VwGH 2000/03/0190

VwGH2000/03/019011.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der T Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Mai 2000, Zl. Z 2/2000-13, betreffend Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG (mitbeteiligte Partei: T GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Normen

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998H0322 Telekommunikationsmarkt Teil2;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte Pkt3.3;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs1 Z2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998H0322 Telekommunikationsmarkt Teil2;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte Pkt3.3;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §1 Abs2 Z2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs1 Z2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2000, Z 33/99-87, wurde in Spruchpunkt I A die Zusammenschaltung des

öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Mitbeteiligten mit dem

öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 unter den näher angeführten Bedingungen angeordnet. Die Höhe der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte (Peak- und Off-Peak-Zeiten) wurden in ATS und Eurocent (pro Minute) exklusive Umsatzsteuer (in Anhang 6) für die verschiedenen Verkehrsarten festgelegt. So wurde in diesem Bescheid auch die Verkehrsart V 33 (Terminierung vom Netz der Mitbeteiligten in das Netz der Beschwerdeführerin lokal (NVSt (Netzvermittlungsstelle), OVSt (Ortsvermittlungsstelle))) bestimmt. Für die Verkehrsart V 39 (Terminierung vom Netz der Beschwerdeführerin in das Netz der Mitbeteiligten lokal (NVSt und OVSt)) wurde in diesem Bescheid nichts festgelegt, da dies von der Mitbeteiligten nicht nachgefragt worden war. Zu diesem Bescheid ist beim Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0174 anhängig (Ende der Beschwerdefrist am 31. Mai 2000).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auf entsprechenden Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 3 TKG für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Mitbeteiligten mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin ergänzend zu der Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000, Z. 33/99-87, in einem ergänzten Anhang 13a weitere Bedingungen angeordnet. Anhang 13a trifft Regelungen betreffend die Zusammenschaltung und die hierfür anzuwendenden Bedingungen für bestimmte Netzvermittlungsstellen (NVSten) und Ortsvermittlungsstellen (OVSten). Anhang 13 der Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000 sah bloß grundsätzlich die Verpflichtung vor, dem Zusammenschaltungspartner über dessen Nachfrage die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beschwerdeführerin auch auf Vermittlungsstellen der unteren Netzhierarchieebene, also unterhalb der Hauptvermittlungsstellen (HVSten), anzubieten. In Punkt 3. des Anhanges 13a wurden die Zusammenschaltungsentgelte in diesem Bereich festgelegt. Für die Terminierung von Zusammenschaltungsverkehr aus dem Netz der Beschwerdeführerin auf der Ebene der Netzvermittlungsstellen bzw. Ortsvermittlungsstellen ins Netz der Mitbeteiligten bezahlt die Beschwerdeführerin an die Mitbeteiligte die Verkehrsart V 39 (Peak 0,21 Cent, Off-Peak 0,10 Cent; in der Höhe der in der Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000 festgelegten Verkehrsart V 3). Für die Terminierung von Zusammenschaltungsverkehr aus dem Netz der Mitbeteiligten ins Netz der Beschwerdeführerin auf der genannten Ebene wurde das von der Mitbeteiligten zu leistende Entgelt mit der Verkehrsart V 33 bestimmt, die bereits mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2000 festgelegt worden sei.

Die angefochtene Zusammenschaltungsanordnung galt nach ihrem Punkt 7. bis zum 31. Dezember 2000.

Diese Entscheidung wurde im Hinblick auf die Kosten für die verfahrensgegenständlichen Leistungen in Punkt 2.6. der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass in den Anhängen der Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000, Z 33/99-87, die Zusammenschaltungsentgelte geregelt worden seien (vgl. Anhang 6). In diesem Bescheid seien insbesondere auch Entgelte für die Zusammenschaltung auf niedriger Netzhierarchieebene, wobei zwischen dem Zugang auf Netzvermittlungsstellen und Ortsvermittlungsstellen nicht unterschieden werde (V 33 - Terminierung lokal, die Mitbeteiligte an die Beschwerdeführerin), angeordnet worden, nicht jedoch Entgelte für die Terminierung lokal, von der Beschwerdeführerin an die Mitbeteiligte (V 39). Die kostenorientierten Entgelte (FL-LRAIC) seien im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Gutachtens der Amtssachverständigen zu Z 33/99 ermittelt worden. Zu den festgelegten Entgelten für die Terminierung wurde in Punkt 4.4.2. der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zusammenschaltungsentgelte des marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 41 Abs. 3 TKG nach dem Grundsatz der Kostenorientiertheit entsprechend der Richtlinie (97/33/EG) festzulegen seien. In Konkretisierung des § 41 Abs. 3 TKG statuiere die Zusammenschaltungsverordnung, dass die Zusammenschaltungsentgelte - soweit die Beschwerdeführerin als marktbeherrschendes Unternehmen betroffen sei - kostenorientiert auf der Grundlage eines Kostenrechnungssystems auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung festzulegen seien (in diesem Zusammenhang wird u.a. auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2000, Z 33/99, S 121 ff, verwiesen). Die von den Gutachtern im Verfahren Z 33/99 durchgeführten Berechnungen hätten als Entgelte für die Verkehrsart V 33 für die Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,14 und für die Off-Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,07/Minute auf FL-LRAIC-Basis für den auf lokaler Ebene übergebenen Verkehr ergeben. Die Höhe der Entgelte der Verkehrsart V 39 sei mit dem gegenständlichen Bescheid festgelegt worden, richte sich allerdings nach der im Bescheid Z 33/99-87 festgelegten Verkehrsart V 3 (0,21 Peak und 0,10 Off-Peak). Insgesamt könne zu den Grundlagen der Entgeltfestlegung daher auf die Ausführungen im Bescheid Z 33/99 vom 17. April 2000 verwiesen werden.

Hinsichtlich der Entgelte für Verkehr, der von der Beschwerdeführerin der Mitbeteiligten an einem Netzübertragungspunkt auf niedriger Netzebene zur Terminierung übergeben werde, habe die belangte Behörde Folgendes erwogen:

Grundsätzlich werde bereits mit der Verbindung auf Hauptvermittlungsstellen-Ebene die Zusammenschaltung bewirkt (es wird auf den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1999, Z 3/98, S 96 ff und S 129 ff, verwiesen). Da bei einer Übergabe des Verkehrs auf niedrigerer Netzebene (für Verkehr, der im Einzugsbereich der Vermittlungsstelle terminiert wird) die "darüberliegenden" Netzelemente der Beschwerdeführerin nicht beansprucht würden, ergäben sich in diesem Fall auch niedrigere Kosten, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Marktbeherrschers zur Kostenorientierung auf der Basis FL-LRAIC zu dem im Verfahren Z 33/99 bereits festgelegten Entgelt für diese Verkehrsart V 33 geführt hätten. Eine Verpflichtung des nicht marktbeherrschenden Zusammenschaltungspartners, in vergleichbarer Weise wie der Marktbeherrscher Zugang zu entbündelten Elementen des eigenen Netzes zu gewähren, bestehe nicht; ganz abgesehen davon, dass die Netzstruktur gerade in diesem Punkt nicht vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin solle jedoch nicht daran gehindert sein, den Verkehr auch an den Netzübertragungspunkten zu übergeben, die auf (ihrer) niedrigeren Netzebene eingerichtet seien. Im Netz der Mitbeteiligten würden dabei jedoch dieselben Ressourcen wie bei einer Übergabe auf den an den Vermittlungsstellen der Beschwerdeführerin eingerichteten Netzübertragungspunkten beansprucht, sodass das Entgelt in der Höhe von V 3 festgelegt worden sei.

In dem im angefochtenen Bescheid maßgeblich verwiesenen Verfahren Z. 33/99 wurde ein technisches Gutachten von Dipl. Ing. Mag. Dr. B, Dipl. Ing. E und Dipl. Ing. M und drei betriebswirtschaftliche Gutachten (Gutachten über die Bestimmung der Kapitalkosten unter besonderer Berücksichtigung des Telekommunikationsmarktes für die Erbringung des Sprachtelefondienstes mittels eines festen Netzes im Zusammenhang mit der Erbringung originierender und terminierender Zusammenschaltungsleistungen von den nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D und Univ. Prof. Dr. Z, Gutachten zur Ermittlung der Kosten auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten ("forward looking long run average incremental costs" - FL-LRAIC) der Zusammenschaltung der Beschwerdeführerin (auf der Grundlage einer von den Gutachtern zu erstellenden Kostenstudie und Sensibilitätsanalyse auf der Basis des WIK-Bottom-Up-Modells) von den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. S und Dr. N und ein wirtschaftlich-technisches Gutachten zur Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin für Zusammenschaltungsleistungen unter Zuhilfenahme eines Top-Down-Ansatzes der Amtssachverständigen Ing. L u.a.) und ergänzende Stellungnahmen zu den zuletzt genannten drei Gutachten erstattet.

Zu den Kriterien für die Festsetzung des Entgeltes von Zusammenschaltungsleistungen führte die belangte Behörde in der im angefochtenen Bescheid maßgeblich verwiesenen Zusammenschaltungsanordnung vom 17. April 2000, Z. 33/99-87, unter Punkt 4.5.1. der Begründung Folgendes aus:

"4.5.1.1. Europarechtliche Vorgaben

Hinsichtlich der für die Zusammenschaltung zu verrechnenden Entgelte normiert der Anhang der RL 90/387/EWG in der Fassung der RL 97/51/EG in Z 3 unter dem Titel 'harmonisierte Tarifgrundsätze': 'Die Tarife müssen auf objektiven Kriterien beruhen und (...) grundsätzlich kostenorientiert sein'. 'Bei allen Tarifen für den Zugang zu Netzressourcen oder Diensten sind die genannten Grundsätze und die Wettbewerbsregeln des Vertrags einzuhalten und das Prinzip der angemessenen Umlegung der Gesamtkosten für die genutzten Ressourcen sowie die notwendige Investitionsrendite (...) gemäß der Richtlinie über die Zusammenschaltung zu berücksichtigen.'

Daraus erhellt, dass nach dem Willen des Richtliniengebers alle Tarife für den Zugang zu Netzressourcen oder Diensten marktbeherrschender Unternehmen kostenorientiert sein sollen.

Art 7 Abs 2 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) stellt klar, dass der Grundsatz der Kostenorientierung bei der Festlegung der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung findet. Mit Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 15.6.1999 sowie vom 23.07.1999, M 1/99, wurde festgestellt, dass die TA sowohl auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Netzes als auch auf dem Zusammenschaltungsmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehat. Das Entgelt für diesen Netzzugang hat daher nach den genannten Richtlinien kostenorientiert zu sein.

Freilich ergibt sich dies auch schon aus Art 82 (früher Art 86 EGV): Gemäß dieser Bestimmung bedeutet die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Verkaufpreise eine Form des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Die Angemessenheit wird dabei auf Grund des Wertes der Gegenleistung beurteilt (EuGH Rs 27/76, United Brands, Slg 1978, 207 Rn 257). Für die Beurteilung der Angemessenheit werden auch Vergleiche mit Preisen anderer Unternehmen (EuGH Rs 110/88, Lucazeau ua/SACEM, Slg 1989, 2811 Rn 25), Vergleiche mit anderen geographischen Gebieten, die dem Wettbewerb unterliegen (EuGH Rs 30/87, Bodson, Slg 1988, 2479 Rn 31), oder die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens (z.B. EuGH Rs 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen, Slg 1989, 803 Rn 43) herangezogen. Die Kommission führt im Speziellen aus, dass sie in passenden Fällen die Berechnungen der Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens durch die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden zur Bestimmung eines angemessenen Preises heranziehen würde (Mitteilung, Rn 109).

Auf Grund des Anhangs der RL 90/387/EWG idF 97/51/EG und Art 7 Abs 2 RL 97/33/EG sowie auf Grund Art 82 EG (früher Art 86 EGV) ergibt sich daher die Unterwerfung sämtlicher Leistungen der TA unter das Prinzip der Kostenorientierung. Vor diesem Hintergrund ist das nationale Recht zu interpretieren - dieses ist nach der Judikatur des EuGH so weit als möglich im Lichte des Gemeinschaftsrechtes auszulegen.

Die Richtlinie enthält ferner in Art 7 Abs 2 die Bestimmung, dass sich die Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten lassen müssen, wobei die Beweislast dafür bei der Organisation liegt, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Wie schon der Begriff 'herleiten' zum Ausdruck bringt, bedeutet dies keineswegs einen 'Kostenpreis', der sich unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten des Netzbetreibers ergibt. Die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehenden Erwägungsgründe präzisieren, was unter dem Grundsatz der Kostenorientierung im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie 97/33/EG zu verstehen ist: 'Die Höhe der Entgelte sollte die Produktivität und eine effiziente Markterschließung fördern; sie sollten nicht unterhalb der Grenze liegen, die anhand langfristiger Grenzkosten und einer Kostenzurechnung auf Grund der tatsächlichen Kostenverursachung berechnet wird und auch nicht eine Obergrenze überschreiten, die sich aus den Kosten ergibt, die anfallen würden, wenn die betreffende Zusammenschaltung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ('stand-alone-costs'). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhen, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiert, sind dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern.' (Erwägungsgrund 10 zur RL 97/33/EG) . Der Begriff 'Grenzkosten' ist dabei aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht ganz zutreffend: offensichtlich gemeint sind Zusatzkosten, wie dies etwa auch in der englischen Sprachfassung ('incremental costs') zum Ausdruck kommt; auch die österreichische Umsetzung durch die Zusammenschaltungsverordnung bezieht sich zutreffenderweise auf Zusatzkosten.

4.5.1.2. Nationales Recht

Das Prinzip der Kostenorientierung der Zusammenschaltungsentgelte findet sich in § 41 Abs 3 TKG und in § 8 Abs 2 ZVO.

