatz hochbitratiger Systeme (Anhang 2 Punkt 3.2 lit b) nachgefragten TASL mit der Begründung verweigert, dass der Einsatz des Systems auf Grund von in diesem Kabelbündel in Einsatz befindlichen HDB3-Systemen nicht möglich ist, ISP anzubieten, das veraltete System gegen Ersatz der zusätzlich durch den Austausch entstehenden Kosten (Ersatz des tatsächlichen Aufwands; nicht jedoch Ersatz der Kosten der Modems) aus dem Verkehr zu nehmen und damit den Einsatz moderner hochbitratiger Systeme durch ISP zu ermöglichen.

T ist verpflichtet, wenn sie ISP die Überlassung von TASLen mit der Begründung verweigert, dass sie über keine freien TASL-Kapazitäten mehr verfügt, zu prüfen, ob sie in Frage kommende TASLen einem Dritten überlassen hat und ob sie hinsichtlich dieser TASLen von einem Dritten eine Anzeige erhalten hat, dass die TASLen mangels aufrechtem Endkundenverhältnis aktuell nicht genutzt werden. Sollte dies der Fall sein, ist T verpflichtet, diese TASLen als Alternativangebot unter Geltendmachung ihres Kündigungsrechts gem. Punkt 4.2 ISP anzubieten.

...

Anhang 6 - Physischer Zugang zu einem Hauptverteiler

1. Vorverfahren

1.1. Die Herstellung eines physischen Zugangs seitens ISP zu einem HVt der T beginnt mit einer Nachfrage seitens ISP zur Verwendung von Anschlussleitungen betreffend Teilnehmer in bestimmten abgegrenzten regionalen Gebieten, in denen ISP Zugang zu TASLen erwirken möchte. T übergibt ISP innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Nachfrage folgende Informationen (oder bestätigt die weitere Richtigkeit bereits zuvor übergebener derartiger Informationen):

* Angabe der Adressen (geographische Lage) der HVt und der den auf den HVtn aufgeführten TASLen jeweils zugeordneten Ortsnetzkennzahlen bzw. Kopfnummernbereiche;

* Eindeutige adressmäßige Abgrenzung der in dem benannten Gebiet durch die einzelnen HVtn jeweils erschlossenen Bereiche (Anschlussbereiche);

...

2. Physische Kollokation

2.1. Grundsätze

Die physische Kollokation erfolgt in der Form der entgeltlichen Zuverfügungstellung einer Standardkollokationsfläche oder eines Standardkollokationsraumes an ISP in den durch T benützen Räumlichkeiten bzw. Gebäuden, in denen auch der HVt untergebracht ist. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Einlangen der Bestellung (first come - first served).

Primär, aber nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen Situation, erfolgt die physische Kollokation in Form der 'geschlossenen Kollokation'. T ist nicht verpflichtet, die physische Kollokation in Form der 'offenen Kollokation' anzubieten.

Die beiden Realisierungsvarianten der geschlossenen Kollokation (Kollokationsfläche in einem Kollokationsraum für mehrere Netzbetreiber oder Diensteanbieter oder separater Kollokationsraum) gelten für Zwecke dieser Anordnung als miteinander gleichwertig.

In jenen Fällen, in denen die von der T benutzten Räumlichkeiten von dieser gemietet sind, kann gegen die physische Kollokation durch T im Falle eines Untermietverbotes der Einwand der Nichterlangung der Zustimmung eines konzernexternen Vermieters ... gemacht werden. In einem solchen Fall hat T alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Einverständnis des Vermieters zur physischen Kollokation zu erlangen.

2.2. Vorgehen bei Ressourcenknappheit

Bei der Zurverfügungstellung von Standardkollokationsräumen oder Standardkollokationsflächen geht T nach dem Prinzip 'first come - first served' (entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens der Bestellung) vor.

2.3. Standardkollokationsraum bzw. Standardkollokationsfläche

Der Standardkollokationsraum ist ein normierter, separater (also von der T nicht genutzter) Raum mit der nachfolgend festgelegten Beschaffenheit. Der Kollokationsraum kann nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten von mehreren Netzbetreibern oder Diensteanbietern gemeinsam genutzt werden. Die Bestimmungen für Standardkollokationsräume gelten sinngemäß auch für Standardkollokationsflächen.

* Der Kollokationsraum weist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine ISP zur Verfügung stehende Fläche von zumindest 2 m2 auf.

* Der Kollokationsraum verfügt über einen Anschlusspunkt an die vorhandene Potenzialausgleichsschiene.

* Klimatisierung/Heizung/Lüftung des Kollokationsraumes ist von der T in der Art bzw. soweit zur Verfügung zu stellen, dass eine Einhaltung der internen Richtlinien der T über die klimatischen Bedingungen für Übertragungstechnik gewährleistet wird. (Daraus können sich mit zunehmender Füllung eines Kollokationsraumes zusätzliche Anforderungen, zB Lüftung, ergeben.)

* Raumverfügbarkeit für eine beidseitig zugängliche Stellfläche für einen Schrank der Dimension 800 (L) x 800 (B) x 2200 (H).

* Insgesamt ein Telefon-Festnetzanschluss, falls die Nutzung von Mobiltelefonen ausscheidet (zB bei tiefgelegenen Kellerräumen).

* Stromanschluss mit mindestens einem abgesicherten Stromkreis pro Netzbetreiber oder Diensteanbieter (wobei die einem Netzbetreiber oder Diensteanbieter zugeordneten Stromkreise über einen gesonderten Fehlerstromschalter geführt werden müssen) zur Deckung der Spitzenanschlussleistung:

- elektrisch:

> Spannung: 230 V

> Frequenz: 50 Hz

> Sicherung: 16 A

- mechanisch: Steckdose (Schuko)

* Die zur Verfügung zu stellende Daueranschlussleistung richtet sich nach den von ISP im Zuge der Bestellung bekannt gegebenen Erfordernissen.

* Ebenso besteht eine entsprechende Beleuchtung, die das Arbeiten in bzw. an den Geräteschränken mindestens nach den allgemein üblichen Bedingungen zumindest für kürzere Zeit ermöglicht.

...

3. Kollokationsersatz

3.1. Allgemeines

Nach Maßgabe der räumlichen und technischen Möglichkeiten in den von der T genützten Räumlichkeiten und Grundstücken sowie nach Maßgabe der Regelungen dieses Anhangs 6 bietet die T einen Kollokationsersatz in einer der nachstehenden Varianten an, wobei - falls ISP dazu keine Wünsche äußert (Punkt 7.1 dieses Anhangs) - folgende Prioritäten bestehen:

* Outdoor Container

* Outdoor Cabinet auf dem von der T benutzten Grundstück

* Outdoor Cabinet auf öffentlichem Grund

Die Information seitens der T, welche dieser Varianten realisierbar ist und daher angeboten wird, erfolgt gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Verfügbarkeit einer Standardkollokationsfläche bzw. eines Standardkollokationsraums (siehe oben Pkt 1.).

3.2. Outdoor Container

Im Falle des Kollokationsersatzes im Outdoor Container befindet sich auf dem von der T benützten Grundstück, auf dem sich auch der HVt befindet, ein begehbarer Container (multifunktionelle Kabine, Massivbox). Dieser wird auf Wunsch von ISP auf seine Kosten durch T oder durch ISP selbst an dem von der T dafür vorgesehenen Ort errichtet. Der Containerinhalt ist der Kollokationsraum, welcher grundsätzlich von mehreren Netzbetreibern oder Diensteanbietern gemeinsam genutzt wird ('Container Sharing').

Voraussetzung für die Errichtung eines Outdoor Containers durch T ist, dass eine ausreichende Nachfrage seitens eines oder mehrerer Netzbetreiber oder Diensteanbieter, welche mit der T einen dieser Anordnung verlgeichbaren Vertrag abgeschlossen haben, vorliegt, welche zumindest 2/3 der im Container zur Verfügung stehenden Fläche abdeckt.

Die Kollokationsfläche im Container entspricht der Standardkollokationsfläche. Die Beschaffenheit des Containers einschließlich allen Betriebs- und Umgebungsbedingungen ist analog dem Standardkollokationsraum. Auch die Regelung betreffend Sonderbestellungen gilt hier sinngemäß.

Für die Heranführung an den PoP von ISP gilt Pkt 2.5 oben sinngemäß.

3.3. Outdoor Cabinet

Das Outdoor Cabinet wird primär auf dem von der T benutzten Grundstück realisiert.

Subsidiär wird das Outdoor Cabinet auf öffentlichem Grund, wenn möglich an der Grundstücksgrenze oder an der Hausmauer zu dem von der T benutzten Grundstück/Gebäude angebracht.

Die Übergabeschnittstelle (Übergabeverteiler) befindet sich in einer Box ('Cabinet'). Die Realisierung des Outdoor Cabinet erfolgt durch ISP auf eigene Kosten. Jeder Nutzer von Kollokationsersatzflächen ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), ein eigenes Outdoor Cabinet zu errichten. Der Leistungsumfang der T reicht von der Teilnehmerdose bis zur Anschalteleiste im Outdoor Cabinet. Die Anbindung des Outdoor Cabinet an den Point of Presence von ISP erfolgt auf Wunsch von ISP durch T oder durch ISP. T gewährleistet auf Wunsch von ISP eine Spitzen-Stromversorgung des Outdoor Cabinet nach folgenden Kriterien: 230 V, 50 Hz, 10 A-Sicherung; optimal -60V, 16 A-Sicherung; hinsichtlich Dauerbelastung, Stromkreisen und Fehlerstromschalter gilt das beim Kollokationsraum Gesagte.

Es fallen laufende monatliche Nutzungsentgelte in ortsüblicher Höhe an. Aufwendungen und Kosten im Rahmen der Planung und der Anbindung des Outdoor Cabinet an Einrichtungen der T (z.B. Zwischen-HV) sind einmalig zu ersetzen.

3.4. Passive Übergabe

ISP ist berechtigt, die Übergabe der TASL zu seinem in angemessener Entfernung vom HVt liegenden Point of Presence auch 'passiv', dh durch bloße Verlängerung der a/b-Adern, durchzuführen. ISP teilt der T mit, in welchen Fällen eine derartige passive Übergabe stattfindet. Die passive Übergabe setzt voraus, dass die Kabellänge zwischen dem ÜV am PoP von ISP einerseits und dem Standort des Übergabeschachts der T andererseits 300 m nicht übersteigt. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Besteht zwischen den Anordnungsparteien Streit über das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, so sind beide Parteien berechtigt, iSd Vertragsanpassungsbestimmungen des Allgemeinen Teils (Pkt 11.3), jedoch auch schon vor dem 30.06.2000, die Regulierungsbehörde anzurufen.

3.5. Verlängerung der a/b-Adern durch T

Auf ausdrücklichen Wunsch der ISP ist T auch bereit, a/b-Adern im gewünschten Umfang selbst zu verlängern und zu einem von ISP bezeichneten Übergabepunkt zu führen. Die Kosten für eine derartige Verlängerung und Zuführung trägt ISP. Pkt. 3.4. oben gilt entsprechend.

...

5. Nutzungsregelungen, Instandhaltung

Im Kollokationsraum dürfen nur Einrichtungen, die für den Zugang zur TASL und ihre Nutzung erforderlich sind (insb. Konzentratoren, Geräte zur Erbringung von Datendiensten etc.), untergebracht werden. Andere technische Einrichtungen, welche nicht für den Zugang zur TASL dienen, dürfen unter der Voraussetzung untergebracht werden, dass diese für eine andere mit der T vertraglich vereinbarte Leistung erforderlich sind. Dasselbe gilt für den Outdoor Container und das Outdoor Cabinet, falls diese auf Grundstücken der T errichtet wurden.

...

Die Nutzung der Kollokationsräumlichkeiten ist nur für den anordnungsgegenständlichen Zweck erlaubt. ISP erteilt der T auf Verlangen Auskunft darüber, zu welchem Zweck die Räumlichkeiten genutzt werden. Jede Form der Überlassung durch ISP an Dritte (ausgenommen verbundene Unternehmen) ist unzulässig und stellt einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dieser Anordnung dar. Werden die Kollokationsräumlichkeiten binnen drei Monaten nach Abnahme nicht oder widmungswidrig genutzt, so ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung durch die T möglich.