§ 41 Abs 3 TKG bestimmt, dass '(e)ntsprechend der Richtlinie (...) der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung' findet. Zudem nimmt diese Bestimmung auf das Prinzip der Kostenorientierung indirekt Bezug, nämlich insofern als diese Bestimmung die Regulierungsbehörde verpflichtet, bei der Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung die ONP-Richtlinien zu beachten. Unter diesen Richtlinien sind unter anderem die RL 90/387/EWG , 97/33/EG, 97/51/EG und 98/10/EG zu nennen. Der Verweis auf diese Richtlinien bewirkt, dass diese Richtlinien von der Regulierungsbehörde insofern beachtet werden müssen, als sie kraft des Europarechtes direkt wirken und unmittelbar anwendbar sind, oder insofern sie auf Grund der Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Rechts indirekt Wirksamkeit inter partes haben.

Art 7 Abs 2 RL 97/33/EG normiert - wie bereits dargelegt - eindeutig, dass Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und der Kostenorientierung unterliegen. Wenngleich die Richtlinie 97/33/EG zum Zeitpunkt der parlamentarischen Behandlung des TKG nicht veröffentlicht war, wurde auf sie durch Einfügung des letzten Satzes des § 41 Abs. 3 TKG bereits Bezug genommen; in diesem Satz wird festgelegt, dass - wie dies in Artikel 7 Abs 2 der Richtlinie 97/33/EG vorgesehen ist - der Grundsatz der Kostenorientierung nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung findet. Angesichts dieser Historie und in konsequenter Anwendung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts ergibt sich daher die Unterwerfung der Zusammenschaltungsleistungen der TA unter das Prinzip der Kostenorientierung.

In Übereinstimmung damit hat auch der Verordnungsgeber der ZVO in § 8 Abs 2 ZusammenschaltungsVO generell für Zusammenschaltungsentgelte den Grundsatz der Kostenorientierung angeordnet. Unter dem Begriff 'Zusammenschaltungsentgelte' kann dabei nichts anderes verstanden werden, als alle Entgelte für Zusammenschaltleistungen, das sind Leistungen, die im Sinne des § 3 Z 16 TKG und § 41 TKG als Zusammenschaltung zu qualifizieren sind. Diese klare Anordnung der ZVO ist, wie oben dargelegt, gesetzeskonform und auch durch das Gemeinschaftsrecht gefordert.

§ 8 Abs. 3 ZVO determiniert die Kostenorientierung noch weiter, indem er bestimmt, dass die Kosten auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme nach § 9 ZVO zu ermitteln sind. § 9 Abs 3 ZVO ordnet dabei die Verwendung der FL-LRAIC-Methode an (zukunftsorientierte langfristige durchschnittliche zusätzliche Kosten entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung).

Für die von der Telekom-Control-Kommission zu treffende Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte ist daher der entscheidungsrelevante Grundsatz der Kostenorientiertheit im Sinne des § 41 Abs 3 TKG eindeutig dahingehend zu verstehen, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu erfolgen hat. Im Folgenden wird näher auf die Berechnungsmethoden für FL-LRAIC eingegangen.

Berechnungsmethoden für FL-LRAIC

In Abhängigkeit von der gewählten Annahme der Netztopologie (Hierarchieebenen, Anzahl und Standort der Vermittlungs- und Übertragungstechnik) ergeben sich in der Praxis mehrere Möglichkeiten zur Berechnung von FL-LRAIC. Dabei bedient man sich Kostenmodellen, die die komplexen Produktionsprozesse für Telekommunikationsprodukte bzw. Dienstleistungen auf eine überschaubare Zahl von wesentlichen Beziehungen zwischen eingesetzten Produktionsfaktoren und Leistungsangebot abbilden.

Zur Berechnung mittels des Top Down Ansatzes

Bei diesem Ansatz geht man am Beginn der Modellierung vom bestehenden Netz aus und versucht dieses mit der entsprechenden Wahl von Kostenstellen, Kostenträgern und aktivitätsorientierten Zurechnungen möglichst wahrheitsgetreu abzubilden. Ausgangsbasis sind dafür die bestehenden Informationen aus der Kostenrechnung bzw. der Buchhaltung. Bei einem Top Down Ansatz werden alle für Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert (der Zusammenschaltung nicht direkt zurechenbare Kosten, Altlasten, Überkapazitäten, Ineffizienzen).

Da der Ansatz auf tatsächlichen Kosten beruht und alle Kosten aktivitätsorientiert ermittelt werden, bietet er bei entsprechender Transparenz und Nachvollziehbarkeit gute Ergebnisse für die Höhe der auf der Basis von FL-LRAIC ermittelten Zusammenschaltungsentgelte. Werden jedoch vorhandene Ineffizienzen nicht aus dem Modell eliminiert, so ergeben sich durch diese Berechnung zu hohe Werte für FL-LRAIC.

Ein Top Down Ansatz sehr feiner Granularität und die Berücksichtigung vieler Kostenstellen und Abhängigkeiten führen dazu, dass das Modell sehr komplex und intransparent wird. Vereinfachungen und Komplexitätsreduktionen bergen wiederum die Gefahr in sich, dass das Gebot der Verursachungsgerechtigkeit nicht ausreichend beachtet wird.

Die Ergebnisse eines Bottom Up Modells (vgl dazu die nachfolgenden Ausführungen) wiederum tragen dazu bei, Anhaltspunkte über die bereits oben erwähnten Ineffizienzen zu liefern.

Zur Berechnung mittels des Bottom Up Ansatzes

Mit Bottom Up Kostenmodellen versucht man in der Praxis, auf analytischer Basis zunächst zu bestimmen, welche Netzwerkelemente notwendig sind, um eine bestimmte Nachfrage effizient zu befriedigen. Dazu ist eine aufwändige technische Modellierung eines optimalen Netzes notwendig, bei der die Art, Zahl, Standorte der Netzknoten und die eingesetzte Vermittlungs- und Übertragungstechnik für das Anschluss- und Vermittlungsnetz bestimmt werden. Nach der Modellierung erfolgt die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente. Durch entsprechende Berücksichtigung von allen zur Leistungserstellung notwendigen Kosten kann eine Annäherung an FL-LRAIC erzielt werden.

Ein Bottom Up Modell muss jedoch Vereinfachungen vornehmen, da es in der Praxis nicht möglich ist, ein in ganz Österreich flächendeckendes Netz bis auf jeden einzelnen Haushalt zu modellieren. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Modellierung ist die Verfügbarkeit von Daten. Dabei ist es einerseits Voraussetzung, dass vom marktbeherrschenden Unternehmen entsprechende Daten über das Gesprächsverhalten bzw. die Nachfrage vorliegen. Diese Daten bilden den Ausgangspunkt für die Dimensionierung des Netzes. Im daran angeknüpften Modellierungsprozess müssen realistische Wiederbeschaffungswerte in das Modell eingebracht werden. Diese Wiederbeschaffungswerte sollten von den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Der Ansatz ist auf Grund seiner geringeren Komplexität transparenter und leichter nachvollziehbar als ein Top Down Ansatz. Er orientiert sich teilweise (z.B. Orte der Vermittlungsstellen) an einem bestehenden Netz. Je realitätsnaher und je feiner die Modellierung durchgeführt wird und je verlässlicher und genauer die Angaben und Annahmen zur Netzstruktur, den Wiederbeschaffungswerten und den Betriebskosten sind, desto größer wird die Aussagekraft eines solchen Modells sein."

Im Punkt 4.5.2.2. führte die belangte Behörde in der Zusammenschaltungsanordnung Z. 33/99 zur Zulässigkeit des Bottom Up Modells noch Folgendes ins Treffen:

"Entgegen der Ansicht der TA ist das analytische Kostenkonzept eines Bottom-Up-Modells durchaus eine Methode zur Verwirklichung des im Gemeinschaftsrecht manifestierten Grundsatzes der Kostenorientierung. So spricht zwar die RL 97/33/EG in ihrem Art 7 Abs 2 Satz 2 von den tatsächlichen Kosten, dies schließt jedoch die Heranziehung eines Bottom-Up-Modells zur Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte nicht aus. Dies lässt sich auch aus der Mitteilung der Europäischen Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt vom 19.3.1998, ABl. C 84/98 , S 3-11, ableiten. Darin bringt die Kommission zum Ausdruck, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten für die Übergangszeit mit dem Konzept der 'besten gegenwärtigen Praxis' behelfen sollten, bis die Informationen vorliegen, die zur Ermittlung der Kosten LRAIC-Basis nach der Bottom-up Methode erforderlich sind. Es wird sohin deutlich, dass das Gemeinschaftsrecht den Bottom-up Ansatz als taugliches Instrument zur Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte ansieht.

Darüber hinaus ist der TA entgegenzuhalten, dass den nicht amtlichen Sachverständigen Dr. S und Dr. N bei der Durchführung des Gutachtens eine Reihe von Daten vorlagen, die von der TA selbst zur Verfügung gestellt worden sind. So war wesentliche Grundlage eine von der TA übermittelte Datenbank mit Hauptverteilerinformationen.

Konkret enthält die Datenbank Namen, Geokoordinaten sowie angeschlossene Teilnehmer für alle 1488 Hauptverteilerstandorte der TA. Weiters erstattete die TA im Rahmen einer Fragebogenbeantwortung Angaben über die wesentlichen Inputparameter des Bottom-up Modells. Über diese Parameter erfolgte darüber hinaus eine Abstimmung zwischen den Sachverständigen und Vertretern der TA (vgl das Gutachten S/N, S 3). Es wird somit deutlich, dass es entgegen der Ansicht der TA auf Grund dieser von der TA bereitgestellter Inputparameter zu keiner Entgeltbestimmung 'kraft analytischer - von real existierende Bedingungen völlig abgehobener - Berechnungen auf Grund fiktiv angenommener Netze' kommt."

In Punkt 4.5.2.3. der verwiesenenen Zusammenschaltunganordnung Z. 33/99 wurde die Festlegung der konkreten Höhe der Zusammenschaltungsentgelte begründet. So wird dazu betreffend die Verkehrsarten V 33 (lokale Terminierung), V 3 (regionale Terminierung), V 4 (nationale Terminierung) im Wesentlichen ausgeführt, dass - wie bereits unter Pkt. 4.5.1. eingehend ausgeführt - die Entgelte kostenorientiert auf der Grundlage eines Kostenrechnungssystems auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung festzulegen seien. Die bestmögliche Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen zusätzlichen Kosten eines effizienten Netzbetreibers habe für die Verkehrsart V 33 für die Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,14/Minute und für die Off-Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,07/Minute, für die Verkehrsart V 3 für die Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,21/Minute und für die Off-Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,10/Minute und für die Verkehrsart V 4 für die Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,31/Minute und für die Off-Peak-Zeit ein Entgelt in der Höhe von ATS 0,12/Minute ergeben. Diese Entgelte ergäben sich aus dem arithmetischen Mittel aus einem Szenario des Bottom-Up-Modells (Bottom-Up-Modell mit Inputdatensätzen des VAT - Verband Alternativer Telekommunikationsanbieter) und aus dem Top-Down-Modell mit Annahme eines 20 %igen Verbesserungspotenzials. Konkret seien zum einen die Ergebnisse des Top-Down-Modells (unter Annahme eines 20 %igen Verbesserungspotenzials) als Kostenobergrenze herangezogen worden. Die Annahme eines 20 %igen Verbesserungspotenzials basiere - wie bereits unter Punkt 2.6. ausführlich dargestellt - darauf, dass die Ergebnisse aus dem Top-Down-Modell die Plankosten für das Jahr 2000 darstellten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes, dass im Kostenrechnungsmodell eine alte Netzstruktur (Stand 31. Dezember 1998) zur Anwendung gelange und es darüber hinaus an einer zukunftsorientierten Betrachtung der Mietleitungsnachfrage mangle, sei es für eine Annäherung an die FL-LRAIC notwendig, Ineffizienzen zu eliminieren. Indiz für diese Notwendigkeit sei darüber hinaus der Umstand, dass die von den amtlichen Sachverständigen auf der Basis des Top-Down-Modells ermittelten Kosten tendenziell höhere Werte ergäben als die von den nichtamtlichen Sachverständigen auf der Grundlage des Bottom-Up-Modells ermittelten Kosten. Auf Grund dieser Differenz werde nach Ansicht der belangten Behörde deutlich, dass mögliche Effizienzpotenziale noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Für die Annäherung an FL-LRAIC erschienen der belangten Behörde daher im Bereich der Terminierung Effizienzabschläge in der Größenordnung von 20 % als gerechtfertigt. Die Rechtfertigung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mietleitungsnachfrage stärker ansteigen werde als die Nachfrage nach Sprachtelefonie und auch die "economies of scope" in der Übertragungstechnik zunehmen würden. Darüber hinaus würden durch den Rückbau von Vollvermittlungsstellen auf abgesetzte Konzentratoren Einsparungen im Bereich der Vermittlungstechnik möglich sein. Weiters seien im Netz der Beschwerdeführerin im Bereich der Linientechnik Reservekapazitäten vorhanden und schließlich gebe es in den innerbetrieblichen Prozessen der Beschwerdeführerin noch erhebliche Effizienzsteigerungspotenziale. In der Folge werden die sich auf der Basis des Top-Down-Modells ergebenden Entgelte für die angeführten Verkehrsarten genannt.

Zu dem herangezogenen Bottom-Up-Modell führte die belangte Behörde aus, dass bei Zugrundelegung der Inputparameter der Beschwerdeführerin das Bottom-Up-Kostenrechnungsmodell Kosten ergebe, welche über den Vollkosten der Beschwerdeführerin lägen. Dies liege daran, dass für die einzelnen Komponenten die aktuellen Einkaufspreise auf der Basis von langfristigen Rahmenverträgen, die noch vor der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes abgeschlossen worden seien, angegeben worden seien. Darüber hinaus seien von der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Angaben über das Verhältnis zwischen schmal- (Sprache) und breitbandiger (Daten) Nutzung der Infrastruktur gemacht worden. Ein zusätzliches Problemfeld bildeten auch die unverhältnismäßig hohen Kosten für das Zeichenabgabenetz. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine daher eine Orientierung an dem Bottom-Up-Modell, das auf den Inputparametern der Beschwerdeführerin basiere, nicht zweckmäßig; es sei vielmehr auf die Ergebnisse des Bottom-Up-Modells auf Basis der Inputparameter des VAT abzustellen. In der Folge werden die sich daraus ergebenden Entgelte angeführt. Das arithmetische Mittel aus der aufgezeigten Preisobergrenze sowie der aufgezeigten Preisuntergrenze erscheine daher zur Bestimmung der konkreten Zusammenschaltungsentgelte als gerechtfertigt. Beide Modelle würden gute und unabhängige Werte liefern, die nach den Grundsätzen der mathematischen Schätzung im Sinne eines Mittelwertes ein Ergebnis lieferten, die die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimieren würde. Die Orientierung an diesem arithmetischen Mittel zeige jedoch auch, dass die daraus resultierenden Werte zwar geringfügig über den Benchmarks der (nicht verbindlichen) Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20. März 2000 lägen, sich aber dennoch im internationalen Vergleich im besseren Mittelfeld bewegten. Abschließend begründete die belangte Behörde in diesem Zusammenhang, warum die Entgeltfestlegung allein auf der Basis von Vergleichswerten anderer Länder nicht angewendet worden sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde in dem verwiesenen Bescheid Z. 33/99 mit der ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den betriebswirtschaftlichen Gutachten, auf Grund deren das Entgelt festgesetzt wurde, auseinander und kam abschließend zu der Beurteilung, dass sich die Darlegung der Kosten der Zusammenschaltungsleistungen aus den für schlüssig und widerspruchsfrei erachteten Gutachten einerseits der Amtssachverständigen Ing. Dr. L u.a., andererseits der nichtamtlichen Sachverständigen Dr. S und Dr. N ergäbe. Der Kapitalkostenzinssatz (WACC - durchschnittlich gewichtete Kapitalkosten nach Körperschaftsteuer) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes für die Erbringung des Sprachtelefondienstes mittels eines Festnetzes im Zusammenhang mit der Erbringung originierender und terminierender Zusammenschaltungsleistungen sei in dem nicht minder überzeugenden und zweifelsfreien Gutachten von Univ. Prof. Dr. D und Univ. Prof. Dr. Z ermittelt worden. Die gegen die Gutachten vorgebrachten Einwände der Verfahrensparteien (u.a. die Beschwerdeführerin) hätten die Stichhaltigkeit und Glaubwürdigkeit der Ergebnisse nicht zu erschüttern vermocht.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Entgeltfestsetzung und - ermittlung stimmt mit dem Beschwerdevorbringen im Verfahren Zl. 2000/03/0174 weitgehend überein, das den verwiesenen Zusammenschaltungsbescheid vom 17. April 2000, Zl. 33/99-87, zum Gegenstand hat. Als Beschwerdepunkt wird das "Recht gemäß § 41 Abs. 3 TKG auf kostenorientierte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten" geltend gemacht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. November 2002 zu einer entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat ergeben, dass damit nur das Entgelt bekämpft wird, das die Beschwerdeführerin (als marktbeherrschendes Unternehmen) gemäß dem angefochtenen Bescheid für entsprechende Zusammenschaltungsleistungen verlangen darf.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die belangte Behörde legte im Hinblick auf das in den Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0125 und Zl. 2000/03/0174 gleichartige Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rechtswidrigkeit der Entgeltfestsetzung und -ermittlung die im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0125 erstattete Gegenschrift ergänzend vor, die wiederum mit der im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0174 erstatteten Gegenschrift übereinstimmt. Der dem Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0125 zu Grunde liegende Zusammenschaltungsbescheid Z. 30/99-88 ist auf der Grundlage derselben Beweismittel wie der Zusammenschaltungsbescheid Z. 33/99-87 erfolgt und stimmt inhaltlich mit letzterem Bescheid überein mit der Ausnahme, dass er gegenüber einem anderen mitbeteiligten Telekommunikationsunternehmen ergangen ist.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die vorliegende, am 19. Juni 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist gemäß § 115 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 1997 i.d.F. des Art. 29 Z. 26 Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26, zulässig (Ende der für vor dem 1. Juni 2000 erlassene Bescheid maßgeblichen Beschwerdefrist am 20. Juni 2000; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195).

1.2. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. In diesem Sinne ist im vorliegenden Beschwerdefall angesichts des im Sinne der Beschwerdeführerin zu verstehenden Beschwerdepunktes allein jene Entgeltfestsetzung beschwerdegegenständlich, die gegenüber der Beschwerdeführerin für die von ihr vorzuschreibenden Entgelte vorgenommen wurde.

1.3. Der Umstand, dass die bekämpfte Entgeltfestsetzung des angefochtenen Bescheides nur bis 31. Dezember 2000 gegolten hat, bewirkt im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid im Zeitraum von 10. Mai 2000 bis 31. Dezember 2000 Grundlage für die davon erfassten Zusammenschaltungsentgelte war, die nach einer allfälligen Aufhebung in der Folge für diesen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum neu zu regeln wären, keinen Wegfall der Beschwer.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sowohl das gemeinschaftsrechtliche Richtlinienrecht als auch das nationale Recht bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten eine Kostenorientierung anhand der konkreten Kosten des jeweiligen marktbeherrschenden Unternehmens verlangten und eine Kostenbestimmung anhand fiktiv angenommener Netze nicht zuließen. Dennoch habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid Zusammenschaltungsentgelte für alle Terminierungsleistungen (lokal: V 33, regional: V 3 und national: V 4) sowie für lokale Originierung (V 41) und regionale Originierung (V 11) nicht an den Kosten der Beschwerdeführerin orientiert, sondern unter Bezugnahme auf ein von der belangten Behörde fiktiv angenommenes "effizientes Netz" ("Bottom-Up") bestimmt. Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht wird ausgeführt, dass sich bereits aus Art. 7 Abs. 2 der Zusammenschaltungsrichtlinie RL 97/33/EG das Gebot einer Kostenorientierung von Zusammenschaltungsentgelten im Sinne einer Orientierung an den konkreten Kosten des jeweiligen marktbeherrschenden Unternehmens ergäbe. Danach seien die Zusammenschaltungskosten auf Grund der einschlägigen Kostenrechnung des entsprechenden Unternehmens zu bestimmen. Die Richtlinie habe primär eine privatautonome Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Auge, für die "die Richtlinie einen (durchaus breiten) Rahmen von Kostenorientierung" definiere. Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie spreche davon, dass "Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung unterliegen". Inhalt dieser Kostenorientierung sei das Erfordernis, "dass sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten". Auch durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die "tatsächlichen Kosten" ordne die Richtlinie eine Kostenorientierung im Sinne der Kosten des jeweiligen Unternehmens an. In diesem Sinne sehe Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie auch die Möglichkeit der Regulierungsbehörde vor, die Unternehmen zu einer vollständigen Begründung ihrer Zusammenschaltungsentgelte aufzufordern. Als kostenorientiert könne ein Unternehmen nur Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis realer Netzdaten begründen, nicht aber Entgelte eines anderen - hypothetisch angenommenen - Netzes.

Auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 97/33/EG wiederhole den Grundsatz der Kostenorientierung und knüpfe durch den Hinweis auf die geforderte ausreichende Aufgliederung der entsprechenden Kostengrößen sowie die Empfehlung "kapazitätsabhängiger Entgelte" unmittelbar an die Kostenstruktur des jeweiligen konkreten Unternehmens an. Als Untergrenze nenne Erwägungsgrund 10 eine Kostenrechnung "anhand langfristiger Grenzkosten (gemeint: Zusatzkosten) und einer Kostenzurechnung auf Grund der tatsächlichen Kostenverursachung". Auch mit dieser Terminologie stelle die angeführte Richtlinie auf die Kosten des konkreten Unternehmens ab, denn nur insoweit sei eine "Kostenzurechnung auf Grund der tatsächlichen Kostenverursachung" möglich.

Auch die innerstaatliche Rechtslage (§ 41 Abs. 3 TKG, weiters § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 3 Zusammenschaltungs-VO - ZVO) entspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot einer an den Kosten des konkreten Unternehmens Maß nehmenden Kostenorientierung. So normiere § 41 Abs. 3 TKG "den Grundsatz der Kostenorientiertheit ... bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen". Auch die für die Vollziehung maßgebliche Zusammenschaltungsverordnung kenne eine Kostenermittlung allein auf Grund der jeweiligen Kosten des konkreten Unternehmens. Schon § 8 Abs. 3 ZVO erlaube eine angemessene Umlegung der gemeinsamen Kosten und der Gemeinkosten (sowie weiterer spezifischer Kosten) des Unternehmens auf die Zusammenschaltungsentgelte und lasse damit - weil gemeinsame Kosten und Gemeinkosten wesensgemäß Kostenkategorien eines real bestehenden Unternehmens seien - eine klare Bezugnahme auf das konkrete Telekomunternehmen erkennen. Der allgemeine Grundsatz der Kostenorientierung ergebe sich sodann aus § 8 Abs. 2 ZVO, wonach Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung unterlägen und auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen seien. Indem § 9 ZVO die Anforderungen an die Kostenrechnungssysteme der Telekomunternehmen definiere, stelle die ZVO auf die Kosten des konkreten Unternehmens ab. § 9 Abs. 3 ZVO sehe im Speziellen vor, dass Kostenrechnungssysteme marktbeherrschender Betreiber auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten seien. Auch daraus ergebe sich, dass allein die Kosten des marktbeherrschenden Betreibers und nicht die Kosten irgendeines anderen (hypothetischen) Betreibers für die Ermittlung der Zusammenschaltungsentgelte maßgeblich seien. Im Ergebnis stehe damit fest, dass Zusammenschaltungsentgelte - in einer aktivitätsorientierten "forward-looking"-Perspektive - anhand der konkreten Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens zu ermitteln seien.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Kosten eines fiktiven Betreibers rechtswidrig herangezogen. Dies stehe in einem offenen Widerspruch zu der angeführten gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage. Die Behörde habe zwar zunächst auf der Grundlage des Kostenrechnungssystems der Beschwerdeführerin durch ein wirtschaftliches Gutachten auf FL-LRAIC-Basis die Zusammenschaltungskosten der Beschwerdeführerin ermitteln lassen. Diese Berechnung sei unter Heranziehung von unrichtig ermittelten Kapitalkosten erfolgt, die solcherart ermittelten Zusammenschaltungskosten lägen deshalb unterhalb der "long run average incremental costs" der Beschwerdeführerin. Die Behörde habe die Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin für lokale, regionale und nationale Terminierung sowie lokale und regionale Originierung nicht einmal auf Basis der Kosten der Beschwerdeführerin gemäß FL-LRAIC, sondern entscheidend unterhalb der solcherart ermittelten Kosten festgelegt, in dem sie auch die Kosten eines fiktiv angenommenen sog. "effizienten Netzbetreibers" (sog. "Bottom-Up-Kostenmodell") ermitteln habe lassen und diese Kosten - die mit den realen Kosten eines existierenden Netzbetreibers nichts zu tun hätten - ihrer Entgeltbestimmung zu Grunde gelegt. Ein solches "Bottom-Up-Kostenmodell" ermittle Zusammenschaltungsentgelte auf Grundlage von Annahmen über ein - real weder existentes noch tatsächlich konkret verwirklichbares - rein hypothetisch angenommenes "effizientes" Unternehmen. Bottom-Up-Modelle modellierten eine Produktionsfunktion, leiteten davon eine Kostenfunktion ab und simulierten solcherart die einschlägigen ökonomischen Parameter eines solchen hypothetisch angenommenen Netzbetreibers. Die Behörde habe eine Art "Mittelwert" zwischen den konkreten Zusammenschaltungskosten der Beschwerdeführerin (abzüglich eines - völlig freihändig angenommenen - Effizienzabschlages) und der von ihr beauftragten Bottom-Up-Berechnung errechnet. Die Kosten der Beschwerdeführerin seien daher auf Grundlage eines hypothetisch angenommenen Netzes auf rein analytischer Basis ermittelt worden. Die Heranziehung der hypothetisch ermittelten Kosten eines fiktiv angenommenen "effizienten Betreibers" erfolge ohne jede Rechtsgrundlage.

Auch die belangte Behörde weise in ihrer Begründung darauf hin, dass die Richtlinie 97/33/EG in ihrem Art. 7 Abs. 2 Satz 2 von einer Kostenorientierung im Sinne der "tatsächlichen Kosten" spreche. Warum dies jedoch die Heranziehung eines Bottom-Up-Modells zur Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte nicht ausschließe, wie die belangte Behörde meine, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde lasse dabei auch die detaillierten - genau gegenteiligen - Bestimmungen der ZVO unerwähnt.

Die Tatsache, dass § 8 Abs. 3 ZVO die Berücksichtigung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten vorsehe, zeige, dass die ZVO die Zusammenschaltungskosten auf der Basis existierender Unternehmen und somit auf der Basis von Top-Down-Kostenrechnungsmodellen festlegen wolle. Die Berücksichtigung von gemeinsamen Kosten oder Gemeinkosten erfordere nämlich ein Umlegen von Kostenelementen, das inhaltlich notwendigerweise mit einer Top-Down-Berechnung verbunden sei. Bottom-Up-Modelle würden derartige Rechnungsschritte nicht kennen, da bei Rechnungen von "unten nach oben" keine Kostenblöcke (wie etwa Gemeinkosten) für mehrere Leistungen übrig blieben, die per Umlage auf Produkte alloziert werden müssten. Deshalb rechneten Bottom-Up-Modelle genau umgekehrt mit "Zuschlägen". Die von der belangten Behörde getroffene Entgeltfestlegung erweise sich daher auch als mit § 9 Abs. 3 ZVO und § 41 Abs. 3 TKG unvereinbar. Für eine Bottom-Up-Kosten inhaltlich mitberücksichtigende "Mittelwerterrechnung" welcher Art immer bestehe nach den §§ 8 und 9 ZVO und im Lichte des § 41 TKG keinerlei Grundlage. Der Bescheid erweise sich schon insoweit jedenfalls als rechtswidrig.