6. Planungsrunden

Sofern dies von einer Partei gewünscht wird, halten die Parteien vierteljährlich Planungsrunden betreffend die Herstellung von physischen Zugängen zu HVt-Standorten ab. Die relevante Vorschauperiode sind 6 Monate. Die erste Planungsrunde findet unverzüglich nach Erlassung dieser Anordnung statt und beginnt mit einer Bestandsaufnahme der bereits vor Erlassung dieser Anordnung nachgefragten bzw. realisierten physischen Zugänge zu HVtn.

In der Planungsrunde werden voraussichtliche Nachfragen nach physischen Zugängen zu HVtn betreffend Endkunden bestimmter Gebiete, allenfalls bereits auch Nachfragen zum Zugang zu HVtn an bestimmten Standorten für die Planungsperiode festgehalten.

Im Rahmen der Planungsrunde erteilen die Parteien einander alle nötigen Auskünfte und Informationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellungsprozess.

7. Bestellung, Bereitstellung und Kündigung des physischen Zugangs (Kollokation)

...

7.2. Angebot von physischem Zugang (Kollokation) T wird die Realisierung der von ISP gewünschten Art des physischen Zuganges und des gewünschten Bereitstellungstermins nach Zugang der schriftlichen Angebotsaufforderung unverzüglich prüfen und ISP im Falle der Realisierbarkeit innerhalb von längstens 20 Arbeitstagen ein schriftliches Angebot über den nachgefragten physischen Zugang unterbreiten und den gewünschten Bereitstellungstermin entweder bestätigen oder (unter Angabe von Gründen) einen anderen Bereitstellungstermin nennen. Das Angebot umfasst zumindest folgende Angaben:

...

7.3. Annahme des Angebots:

...

(c) Bereitstellung des physischen Zugangs

Die Bereitstellung des physischen Zugangs erfolgt seitens der T unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten und unter möglichster Berücksichtigung des von ISP gewünschten Bereitstellungstermines.

Erforderliche Besichtigungen erfolgen unter Teilnahme (zumindest) eines informierten Mitarbeiters der T. Die Festlegung von Details der Realisierung erfolgt in einer gemeinsamen Begehung.

Die Bereitstellungsfrist ist abhängig von der Art der Realisierung des physischen Zugangs und von dem Umstand, ob die Nachfrage im Rahmen einer Planungsrunde vorprojektiert wurde. Sie beträgt in der Regel bei den vereinbarten Kollokationsvarianten ab Zugang der schriftlichen Angebotsannahme durch ISP bei der T folgende Anzahl von Kalenderwochen:

* Physische Kollokation: 10 Wochen

* Outdoor Container: 8 Wochen

* Outdoor Cabinet: 4 Wochen

Erfolgt die Nachfrage außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde, so werden 4 Wochen zu den obigen Realisierungszeiten hinzugezählt. Die maximale Bereitstellungsfrist ab Zugang der vollständigen schriftlichen Annahme des Angebots der T beträgt 3 Monate.

Ist zur Bereitstellung der bestellten Leistung die Durchführung eines Bauverfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens erforderlich, und ergibt sich die Nichteinhaltung der obigen Fristen aus dem Umstand, dass auf Grund der Länge des Verfahrens keine ausreichende Zeit zur Realisierung zur Verfügung gestanden ist, so trifft T keine Haftung, wenn die unverzügliche Einleitung und die ordentliche Betreibung des Bauverfahrens nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Bereitstellung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil notwendige Kabellegungsarbeiten auf Grund schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten.

...

7.11. Kostenaufteilung

T hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten bzw. ihres Aufwandes, sowie auf ein Nutzungsentgelt jeweils gemäß Anhang 8. Hinsichtlich der Zahlung derartiger Entgelte durch ISP ist zwischen Kosten von ISP zu unterscheiden sowie gemeinsamen Herstellungskosten, die zwar durch eine Bestellung von ISP ausgelöst werden können, aber mittel- oder langfristig von anderen vergleichbaren Nutzern von Kollokationsflächen getragen werden müssen, weil sie die diesbezüglichen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.

Derartige gemeinsame Herstellungskosten (also jene, die über die spezifischen Kosten der individuellen Bestellung hinausgehen) werden dem jeweiligen Nutzer der Kollokationsfläche anteilig im Ausmaß der von ihm genutzten Kollokationsfläche verrechnet. Zusätzlich werden dem den ersten Zugang begehrenden Nutzer der Kollokationsfläche 50 % der auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten verrechnet. Die verbleibenden 50 % trägt vorerst T. Der nächste Nutzer einer Kollokationsfläche, der die durch die gemeinsamen Kosten bereits hergestellte Leistung nachfragt, zahlt ebenfalls die der von ihm genutzten Kollokationsfläche entsprechenden Herstellungskosten. Die verbliebenden, auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten werden zu gleichen Teilen auf die T und die beiden Nutzer von Kollokationsflächen aufgeteilt. T und Nutzer bestehender Kollokationsfläche erhalten vom hinzugetretenen Nutzer von Kollokationsfläche eine entsprechende Rückvergütung. Bei jedem Hinzutritt eines weiteren Netzbetreibers oder Diensteanbieters wird die Kette entsprechend fortgesetzt.

Die Beendigung des physischen Zugangs berechtigt ISP nicht zum Ersatz der von ihm getragenen Kosten. ISP erhält allerdings weiterhin die durch neu hinzutretende Netzbetreiber oder Diensteanbieter entsprechend dem vorigen Absatz zu bezahlenden Rückvergütungen; die von ISP aufgelassene Kollokationsfläche ist bei der Errechnung der Rückvergütungen als genutzt anzusehen."

1.2. Zum Gang des Verwaltungsverfahrens wird in der Begründung festgehalten, dass die mitbeteiligten Parteien am 14. Dezember 1999 einen Antrag auf Erlassung einer Entbündelungsanordnung gemäß § 2 Abs. 4 ZVO iVm § 43 Abs. 3 TKG gegenüber der Beschwerdeführerin eingebracht hätten. Die Anträge seien damit begründet worden, dass der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen und unbeschalteten Übertragungswegen der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 20. September 1999 bzw. mit Schreiben der Zweitbeteiligten vom 7. Oktober 1999 nachgefragt und bisher keine Einigung erzielt worden wäre. Inhaltlich regle die beantragte Anordnung parallel zu der im Verfahren Zl. Z 1/99 ergangenen Anordnung der belangten Behörde zur Entbündelung von TASLen der Beschwerdeführerin für Sprachtelefoniebetreiber den Zugang der mitbeteiligten Parteien zu entbündelten TASL im öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin gemäß TKG und ZVO, darüber hinaus enthalte sie Regelungen im Bezug auf den entbündelten Zugang zu Übertragungswegen. Die belangte Behörde habe den Antrag der mitbeteiligten Parteien einschließlich aller Beilagen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2000 habe die Beschwerdeführerin zu den Anträgen Stellung genommen und einen Gegenantrag gestellt, mit dem sie (insbesondere) die Zurück- bzw. Abweisung der beantragten Entbündelungsanordnung beantragt habe.

Im danach folgenden Verwaltungsverfahren sei ein Amtssachverständiger bestellt und mit der Einholung eines Lokalaugenscheins zur Frage beauftragt worden, in welcher Weise die Beschwerdeführerin die von ihr angezeigten Telekommunikationsdienstleistungen (im Hinblick auf Ausrüstung, Personal, bestehende Infrastruktur und angebotene Dienste) derzeit erbringen und welche Nutzung im Bezug auf die zu entbündelnden Leitungen beabsichtigt würde. Die Protokolle der vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheine seien den Parteien zugestellt worden, die dazu Stellung genommen hätten. Das Gutachten dieses technischen Amtssachverständigen (ON 22) sei den Parteien zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt worden. Die Parteien hätten dazu Stellung genommen und zu den Stellungnahmen der anderen Parteien repliziert.

Zum maßgeblichen Sachverhalt finden sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgende Ausführungen: Die mitbeteiligten Parteien würden Telekommunikationsdienste im Sinne des § 13 TKG erbringen und hätten am 8.10.1997 (Erstmitbeteiligte) und am 9. Februar 1998 (Zweitmitbeteiligte) bei der Regulierungsbehörde entsprechende Anzeigen eingebracht. Die Beschwerdeführerin sei konzessionierte Erbringerin eines öffentlichen Sprachtelefondienstes und eines öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes (Konzessionsbescheid vom 17. Dezember 1997). Die Marktbeherrschung der Beschwerdeführerin auf den Märkten für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes bzw. eines öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels eines selbst betriebenen festen Netzes bzw. auf dem Zusammenschaltungsmarkt sei mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15. Juni 1999 und vom 23. Juni 1999 festgestellt worden. Demzufolge verfüge die Beschwerdeführerin auf dem Markt eines öffentlichen Sprachtelefondienstes über einen Marktanteil von über 95 %, auf dem Mietleitungsmarkt betrage ihr Marktanteil nach eigenen Angaben über 90 %.

Mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 20. September 1999 bzw. dem Schreiben der Zweitmitbeteiligten vom 7. Oktober 1999 sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, den mitbeteiligten Parteien Zugang zu ihren entbündelten TASLen auf der Grundlage des Bescheides Zl. Z 1/99-67 sowie zu anderen entbündelten Netzelementen zu gewähren, insbesondere den diskriminierungsfreien Zugang zu Leitungsreserven von Hauptverteilern (HVt) bis zum Hausverteiler (HausVt), die physikalische Verknüpfung zweier Teilnehmeranschlussleitungen im HVt-Bereich, die Zurverfügungstellung entbündelter Leitungen zwischen Ortsvermittlungsstellen (OVSten) bzw. zwischen OVSten und Netzvermittlungsstellen (NVSten) zur hochbitratigen Nutzung und die physikalische Verknüpfung von Leitungen zwischen OVSten bzw. OVSten und NVSten mit entbündelten TASLen im jeweiligen HVt-Bereich (jeweils samt für die Nutzung erforderlicher Nebenleistungen). Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an die Erstmitbeteiligte vom 28. September 1999 bzw. an die Zweitmitbeteiligte vom 20. Oktober 1999 habe diese unter Hinweis auf das Fehlen eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges von Netzbetreibern gegenüber Diensteanbietern mitgeteilt, dass sie den von ihnen geäußerten Wünschen nicht nachkommen könnte.

Zu den technischen Rahmenbedingungen der Entbündelung der TASLen wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Die TASL umfasse aus technischer Sicht jenes Kupferadernpaar (in manchen Fälle sei die TASL auch in Form einer Vierdrahtleitung realisiert), das so genannte a/b-Adernpaar (manchmal auch nur als a/b-Ader bezeichnet), das den Netzanschlusspunkt (NAP) beim Kunden physisch mit dem HVt des Telekommunikationsnetzbetreibers verbinde. Obwohl TASL "(a/b-Adern)" historisch gesehen für die Realisierung des Sprachtelefondienstes vorgesehen gewesen seien, erfolge schon seit geraumer Zeit deren Nutzung zur Erbringung hochbitratiger Dienste durch die Beschwerdeführerin wie beispielsweise die Herstellung von ISDN-Primäranschlüssen via HDB3 oder HDSL bzw. in jüngster Zeit insbesondere für Internet-Zugangsdienste via ADSL bis 512 kbit/s. Anschalte- und Nutzungsbedingungen der Beschwerdeführerin für die Nutzung hochbitratiger Übertragungsverfahren seien in Erstellung. Zur Realisierung der von den mitbeteiligten Parteien erbrachten Internet-Zugangsdienste für ihre Standleitungskunden würden diese planen, auf den ihnen zu überlassenden entbündelten TASLen die im Bescheid der belangten Behörde Zl. Z 1/99-67 angegebenen hochbitratigen Übertragungsverfahren einzusetzen (vgl. das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ON 22, S. 6). Die von den mitbeteiligten Parteien betriebenen Mietleitungen der Beschwerdeführerin würden derzeit problemlos genutzt (Gutachten ON 22, S. 5). Die Angaben der mitbeteiligten Parteien zur Entstörung schienen plausibel (Gutachten ON 22, S. 5). Einer hochbitratigen Nutzung entbündelter TASLen mit eigenen Endgeräten durch die mitbeteiligte Partei bei Einhaltung der im Bescheid Zl. Z 1/99-67 enthaltenen Entstörungsregelungen stünde ein technischer Grund nicht entgegen (Gutachten ON 22, S. 7).

Zur gegenseitigen Störbeeinflussung hochbitratiger Übertragungssysteme auf Teilnehmeranschlussleitungen und am HVt miteinander verknüpften Leitungen ("durchgeschaltete Leitungen") wird ausgeführt, dass der Betrieb eines hochbitratigen Systems über ein Kupferdoppeladernpaar (oder mehrere Paare) mit dem Auftreten hochfrequenter elektromagnetischer Felder verbunden sei, die andere Übertragungssysteme, die auf Adernpaaren im selben Kabelbündel betrieben würden, induktiv oder kapazitiv beeinflussen und dadurch empfindliche Störungen hervorrufen könnten. Der Grad der wechselseitigen Beeinflussung sei umso größer, je höher die Bandbreite bzw. die Bitrate der betreffenden Systeme seien. Im Interesse einer effizienten Nutzung der knappen Ressource TASL sei die Länge der Kupferleitung, über die hochbitratig übertragen werde, möglichst kurz zu halten (Gutachten ON 22, S. 7). Für die Beschwerdeführerin stelle der HVt als Standort des Multiplexers in der Regel den Standpunkt dar, von dem aus Kunden hochbitratig angeschaltet würden (Gutachten ON 22, Seite 7). Eine Realisierung des Zugangs zur entbündelten TASL könne durch Kollokation oder passive Verlängerung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bis zum Point of Presence (PoP) der mitbeteiligten Partei erfolgen. Bei passiver Übergabe müsse der PoP der mitbeteiligten Parteien auf Grund der mit steigender Entfernung vom HVt zunehmenden Leistungsdämpfung eine angemessene Entfernung zum HVt aufweisen (Gutachten ON 22, Seite 7), die sich jedenfalls an der Kabellänge zu orientieren habe. Eine Nutzung hochbitratiger Übertragungssysteme auf miteinander am HVt verknüpften TASL und auf Teilnehmeranschlussleitungen, die mit entbündelten Leitungen zwischen HVten verknüpft seien (kurz "durchgeschaltete Leitungen"), berge ein erhöhtes Risiko zusätzlicher Störpotenziale im Netz der Beschwerdeführerin in sich: "Übertragungssysteme, die am Multiplexer der Antragstellerinnen an einem Ende der durchgeschalteten Leitungen angeschaltet sind, stören auf Grund der hohen Sendepegel die Kunden der Antragsgegnerin durch Nahnebensprechen; Übertragungssysteme der Antragsgegnerin verursachen auf jenen Leitungen, die vom HVt zu Kunden der Antragstellerinnen führen, Störungen durch Fernnebensprechen, da die Signale, die zu den Kunden der Antragstellerinnen laufen, schon auf dem Leitungsabschnitt vom Multiplexer der Antragstellerinnen zum HVt massiv gedämpft wurden (ON 22, S. 7). Dieser Störeffekt tritt im Wesentlichen unabhängig davon auf, ob es sich um HDSL- oder ADSL-Systeme handelt."

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die technischen Rahmenbedingungen einer Entbündelung der TASL durch das technische Sachverständigengutachten ON 22 in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise geklärt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik (ON 26), dass das Gutachten keine Aussagen zu den für die Störeingrenzung erforderlichen Fachkenntnissen der mitbeteiligten Parteien enthielte, übersehe, dass der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm erhobenen Tatsachen - aus denen sich ergebe, dass ausreichend technisches Personal zur Störbeseitigung vorhanden sei (Gutachten ON 22, S. 4) - zu der Auffassung gelangt sei, dass die Angaben der mitbeteiligten Parteien über das Personal nachvollziehbar und plausibel seien. Ein Eingehen auf die Ausbildung der für die Störungsbeseitigung verantwortlichen einzelnen technischen Mitarbeiter der mitbeteiligten Parteien würde den Rahmen eines technischen Gutachtens sprengen. Den Bemerkungen der mitbeteiligten Partei zu diesem Gutachten (ON 27) habe - was näher ausgeführt wird - gleichfalls nicht gefolgt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die gegen das Gutachten erhobenen Einwände dessen "Feststellungen" nicht zu entkräften vermögen würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerdepunkte wurden wie folgt ausgeführt:

"Der bekämpfte Bescheid verletzt die T in ihrem Recht, nur nach Durchführung des gesetzlich angeordneten - außerbehördlichen -

Vorverfahrens, nur gegenüber einem legitimierten Antragsteller, somit einem konzessionierten Netzbetreiber, nur nach erfolgter Marktabgrenzung und Bestimmung des auf dem relevanten Markt marktbeherrschenden Unternehmens und nur bei bestehen einer Verpflichtung zur Entbündelung einer Entbündelungsanordnung unterstellt zu werden.

Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht auf kostenorientierte Entgeltfestlegung für den Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung, insbesondere in ihrem Recht darauf, daß ihr eine Entgeltfestlegung für den Zugang zur Teilnehmeranschlußleitung weder nach dem Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC (Forward Looking Long Run Average Incremental Cost) noch nach einer analytischen 'Bottom up'-Kostenberechnung aufgrund fiktiver angenommener Kosten eines effizienten Netzes auferlegt werde. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin überdies durch die Vorschreibung nicht kostendeckender Entgelte in ihrem auch durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Erwerbsfreiheits- und Eigentumsrecht.

Der angefochtene Bescheid verletzt die T weiters in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer gesetzlich nicht bestehenden Verpflichtung auf Kabellegung zwischen technischen Einrichtungen der ISP. Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht darauf, physische Kollokation dann nicht anbieten zu müssen, wenn sich die betreffende Liegenschaft nicht im Eigentum der T selbst, sondern bloß in jenem einer Muttergesellschaft befindet. Der Bescheid verletzt die T weiters in ihrem gemäß § 40 Abs 1 TKG gewährleisteten Recht darauf, daß die T in ihrem gesamten Netz nicht auf eigene Kosten neue Modems installieren muß. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem gemäß § 40 Abs 1 TKG gewährleisteten Recht darauf, dass sie die Kosten für die Adaptierung der Kollokationsräumlichkeiten nicht zu tragen hat. Auch verletzt der Bescheid die T in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Unterbringung von vermittlungstechnischen Anlagen in Kollokationsräumlichkeiten. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung gesetzlich nicht bestehender Verpflichtungen zur Errichtung von Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie in ihrem Recht darauf, daß ihr keine Anordnung zur Versorgung des Kollokationsraumes, des Outdoor Cabinets und des Outdoor Containers mit Strom (insbesondere unterbrechungsloser Gleichstrom) auferlegt wird. Weiters verletzt der angefochtene Bescheid die T in ihrem Recht darauf, im Rahmen einer Vorfrage die Anzahl vorhandener a/b-Adern zu einem bestimmten Teilnehmer bzw zu einer bestimmten Adresse, gleichgültig ob in Verwendung oder nicht in Verwendung, nicht bekanntgeben zu müssen."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997, in seiner Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 26/2000, lauten wie folgt:

"Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

  1. 3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
  2. 4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

    5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen."

    "Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

...

7. 'Netzzugang' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;

8. 'Nutzer' Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleisungen, einschließlich Endnutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;".

"Anzeigepflicht

§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen."

"Konzessionspflichtige Dienste

§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.

(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:

1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,

2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze."

"Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.

(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen."

"Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet."

"Regulierungsziele

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,

  1. 2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  2. 3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,

    4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,

    5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und

    6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt."

"Offener Netzzugang (ONP)

§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.

(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt."

"Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.

(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.

(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren."

"Einschränkungen

§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.

(2) Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist."

"Besonderer Netzzugang

§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.

(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten."

"Verhandlungspflicht

§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung.

(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten, die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.

(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht."

"Rechte der Nutzer

§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen."

1.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, lauten wie folgt:

"Besonderer Netzzugang

§ 2. (1) Besonderer Netzzugang ist der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz über eine nicht allgemein am Markt nachgefragte Schnittstelle im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (95/62/EG, ABl. Nr. L 321/6, 30. 12. 1995).

(2) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben auf Anfrage nach § 37 Abs. 2 TKG einen besonderen Netzzugang gemäß § 40 TKG anzubieten, der Nutzern den Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben ermöglicht, sofern die Nutzer diese Leistungen als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommunikationsdienste anzubieten.

...

Entbündelung

§ 3. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen, daß Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 TKG und gemäß § 34 Abs. 1 TKG einschließlich der technisch relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG ) bereitgestellt werden. Die Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.

(2) Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere:

1. die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,

2. die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden Betreibers.

(3) Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Abs. 2 genannten Netzhierarchieebenen zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.

Veröffentlichungspflichten

§ 4. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen, daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.

(2) Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate davor bekanntgegeben werden.

(3) Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Gemeinsame Nutzung

§ 5. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben die Nutzung ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze, von Teilen derselben und von ihren Telekommunikationsdiensten räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen.

(2) Die Unterbringung der für die Nutzung nach Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.

...

Zusammenschaltungsanordnung

§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.

(2) Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.

(3) Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten nachkommen.

Entgelte für die Zusammenschaltung

§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:

1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);

2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;

3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;

4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.

(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.

(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen. Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung

§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:

1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);

2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;

3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.

(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.

(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten."

1.3. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990 S 1-9, lautete wie folgt:

"Die ONP-Bedingungen dürfen den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht beschränken, es sei denn aus Gründen, die auf grundlegenden Anforderungen beruhen und die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Diese grundlegenden Anforderungen sind:

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass die mitbeteiligten Parteien keine Netzbetreiber seien. Daher stehe ihnen ein besonderer Netzzugang wie die Entbündelung nicht offen. Gemäß § 3 Z. 7 TKG werde Netzzugang als die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz definiert. Das von der belangten Behörde herangezogene Wort "insbesondere" in § 37 Abs. 1 vierter Satz TKG lasse sich entgegen der belangten Behörde nicht auf den Kreis der Netzzugangsberechtigten, sondern nur auf das Wort Zusammenschaltung in diesem Satz beziehen. Die genannte Bestimmung könne daher keine Grundlage für den angefochtenen Bescheid bilden. Eine dem § 37 TKG entsprechende gesetzeskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 ZVO verlange ein eingeschränktes Verständnis dieser Norm dahingehend, dass marktbeherrschende Unternehmen den (bloßen) Anbietern von Telekommunikationsdiensten keinen besonderen Netzzugang gewähren müssten.