2.2. Der dargelegten Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

2.2.1. Maßgebliche nationale Rechtsvorschriften sind die folgenden:

Aus dem TelekommunikationsG 1997, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 98/1998, 27 und 188/1999 (TKG):

"§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

...

7. 'Netzzugang' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;

...

16. 'Zusammenschaltung' jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen."

"§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,

  1. 2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  2. 3. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen,

    4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges gemäß ONP sicherzustellen,

    5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und

    6. Streitfälle zwischen Markteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten."

"§ 33. ...

(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von Amts wegen tun."

"§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugleiten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.

(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.

(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren."

"§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend dem Nummerierungsplan,

2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den zusammenschaltenden Anbieter,

3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschaltenen Betreiber,

4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Anbieter.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allen auf die internationale Praxis Bedacht zu nehmen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst das marktbeherrschenden Anbieters dies nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen (fiktive Kosten).

(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3."

"§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei als Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zu Stande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientierung nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung.

......"

"§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

...

6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 ...".

§ 45 Abs. 1 TKG lautet:

"Kostenrechnung

§ 45. (1) Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Dienstelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt."

§§ 8 und 9 der Verordnung zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung, BGBl. II Nr. 14/1998 (Zusammenschaltungsverordnung - im Folgenden: ZVO), lauten:

"Entgelte für die Zusammenschaltung

§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:

1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);

2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;

3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;

4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.

(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.

(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen.

Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung

§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:

1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);

2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;

3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.

(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.

(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten."

2.2.2. Maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten sind die Folgenden:

Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 97/33/EG in der Stammfassung lautet auszugsweise:

"(10) Die Preisgestaltung für Zusammenschaltung ist ein Schlüsselfaktor für die Bestimmung der Struktur und der Intensität des Wettbewerbs beim Übergang zu einem liberalisierten Markt. Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass ihre Zusammenschaltungsentgelte auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt sind, den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung folgen und hinsichtlich der Netz- und Dienstleistungselemente hinreichend aufgegliedert sind. ..... Die Entgeltgestaltung für den Zusammenschaltungsverkehr sollte flexibel gehandhabt werden und kapazitätsabhängige Entgelte einschließen. Die Höhe der Entgelte sollte die Produktivität und eine effiziente, nachhaltige Markterschließung fördern; sie sollten nicht unterhalb einer Grenze liegen, die anhand langfristiger Grenzkosten und einer Kostenzurechnung auf Grund der tatsächlichen Kostenverursachung berechnet wird, aber auch nicht eine Obergrenze überschreiten, die sich aus den Kosten ergibt, die anfallen würden, wenn die betreffende Zusammenschaltung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ('stand-alone costs'). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhen, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiert, sind dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern."

Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG in der Stammfassung lautet

auszugsweise:

"Artikel 7

Grundsätze für Zusammenschaltungsentgelte und Kostenrechnungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absätze 2 bis 6 auf Organisationen angewandt werden, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden.

(2) Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, dass sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentgelte vollständig zu begründen, und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden.

...

(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 15 Empfehlungen für die Kostenrechnungssysteme und die Transparenz der Kostenrechnung im Bereich der Zusammenschaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die von den betreffenden Organisationen zu Grunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet und entsprechend Anhang V hinreichend genau dokumentiert sind. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass auf Anfrage eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems zur Verfügung gestellt wird, aus der die Hauptkategorien, unter denen die Kosten zusammengefasst sind, sowie die Regeln für die Zurechnung von Kosten auf die Zusammenschaltung hervorgehen. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle, die von der Telekommunikationsorganisation unabhängig und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassen ist, überprüft. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht. ..."

2.2.3. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend zutreffend davon aus, dass Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin als im vorliegenden Telekommunikationsbereich marktbeherrschendem Unternehmen auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu berechnen sind (vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 ZVO). Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung 98/195/EG vom 8. Jänner 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom 12. März 1998, S. 42 - 50, im Lichte des Art. 7 der Richtlinien 97/33/EG festgehalten, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte von Betreibern mit marktbeherrschender Stellung ("gemeldete Betreiber") nach diesem Kostenrechnungssystem richten sollen, und diesbezüglich insbesondere Folgendes ausgeführt:

"2. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG schreibt vor, dass die Zusammenschaltungsentgelte von gemeldeten Betreibern den Grundsätzen der Kostenorientierung und Transparenz entsprechen müssen. Auf die Zusammenschaltung angewendet bedeutet der Grundsatz der Kostenorientierung, dass die Zusammenschaltungsentgelte dem tatsächlichen Anfall der Kosten bei der Zusammenschaltung Rechnung tragen sollten. Gemeldete Betreiber sollten in der Lage sein, die einmaligen zusätzlichen Kosten für den Anschluss der Netze sowie die zusätzlichen Kapazitätskosten, die vom Zusammenschaltungsverkehr verursacht werden, zu decken. ....

3. Die Zusammenschaltungskosten sollten auf der Grundlage der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten berechnet werden, da diese Kosten denen eines effizienten Betreibers, der moderne Technologien einsetzt, sehr nahe kommen. Zusammenschaltungsentgelte, die auf solchen Kosten beruhen, können berechtigte Zuschläge enthalten, um einen Teil der zukunftsrelevanten Gemeinkosten eines effizienten Betreibers abzudecken, die unter Wettbewerbsbedingungen anfallen würden. ....

6. Die Zugrundelegung von zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten setzt ein Kostenrechungssystem voraus, bei dem die aktivitätsorientierte Zurechnung der Kosten auf Basis der Wiederbeschaffungskosten statt der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt. .... Aktivitätsorientierte Kostenrechnungssysteme, bei denen die Kosten jedem Produkt und/oder jeder Dienstleistung auf der Basis der zu Grunde liegenden Kostenträger und Aktivitäten eines effizienten Betreibers zugerechnet werden, werden empfohlen, damit möglichst wenig nicht direkt zurechenbare Gemeinkosten verbleiben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, ausgesprochen, dass es im Hinblick auf § 41 Abs. 3 letzter Satz TKG und §§ 8 und 9 Abs. 3 ZVO zulässig ist, die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen. Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom 8. Jänner 1998 (98/195/EG) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 ZVO normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert und zwar - wie sich dies aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt - derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind.

Dass die "tatsächlichen" Kosten in Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie 97/33/EG in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom 19. März 1998, S 3-11, insb. Pkt. 3.3. zweiter und dritter Absatz). So wird in dieser Mitteilung ausgeführt, dass der zukunftsrelevante Ansatz implizit gegeben sei, wenn wirtschaftliche oder "tatsächliche" Kosten (d. h. LRIC-Kosten) erfasst oder berechnet werden, die mit einer Steigerung der Ausbringungsmenge verbunden sind. Im speziellen Fall der Steigerung um genau eine Einheit seien diese zusätzlichen Kosten mit den Grenzkosten identisch.

In der gerade zitierten Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte (98/C 84/03) in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt wird näher begründet, welche Überlegungen der Heranziehung der zukunftsrelevanten langfristigen zusätzlichen Kosten als einem Analysewerkzeug, mit dem die Kosten in einem Markt mit vollständigem Wettbewerb geschätzt werden können, zu Grunde liegen. In einem vom Wettbewerb geprägten Markt sei nämlich der Preis, den ein Unternehmen für ein Anlagegut oder eine Investition aufwendet, nicht renditebestimmend. Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Investition getätigt wurde (d.h. von dem Zeitpunkt an, ab dem die Investition nicht mehr ohne beträchtliche Kosten rückgängig gemacht werden könne), hänge der Wert des Anlagegutes für das Unternehmen davon ab, was das Unternehmen mit diesem Anlagegut künftig tun könne. Es könne das Anlagegut entweder zum höchstmöglichen Preis verkaufen oder das Anlagegut zur Erzeugung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung nutzen, die das Unternehmen zur Erzielung eines Gewinnes anbietet. Sei einer der Wettbewerber von ähnlichen Substitutionsprodukten effizienter, sodass er den Abnehmern ein besseres Preis-Leistungsverhältnis bieten könne, müssten weniger effiziente Anbieter am Markt entsprechend reagieren, und könnten ihren Preisen nicht mehr die Anschaffungskosten zu Grunde legen. Mit anderen Worten seien die Unternehmen gezwungen, zukunftsrelevant zu kalkulieren, statt in einer vergangenheitsorientierten Betrachtung die ursprünglichen Investitionen zu Grunde zu legen, wenn sie weiter bestehen wollen.

In dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH zum Ansatz der FL-LRAIC zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten ("Ansatz der Forward Looking Long Run Average Incremental-Costs zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) wird dargelegt, dass die von den meisten etablierten Betreibern zur Zeit angewendeten Kostenrechnungssysteme auf Basis vollständig umgelegter Anschaffungskosten nicht als Ansatz zur Förderung des Wettbewerbs in diesem Bereich geeignet seien. Dies wird damit begründet, dass ein Unternehmen, das auch in der Zukunft ein Angebot entsprechend der zu erwartenden Nachfrage effizient bereitstellen will, langfristig jene Kosten in Anschlag bringen muss, die für die Erhaltung der Produktionskapazität aufgewendet werden müssen. Denn um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde ein Anbieter in Zukunft die ökonomischeffizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztypologie einsetzen (vgl. dazu auch die bereits bezogenen Ausführungen in der Mitteilung der Kommission - 98/C 84/03, Pkt. 3.3.), daher seien die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung die Basis für die Berechnung der Kosten nach dem FL-LRAIC-Ansatz. Dem auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannten FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zu Grunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten, die in der Argumentation der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle spielen, ausschließen.

Die Beschwerde ist somit nicht im Recht, wenn sie meint, aus den angeführten Rechtsgrundlagen, insbesondere aus dem Grundsatz der Kostenorientiertheit, der bei der Entgeltfestsetzung für ein marktbeherrschendes Unternehmen gilt, lasse sich die Relevanz der konkreten, beim marktbeherrschenden Unternehmen tatsächlich angefallenen Kosten für die Zusammenschaltung bei der Entgeltfestsetzung ableiten.

In dem angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Ausführungen in dem bereits angeführten Positionspapier der Telekom-Control-GmbH durch eine Kombination des "Bottom-Up-Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen 'aufwändige(n) technische(n) Modellierung eines optimalen Netzes' erfolgt) und des "Top-Down-Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden" bzw. damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden kann. Diese Berechnungsmethode lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen - insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top-Down-Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebes) der Bottom-Up-Ansatz angewendet werden könnte.

In der angeführten Mitteilung der Kommission (98/C 84/03, Pkt. 3.4. dritter Absatz) wird auch ausgeführt, dass eine aktivitätsorientierte Kostenerfassung unter Zugrundelegung der Wiederbeschaffungskosten eine "Top-Down"-Prüfung durch Abstimmung mit den Zusammenschaltungskosten ermögliche, die anhand der "Bottom-Up"-Methode der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten berechnet wurden.

Weiters wird in Pkt. 3.5. dieser Mitteilung dargelegt, dass von Regulierungseinrichtungen, Beratungsunternehmen und Wissenschaftlern zahlreiche Untersuchungen zu den langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (LRAIC) von Telefonnetzen oder Teilen von Telefonnetzen vorgenommen worden seien. Dabei würden

"'Bottom-Up' Modellrechnungen durchgeführt, denen das ökonomisch-technische Modell eines effizienten Netzes zu Grunde liegt, anhand dessen die Zusammenschaltungskosten durch Summierung der Kosten einzelner Netzelemente ermittelt werden können. Durch Abstimmung der Ergebnisse dieser Modellrechnungen mit den Ergebnissen von Top-Down-Modellen (denen Wiederbeschaffungskosten zu Grunde liegen und bei denen versucht wird, die Zusammenschaltungskosten durch Zurechnung und Eliminierung von Kostenelementen zu errechnen) kann nachgewiesen werden, dass die berechneten Zusammenschaltungskosten grob richtig sind."

In der Empfehlung der Kommission vom 8. April 1998 (98/322/EG) zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - getrennte Buchführung und Kostenrechnung) wird für die überschaubare Zukunft im Hinblick darauf, dass die zunehmend komplizierter werdenden wirtschaftlichtechnischen "Bottom-Up"-Modelle bisher noch nicht ausgereift seien, eine Annäherung von "Top-Down"- und "Bottom-Up"-Ansätzen empfohlen. In der zuletzt genannten Empfehlung (Punkt 3.) wird auch angeraten, "die Zurechnung von Kosten, eingesetztem Kapital und Erträgen gemäß den Grundsätzen der Kostenverursachung (z.B. der aktivitätsorientierten Kostenerfassung ("ABC")) vorzunehmen."

Und weiter heißt es in Pkt. 4 dritter Absatz der zuletzt genannten Empfehlung wie folgt:

"Die Bewertung von Netzanlagevermögen nach seinem zukunftsrelevanten bzw. Wiederbeschaffungswert für einen effizienten Betreiber, d.h. nach Preisen, wie sie auf einem hart umkämpften Markt herrschen würden, ist ein entscheidendes Element der auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Methodik der Kostenrechnung (CCA, 'Current Cost Accounting')."

Weiters wird in dieser Empfehlung erläutert (Punkt 5.), dass es "hinsichtlich der Herleitung der Zusammenschaltungsentgelte ... für die nationalen Regulierungsbehörden erforderlich sein" kann, "unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anwendung von CCA-Werten auf das Netz die Kosten eines effizienten Betreibers nicht unbedingt in vollem Umfang widerspiegelt, Effizienzfaktoren zu Grunde zu legen (12) ". Dazu wird in Fußnote 12 erläutert, dass vielleicht ein Teil des Anlagevermögens über die Erfordernisse hinausgehe oder die Netzarchitektur nicht optimal sei; die Einführung eines wirtschaftlich-technischen "Bottom-Up"-Modells werde dazu beitragen, Informationen über derartige Ineffizienzen zu liefern.

Die belangte Behörde verweist in der ergänzend vorgelegten Gegenschrift zum Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0125 daher zu Recht darauf, dass das im vorliegenden Fall in unterstützender Weise zur Anwendung gelangte analytische Kostenkonzept eines Bottom-Up-Modells eine anerkannte und zulässige Methode zur Verwirklichung des - sowohl im innerstaatlichen Recht als auch im Gemeinschaftsrecht verankerten - Grundsatzes der Kostenorientierung ist. Auf Grund der auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Kostenermittlung auf Grund der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) war von eben diesen Kosten und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - von ihren historischen Vollkosten auszugehen.

Die belangte Behörde hat den Grundsatz der Kostenorientiertheit zu Recht - was von den Parteien des Verfahrens unbestritten ist - dahingehend verstanden, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen Kosten (forward looking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu erfolgen hat. Dass die Ermittlung der FL-LRAIC nicht nur auf Grund von Top-Down-Kostenrechnungsmodellen, sondern in Kombination mit Bottom-Up-Kostenrechnungsmodellen vorzunehmen ist, kann allein schon aus der Mitteilung der Kommission (98/C 84/03, Pkt. 3.4. und 3.5.) und der Empfehlung der Kommission 98/322/EG (Pkt. 3 erster Satz und Pkt. 5. i.V.m. Fußnote 12) abgeleitet werden, aus denen das diesbezügliche Verständnis zu dem Begriff der FL-LRAIC auf europarechtlicher Ebene hervorgeht. Dieses Verständnis kann auch zu dem im TKG verankerten Grundsatz der Kostenorientiertheit herangezogen werden (vgl. auch das angeführte Positionspapier der Telecom-Controll GesmbH). Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Mittelwertberechnung zwischen den auf Grund des Top-Down-Modells und des Bottom-Up-Modells errechneten Entgelten mit der Begründung, dass danach nach den Grundsätzen der mathematischen Fehlerschätzung ein Ergebnis erreicht werde, das die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimiert, als Methode, die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten annäherungsweise zu ermitteln, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Umstand, dass in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Z. 2 ZVO von Gemeinkosten und gemeinsamen Kosten die Rede ist, bewirkt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, dass die Heranziehung eines Bottom-Up-Kostenmodells unzulässig wäre. So spricht § 8 Abs. 3 ZVO lediglich von einem angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Rahmen von Zusammenschaltungsentgelten. Auch im Bottom-Up-Kostenmodell sind Gemeinkosten in Form von Zuschlägen zu berücksichtigen (vgl. die Mitteilung der Kommission 98/C 84/03, Pkt. 3.3. letzter Absatz).

2.3. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die Heranziehung eines Bottom-Up-Modells auch ökonomisch unzutreffend sei. Derartige Modelle modellierten künstliche Referenzwelten, in denen Effizienzbedingungen fiktiv unterstellt würden, die in realen Welten auch bei funktionierendem Wettbewerb nicht erreichbar seien. So gälten in der tatsächlichen Welt Effizienzgrade von 80 % oder auch nur 70 % als durchaus mit funktionsfähigem Wettbewerb vereinbar. Die modellierte Annahme einer hundertprozentigen ("Hyper")-Effizienz sei daher durch nichts gerechtfertigt. Analytische Bottom-Up-Kostenmodelle seien schon aus sich heraus nicht in der Lage, die genuinunternehmerische Entscheidung realer Netzbetreiber zu ersetzen. Es gebe keine objektiven Maßstäbe für "effiziente Kosten" und es könne sie in einem im Fluss befindlichen Markt auch nicht geben. Kosten seien die Folge unternehmerischer Erwartungen bezüglich Marktentwicklungen, technischem Fortschritt, etc. Derartige Kostenmodelle seien aber auch deshalb ungeeignet, weil sie von der Annahme eines neu modellierten, effizienten Netzes "auf der grünen Wiese" ausgingen. Sie vernachlässigten ganz gezielt die bestehende Struktur realer Netze, die als solche in der historischen Welt gewachsen seien. Die Frage der effizienten Netzstruktur beurteile sich für jedes real existierende Netz nicht im Hinblick auf den Referenzpunkt "grüne Wiese", sondern im Hinblick auf den Referenzpunkt "Netzstruktur hier und jetzt".

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits näher dargelegt wurde, ergibt sich im Lichte der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen die Zulässigkeit der Heranziehung von Bottom-Up-Kostenmodellen zur Ermittlung der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten eines marktbeherrschenden Telekommunikationsunternehmens für die Zusammenschaltung. Gerade die analytische Methode der Bottom-Up-Kostenrechnung ermöglicht - wie dargelegt - die Kosten eines effizienten Unternehmens annäherungsweise zu ermitteln, die bei einer Kostenberechnung auf Grund eines FL-LRAIC-Ansatzes - wie gleichfalls bereits dargelegt - von maßgeblicher Bedeutung sind. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass Zusammenschaltungsentgelte unter Zugrundelegung der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC-Ansatz) zu ermitteln sind. Die herangezogenen wirtschaftlichen Sachverständigen Dr. S und Dr. N haben gemäß dem erteilten Auftrag eine Ermittlung der Kosten der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dieses Ansatzes und auf der Basis des näher dargelegten Bottom-Up-Modells vorgenommen. Auch wenn die Heranziehung der Bottom-Up-Kostenrechnung im Auftrag der belangten Behörde für diese Sachverständigen vorgegeben war, konnten die Sachverständigen dieses Kostenmodell nur dann heranziehen, wenn damit ihrer Auffassung nach der Ermittlung der Kosten für die Zusammenschaltung gemäß dem FL-LRAIC-Ansatz entsprochen wird. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin dem Gutachten zur grundsätzlichen Frage der Heranziehung der Bottom-Up-Methode für die Berechnung der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten gemäß § 9 Abs. 3 ZVO auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen, da sie damit das Gutachten im Bereich der Erfahrungen der Sachverständigen in der in Betracht kommenden Wissenschaft rügt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 89/09/0030).

Die belangte Behörde weist in ihrer auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Gegenschrift zum Beschwerdeverfahren Zl. 2000/03/0125 die Beschwerdeführerin aber in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass die Ausgangsbasis für die Berechnung der Sachverständigen nach der Bottom-Up-Methode das reale Netz der Beschwerdeführerin war und nicht ein "modelliertes, effizientes Netz auf der grünen Wiese", wie die Beschwerdeführerin meint. Die festgelegten Entgelte gehen - selbst wenn man dem Bottom-Up-Modell eine 100%ige Effizienz unterstellt - auch schon deshalb nicht von einer hundertprozentigen Effizienz der Unternehmenstätigkeit aus, da zwischen den Ergebnissen der Top-Down-Methode und der Bottom-Up-Methode als Entgelt ein Mittelwert festgelegt wurde , woraus sich nach Auffassung der belangten Behörde eine angenommene Effizienz von 60 % ergibt.

Weiters ist festzustellen, dass die belangte Behörde in dem Zusammenschaltungsbescheid vom 17. April 2000, Z. 33/99 auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. S und Dr. N vom 17. Februar 2000 die angewendete Bottom-Up-Methode, die herangezogen wurde, näher dargelegt hat. Dagegen werden in der Beschwerde konkret keine Einwände erhoben. Auch wenn in der Wirtschaftswissenschaft von einem Wissenschaftler die Auffassung vertreten wird, dass es keine objektiven Maßstäbe für "effiziente Kosten" gäbe, kann die im Übrigen in Fachkreisen vertretene Auffassung, die FL-LRAIC u.a. mittels eines Bottom-Up-Modells zu ermitteln, nicht in Frage stellen.

2.4. Die Beschwerdeführerin hält die auf einer solchen Bottom-Up-Berechnung bescheidmäßig verfügte Entgeltanordnung auch deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil sie ihrer Ansicht nach der Sache nach eine Diskriminierung zu Lasten der Beschwerdeführerin begründe. Die Entgeltanordnung der belangten Behörde führe dazu, dass die alternativen Netzbetreiber das Netz der Beschwerdeführerin zu Vorzugsbedingungen nützen könnten, während die Beschwerdeführerin ihre eigene Netzleistungen gerade auf Grundlage ihres real existierenden Netzes - und nicht irgend eines anderen fiktiven Netzes - in Anspruch nehmen müsse.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass für eine Kostenrechnung, die von den zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten und damit von den Kosten eines effizienten Netzbetreibers ausgeht (vgl. dazu das erwähnte Positionspapier der Telekom-Control-GmbH, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff), nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten von Investitionen zur Erbringung von Leistungen maßgeblich sind, sondern die zukünftigen Erträge, die mit dieser Investition erzielt werden können. Im Wettbewerb kann nämlich der Anbieter den Preis für jedes Produkt oft nicht so festlegen, dass die gesamten Anschaffungskosten gedeckt werden, da sich der Anbieter an den Marktpreisen orientieren muss, die oft weit unter den Anschaffungskosten liegen können. In die Marktpreise werden die Anbieter die Kosten einkalkulieren, die für eine zukünftige Substanzerhaltung des Unternehmens notwendig sind. Für die Berechnung der Kosten sind danach die Kosten relevant, die durch die Erhaltung der Produktionskapazität entstehen. Um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde der Anbieter in Zukunft die ökonomisch-effizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztopologie einsetzen. Die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung sind die Basis für die Berechnung der zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (vgl. in diesem Sinne auch die angeführte Mitteilung der Kommission 98/C 084/03, Pkt. 3.3.). Allein diese Kosten wären aber auch von der Beschwerdeführerin für das von ihr genutzte eigene Netz in Rechnung zu stellen. Im Übrigen dient das Abstellen auf einen effizienten Betreiber einem der zentralen Ziele des TKG (siehe § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.: der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation). Die Mitbeteiligte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es, wenn die historischen Vollkosten der Beschwerdeführerin für die Entgeltfestsetzung maßgeblich wären, zu einer Diskriminierung der alternativen Betreiber käme, weil allein die Beschwerdeführerin von der in der Laufzeit der Anordnung vorgenommenen Beseitigung von Ineffizienzen profitierte.

2.5. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sich die Behörde über ein wesentliches im Verfahren Z. 33/99 vorgetragenes Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ein eigenes Bottom-Up-Modell, das deutlich andere Zusammenschaltungskosten als das von den Sachverständigen herangezogene sog. WIK-Modell ausgewiesen habe, vorgelegt. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht mit der Begründung mit diesem Modell nicht auseinander gesetzt, dass eine eingehende Analyse des Modells einige Wochen in Anspruch genommen hätte und dies auf Grund der sehr knapp bemessenen Zeit bzw. auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Übermittlung desselben verzögert habe, nicht möglich gewesen sei. Hätte die belangte Behörde in dieser Hinsicht das Ermittlungsverfahren weitergeführt und hätte sie die von ihr selbst als notwendig bezeichnete "eingehende Analyse" durchgeführt, so hätte sich die Richtigkeit des CSELT-Bottom-Up-Modells gegenüber dem WIK-Modell erwiesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ein von ihr in Zusammenarbeit mit der Telekom-Italia und CSELT (Centro Studie Laboratori Telekomunicatione, Turin) entwickeltes Bottom-Up-Modell im Zusammenschaltungsverfahrens Z. 33/99 vorgelegt hat; die belangte Behörde hat dieses Modell aber zutreffend insofern als nicht schlüssig angesehen, als darin die damit berechneten Entgelte nicht ausgewiesen worden seien. Mit diesem Gutachten konnte daher die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen WIK-Bottom-Up-Modells nicht in Frage gestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist somit den von den Sachverständigen Dr. S und Dr. N ermittelten Entgelten auf Grund der Bottom-Up-Methode nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine "sachverständige Stellungnahme" vom 24. März 2000, in der zu den Kritikpunkten der belangten Behörde betreffend das vorgelegte CSELT-Modell eingegangen worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stelle es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde auf diese Stellungnahme nicht eingegangen sei.

Diesem Vorbringen ist gleichfalls zu erwidern, dass auch nach den Beschwerdeausführungen in dieser ergänzenden Stellungnahme keine konkreten Berechnungen gemäß dem vorgelegten Bottom-Up-Modell vorgelegt wurden. Dieser allfällige Verfahrensmangel ist somit jedenfalls kein wesentlicher.

2.6. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass der 20 %ige Effizienzabschlag von den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin nicht nur ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, er erweise sich auch in seiner tatsächlichen Höhe als inhaltlich rechtswidrig. Dieser pauschale Abschlag beruhe auf (qualitativen) Annahmen der belangten Behörde betreffend ein Ansteigen der Mietleitungsnachfrage, Einsparungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich der Vermittlungstechnik, behaupteten Überkapazitäten im Bereich der Übertragungstechnik und der zusätzlich behaupteten Möglichkeit zur innerbetrieblichen Effizienzsteigerung. Die belangte Behörde habe einen pauschalen 20 %igen Effizienzabschlag vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern begehrten Informationen, insbesondere über die zukünftige Entwicklung des Mietleitungsmarktes sowie die zukünftige Entwicklung von Reservekapazitäten und Netzrückbaumaßnahmen, nach Meinung der belangten Behörde nicht in der gewünschten Form bereitgestellt hätte. Die Behörde sei infolge der behaupteten Nichtbereitstellung von Informationen von Seiten der Beschwerdeführerin ohne weitere Voraussetzungen den Pauschalschätzungen der Sachverständigen gefolgt. Nach der anwendbaren Rechtslage gebe es keine Beweislastregel und wäre die Behörde zur amtswegigen Weiterführung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen. Sofern die Behörde von einer spezifischen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ausgehe, werde demgegenüber die Auffassung vertreten, dass eine solche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf Prognosedaten rechtlich keinesfalls vorliegen könne. Eine Rechtfertigungspflicht im Hinblick auf die Kostenorientierung von Entgelten könne der Natur der Sache nach allein im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten, nicht aber im Hinblick auf zukünftige Kosten bestehen. Es seien in diesem Zusammenhang Ermittlungsschritte zu Unrecht nicht gesetzt worden. Dieser sekundäre Verfahrensmangel stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.