Darüber hinaus würden die mitbeteiligten Parteien nach Auffassung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 14 TKG einer Konzession bedürfen, weil die Gewährung des besonderen Netzzugangs die Netzbetreibereigenschaft voraussetze. Außerdem wollten die mitbeteiligten Parteien über entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen ihre Internet-User direkt an ihren Point of Presence heranführen, damit ihr eigenes Übertragungssystem einsetzen und ein eigenes Netz betreiben. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Internetprovider die vollständige Funktionsherrschaft über das Mietleitungsobjekt übernehmen wolle, sei es rechtlich erforderlich, dass dieser Provider die gleiche Qualifikation wie der Mietleitungsanbieter im Form einer Konzession im Sinn des § 14 TKG vorzuweisen habe. Andernfalls würden sich die Konzessionserfordernisse des TKG umgehen lassen. Dies würde aber eine Privilegierung der Diensteanbieter bedeuten, verfolge doch das Konzessionserfordernis als verwaltungsrechtliches Aufsichtsmittel das im Telekommunikationsbereich gesteckte Ziel, als Netzbetreiber nur jemanden zuzulassen, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 TKG erfülle. Da die mitbeteiligten Parteien keine konzessionierten Netzbetreiber seien, sei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag unzulässig gewesen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, dass für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Anzeigepflicht gemäß § 13 TKG ausschlaggebend sei, und § 14 TKG lediglich für die dort genannten besonderen Fälle eine Konzessionspflicht vorsehe. Die unterschiedlichen Regelungen des § 13 und des § 14 TKG können nicht als unsachlich angesehen werden, liegen dem § 14 TKG doch (wie schon erwähnt) ganz besondere - an die Verwendung selbst betriebener Telekommunikationsnetze anknüpfende - Sachverhalte zugrunde. Von daher kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Konzessionserfordernisse des TKG umgangen würden. Ferner ist es auch nicht erforderlich, dem § 2 Abs. 2 ZVO das restriktive Verständnis der Beschwerde zu unterlegen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei setzt der besondere Zugang der mitbeteiligten Parteien zu ihrem Netz in der Form der Entbündelung auch nicht voraus, dass die mitbeteiligten Parteien selbst ein (selbst betriebenes) Telekommunikationsnetz betreiben. Aus der Begriffsbestimmung des § 3 Z. 7 TKG ergibt sich lediglich, dass als Netzzugang die dort näher bezeichnete Verbindung zwischen Telekommunikationsnetzen bzw. Teilen derselben zu dort weiters bezeichneten Zwecken definiert wird, ohne dass es nach dieser Begriffsbestimmung erforderlich wäre, dass der einen Netzzugang nachfragende Nutzer ein beteiligtes Telekommunikationsnetz selbst betreiben würde. Aus § 37 Abs. 1 TKG (insbesondere dessen zweiten Satz) ergibt sich, dass auch die Entbündelung als ein Netzzugang einzustufen ist. Nach § 40 Abs. 1 TKG ist ein besonderer Netzzugang in der Form der Entbündelung zu gewähren, wenn dies technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt. Den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, trifft die Verpflichtung zur Entbündelung insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 37 Abs. 1 zweiter Satz TKG). Auch diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass einem Nutzer nur dann ein Netzzugang in der Form der Entbündelung gewährt werden könnte, wenn er selbst ein (selbst betriebenes) Telekommunikationsnetz betreiben würde, zumal die Definition von "Nutzer" in § 3 Z. 8 TKG keinen Anhaltspunkt für ein solches Erfordernis bietet.

5.1. Die Beschwerde kritisiert weiters, dass in den mit "Nachfrage" überschriebenen Schreiben vom 20. September 1999 bzw. vom 7. Oktober 1999 der mitbeteiligten Parteien wesentliche Angaben gefehlt hätten, um dieses Schreiben als "Voranfrage" bzw. als "Angebotsaufforderung bzw. Bestellung des Zugang zu einer TASL" einzustufen. Damit sei eine pflichtbegründende Anfrage nach § 37 Abs. 2 TKG nicht gestellt worden. Dies deshalb, weil in diesem Schreiben (wesentliche) Angaben, die nach "den bescheidmäßigen Anordnungen der belangten Behörde in den Verfahren Z 1/99, Z 3/99 und Z 4/99" verpflichtend seien, gefehlt hätten.

5.2. Aus den unstrittigen Feststellungen ergibt sich demgegenüber, dass die in den Verfahren Zl. Z 1/99, Zl. Z 3/99 und Zl. Z 4/99 ergangenen Entbündelungsanordnungen nicht die mitbeteiligten Parteien betroffen haben. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird zutreffend ausgeführt, dass diese Entbündelungsanordnungen grundsätzlich nur zwischen den davon betroffenen Personen Rechtspflichten entstehen lassen, und die mitbeteiligten Parteien damit nicht gebunden waren, bei ihrer Nachfrage die in den angesprochenen Entbündelungsanordnungen allfällig festgelegten Vorschriften zu beachten. Ferner teilte die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der erstmitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 28. September 1999 und der zweitmitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 unter Hinweis auf das Fehlen eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges von Netzbetreibern gegenüber Diensteanbietern mit, dass sie den in diesen Nachfragen geäußerten Wünschen nicht nachkommen könnte. Der belangten Behörde ist Recht zu geben, wenn sie diese solcherart gegenüber den mitbeteiligten Parteien zum Ausdruck gebrachte klar ablehnende Haltung gegenüber dem Entbündelungsbegehren der mitbeteiligten Parteien als "völlige Verweigerung" einer Verhandlungsführung bzw. Angebotslegung eingestuft und derart die Auffassung vertreten hat, dass die Beschwerdeführerin von vornherein jegliche Verhandlungen abgelehnt habe.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid geregelt hat, in welcher Weise die nachgefragte Entbündelung zu ermöglichen ist. Die Kompetenz hierzu findet sich in § 40 Abs. 2 TKG, wobei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die belangte Behörde nicht nur für die Zusammenschaltung, sondern auch für den besonderen Netzzugang der Entbündelung die in § 40 Abs. 2 zweiter Satz TKG genannten "Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" zu beachten hatte. Dieser Verweis auf diese Richtlinien erfasst überdies nicht nur die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, sondern auch die österreichischen Rechtsvorschriften, die in Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erlassen wurden. Damit hatte die belangte Behörde für den Fall der vorliegend beantragten Entbündelung entgegen der Beschwerde aber auch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 TKG anzuwenden.

6.1. Die Beschwerde meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Gewährung des entbündelten Netzzuganges gegenüber den mitbeteiligten Parteien treffe. Der Beschwerdeführerin komme keine marktbeherrschende Stellung auf dem vorliegend relevanten Markt für Teilnehmeranschlussleitungen zu, weshalb in ihrem Fall diese von § 37 Abs. 1 TKG geforderte Voraussetzung für eine Entbündelungsverpflichtung nicht erfüllt sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin komme es auch auf ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Mietleitungsmarkt nicht an. Es sei auch nicht einsichtig, warum bei der Entbündelung für alternative Sprachtelefonbetreiber auf den Sprachtelefonmarkt abzustellen gewesen sei, bei der Entbündelung für Daten- und Internetdienste "nicht aber auf einen Markt für Daten- und Internetdienste oder aber nur auf einen Markt für TASLen".

Ferner stehe vorliegend einer Entbündelungsverpflichtung auch § 37 Abs. 1 zweiter Satz TKG entgegen, weil diese Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die vorgesehene Verwendung hochbitratiger Übertragungsverfahren durch Internet Service Provider auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen die Netzintegrität gefährde; diese Gefährdung resultiere aus der Vielzahl der Einsätze breitbandiger Übertragungssysteme. Zum einen sei zu erwarten, dass auf Grund der Abstimmung des Netzes der Beschwerdeführerin auf die Bedürfnisse der (auf niedrigen Frequenzen arbeitenden) Sprachtelefonie eine hochbitratige Nutzung wegen deren höherer Frequenz zu störenden Beeinflussungen von auf anderen Doppeladern am Kabel erbrachten Diensten führe. Zum anderen sei zu vergegenwärtigen, dass die zu erwartende Vielzahl hochbitratiger Anbindungen von Standleitungskunden eine deutliche Verschlechterung der Gesamtbilanz hinsichtlich des Grenzbeschaltungsgrades insbesondere in Ballungsräumen und in Kabelsträngen zu Diensteanbietern bewirken werde. Das Argument der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin selbst seit Ende 1999 hochbitratige Datenübertragungsverfahren in Form von ADSL anbiete, übersehe, dass das von der Beschwerdeführerin eingesetzte Übertragungsverfahren ADSL ein anderes als das von den mitbeteiligten Parteien vorgesehene sei, sodass sie "von vornherein nicht 1:1 gleichgesetzt werden" könnten. Zum anderen habe es die Beschwerdeführerin in der Hand, den Einsatz von ADSL in quantitativer Hinsicht derart zu steuern, dass es zu keiner Gefährdung der Integrität ihres Netzes kommen würde, diese Möglichkeit der Steuerung würde jedoch beim Netzzugang der mitbeteiligten Parteien entfallen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde komme das Diskriminierungsverbot auch nicht zum Tragen, weil die Beschwerdeführerin über eine Konzession und damit nachweislich über die technischen und fachlichen Fähigkeiten, hochbitratige Systeme zu betreiben, verfüge, und es nicht als unsachlich und als diskriminierend gewertet werden könne, wenn Konzessionsinhabern "andere Möglichkeiten zur Verfügung" stünden als jenen, die keine Konzession besitzen würden.

Schließlich hätten die Kunden bei einer Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlussleitung durch die mitbeteiligten Parteien keine Möglichkeit mehr, über die bereits existierende Infrastruktur Sprachtelefondienste in Anspruch zu nehmen, wodurch es der Beschwerdeführerin unmöglich würde, ihrer Universaldienstverpflichtung im Bereich des Sprachtelefondienstes für diese Kunden nachzukommen. Die Verpflichtung, allen Nutzern Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen, bestehe gegenüber allen Nutzern und nicht nur gegenüber allen Geschäftskunden. Dies stehe der Meinung der belangten Behörde, dass sich das Angebot von Internet-Zugang mittels Standleitungen ohnehin meist an Geschäftskunden richte, entgegen. Diese Annahme entspringe auch keinem Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren, die Beschwerdeführerin sei dazu nie gehört worden. Letzteres gelte auch für die weitere Annahme der belangten Behörde, dass ein Endkunde, der sich an einen ISP wende, damit ihm dieser Datendienste über eine entbündelte TASL erbringe, damit zu erkennen geben würde, dass er auf die Erbringung des Universaldienstes durch die Beschwerdeführerin ihm gegenüber (für die Dauer der Entbündelung) verzichten würde.

6.2. Zur Frage der Voraussetzung einer marktbeherrschenden Stellung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, dass die in § 37 TKG normierte Pflicht des marktbeherrschenden Unternehmens zur Ermöglichung von Netzzugang nicht voraussetze, dass der anfragende Nutzer auf dem gleichen Markt wie das marktbeherrschende Unternehmen tätig sei. Vielmehr seien Adressaten der Verpflichtung zur Gewährung von Netzzugang im Sinn des § 37 TKG alle marktbeherrschenden Betreiber von Telekommunikationsnetzen, die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anböten, in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer entsprechenden Infrastruktur, somit auch die Beschwerdeführerin. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin im Bezug auf den von ihr vermuteten Markt für Teilnehmeranschlussleitungen oder auf einem Markt für Daten- bzw. Internetdienste sei daher nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe in dem Bescheid vom 15. Juni 1999 (vgl. oben Punkt I.2.) eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin auf den Märkten für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes und des öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels eines festen Netzes festgestellt. Da im Bezug auf das Anbieten von Standleitungen für Internetzugänge und andere Datendienste zwischen entbündelten Leitungen und Mietleitungen eine Substitutionsbeziehung bestehe, weil beide zur Erbringung hochbitratiger Datendienste genützt werden könnten, und Produkte bzw. Leistungen bei bestehender Nachfragesubstituierbarkeit demselben sachlich relevanten Markt angehörten, sei als der im vorliegenden Fall relevante Markt der Mietleitungsmarkt - auf dem eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin bestehe - anzusehen.

Ferner hält die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ISP einen besonderen Netzzugang zu entbündelten TASLen zu gewähren, gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Satz TKG nicht weggefallen sei, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Tatsachen nachzuweisen, auf Grund derer sich diese Verpflichtung im hier vorliegenden Fall als sachlich nicht gerechtfertigt erweise. Der auf der im § 37 Abs. 1 erster Satz TKG normierten Verpflichtung marktbeherrschender Betreiber zur Gewährung entbündelten Netzzuganges aufbauende § 40 Abs. 1 TKG unterwerfe einen solchen Betreiber im Bezug auf den von einem Nutzer begehrten besonderen Netzzugang einem Kontrahierungszwang, falls dieser Netzzugang technisch realisierbar sei und der Nutzer die Kosten trage. Gleichzeitig ermächtige § 40 Abs. 2 TKG die belangte Behörde, unter Beachtung der auf Grund von Art. 6 der dort genannten "ONP-Richtlinie" erlassenen Richtlinien zu regeln, in welcher Weise der Netzzugang zu ermöglichen sei. Diese Regelung erfolge - sofern zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden könne - durch Bescheid der belangten Behörde. Durch § 37 Abs. 1 zweiter Satz TKG werde der Kontrahierungszwang eingeschränkt: Die Entbündelungsverpflichtung könne wegfallen, sofern ein marktbeherrschender Betreiber das Fehlen einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall nachweise. Der Beurteilungsmaßstab für das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung der Entbündelungsverpflichtung ergebe sich insbesondere aus § 39 TKG. Hiernach dürfe der Zugang nur aus Gründen beschränkt werden, die auf grundlegenden Anforderungen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 der ONP-Richtlinie (Sicherheit des Netzbetriebes, Aufrechterhaltung der Interoperabilität der Dienste und Datenschutz) beruhten. Diese Einschränkung sei jedoch nach § 39 Abs. 2 TKG gegenüber der Regulierungsbehörde zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sei wiederum § 37 Abs. 3 TKG zu beachten, wonach Vereinbarungen über Netzzugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang gewähren müssten.

Tatsächlich könne angenommen werden, dass die vorliegend begehrte Entbündelung der TASLen im Ergebnis zu einem Anstieg hochbitratiger Nutzungen auf Kupferdoppeladern führen werde. Indessen reiche die bloße Prognose einer erhöhten Nutzung von TASL für hochbitratige Übertragungsverfahren zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beschränkung des Netzzuganges von ISP im Sinn des § 39 Abs. 1 TKG nicht aus. Gegenüber der Auffassung der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass diese selbst seit Ende 1999 hochbitratige Datenübertragungsverfahren in Form von ADSL anbiete, sodass ein entbündelter Netzzugang von ISP schon auf Grund des in §§ 37 Abs. 3, 34 Abs. 1 TKG verankerten Diskriminierungsverbots nicht mit Hinweis auf eine durch hochbitratige Nutzung verursachte Gefährdung der Netzintegrität abgelehnt werden könne. Ferner hätten sich aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen keine Bedenken gegen eine hochbitratige Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlussleitungen bei Einhaltung der im Anhang 7 festgelegten Störungsbestimmungen ergeben. Weiters habe die Beschwerdeführerin die im Anhang 2 iVm Anhang 9 vorgesehene Möglichkeit, vor dem Betrieb hochbitratiger Übertragungssysteme auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen durch ISP Netzverträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Durch die erwähnten Regelungen würde ein störungsfreier Betrieb in ausreichendem Maß gewährleistet. Schließlich entspreche die Schaffung erweiterter Möglichkeiten für einen Zugang zu Multimedia- und schnellen Internetdiensten insbesondere den Regulierungszielen der §§ 1 und 32 TKG. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen eine hochbitratige Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlussleitungen durch ISP im Ergebnis nicht weit genug tragen würden, um einen Wegfall ihrer Entbündelungsverpflichtung sachlich zu rechtfertigen, erachte die belangte Behörde im Hinblick auf die angeführten Erwägungen eine Nutzung generell netzverträglicher hochbitratiger Übertragungsverfahren durch ISP auf den ihnen überlassenen entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen zumindest in dem von den internen Anschalte- und Nutzungsbedingungen der Beschwerdeführerin vorgesehenen Ausmaß für zulässig.

Für die Beurteilung des Rechtes des marktbeherrschenden Betreibers aus § 39 Abs. 1 TKG zur Beschränkung des Netzzugangs von Nutzern wegen Nichterfüllung grundlegender Anforderungen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 der ONP-Richtlinie sei das Vorhandensein einer Konzession im Sinn des § 14 TKG nicht relevant. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setze der besondere Netzzugang im Sinn des § 37 TKG keine Konzession gemäß § 14 TKG voraus. Die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis der Feststellungen des technischen Gutachtens, wonach einer höherbitratigen Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen durch die mitbeteiligten Parteien "bei Einhaltung der Entstörungsbestimmungen des Bescheids Z 1/99-67" technische Gründe nicht entgegenstünden, keinerlei im Sinn des § 39 TKG stichhaltige Gründe dargelegt. Der Hinweis auf Fälle, in denen ISP durch einen nicht fachgerechten Betrieb von Übertragungssystemen Störungen im Netz der Beschwerdeführerin verursacht hätten, reiche jedenfalls als Begründung im Sinn des § 39 Abs. 1 TKG nicht aus, um den Zugang von ISP zu entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen zu beschränken. Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips werde die technisch gebotene Aufrechterhaltung der Netzintegrität durch die in den Anhängen 7 (Entstörung) und 9 (Netzverträglichkeitsprüfung) des angefochtnen Bescheids enthaltenen Regelungen in ausreichendem Maß gewährleistet.

Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der bei dem derzeitigen Marktwachstum im Internetsektor zu erwartende Zusatzbedarf für Kupferdoppeladern wäre nicht zu bewältigen, erweise sich als unzutreffend. Die Beschwerdeführerin gehe offenbar davon aus, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit Zugang zu einer entbündelten TASL diese ausschließlich für Datendienste nutzen würde und die Beschwerdeführerin als zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtetes Unternehmen für den Fall, dass der Endkunde von ISP zusätzlich zwei Kupferdoppeladern für den Zugang zum Universaldienst benötigen würde, um die bisher auf einer Kupferdoppelader erbrachten Dienste nutzen zu können, zur Herstellung eines zusätzlichen Kupferdoppeladerpaares verpflichtet wäre. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass sich das Angebot von Internet-Zugang mittels Standleitung meist an Geschäftskunden richte, die in der Regel über mehrere Teilnehmeranschlüsse bei der Beschwerdeführerin verfügten, sodass mehrere TASL vorhanden seien und die Kunden von ISP auch bei Entbündelung einer TASL weiterhin auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Universaldienstes angebotenen Leistungen (so z.B. Notrufdienste) zugreifen könnten.

Weiters sei davon auszugehen, dass ein Endkunde, der sich an ISP wende, damit ihm dieser Datendienste über eine entbündelte TASL erbringe, zu erkennen gebe, dass er auf die Erbringung des Universaldienstes durch die Beschwerdeführerin ihm gegenüber - für die Dauer der Entbündelung - verzichte. Unbeschadet dessen sei die Beschwerdeführerin auf Grund des in § 62 TKG festgelegten Kontrahierungszwangs jedenfalls gegenüber dem Endkunden zur Errichtung von Teilnehmeranschlussleitungen entsprechend dem "ABG Telefon" und "LB Fernsprechanschluss" bzw. "LB ISDN" verpflichtet.

6.3. Eine Regelung betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss im Rahmen des Gemeinschaftsrechts wurde erst durch die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000, ABl Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S. 0004-0008, getroffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0112). Die Grundlage der vorliegenden Entbündelungsanordnung findet sich somit nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG iVm der ZVO. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass § 37 Abs. 1 zweiter Satz TKG, wonach ein Betreiber Tatsachen nachweisen kann, auf Grund deren die Verpflichtung zur Entbündelung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist, im Lichte des Art. 3 Abs. 2 der zitierten ONP-Richtlinie zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0124). Da § 39 Abs. 1 zweiter Satz TKG diesbezüglich (statisch) lediglich auf die Stammfassung des Art. 3 Abs. 2 der ONP-Richtlinie - vor seiner Änderung durch die Richtlinie 97/51/EG vom 6. Oktober 1997, ABl Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997, S. 0023-0034 - verweist, ist vorliegend nur diese Stammfassung maßgeblich, zumal sich (wie erwähnt) die Grundlage der vorliegenden Entbündelungsanordnung im TKG iVm der ZVO findet.

Die für die Verpflichtung zur Entbündelung maßgebliche Regelung des § 37 Abs. 1 TKG sieht nicht vor, dass im Fall der Nachfrage des Zugangs zu entbündelten Teilen eines Netzes eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt besteht. Ferner ist der beschwerdeführenden Partei entgegen zu halten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0284, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat - durch das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Gemeinschaftsrecht bestimmte Märkte normativ vorgegeben waren (der Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleistungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes, der Markt für Zusammenschaltungsleistungen und der Markt für das Erbringen des öffentlichen mobilen Telefondienstes), und es damit auf eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin auf dem Markt für Teilnehmeranschlussleitungen im Grunde des § 37 Abs. 1 TKG nicht ankommen kann.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sich aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen keine Bedenken gegen eine hochbitratige Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlussleitungen bei Einhaltung der in Anhang 7 festgelegten Störungsbestimmungen ergeben. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend die Netzintegrität gehen ferner auf die im Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. März 2000 (in dessen Befund und gutachterlicher Beurteilung) im Einzelnen enthaltenen technischen Ausführungen und Einschätzungen (vgl. OZ 22 der vorgelegten Verwaltungsakten) nicht ein und begegnen damit diesem Gutachten nicht auf derselben fachlichen Ebene. Schon von daher erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin als nicht zielführend.

Schließlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes entgegenzuhalten, dass bei einer Person, die eine Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlussleitung vom Netz der Beschwerdeführerin veranlasst, das Recht dieser Person auf Erbringung des Universaldienstes gemäß § 18 Abs. 3 TKG betreffend diese Teilnehmeranschlussleitung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr zum Tragen kommen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, dass sie nicht dazu gehört worden sei, dass sich das Angebot von Internet-Zugang mittels Standleitungen (wie im Fall der mitbeteiligten Parteien) meist an Geschäftskunden richte, sie hat aber diesen Umstand nicht in Abrede gestellt. Auch von daher erweist sich das angesprochene Vorbringen aus den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen als nicht zielführend.

7.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich ferner gegen den Spruchpunkt A.3.3 betreffend den physischen Zugang zum Hauptverteiler. Die darin vorgesehene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung der physischen Kollokation, wenn die betreffende Liegenschaft im Eigentum einer Muttergesellschaft der T stehe, sei ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Die Verfügung über eine solche Liegenschaft, die im Eigentum einer dritten Gesellschaft, welche im Konzernverhältnis über der Beschwerdeführerin stehe, liege außerhalb jeglicher Ingerenz der Beschwerdeführerin. Zudem müsste die Muttergesellschaft Post AG in deren Gebäuden freiwerdende Räumlichkeiten, die sie selbst nutzen könnte, auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführerin als ihrer Tochtergesellschaft zur Kollokation für deren Entbündelungspartner bereitstellen. Gleiches gelte für eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin. Schwesterunternehmen der Beschwerdeführerin seien nicht nur rechtlich selbständig, sondern würden ihrem jeweiligen Gesellschaftszweck entsprechend ganz eigenständige Dienstleistungen erbringen und ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen auch getrennt verfolgen müssen.

7.2. Die belangte Behörde führte aus, dass sich die grundsätzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, physische Kollokation anzubieten, unmittelbar aus § 5 ZVO ergebe. Um die Möglichkeit einer Umgehung der Verpflichtung, physische Kollokation anzubieten, dadurch, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin selbst oder ein Mutter- oder Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin Mehrheitseigentum halte, Eigentümer der betreffenden Liegenschaft bzw. der betreffenden Räumlichkeiten sei, zu verhindern, sei ein Freiwerden der Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur physischen Kollokation auf konzernexternes Miteigentum begrenzt worden. Aus Gründen der Verhinderung von Marktmissbrauch durch Umgehungsgeschäfte (§ 32 Abs. 1 Z. 3 TKG) habe fremdes Eigentum im Konzernverhältnis nicht als Grund anerkannt werden können, die Kollokation zu verweigern. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht die Möglichkeit haben, durch Ausgliederung in eine verbundene Gesellschaft sich ihrer Verpflichtung zur Kollokation zu entledigen.