Zu diesem Vorwurf, der das zur Kostenberechnung herangezogene Top-Down-Modell und das dazu erstattete Gutachten der Amtssachverständigen Ing. L u.a. betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits dargelegt, ist angesichts des im Gesetz verankerten Grundsatzes der Kostenorientiertheit bei der Ermittlung der Zusammenschaltungsentgelte von den zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) - wie es im § 9 Abs. 3 ZVO normiert ist - auszugehen. Die von der Behörde herangezogenen Amtssachverständigen haben in ihrem Gutachten (S. 30 ff) die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kostenrechnung auf die Realisierung eines Kostenrechnungssystems auf Basis dieser zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten geprüft. Es wurde festgestellt (S. 31 des Gutachtens), dass die gesamte Kalkulation für das Jahr 2000 auf der Netzstruktur zum Stand vom 31.12.1998 basiere. Es seien nur analoge Vermittlungsstellen durch entsprechende digitale Konzentratoren ersetzt worden. Zukunftsorientierte Netzoptimierungen, die in der Realität bereits durchgeführt bzw. geplant seien, seien nicht abgebildet worden. Es seien somit im Ansatz der Beschwerdeführerin nicht alle Annahmen im Sinne einer Berechnung der FL-LRAIC getroffen worden. Die angewandte Methode entspreche einer Planvollkostenrechnung für das Jahr 2000, die möglichst verursachungsgerecht die Kosten zurechne. Weiters waren die Sachverständigen der Meinung (S 33 des Gutachtens), dass auf Grund des unterschiedlichen Ergebnisses im Top-Down-Modell und im Bottom-Up-Modell davon ausgegangen werden könne, dass sowohl in der Netzstruktur, bei der eingesetzten Technologie und bei unterstützenden Prozessen mögliche Effizienzpotenziale noch nicht voll ausgeschöpft seien. Besonders sei im Hinblick auf die schon mehrmals von den Sachverständigen kritisierte Verwendung einer alten Netzstruktur (Stand 31. Dezember 1998) und der mangelnden zukunftsorientierten Betrachtung der Mietleitungsnachfrage nach Auffassung der Sachverständigen für eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten durch den Top-Down-Ansatz Korrekturen der berechneten Vollplankostenwerte notwendig. Da den Gutachtern keine Daten hinsichtlich

  1. 1. der verfügbaren Kapazitäten in der Übertragungstechnik,
  2. 2. der tatsächlichen und zukünftigen Entwicklung der Mietleitungsnachfrage,

    3. über den derzeitigen Stand des Netzes und den zukünftigen Netzoptimierungsplänen und der

    4. Optimierung der Geschäftsprozesse

    vorgelegen seien, wurden von den Gutachtern die noch möglichen Effizienzgewinne geschätzt. Die Sachverständigen hielten daher eine Effizienzverbesserung in der Größenordnung von mindestens 20 % für möglich.

    Der verfahrensgegenständliche Effizienzabschlag erfolgte somit aus dem Grund, um die vorgelegte Kostenrechnung der Beschwerdeführerin in Form einer Planvollkostenrechnung für das Jahr 2000 einer Kostenrechnung auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten anzunähern. Wenn aber im Sinne des § 9 Abs. 3 ZVO kein Kostenrechnungssystem auf der Basis dieser Kosten von einem Zusammenschaltungspartner vorgelegt wird, kann von der Behörde geprüft werden, ob die vorgelegte Kostenrechnung diesem Ansatz entspricht und können allenfalls Korrekturen zur Annäherung an diesen Ansatz vorgenommen werden. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, dass die belangte Behörde mögliche Effizienzpotenziale bei der Beschwerdeführerin von Amts wegen weiter hätte ermitteln müssen. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/04/0139) korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, insbesondere, wenn die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes der Mitwirkung der Partei bedarf, weil sich die Behörde die für den maßgeblichen Sachverhalt relevanten Daten nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die von den Amtssachverständigen näher angeführten, das zukünftige Handeln der Beschwerdeführerin betreffenden, von den Amtssachverständigen für die Erstattung ihres Gutachtens erforderlich erachteten Daten sind derartige Daten, über die allein die Beschwerdeführerin verfügt, auch wenn sie überwiegend die Zukunft betroffen haben. Wenn aber die Kostenrechnung auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten erfolgen soll, sind in der Zukunft gelegene Daten Teil des von der Behörde zu ermittelnden maßgebenden Sachverhaltes. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht im Verfahren nicht mitgewirkt hat, war es zulässig, das Potenzial für Effizienzverbesserungen zu schätzen. Es wurden auch die Bereiche, in denen Effizienzverbesserungen für möglich erachtet wurden, und die Gründe hiefür näher angeführt. Dass in den angeführten vier Bereichen Effizienzsteigerungen nicht möglich und die angeführten Gründe für mögliche Effizienzsteigerungen nicht zutreffend wären, wird im Übrigen in der Beschwerde konkret nicht behauptet bzw. dargelegt. Es handelt sich auch nicht - wie die Beschwerdeführerin an späterer Stelle in der Beschwerde dazu meint - um bloße Behauptungen der Sachverständigen. Aus den bereits dargelegten Gründen konnten die Sachverständigen und auf ihr Gutachten gestützt die Behörde von einer Schätzung im vorliegenden Zusammenhang ausgehen.

2.7. Weiters meint die Beschwerdeführerin, die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte durch die belangte Behörde sei auch in sich rechtswidrig. Anstatt wie von der belangten Behörde selbst verheißen, einen "Mittelwert" zwischen den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin und den hypothetischen Kosten eines fiktiv angenommenen effizienten Betreibers zu ermitteln, habe die belangte Behörde zunächst noch von den tatsächlichen Zusammenschaltungskosten der Beschwerdeführerin einen 20 %igen Effizienzabschlag abgezogen. Dieser Effizienzabschlag werde mit der Ausblendung von behaupteten Ineffizienzen im Netz der Beschwerdeführerin begründet. Gleichzeitig solle aber auch das Bottom-Up-Modell einen - freilich nur fiktiv angenommenen - effizienten Netzbetreiber modellieren und gleichfalls "Ineffizienzen" ausblenden. Damit zeige sich, dass die von der belangten Behörde verfügten Zusammenschaltungsentgelte inhaltlich auf einer doppelten Anrechnung von behaupteten Ineffizienzen beruhten. Wenn die Methode der belangten Behörde darin bestehe, einen Mittelwert aus den tatsächlichen Zusammenschaltungskosten der Beschwerdeführerin und den fiktiv angenommenen Kosten eines effizienten Betreibers zu ermitteln, dann gebe es keine sachliche Grundlage dafür, vor Berechnung dieses "Mittelwertes" von den konkreten Zusammenschaltungskosten noch einen 20 %igen Abschlag vorzunehmen.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass der von der belangten Behörde herangezogene "Mittelwert" kein Mittelwert zwischen den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin und den hypothetischen Kosten eines fiktiv angenommenen effizienten Betreibers sein sollte. Das von der belangten Behörde angewendete sogenannte Hybridmodell aus Top-Down- und Bottom-Up-Ansatz geht - wie dies dem angeführten Positionspapier der Telekom-Control-Ges.m.b.H. zu entnehmen ist (Pkt. 4.10.3) - davon aus, dass durch einen Abgleich der Ergebnisse der Top-Down- und der Bottom-Up-Modellierung Näherungswerte für die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) für ein effizientes Netz bestimmt werden. Dabei wird das Bottom-Up-Modell durch die Erkenntnisse des Top-Down-Modells verfeinert und verschiedene Annahmen für die Input-Größen überprüft. Durch die Bottom-Up-Modellierung ist es auch möglich, die Plausibilität einiger Ergebnisse des Top-Down-Modells zu untersuchen.

Beim Top-Down-Ansatz, der als Berechnungsmethode für die Ermittlung der FL-LRAIC auch herangezogen wird (vgl. das angeführte Positionspapier, Pkt. 4.10.1), geht man zwar zunächst am Beginn der Modellierung vom bestehenden Netz aus und versucht dieses mit der entsprechenden Wahl von Kostenstellen, Kostenträgern und aktivitätsorientierten Zurechnungen möglichst wahrheitsgetreu abzubilden. Ausgangsbasis dafür sind die bestehenden Informationen aus der Kostenrechnung bzw. der Buchhaltung. Es werden aber alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert (u.a. Altlasten, Überkapazitäten, Ineffizienzen). Mit einem guten Top-Down-Ansatz sollte das marktbeherrschende Unternehmen berechnen und dokumentieren können, welche Kosten dadurch entstehen, dass ein effizientes Anbieten der nachgefragten Ermittlungsleistung auch in Zukunft (forward looking) möglich ist. Im Rahmen des Top-Down-Ansatzes sind somit Ineffizienzen des marktbeherrschenden Unternehmens zu berücksichtigen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es bei der vorliegenden Entgeltfestsetzung zu einer doppelten Anrechnung von behaupteten "Ineffizienzen" gekommen ist.

3. Zu den Verfahrensmängeln:

3.1. Zur Verletzung des Parteiengehörs:

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das im vorliegenden Verfahren herangezogene technische Gutachten und auch die betriebswirtschaftlichen Gutachten, die im Zusammenschaltungsverfahren Z 33/99 erstattet worden seien, ihr im vorliegenden Verfahren nicht zugestellt und auch nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Damit sei gegen § 45 Abs. 3 AVG verstoßen worden, nach dem der Verfahrenspartei - sofern das Beweisergebnis in der behördlichen Entscheidung verwertet werden solle - eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müsse. Das vorliegende Verfahren sei gerade nicht - wie dies die Beschwerdeführerin beantragt hätte - mit dem Verfahren Z 33/99 verbunden worden. Sämtliche auch im vorliegenden Verfahren maßgebliche Gutachten seien der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die angesprochenen Gutachten, weil sie der Beschwerdeführerin im Verfahren Z 33/99 zur Kenntnis gekommen seien, als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren wären, wären sie als solche den Parteien zur Stellungnahme bekannt zu geben gewesen. Auf Grund der in den angegebenen Gutachten angeführten Zahlen habe die Beschwerdeführerin gerade nicht schließen können, dass die Gutachten des Verfahrens Z 33/99 auch im vorliegenden Verfahren herangezogen würden. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens Z 33/99 vorgebrachte Kritik am technischen Gutachten habe schon wegen des grundsätzlich unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes nicht eine Ausschließlichkeitswirkung in dem Sinne erzeugen können, die die Beschwerdeführerin zu einer gesonderten Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berechtigt hätte. Die Wahrung des Parteiengehörs sei fundamentaler Ausfluss der Rechtsstaatlichkeit. Danach dürfte die Behörde nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte vorgehalten worden seien. Die belangte Behörde habe die im vorliegenden Verfahren herangezogenen Gutachten des Verfahrens Z 33/99 der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht und sie in weiterer Folge ihrer Entscheidung jedoch zu Grunde gelegt. Dies gelte für das technische Gutachten wie auch für die betriebswirtschaftlichen Gutachten.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dass die belangte Behörde das technische und die betriebswirtschaftlichen Gutachten des Verfahrens Z 33/99 auch im vorliegenden Verfahren herangezogen hat, ohne dies der Beschwerdeführerin in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und in der Folge der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Zeit dazu auch im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0242), stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der sich im Lichte des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die betriebswirtschaftlichen Gutachten auch als wesentlich erweist. In Bezug auf das aus dem Verfahren Z. 33/99 herangezogene technische Gutachten wurde die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargetan.

3.2. Zum Gutachten betreffend die Kapitalkosten:

3.2.1 Als Verfahrensmangel macht die Beschwerdeführerin zunächst gegen das Gutachten über die Bestimmung der Kapitalkosten von Univ.-Prof. Dr. D und Univ.-Prof. Dr. Z vom Februar 2000 bzw. März 2000 geltend, dass die Berechnungsmethode betreffend den Marktwert des Eigenkapitals inkonsequenterweise geändert worden sei. Im vorliegenden Verfahren hätten die Sachverständigen dem Grundsatz nach die Notwendigkeit einer konkret marktwertkalkulierten Berechnung des Eigenkapitals anerkannt. In dem im Februar 2000 erstatteten Gutachten habe die Ermittlung des Marktwerts des Eigenkapitals der Beschwerdeführerin durch eine Multiplikation des Buchwerts des Eigenkapitals mit dem Faktor 3,44 (der sich aus einem Vergleich von Buchwert und Marktwert des Eigenkapitals anderer einschlägiger Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt ergeben habe) vorgenommen. In diesem Gutachten hätten die Gutachter einen unrichtigen Eigenkapitalwert der Beschwerdeführerin angenommen (statt S 49,3 Mrd. S 27,1 Mrd.). Das Eigenkapital der Beschwerdeführerin zu Marktwerten sei somit insgesamt um ca. S 76 Mrd. unterschätzt worden. Ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Gutachten habe auf dieses offensichtliche Versehen hingewiesen. Aus diesem Anlass hätten die Sachverständigen in der Folge die Berechnungsmethode geändert. Anstatt den methodisch konsistenten Eigenkapitalmarktwert mit S 169,6 Mrd. (3,44 x 49,3 Mrd.) anzusetzen - der unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Entwicklungen im Telekommunikationsmarkt als durchaus konservativ einzuschätzen sei - habe das Gutachten der Sachverständigen D/Z in der Gutachtensfassung vom März 2000 eine neue Berechnungsmethode herangezogen. Im Gutachten vom März 2000 sei der Marktwert des Eigenkapitals nicht mehr aus einer Marktwertapproximation, sondern unbesehen aus einer linearen Hochrechnung des Verkaufserlöses eines 25 %igen Anteiles der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1998 ermittelt worden. Damit erweise sich das Gutachten von D/Z vom Februar 2000 mit dessen Neufassung vom März 2000 als augenscheinlich methodisch inkonsistent. Wenn die angewendete Berechnungsmethode im Februar 2000 richtig gewesen sei, bleibe sie es auch bei Richtigstellung des versehentlich zu niedrig angesetzten Bilanzwertes des Eigenkapitals. Nur durch diese Vorgangsweise kämen die Sachverständigen nach Korrektur ihrer Berechnung zu einem zur ersten Berechnung ähnlichen Kapitalzinssatz. Dieses Gutachten erscheine daher diesbezüglich inkonsistent.