7.3. Nach dem (wie schon erwähnt) im Grund des § 40 Abs. 2 TKG auch im vorliegenden Fall einer Entbündelungsanordnung anzuwendenden § 41 Abs. 3 TKG hatte die belangte Behörde bei der Entscheidung über die Festlegung der Entbündelung angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG zu berücksichtigen waren (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0166). Um dem gerecht werden zu können, hat die belangte Behörde bei dem mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge zu Recht darauf geachtet, dass Umgehungsmöglichkeiten betreffend die die Beschwerdeführerin gemäß § 5 ZVO treffenden Verpflichtungen möglichst ausgeschlossen werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die in Rede stehende Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur physischen Kollokation auch dann, wenn sich die in Frage kommenden Räume im Eigentum der Mutter-, Tochter oder auch einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin befinden, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

8.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, sie sei gemäß Punkt 2.2 des Anhanges 4 verpflichtet, dann, wenn sie einer mitbeteiligten Partei die Überlassung einer für den Einsatz hochbitratiger Systeme nachgefragten TASL mit der Begründung verweigere, dass der Einsatz des Systems auf Grund von in diesem Kabelbündel in Einsatz befindlichen HDB3-Systemen nicht möglich sei, "das veraltete System gegen Ersatz der zusätzlich durch den Austausch entstehenden Kosten (Ersatz des tatsächlichen Aufwands; nicht jedoch Ersatz der Kosten des Modems) aus dem Verkehr zu nehmen und damit den Einsatz moderner hochbitratiger Systeme durch ISP zu ermöglichen". Damit werde die Beschwerdeführerin zu einem Umbau verpflichtet, ohne dass dafür eine gesetzliche Deckung bestünde. Unbeschadet dessen würden der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 TKG auch die Kosten für die neu einzubauenden Modems ersetzt werden müssen.

8.2. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, der Betrieb eines hochbitratigen Systems über ein "a/b-Adernpaar (TASL)" sei mit dem Auftreten hochfrequenter elektromagnetischer Felder verbunden, die andere Übertragungssysteme, die auf Aderpaaren im selben Kabelbündel betrieben würden, in ihrer Funktionsfähigkeit negativ beeinflussen könnten. Die Störungsgefahr sei tendenziell umso größer, je größer die Bandbreite bzw. die Bitrate der betreffenden Systeme sei. Auch die Beschwerdeführerin gehe bewusst das mit dem Einsatz zusätzlicher hochbitratiger Systeme verbundene Risiko etwaiger Störungen bereits im Betrieb befindlicher hochbitratiger Systeme ein und verwende in ihrem Teilnehmeranschlussnetz ADSL-, HDSL- sowie HDB3- Systeme, allesamt hochbitratige Übertragungssysteme. Hieraus sei zu schließen, dass die vom Einsatz bestimmter hochbitratiger Systeme ausgehenden Gefährdungen für die Integrität des Netzes nicht so groß seien, dass die Beschwerdeführerin selbst auf den Einsatz verzichten würde. Die grundsätzlich bestehende Störungsgefahr für bereits im Einsatz befindliche Systeme durch neu angeschaltete Systeme sei unabhängig davon, wer - ob also die Beschwerdeführerin selbst oder ein Dritter - ein neues System zum Einsatz bringe, vorausgesetzt, es handle sich um ein generell als netzverträglich anzusehendes System (also HDSL- bzw. ADSL-System) und es werde den von der Beschwerdeführerin selbst angewendeten Regelungen für die Anschaltung (bzw. Nutzung) Folge geleistet. Als Sonderfall sei die Verweigerung des Einsatzes hochbitratiger Systeme mit der Begründung der Störungsanfälligkeit durch im gleichen Kabelbündel verwendete HDB3-Systeme anzusehen. Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin in jenen Kabelbündeln, in denen sie selbst moderne Übertragungssysteme anschalten möchte, in denen jedoch HDB3-Systeme verwendet würden, denen eine Neuanschaltung der modernen Systeme entgegenstünden, die veralteten Systeme gegen neue austausche, diesen Austausch jedoch den mitbeteiligten Parteien nicht anbiete, sei sichergestellt worden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer entsprechenden Nachfrage der mitbeteiligten Parteien diesen anbiete, das veraltete System gegen Ersatz der zusätzlich durch den Austausch entstehenden Kosten (Ersatz des tatsächlichen Aufwands) aus dem Verkehr zu nehmen und damit den Einsatz moderner hochbitratiger Systeme durch die mitbeteiligten Parteien zu ermöglichen.

8.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass sie die eben genannten hochbitratigen Übertragungssysteme in ihrem Teilnehmeranschlussnetz verwendet. Auf dem Boden der die Beschwerdeführerin nach § 37 Abs. 1 und 3 TKG betreffenden Verpflichtung, einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu ihrem Netz sicherzustellen, kann der in Rede stehende angeordnete Zugang, der unter den genannten Voraussetzungen (unstrittig) auch die Umrüstung mit Modems erfordert, unter dem Gesichtspunkt des - wie schon erwähnt - zu erzielenden fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin (wie ausgeführt) selbst nicht nur veralterte, sondern moderne hochbitratige Systeme verwendet, und daher den mitbeteiligten Parteien im Grund des § 34 Abs. 1 TKG eben solche moderne Systeme bereitstellen muss. Wenn dies - wie bei der vorliegenden Konstellation - im konkreten Fall nur durch eine Netzumrüstung der besagten Art erfolgen kann, fällt eine solche Umrüstung zudem in die Sphäre der Beschwerdeführerin und kann damit auch nicht im Rahmen der Kostentragung nach § 40 Abs. 1 TKG zu Lasten der mitbeteiligten Parteien ausschlagen.

9.1. Die beschwerdeführende Partei wendet ein, dass gemäß Punkt 2 Anhang 6 des angefochtenen Bescheides die physische Kollokation in der Form der entgeltlichen Zurverfügungsstellung einer Kollokationsfläche oder eines Kollokationsraums an die mitbeteiligten Parteien in den durch die Beschwerdeführerin benützten Räumlichkeiten bzw. Gebäuden erfolge, in denen auch der Hauptverteiler (HVt) untergebracht sei. Die unter Punkt 7.11 des Anhanges 6 getroffene Regelung zur Kostenaufteilung entspreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in keiner Weise ihrem im § 40 Abs. 1 TKG ausdrücklich verankerten Recht auf Kostenersatz. Punkt 7.11 unterscheidet zwischen "Kosten von ISP" und "gemeinsamen Herstellungskosten", das seien jene Kosten, die über die spezifischen Kosten der individuellen Bestellung hinausgingen. Gemeinsame Herstellungskosten würden für den jeweiligen Nutzer im Ausmaß der von ihm genutzten Kollokationsfläche anfallen. Zusätzlich würden dem den ersten Zugang begehrenden Nutzer von Kollokationsfläche 50 % der auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten verrechnet. Die verbleibenden 50 % seien zumindest vorerst von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der nächste Nutzer einer Kollokationsfläche zahle die der von ihm genutzten Kollokationsfläche entsprechenden Herstellungskosten, die verbleibenden, auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten würden zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin und die beiden Nutzer von Kollokationsflächen aufgeteilt. Die Beschwerdeführerin und Nutzer bestehender Kollokationsflächen erhielten vom hinzugetretenen Nutzer von Kollokationsflächen eine entsprechende Rückvergütung. Bei jedem Hinzutritt eines weiteren Netzbetreibers oder Diensteanbieters würde die Kette entsprechend fortgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei keineswegs gesichert, dass die Kette soweit fortgesetzt werde, dass auch sämtliche Kosten (wie in § 40 Abs. 1 TKG vorgesehen) durch die den Zugang nachfragenden ISP getragen würden. Selbst wenn die Kette soweit fortgesetzt werden sollte, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten ersetzt würden, müsse sie in jedem Fall für die Vorfinanzierung aufkommen. Nach § 40 Abs. 1 TKG dürfe der Beschwerdeführerin aber auch nicht nur ein Teil der in Rede stehenden Investitionskosten auferlegt werden.

9.2. Die belangte Behörde führte begründend unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 TKG einen Kostenersatz für alle ihr zur Gewährung des besonderen Netzzugangs erforderlichen Investitionen erhalten müsse, sich aber auch die Frage stelle, wer das Risiko überschießender, d.h. die Nachfrage übersteigender Investitionen trage. Die Dimensionierung des Kollokationsraumes sowie die maßgeblichen Investitionsentscheidungen würden allein bei der Beschwerdeführerin liegen. Es bedürfe daher eines Mechanismus, der die mitbeteiligten Parteien vor unrichtigen Investitionsentscheidungen der Beschwerdeführerin schütze. Solche Investitionen wären nicht mehr notwendig, um einen besonderen Netzzugang bereit zu stellen, sondern hätten ihre Ursache in einer unternehmerischen Entscheidung der Beschwerdeführerin und müssten daher im Sinn des § 40 Abs. 1 TKG durch die mitbeteiligten Parteien nicht ersetzt werden. Dieser Problemlage solle das Kostentragungsmodell, gegen das sich die Beschwerdeführerin wende, Rechnung tragen. Durch die angemessene Beteiligung an risikoreichen Investitionsentscheidungen werde die Beschwerdeführerin (auch im Sinn der Förderung des chancengleichen Wettbewerbs, vgl. §§ 1, 32 TKG) dazu angehalten, Investitionen bedarfsgerecht durchzuführen. Aus diesen Gründen sei im beiderseitigen Interesse ein Kostentragungsmodell vorzusehen gewesen, wonach das Risiko der Überdimensionierung zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin sowie alle anderen zum konkreten HVt Zugang begehrende Netzbetreiber bzw. Diensteanbieter aufgeteilt werde.

9.3. Gemäß § 40 Abs. 1 TKG ist einem Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs nur dann zu gewähren, wenn er technisch realisierbar ist und der Nutzer dafür die Kosten trägt. Nach dieser Bestimmung geht die Kostentragungspflicht der mitbeteiligten Parteien nur soweit, als der ihnen zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der mitbeteiligten Parteien betreffend die in Rede stehenden gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie ihren besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien zur Tragung von Herstellungskosten für Kollokationsflächen und deren Einrichtungen, die sie nicht für den von ihnen beanspruchten besonderen Netzzugang nützen, ist im Grund des § 40 Abs. 1 TKG nicht gegeben. Durch die von der Beschwerdeführerin kritisierte Regelung, die von den mitbeteiligten Parteien einen darüber hinausgehenden Kostenersatz vorsieht, wird aber die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt, weshalb sich ihr in Rede stehendes Vorbringen als nicht zielführend erweist.

10.1. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die in Punkt 2.3 des Anhanges 6 vorgesehene Verpflichtung, bei Einrichtung der Standardkollokationsräume auch eine Klimatisierung/Heizung/Lüftung dieses Raumes in der Art zur Verfügung zu stellen, dass eine Einhaltung der internen Richtlinien der Beschwerdeführerin über die klimatischen Bedingungen für Übertragungstechnik gewährleistet werde, dem § 40 Abs. 1 TKG nicht entspreche. § 40 Abs. 1 TKG räume der Beschwerdeführerin das Recht ein, den besonderen Netzzugang im Fall technischer Nicht-Realisierbarkeit zu verweigern. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dann, wenn die Dimensionierung der vorhandenen Heizungs-, Klimatisierungs- und Lüftungsanlagen unter Zugrundelegung des zu erwartenden Eigenbedarfs der Beschwerdeführerin für eine (wenn überhaupt notwendige) Klimatisierung der Kollokationsräumlichkeiten für die nachfragenden mitbeteiligten Parteien nicht ausreiche, diese berechtigt seien, eine andere Form des Netzzuganges zu verlangen. Diese andere Form des besonderen Netzzugangs könnte in der Errichtung eigener Heizungs- und Klimatisierungsanlagen für den Kollokationsraum entweder durch die mitbeteiligten Parteien selbst oder durch die Beschwerdeführerin auf Kosten der mitbeteiligten Parteien realisiert werden. Infolge der im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelung wäre die Beschwerdeführerin zu einem bzw. zu einer unter Umständen aufwendigen Umbau/Neubau/Neudimensionierung der Heizungs- bzw. Klimatisierungsanlagen zur Befriedigung des eigenen Bedarfs verpflichtet.

10.2. Im angefochtenen Bescheid wird begründend ausgeführt, dass für den Betrieb des empfindlichen technischen Equipments im Kollokationsraum "Klimatisierung/Heizung/Lüftung" erforderlich sei.

10.3. Die Beschwerdeführerin tut mit ihrem Vorbringen nicht dar, dass der besondere Netzzugang der mitbeteiligten Parteien für sie tatsächlich zu einem aufwendigen Umbau/Neubau/Neudimensionierung ihrer Heizungs- bzw. Klimatisierungsanlagen führt. Schon von daher kann keine Rede davon sein, dass der vorliegend angeordnete besondere Netzzugang im Blick auf Heizung, Belüftung und Beleuchtung im Sinn des § 40 Abs. 1 letzter Halbsatz TKG technisch nicht realisierbar wäre. Wäre - dessen ungeachtet - ein solcher Umbau tatsächlich erforderlich, würde dieser nur dann einem besonderen Netzzugang der in Rede stehenden Art entgegen stehen können, wenn er technisch nicht realisierbar wäre. Die Beschwerdeführerin hat aber auch nicht aufgezeigt, dass der von ihr in den Raum gestellte hypothetische Umbau technisch nicht vornehmbar wäre. Auch von daher vermag das in Rede stehende Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die für den besonderen Netzzugang auf Heizung, Belüftung und Beleuchtung entfallenden jeweiligen Kosten gemäß § 40 Abs. 1 TKG ohnehin von den mitbeteiligten Parteien zu tragen sind.

11.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Versorgung der mitbeteiligten Parteien mit Strom in den Kollokationsräumen bzw. den angeordneten Kollokationsersatzvarianten. Für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Stromversorgung, die ausschließlich für die mitbeteiligten Parteien vereinbart werden müsste, finde sich aber keine Rechtsgrundlage. Sollten die Kollokationsersatzvarianten - das "Outdoor Cabinet" oder der "Outdoor Container" - auf einem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet werden, würde die Elektroinstallation unter deren Verantwortung gegen Weiterverrechnung an die jeweilige mitbeteiligte Partei übernommen werden, die Strombezugsanmeldung hätte die mitbeteiligte Partei jedoch selbst beim jeweiligen Energieversorgungsunternehmen (EVU) vorzunehmen. Sollten diese Einrichtungen aber auf einem nicht der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück errichtet werden, stünde die auch für diesen Fall angeordnete Stromversorgung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistung. Die Belieferung mit Energie selbst stelle keine Telekommunikationsdienstleistung dar. Die angeordnete Versorgungspflicht sei zudem überschießend, zumal das Energieversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin bei einem auch nur geringfügigem Überschreiten der vertraglich festgelegten Leistung "innerhalb des Messtaktes" rückwirkend für ein Jahr "auf Grund der Bereitstellung der Leistungsüberschreitung" verrechnen würde. Die Geschäftsbedingungen des EVU würden auch für Leistungsspitzen ungleich höhere Preise vorsehen, die dann von der Beschwerdeführerin zu tragen wären. Überschritten die mitbeteiligten Parteien "die bekannt gegebenen Leistungen," müsste die Beschwerdeführerin, um eine Gesamtleistungsüberschreitung zu verhindern, generell abschalten; da hinsichtlich des Stromverbrauchs bloß eine gemeinsame Zählung erfolge, lasse sich der Verursacher einer derartigen Leistungsüberschreitung im Nachhinein auch nicht feststellen. Der Beschwerdeführerin würden als alleinigem Vertragspartner des EVU ferner "allfällige Haftungsfragen, Mahnwesen etc." aufgebürdet. Schließlich stelle der Abschluss eines Strombezugsvertrags durch die Beschwerdeführerin für die mitbeteiligten Parteien keine zur Realisierung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung notwendige Leistung dar. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, den Zugang zu ihrem Netz einzuräumen. Nicht verpflichtet sei sie aber, sämtliche für einen Zugang notwendigen Einrichtungen selbst bereit zu stellen, zumal sie für sämtliche den Zugang zu TASLen nachfragenden Betreiber Strombezugsverträge abschließen müsste, was für sie einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand bedeuten würde. § 40 Abs. 1 TKG stelle hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit nur auf die in der Verfügungsgewalt des verpflichtenden Netzbetreibers bestehenden Anlagen/Einrichtungen ab. Der Fall der Weitergabe von (zunächst in der Verfügungsgewalt eines EVU stehenden) Strom stelle keinen technisch machbaren bzw. zumutbaren Austausch betreffend diese Anlagen und Einrichtungen dar, um den Zugang zum Netz der Beschwerdeführerin zu ermöglichen.

11.2. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass eine Stromverbindung für den Betrieb des technischen Equipments unumgänglich sei. Wegen der mit der Einleitung einer Stromversorgung vom EVU verbundenen höheren Investitionen für ISP, die die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Dienst nicht tätigen müsse, sei die Anbindung des Kollokationsraums an die schon angebundenen Gebäude zweckmäßig und kostengünstig, weshalb eine entsprechende Verpflichtung der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei.

11.3. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass eine Stromversorgung für den Betrieb der Telekommunikationsausrüstung der mitbeteiligten Parteien im Rahmen der Kollokation erforderlich ist. Ihren Ausführungen lässt sich weiters nicht entnehmen, dass die Bereitstellung der Stromversorgung gegenüber den mitbeteiligten Parteien aus technischer Sicht nicht zweckmäßig wäre, zumal es auf der Hand liegt, dass von den ihr benutzten Räumlichkeiten zu den in der Nähe befindlichen Kollokationsräumlichkeiten oder Kollokationsersatzvarianten ohne größeren Aufwand eine Zuleitung gelegt werden kann. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass durch technische Vorkehrungen nicht eine getrennte Zählung des Stromverbrauchs möglich wäre, und dadurch die Feststellung des Verursachers bei leistungsüberschreitungsbedingter Abschaltung auszuschließen sei. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass eine mitbeteiligte Partei, falls sie eine Stromversorgung im Wege der Beschwerdeführerin wünscht, gemäß § 40 Abs. 1 letzter Halbsatz TKG die Kosten dafür trägt, weshalb sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Mehrkosten bei Überschreiten von Leistungsumfängen und einem möglichen administrativen Mehraufwand als nicht zielführend erweist. Vor diesem Hintergrund (insbesondere der Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien zur Kostentragung) sowie angesichts des vorliegend maßgeblichen Regulierungsziels, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerber am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen (vgl. § 32 Abs. 1 Z. 1 TKG), entspricht die getroffene Regelung dem (wie schon wiederholt erwähnt) im Rahmen einer Entbündelungsanordnung zu schaffenden Ausgleich der berechtigten Interessen der Beteiligten, zumal die in Rede stehende Normierung betreffend die Stromversorgung dem besonderen Netzzugang unmittelbar dient.

12.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die in Punkt 3.3 des Anhanges 6 vorgesehene Verpflichtung, ein Outdoor cabinet an den Point of Presence auf Wunsch einer mitbeteiligten Partei durch Kabellegungen (bis zu einer Länge von 300 Metern) vorzunehmen. Es sei erkennbar, dass die mitbeteiligten Parteien nur wenige Vermittlungsstellen in Österreich errichten würden, damit könnten derartige Zuführungen erhebliche Längen aufweisen; im gegenwärtigen Stand des Netzausbaus seien Kabellegungen durch große Teile Wiens, ja sogar weit in die Umgebung hinaus, zumindest nicht völlig unwahrscheinlich. Die in Anhang 7 Punkt 3 lit. c vorgesehene Bereitstellungsfrist von einem Monat sei viel zu kurz, die Anordnung enthalte damit nicht umsetzbare Vorhaben. Die Zeitvorgabe von einem Monat sei schon für kleinere Projekte in keiner Weise haltbar, ferner hänge die tatsächliche Verlegung unter anderem von "Verkehrsauflagen", Jahreszeiten und sogar vom jeweiligen Wetter ab, Komponenten, die nicht in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin liegen würden. Die in Rede stehende Kabellegung könnte auch von den mitbeteiligten Parteien durchgeführt werden, sie sei für die Realisierung des besonderen Netzzugangs nicht zwingend von der Beschwerdeführerin durchzuführen. Auch spiele diese Kabellegung zwischen technischen Einrichtungen der mitbeteiligten Parteien für den Zugang zum Netz der Beschwerdeführerin keine Rolle, es handle sich dabei ausschließlich um eine in der Sphäre der mitbeteiligten Parteien liegende Grundvoraussetzung, um den besonderen Zugang zum Netz der Beschwerdeführerin in weiterer Folge verwirklichen zu können. Die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin nach § 40 Abs. 1 TKG bezögen sich daher nicht auf die in Rede stehende Kabellegung. Ferner stelle eine über 200 Meter lange Kabellegung eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführerin dar, wofür dem TKG keine Verpflichtung entnommen werden konnte.

12.2. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 TKG zur Bereitstellung jedes technisch realisierbaren Netzzugangs verpflichtet sei, wenn die mitbeteiligten Parteien die Kosten dafür tragen würden. Auch die Netzanbindung über einen Outdoor Container sei technisch realisierbar, weshalb entsprechende Regelungen im angefochtenen Bescheid aufgenommen worden seien. Die Bereitstellungsfristen seien zur Vermeidung von Unklarheiten in Übereinstimmung mit dem Bescheid Zl. Z 1/99-67 festgelegt worden. Die maximale Bereitstellungsfrist betrage drei Monate. Diese Fristen seien schon deshalb angemessen, weil der Realisierungsplan bereits im Rahmen der Angebotslegung erstellt worden sei und nunmehr lediglich die Realisierung erfolgen müsse. Im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung, die technisch weit komplexer in der Realisierung sei, sei im § 7 Abs. 3 ZVO im Interesse des Wettbewerbs eine Umsetzungsfrist von längstens drei Monaten vorgesehen. Die dem § 7 Abs. 3 ZVO zugrunde liegende Wertung treffe auch hier im vorliegenden Fall zu, sodass eine Frist von drei Monaten auch im vorliegenden Zusammenhang angemessen sei. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass die Einhaltung der Frist nicht von ihr allein, sondern auch von Bau- und anderen Verfahren und von der Witterung abhängen würde, sei darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Bereitstellung im notwendigen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig erfolgt sei, die Beschwerdeführerin von ihrer Haftung frei würde; dasselbe gelte dann, wenn Kabellegungsarbeiten wegen schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden könnten.

12.3. Zunächst wird das Vorbringen der Beschwerde dadurch relativiert, dass die belangte Behörde in Anhang 6 Punkt 7.3 lit. c ohnehin gemäß § 7 Abs. 3 ZVO (den sie im Grunde des § 40 Abs. 2 TKG auch vorliegend anzuwenden hatte) eine maximale Bereitstellungsfrist von drei Monaten vorgesehen hat. Weiters hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass die einmonatige Bereitstellungsfrist nach der eben zitierten Anhangsbestimmung erst ab Angebotsannahme durch die mitbeteiligten Parteien zu laufen beginnt, dieser Frist zudem ab Aufforderung zur Angebotsabgabe durch die mitbeteiligten Parteien eine Frist von 20 Arbeitstagen vorausgeht (Punkt 7.2 des Anhanges 6 des bekämpften Bescheids), ferner die mitbeteiligten Parteien ihren entsprechenden Bedarf im Rahmen quartalsweise abgehaltener Planungsrunden bekannt zu geben haben, die jeweils eine halbjährige Vorschauperiode umfassen (Punkt 6 des Anhanges 6 des bekämpften Bescheids), und die Beschwerdeführerin in dem von ihr abzugebenden Angebot auch eine andere Bereitstellungsfrist nennen kann (vgl. Punkt 7.2 des Anhanges 6 leg. cit), die bei einer Nachfrage einer mitbeteiligten Partei außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde vier Wochen länger als die Regelbereitstellungsfrist von einem Monat sein kann. Zudem trifft die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls im Punkt 7.3 lit. c des Anhanges 6 festgelegt - unter den dort genannten (außerhalb ihrer Sphäre liegenden) Umständen keine Haftung betreffend die Bereitstellung der Kabellegung. Damit sieht die vorliegende Anordnung bezüglich der Bereitstellungsfristen im Rahmen der Vorgabe des § 7 Abs. 3 ZVO eine hinreichend gestaffelte, den berechtigten Interessen der Parteien Rechnung tragende Differenzierung sowie für besondere Situationen das Freiwerden der Beschwerdeführerin von ihrer Haftung vor. Ferner wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt, warum eine von ihr akzeptierte bis zu 200 Meter lange Kabellegung keine, die vom Bescheid angeordnete bis zu 300 Meter reichende Kabellegung aber eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würde, weshalb dieses insofern nicht näher substantiiertes Vorbringen nicht zu überzeugen vermag. Vor diesem Hintergrund liegt auch die in Rede stehende Verpflichtung zur Kabellegung - als unmittelbar zur Realisierung des in Rede stehenden besonderen Netzzuganges erforderlich und (unstrittig) technisch durchführbar - angesichts des aus § 32 Abs. 1 Z. 1 TKG ersichtlichen Regulierungsziels im Rahmen des von der belangten Behörde bei einer Entbündelungsanordnung herzustellenden Äquivalenzgefüges.

13.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen Punkt 1.2 der Variante B. (a) des Anhanges 4 des bekämpften Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, die Anzahl vorhandener (oder durch Rangierung im Kabelverzweiger, Hausverteiler und/oder Stockwerksverteiler durchschaltbarer) a/b-Adern zu einem bestimmten Teilnehmer bzw. zu einer bestimmten Adresse, gleichgültig ob in Verwendung oder nicht in Verwendung, im Rahmen einer von einer mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin gestellten Voranfrage bekannt zu geben. Für diese Verpflichtung bestehe keine gesetzliche Deckung. Keine Bestimmung des Telekommunikationsrechtes gewähre dem Entbündelungspartner das Recht auf ein "vorweg-screening" ganzer Häuser durch die Beschwerdeführerin im Lichte der Suche nach "interessanten Kunden". Die Beschwerdeführerin würde im Übrigen dadurch auch gezwungen, den Wettbewerbern "Informationen strategischer Natur" über das Telekommunikationsnetz bekannt zu geben.

13.2. Im angefochtenen Bescheid wird begründend ausgeführt, dass die Regelungen des Anhanges 4 im Wesentlichen denjenigen im Antrag der mitbeteiligten Parteien folgten, die wiederum auf dem Bescheid Zl. Z 1/99-67 basierten, in einzelnen Details sei den Bedenken der Beschwerdeführerin jedoch Rechnung getragen worden.

13.3. Nach § 4 Abs. 1 ZVO hat ein marktbeherrschender Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes - wie die Beschwerdeführerin - sicherzustellen, dass auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden. Gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm 40 TKG trifft die Beschwerdeführerin gegenüber den mitbeteiligten Parteien eine Verpflichtung zur Gewährung des besonderen Netzzuganges, somit einer Leistung im Sinn des § 4 Abs. 1 ZVO. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinsichtlich eines bestimmten Teilnehmers oder einer bestimmten Adresse die in Rede stehende Auskunftserteilung auf Grund einer Voranfrage vorgesehen ist, zumal eine Inanspruchnahme einer Entbündelungsleistung der Beschwerdeführerin durch eine mitbeteiligte Partei diese Auskunft voraussetzt. Eine solche Auskunft kann somit nicht losgelöst von der die Beschwerdeführerin in konkreten Fällen treffenden Entbündelungsverpflichtung gesehen werden. Damit liegt auch die in Rede stehende von der Beschwerdeführerin kritisierte Auskunftspflicht im Rahmen des Äquivalenzgefüges, das von der belangten Behörde im Wege des fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien bei einer Anordnung wie der vorliegend bekämpften herbeizuführen ist.

14.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie nach § 5 ZVO lediglich verpflichtet sei, die Unterbringung jener Einrichtungen einer mitbeteiligten Partei zu dulden, die für die Realisierung des Zugangs der mitbeteiligten Parteien zur Teilnehmeranschlussleitung absolut erforderlich seien. Darüber hinaus sei sie nicht verpflichtet, andere technische Einrichtungen in den den mitbeteiligten Parteien zur Verfügung gestellten Räumen zu dulden. Auch vermittlungstechnische Geräte - "Anlagen also, die eine vermittelnde Funktion wahrnehmen" - müssten derart nicht geduldet werden. Vermittlungstechnische Einrichtungen stellten keine erforderliche Einrichtung im Sinne des § 5 ZVO dar. Derartige Einrichtungen könnten ohne besonderen Nachteil für eine mitbeteiligte Partei auch in deren eigener Vermittlungsstelle untergebracht werden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehe für sie keine rechtliche Verpflichtung, die Einrichtung von vermittlungstechnischen Geräten in den Kollokationsräumen durch die mitbeteiligten Parteien zu dulden. Die belangte Behörde habe rechtsrichtig angeordnet, dass Einrichtungen zur Vermittlung von Sprache in Kollokationsräumen der mitbeteiligten Parteien nicht untergebracht werden dürften, eine sachliche Rechtfertigung für die gegenteilige Anordnung für vermittlungstechnische Einrichtungen sei nicht erkennbar.

14.2. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Regelung für die im Kollokationsraum bzw. im auf Grundstücken der Beschwerdeführerin errichteten Outdoor Container/Outdoor Cabinet zulässigerweise unterzubringenden Einrichtungen den im Bescheid Zl. Z 1/99-67 vorgesehenen Bestimmungen entspräche.

14.3. Gemäß § 5 Abs. 1 ZVO ist von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen die dort geregelte Nutzung räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei zu den Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen. Nach § 5 Abs. 2 ist die Unterbringung der für die Nutzung nach § 5 Abs. 1 ZVO erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktbeherrschenden Betreibers Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen. Da kommerzielle und technische Vereinbarungen vorliegend nicht zustande kamen, hatte die belangte Behörde bei der vorliegend deshalb erlassenen Entbündelungsanordnung § 5 Abs. 1 ZVO zu beachten. Eine diskriminierungsfreie Nutzung in der Form des besonderen Netzzugangs der Entbündelung verlangt nun, dass der Zugang zur TASL zu den Bedingungen ermöglicht wird, die der zur Entbündelung Verpflichtete (hier: die Beschwerdeführerin) seinen eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumt. Von daher erschöpft sich die besondere Nutzung der Entbündelung in einem Fall wie dem vorliegenden (anders als die Beschwerde offenbar meint) nicht in der bloßen Zurverfügungstellung des Zugangs zu einer TASL bzw. zu TASLen, vielmehr kommt es dabei auf die Gewährung eines Zugangs an, der mit der Netznutzung durch den Entbündelungsverpflichteten gleichwertig ist. Dass die Beschwerdeführerin die TASLen ihres Netzes ohne unmittelbare Verbindung zu ihren Vermittlungsstellen nutze, hat die Beschwerde aber nicht dargetan. Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin konkret dargelegt, dass bei der entbündelten Nutzung der Zugang zur TASL nicht unmittelbar mit der Vermittlung im Bereich des Entbündelungsberechtigten (hier: die mitbeteiligten Parteien) verknüpft sei, wie dies in der von der Beschwerdeführerin kritisierten Auffassung der belangten Behörde zum Ausdruck kommt. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich daher das in Rede stehende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als nicht zielführend, zumal es auf der Hand liegt, dass vermittlungstechnische Einrichtungen dem Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen unmittelbar dienen können.

15.1. Gegen die Festsetzung der Entgelte für die Entbündelung wendet die beschwerdeführende Partei unter anderem Folgendes ein:

Die belangte Behörde habe sich dabei auf §§ 8, 9 ZVO gestützt, obwohl diese Bestimmungen lediglich für die Kalkulation von Zusammenschaltungsleistungen gelten würden und damit die genannten Verordnungsbestimmungen ohne normative Ermächtigung auf die Tarifierung der Entbündelungsentgelte angewendet. Weiters habe die belangte Behörde die Entgelte in der Höhe festgesetzt, wie sie in ihrem Bescheid vom 2. Juli 1999, Zl. Z 1/99-67 (mit dem eine Entbündelungsanordnung betreffend die beschwerdeführende Partei und die U AG) festgelegt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, dass sich der Kapitalkostenzinssatz durch die Veränderung der Gegebenheiten erhöht habe.

15.2. Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass die Punkte 8.1 und 8.2 betreffend "Entgelte/Zahlungsmodalitäten" den im genannten Bescheid vom 2. Juli 1999 enthaltenen Bestimmungen entsprechen würden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte neue Festsetzung der monatlichen Überlassungsentgelte im Hinblick auf den im Verfahren Z 30/99 neu ermittelten Kapitalkostenzinssatz von 10,86 % gegenüber 7,79 % sei unterblieben. Dies aus folgenden Erwägungen: Die erforderliche Gleichbehandlung der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen begehrenden Nutzer verlange auch vorliegend das seinerzeit im zitierten Bescheid aus 1999 angeordnete monatliche Überlassungsentgelt. Die Anzahl der bis einschließlich Ende März 2000 tatsächlich für alternative Sprachtelefoniebetreiber entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen sei ferner äußerst gering. Außerdem dürfte der administrative Aufwand für die Fakturierung unterschiedlicher monatlicher Überlassungsentgelte bei den alternativen Sprachtelefoniebetreibern bzw. bei ISP bei einer Neufestfestsetzung des Überlassungsentgelts in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Ausmaß die zu erwartenden Mehreinnahmen bei weitem übersteigen. Schließlich werde die Höhe der Entgelte nicht allein vom Kapitalkostenzinssatz, sondern auch von anderen speziell für das Anschlussnetz geltenden Faktoren beeinflusst, die teilweise in Form von Modellrechnungen gesondert erhoben werden müssten. In einem neu festgesetzten Überlassungsentgelt müssten daher auch diese Faktoren einbezogen werden, was zwangsläufig zu einer weiteren Erhöhung der Verfahrensdauer geführt hätte. Ferner könne der geänderte Kapitalkostenzinssatz bei der nächsten Überprüfung bzw. Festlegung von Entgelten entsprechend Berücksichtigung finden, zumal die vorliegende Annordnung ohnehin mit 30. September 2000 befristet sei.

15.3. Entgegen der Beschwerde kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich die belangte Behörde bei der Festsetzung der Entgelte auf §§ 8 und 9 ZVO stützte, hatte diese doch diese Bestimmungen im Grund des § 40 Abs. 2 TKG als Regelungen heranzuziehen, die zur Umsetzung von Richtlinienrecht im Sinn des zweiten Satzes dieser gesetzlichen Norm (insbesondere der Richtlinie 97/33/EG , vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195) dienen. Die vorliegend für die Entbündelung anzuordnenden Entgelte waren somit nach den Regelungen festzusetzen, die für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten einschlägig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten anzusetzen sind; dem FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zugrunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten ausschließt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190).

Bei der Festsetzung von Entgelten nach diesem Ansatz ist allerdings ein Rückgriff auf eine bereits getroffene Festsetzung in einem anderen Fall - unter Berufung auf die erforderliche Gleichbehandlung - dann verwehrt, wenn sich - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - zwischenzeitlich nicht nur der Kapitalkostenzinssatz maßgeblich (nämlich um weit mehr als ein Drittel) geändert hat, sondern für die Höhe der Entgelte auch "andere Faktoren" maßgeblich sind, die erst (teilweise in Form von Modellrechnungen) gesondert erhoben werden müssten. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Abweichung von der früheren Festlegung gegebenen (teilweise noch zu ermittelnden) Umstände im vorliegenden Fall eine andere Entgeltfestsetzung verlangen. Daran vermögen weder die bloße (nicht näher nachvollziehbare) Vermutung, dass der Aufwand für die Fakturierung unterschiedlicher monatlicher Überlassungsentgelte die erwartbaren Mehreinnahmen bei weitem übersteigen würde, noch die Hinweise auf die kurze Geltungsdauer der vorliegenden Entbündelungsanordnung und auf die infolge der zusätzlichen Ermittlungen und Berechnungen zu erwartende Erhöhung der Verfahrensdauer etwas zu ändern. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Es ist daher entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde zu den festgesetzten Entgelten näher einzugehen.

16. Auf dem Boden des Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2004

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