Die belangte Behörde begründete im Bescheid Z 33/99-87 die kritisierte Änderung der Berechnungsmethode der Sachverständigen auf der Grundlage eines ergänzenden Gutachtens dieser Sachverständigen damit, dass die Anwendung des Faktors 3,44 auf den korrigierten Buchwert des Eigenkapitals der Beschwerdeführerin von S 49,3 Mrd. einen Eigenkapitalwert von S 169,6 Mrd. ergebe, welcher der belangten Behörde überhöht erschienen sei, da dieser Wert einem Eigenfinanzierungsgrad (= Marktwert des Eigenkapitals durch Summe aus Marktwert des Eigenkapitals plus Buchwert des Fremdkapitals) von 73 % entspräche. Darüber hinaus würde bei dieser Berechnung der Eigenkapitalwert signifikant über der einzigen konkreten Beobachtung des Marktwertes der Beschwerdeführerin auf Basis des Kaufpreises der Telekom-Italia liegen.

Es ist zwar der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Änderung der Berechnungsmethode im Hinblick auf die Ermittlung des Marktwertes innerhalb eines Monates auf den ersten Blick inkonsistent erscheint. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erscheinen die von der belangten Behörde im Bescheid Z. 33/99 für die Änderung ins Treffen geführten Gründe jedoch schlüssig. Während sich bei der ersten Berechnung des Eigenkapitalwertes eine maßgebliche Diskrepanz des errechneten Wertes zu dem im Jahr 1998 für einen 25%igen Anteil des Unternehmens erzielten Kaufpreis nicht ergeben hat, trat eine solche Diskrepanz bei der Neuberechnung zu Tage und führte zur Bewertung des Marktwertes auf der Grundlage dieses Kaufpreises und somit zur Änderung der Berechnungsmethode. Dass aber eine derartige Bewertung des Marktwertes auf Grund eines tatsächlich erzielten Kaufpreises im Hinblick auf einen Teil des Unternehmens gleichfalls eine Methode zur Berechnung des Marktwertes des Unternehmens darstellt, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht dagegen, dass ein Eigenfinanzierungsgrad von 73 % von der belangten Behörde gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der beiden Sachverständigen als überhöht angenommen wurde.

3.2.2. Eine weitere methodische Inkonsistenz der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D und Univ. Prof. Dr. Z (betreffend die Bestimmung der Kapitalkosten) wird betreffend die Marktwertberechnung auf Grund des von der Beschwerdeführerin erzielten Kaufpreis für einen Teil des Unternehmens darin gesehen, dass damit die Marktwertberechnung in einer Forward-Looking-Perspektive nicht ernst genommen werde, sondern auf irgend einem historischen Referenzpunkt eingefroren werde. Eine solche - auf Grund welcher Vergangenheitsbeobachtung auch immer - historisierende Betrachtung sei mit einer Forward-Looking-Perspektive nicht zu vereinbaren. Seit dem Jahr 1998 habe sich der Markt ständig dynamisch weiterentwickelt, er werde dies auch in Zukunft tun. Eine historisierende Marktwertbetrachtung zum Stichtag 1998 blende die Steigerungen des Marktwertes seit diesem Zeitpunkt gezielt aus. Die dadurch bewirkte Unterschätzung des Marktwertes des Eigenkapitals der Beschwerdeführerin sei wesentlich. Auch die Vergleichswerte anderer europäischer Telekommunikationsunternehmen wiesen gerade im Zeitraum der letzten ca. eineinhalb Jahre signifikante Zunahmen im Marktwert des Eigenkapitals auf. Die Sachverständigen setzten sich auch in keiner Weise damit auseinander, dass sie in ihren Gutachten vom Februar 2000 wie auch im Gutachten vom März 2000 mit einem zu niedrig angesetzten Marktwertfaktor operierten. Infolge der Marktwertsteigerungen der Telekommunikationsunternehmen habe der Marktwertfaktor per 14. Jänner 2000 nicht mehr 3,44, sondern 5,58 betragen. In einer Forward-Looking-Perspektive wäre zwingend dieser neue Wert festzusetzen gewesen. Obwohl nach Auffassung dieser Sachverständigen eine Differenzierung des Eigenkapitals in einzelne Unternehmenssparten nicht möglich sei (so in der ergänzenden Stellungnahme S. 4) und sich eine solche Differenzierung überdies nach Auffassung der Beschwerdeführer in einer Forward-Looking-Perspektive verbiete, hätten die Gutachter gleichwohl die jüngsten Marktwertsteigerungen des Eigenkapitals von Telekom-Unternehmen auch deshalb nicht adäquat berücksichtigt (Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme), um den "Umstand, dass die Referenzunternehmen auch Dienste der Mobiltelefonie anbieten, zu neutralisieren". Sei aber eine Separierung von Festnetz- und Mobiltelefon, wie von diesen Sachverständigen selbst ausdrücklich zugestanden, nicht sinnvoll möglich, dürfe unter Berufung auf dieses Argument in konsistenter Weise eine Ausblendung von Marktwertsteigerungen nicht erfolgen.

Diese Rüge der Beschwerde ist beachtlich. Im Gutachten betreffend die Kapitalkosten wurde nicht näher begründet, warum es für die Marktwertberechnung im Jahre 2000 ausreichend sei, den Marktwert auf der Grundlage eines im Jahr 1998 erzielten Verkaufserlöses zu schätzen. In den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme (S. 4) zu den Einwendungen der alternativen Netzbetreiber findet sich zwar ein Argument, warum bei der Marktwertschätzung des Eigenkapitals konservative Ansätze gewählt worden seien, die die jüngsten Marktwertsteigerungen des Eigenkapitals von Telekom-Unternehmungen nicht voll widerspiegelten. Dies wird damit begründet, dass die im vorliegenden Fall für die Ermittlung des Beta-Faktors herangezogenen Referenzunternehmungen im Ausland auch Dienste der Mobiltelefonie anböten (in welchem Bereich grundsätzlich ein größeres Risiko bestehe), was dadurch neutralisiert worden sei, dass bei der Marktwertschätzung des Eigenkapitals der Beschwerdeführerin von konservativen Ansätzen ausgegangen worden sei. Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass nach den eigenen Ausführungen dieser Gutachter eine Differenzierung des Eigenkapitals in einzelne Unternehmenssparten nicht möglich sei (S. 4 der ergänzenden Stellungnahme), weshalb unter Berufung auf dieses Argument eine Ausblendung von Marktwertsteigerungen nicht erfolgen dürfte. Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten betreffend die Bestimmung der Kapitalkosten erweist sich somit im Hinblick auf die Bestimmung des Marktwertes als nicht schlüssig. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allenfalls gebotene Berücksichtigung einer Marktwertsteigerung für die Schlussfolgerungen des Gutachtens betreffend die Höhe der Kapitalkosten der Beschwerdeführerin von Bedeutung sind.

Im Hinblick auf die ausreichend begründete, nicht zu beanstandende Änderung der Berechnungsmethode für die Ermittlung des Marktwertes spielt der jeweils anzusetzende Marktwertfaktor in Verbindung mit einem anzunehmenden Buchwert keine Rolle mehr. Auf das diesbezügliche Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen zu werden.

3.2.3. Im Hinblick auf dasselbe Gutachten wird in Bezug auf die ermittelte Marktrisikoprämie für die Berechnung der Eigenkapitalkosten ins Treffen geführt, dass das (erste) Gutachten vom Februar 2000 eine langfristige Referenzperiode (Spalte "Durchschnitt 1978 - 1997") und eine kurzfristige Referenzperiode (Spalte "Durchschnitt 1988 - 1997") aufgewiesen habe. Das Gutachten habe - entsprechend der einschlägigen Tabelle bei Ibbotson Associates - die kurzfristige Referenzperiode mit 10 Jahren und die langfristige Referenzperiode mit 20 Jahren bestimmt. Die so gewählten Referenzperioden seien auch deswegen sachlich verständlich, weil die österreichischen Werte aus der Zeit vor 1972 in den Tabellen von Ibbotson Associates gar nicht ausgewiesen seien. Auch im Text des Gutachtens vom Februar 2000 (S 10, erster Absatz) sprächen die Gutachter in unzweideutigen Worten von den Referenzperioden "1978 bis 1997" und "1988 bis 1997". Tatsächlich sei in dem Gutachten bei der Gegenüberstellung dieser Referenzwerte jedoch ein Ablesefehler aus der entsprechenden Ibbotson-Tabelle unterlaufen. Die im Gutachten vom Februar 2000 für Österreich für die "lange" Referenzperiode tatsächlich angesetzten Werte entstammten nicht der Ibbotson-Tabelle für den Zeitraum "1978 bis 1997", sondern jener für den Zeitraum "1970 bis 1997". Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren durch ein Gutachten auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Bei Korrektur dieses Fehlers hätten sich deutlich höhere Kapitalzinsen für die Beschwerdeführerin ergeben. Es wäre nahe gelegen, den Übertragungsfehler durch eine schlichte Richtigstellung zu korrigieren und die tatsächlich in der Ibbotson-Tabelle für den Zeitraum "1978 bis 1997" angesetzten Werte in die Berechnung des Gutachtens zu übernehmen. Durch die Gutachter sei jedoch nicht eine Richtigstellung der entsprechenden Werte aus der Ibbotson-Tabelle für das Zeitfenster "1978 bis 1997, sondern gerade umgekehrt - unter Beibehaltung der "ursprünglich unrichtig abgeschriebenen" Werte - eine Korrektur der "Überschriften"" erfolgt. Die Sachverständigen hätten unter dem Eindruck der Kritik den zeitlichen Bezugsrahmen der Variante 1 auf "1970 bis 1997" abgeändert, sodass die Zahlen in der Tabelle der Überschrift entsprochen hätten. Damit sei freilich eine implizite Abänderung der Berechnungsmethode erfolgt, nämlich eine Änderung der bezughabenden Vergleichsgrößen. Aus einem Vergleich der Referenzwerte für 1978 - 1997 zu jenen von "1988 - 1997" habe das Gutachten einen Vergleich der Perioden "1970 - 1997" und "1988 - 1997" gemacht. Von den Sachverständigen hätten weiters weitere Korrekturen vorgenommen werden müssen. Dieses Gutachten in den Fassungen von Februar und März 2000 erweise sich auch insoweit als methodisch inkonsistent.

Die Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D und Univ.-Prof. Dr. Z haben in ihrem ersten Gutachten vom Februar 2000 in Punkt 4.1.B) als Zeitfenster zur Schätzung der relevanten Marktrisikoprämien den Zeitraum 1978 - 1997 und 1988 - 1997 angegeben (siehe das Gutachten, S 9 f). Der Zeitraum 1978 - 1997 wurde im Text des Gutachtens und in der dazu erfolgten Tabelle 3 (S. 10) angeführt. Die Sachverständigen legten in ihrer ergänzenden Stellungnahme dar, dass sie immer von der Stützperiode 1970 - 1997 ausgegangen seien und die dazu im Ibbotson-Bericht enthaltenen Zinssätze zur Berechnung der Marktrisikoprämie herangezogen hätten. Irrtümlich sei im Gutachten aber von der Stützperiode 1978 - 1997 die Rede. Es liege ein Übertragungsfehler vor. Dass sie mit den Werten der Stützperiode 1970 - 1997 gerechnet hätten, wird an Hand einer im Gutachten in der Folge vorgenommenen Berechnung der Risikoprämie in Tabelle 7 belegt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Abstellen auf die Periode 1978 - 1997 sei für Österreich auch sachlich, weil Werte für Österreich im Ibbotson-Bericht vor 1972 nicht ausgewiesen seien, ist entgegenzuhalten, dass Österreich im herangezogenen internationalen Bericht selbst für die Periode 1970 - 1997 (trotz des Hinweises, dass für Österreich erst Werte seit 1972 vorhanden seien) angeführt wird, die Beschwerdeführerin im Übrigen aber auch nicht begründet, warum der für Österreich angeführte Durchschnittswert für einen Zinssatz einer langfristigen Veranlagung für diese Periode, der aus konkreten Werten von 23 statt von 25 Jahren errechnet wurde, nicht zutreffend sein soll.

3.2.4. Weiters macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das ergänzende Gutachten dieser Sachverständigen geltend, dass "unverzinsliches Fremdkapital" als Abzugsgröße bei der Bemessungsgrundlage erstmals und ohne Begründung in Ansatz gebracht worden sei. Die Sachverständigen hätten diese Änderung in dem Ergänzungsgutachten nicht begründet. Sie hätten lediglich die Literatur dazu als umstritten bezeichnet und den Abzug dann vorgenommen, weil sich sonst eine Abweichung zu einem früheren Gutachten ergeben hätte. Ein solcher Abzug sei aber auch in der Sache unberechtigt. Unverzinsliches Fremdkapital bestehe in Telekommunikationsunternehmen nicht. Die in der Literatur kontrovers diskutierten Kategorien des (nicht verzinslichen) Fremdkapitals beträfen nämlich kurzfristige Fremdkapitalpositionen wie Lieferantenverbindlichkeiten oder Kundenanzahlungen. Diese Kategorien spielten bei Telekommunikationsunternehmen keine Rolle.

Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, dass der in der ergänzenden Stellungnahme vorgenommene Abzug von unverzinslichem Fremdkapital von den Sachverständigen nicht schlüssig begründet wurde. In der ergänzenden Stellungnahme wird selbst darauf hingewiesen, dass es in der betriebswirtschaftlichen Literatur umstritten sei, welche Teile des Fremdkapitals nicht verzinslich seien und dass zu prüfen sei, inwieweit auch das notwendige Umlaufvermögen (d.h. Lagerbestände) zum zinsberechtigten Kapital zähle. Trotz dieser zum Teil offenen Fragen würde nach Ansicht der Sachverständigen aber eine Nichtberücksichtigung des nicht verzinslichen Fremdkapitals eine Abweichung von der Vorgangsweise im Vergleich zum Gutachten derselben Sachverständigen vom Mai 1999 bedeuten, weshalb eine Berücksichtigung auch in diesem Gutachten erfolge. Auch diesbezüglich liegt somit eine wesentlicher Verfahrensmangel vor.

3.3. Zum Gutachten betreffend die Ermittlung der Kosten auf Basis FL-LRAIC unter Zugrundelegung eines Bottom-Up-Modells der Sachverständigen des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste (WIK) Dr. S und Dr. N:

3.3.1.Wenn sich das Gutachten im Hinblick auf die Ermittlung der Kapitalkosten nicht als schlüssig erweist, ergibt sich auch für das Gutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. N zur Ermittlung der Kosten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Bottom-Up-Methode jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel, das den in diesem Gutachten ermittelte Kapitalkostensatz für die eigenen Berechnungen herangezogen hat.

3.3.2. Im Hinblick auf das Gutachten von Dr. S und Dr. N wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Heranziehung des bloßen Planungswertes BHCA (Busy Hour Call Attemps = Verbindungsversuche in Vermittlungsstelle in einer definierten Hauptverkehrsstunde) im Zusammenhang mit der Kostenzurechnung für Signalisierungsrechner an Netzvermittlungsstellen. Es fehle an jeglichen Hinweisen in der Literatur oder auch an Erfahrungen real existierender Telekommunikationsunternehmungen, dass diese von den Sachverständigen freihändig angenommene Approximation empirisch zutreffe. Für eine solche kostenmäßige Zurechnung trage die von den Sachverständigen erfundene Planungswerteinheit "Kosten/1000 BHCA" (= Kosten/Verbindungsversuche in einer Vermittlungsstelle in einer definierten Hauptverkehrsstunde) nichts bei. Es fehle an nachprüfbaren Aussagen dazu, wieso die von den Gutachtern angenommene Approximationszurechnung real zutreffe. Die Richtigkeit der von den Sachverständigen angenommenen pauschalen Approximation sei auch deshalb besonders unwahrscheinlich, weil tatsächlich die Kosten der eingesetzten Signalisierungsrechner entscheidend davon abhingen, ob die Signalisierungsfunktionalität in die Vermittlungsstelle integriert sei (in welchem Falle es deutlich geringere Investitionskosten gebe) oder ob es sich um selbstständige Signalisierungsrechner handle. Die Behauptung der Sachverständigen sei nicht richtig, dass lokalen Zusammenschaltungsleistungen keine Signalisierungskosten zuzurechnen seien. Tatsächlich würden alle Zusammenschaltungsleistungen zwischen der Beschwerdeführerin und den neuen Betreibern über Signalisierungsrechner signalisiert. Auf Grundlage der freihändigen Approximation der genannten Sachverständigen ergebe sich daher im Ergebnis eine signifikante Unterschätzung der Zusammenschaltungskosten.

In der ergänzenden Stellungnahme der angeführten Sachverständigen wurde zu dieser Problematik argumentiert, dass es für den gegenwärtigen Zweck der Kostenmodellierung ausreiche, die Kosten derjenigen Elemente des Zeichenabgabenetzes zu bestimmen, die gemeinsam von Zusammenschaltungsdiensten und anderen Diensten genutzt würden. Dienste, die zum Zwecke der Signalisierung IN-Plattformen nutzten, seien sog. Mehrwertdienste und deren Leistungserbringung müsse außerhalb von Standardzusammenschaltungsverträgen vereinbart werden. Die von der Beschwerdeführerin bemängelte BHCA-Verwendung sei dennoch akzeptabel, wenn bekannt sei, welchen Aufwand (und damit welche Kosten) eine durchschnittliche Verbindung im ISDN erfordere. IN-Verbindungen sollten ausgeklammert bleiben, da normale Zusammenschaltung keine Elemente des intelligenten Netzes nütze.

Der verwiesene Bescheid Zl. 33/99-87 beruft sich im Hinblick auf diese Einwendungen der Beschwerdeführerin auf die Argumentation in der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen, ohne diese in diesem Bescheid selbst ins Treffen zu führen. Auch mit der eingehenden Begründung in der Gegenschrift der belangten Behörde dazu kann die mangelnde Begründung im angefochtenen bzw. verwiesenen Bescheid (Zl. 33/99-87) nicht ersetzt werden. Dem angefochtenen Bescheid ist in dieser Hinsicht ein wesentlicher Begründungsmangel anzulasten. Im Lichte der angeführten Einwendungen der Beschwerdeführerin kann die wiedergegebene Argumentation der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht als schlüssig erkannt werden.

3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin weiters im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S und Dr. N den Einwand erhebt, dass sich bei ähnlicher Modellierung im Grundsätzlichen bei realistischeren Eingabewerten deutlich andere Resultate ergäben, was im Vergleich zum CSELT-Bottom-Up-Modell der Beschwerdeführerin unmittelbar zum Ausdruck komme, genügt es der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keinerlei konkrete Berechnungen diesbezüglich vorgelegt hat.

3.3.4. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meint, die Sachverständigen Dr. S und Dr. N hätten nicht ausreichend aufgezeigt, auf Grund welcher gutachterlichen Überlegungen sie in concreto welche Inputdaten im Gutachten verwendet hätten, es liege also dafür keine Begründung vor, kann dem nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat die Frage der herangezogenen Input-Parameter im Zusammenhang mit der Bottom-Up-Methode auf der Grundlage des diesbezüglichen vorgelegten Gutachtens in Punkt 2.6.2. und Punkt 4.5.2.3.1. des verwiesenen Bescheides Zl. 33/99-87 behandelt (S. 95 letzter Absatz und S. 128 dritter Absatz des verwiesenen Bescheides). In diesem Zusammenhang wurde die Nichtheranziehung der Input-Parameter der Beschwerdeführerin damit begründet, dass bei Heranziehung dieser Daten das Bottom-Up-Kostenrechnungsmodell Kosten ergebe, die über den Vollkosten der Beschwerdeführerin lägen. Der Grund dafür wurde wiederum darin gesehen, dass für die einzelnen Komponenten die aktuellen Einkaufspreise auf der Basis von langfristigen Rahmenverträgen, die noch vor der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes abgeschlossen worden seien, angegeben worden seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass von der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Angaben über das Verhältnis zwischen schmal- (Sprache) und breitbandiger (Daten)-Nutzung der Infrastruktur gemacht worden sei. Als weiteres Problemfeld wurden die unverhältnismäßig hohen Kosten für das Zeichenabgabenetz angeführt. Auch wenn im angefochtenen Bescheid die Heranziehung der Inputparameter des Verbandes Alternativer Telekommunikationsanbieter (VAT) nicht im Einzelnen - wie im zu Grunde liegenden Gutachten - dargelegt wurde, stellt dies jedenfalls keinen wesentlichen Begründungmangel dar, weil die dazu in dem herangezogenen Gutachten gegebenen Begründungen schlüssig und nachvollziehbar sind. So wird etwa bei der Ermittlung von Zuschlagsätzen für netzunterstützende Investitionen (S. 28 des Gutachtens von Dr. S und Dr. N) zu den von den Parteien angegebenen Daten ausgeführt:

"Der VAT (Alternative Telekom-Betreiber) gibt dazu an, dass die Investitionen z.B. in das Netzmanagementcenter Wien der TA (Beschwerdeführerin) nicht unerheblich sind und hält deshalb den hohen Prozentsatz von ... für gerechtfertigt. Auf der anderen Seite erklärte der VAT, dass diese Zentren ein überaus großes Einsparungspotenzial bei den Betriebskosten bewirken und somit die VAT-Werte für Betriebskostenfaktoren sehr niedrig ausfallen. Dieser Argumentation haben wir uns letztlich angeschlossen und an dieser Stelle die VAT-Input-Werte ins Modell eingestellt. Der extrem hohe Zuschlagssatz der TA für Grundstücke und Gebäude lässt sich u.E. nur so erklären, dass darin nicht nur die Investitionen in Gebäude für die Netzunterstützung, wie Garagen, Büros oder Werkstatträume, sondern, ähnlich wie bei den US-amerikanischen Angaben, auch die Gebäudeinvestitionen für vermittlungs- und übertragungstechnische Einrichtungen enthalten sind. Diese werden jedoch direkt berücksichtigt. Die entsprechenden Angaben der TA an diesen Stellen sind ebenfalls sehr hoch. Wir haben um weitere Erläuterungen gebeten, die aber im Rahmen der Gutachtensfrist nicht mehr vorgelegt wurden. Wir halten den ACCC-Wert von 3,73 % zwar für vertretbar, verwenden aber im Rahmen des Gutachten den eher konservativen VAT-Wert."

Weiters wurde im Gutachten etwa zu Punkt 2.3.2.1. (Netzintegration auf der Ebene der Infrastruktur und Übertragungstechnik) zur vorliegenden Problematik ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung von Seiten der Beschwerdeführerin weder in der einen noch in der anderen Form Angaben vorgelegen seien. Die alternativen Netzbetreiber verträten eine 80 %ige (Access) bzw. 70 %ige (Backbone) Zurechnung der Infrastrukturinvestitionen zur Übertragungsplattform für schmalbandige Dienste, die angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits ein ATM-Netz aufgebaut habe, als angemessen erscheine. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegenzuhalten, dass sie gegen die von den Sachverständigen herangezogenen Inputparameter des VAT konkret keine Einwände vorträgt.

3.4. Zum wirtschaftlich-technischen Gutachten der Amtsachverständigen Ing. L u.a. betreffend die Feststellung der Kosten der Beschwerdeführerin für Zusammenschaltungsleistungen unter zu Hilfenahme eines Top-Down-Ansatzes:

3.4.1. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen rügt die Beschwerdeführerin, dass die Annahmen betreffend die Nutzungsdauern von Weitverkehrskabeln und von Kabelkanälen nicht zutreffend seien. Es sei auch sachlich nicht konsistent, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage behaupteter internationaler Vergleichswerte Veränderungen der Annahmen der Beschwerdeführerin in Form von Verlängerungen von Abschreibungsdauern vorgenommen hätte. Änderungen seien nur in Bezug auf zu kurz erachtete Abschreibungsdauern vorgenommen worden. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegengehalten hat, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Nutzungsdauern für die verschiedenen Anlagegüter überprüft und mit internationalen "Benchmarks" und Angaben von Netzbetreibern abgeglichen worden sei, die diesbezüglichen Annahmen der Amtsachverständigen auf einem europäischen Vergleich beruhten, der im Rahmen einer Bottom-Up-Kostenrechnungsstudie im Auftrag der Europäischen Kommission von "European Economics" durchgeführt worden sei, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.

3.4.2. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Amtssachverständigen davon ausgegangen sind (siehe S. 4 der ergänzenden Stellungnahme), dass die Beschwerdeführerin auf der Basis von Planwerten und auf Grund einer entsprechenden Kalkulation entscheide, ob Rückbau- oder Umbauprojekte im Netz durchgeführt werden. Eine Bewertung der Entscheidungssituation (wie die Beschwerdeführerin meint als "klar") wurde von den Amtssachverständigen nicht vorgenommen.

3.4.3. Weiters sind die Amtssachverständigen nicht von einer pauschalen Unterstellung von Kapazitätsreserven ausgegangen, worauf in der ergänzenden Stellungnahme (Pkt. 2.8.) ausdrücklich hingewiesen wurde. Der angenommene Effizienzabschlag von 20 % wurde vielmehr - wie bereits dargelegt - ausreichend begründet. Da die Beschwerdeführerin insbesondere über die geplante zukünftige Unternehmensentwicklung den Sachverständigen bzw. der belangten Behörde keine Daten bekannt gab, war die in diesem Zusammenhang vorgenommene Schätzung von Effizienzsteigerungen zulässig. Die in der ergänzenden Stellungnahme der Amtsachverständigen vorgenommene ergänzende Begründung dazu, dass auch ein Vergleich mit EU-Benchmarks, die auf Basis der Kosten eines effizienten Netzbetreibers beruhten, Kostensenkungspotenzial von mindestens 20 % ergäbe, war nicht von tragender Bedeutung, weshalb auf die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen war.

3.4.4. Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Kosten der notwendigen Anpassungsmaßnahmen für Effizienzsteigerungen ins Treffen führt, die nicht berücksichtigt worden seien, genügt es ihr zu entgegnen, dass nur bei entsprechender Bekanntgabe von Daten von Seiten der Beschwerdeführerin derartige Kosten im Rahmen einer dann möglichen konkreteren Berechnung des anzunehmenden Effizienzsteigerungspotenzials hätten in Rechung gestellt werden können.

3.5. Zu den Begründungsmängeln:

Wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des Marktwertes bei der Ermittlung der in Rechnung zu stellenden Kapitalkosten auch einen Begründungsmangel geltend macht, weil die Berechnungsmethode geändert wurde, kann ihr im Hinblick auf das dazu bereits Ausgeführte nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für die behaupteten weiteren Begründungsmangel, dass das WIK-Bottom-Up-Modell und nicht das von der Beschwerdeführerin vorgelegte CSELT-Modell herangezogen und in diesem Zusammenhang auch eine sachverständige Stellungnahme vom 24. März 2000 nicht behandelt und dass bei der Top-Down-Berechnung der Zusammenschaltungskosten der Beschwerdeführerin ein 20 %iger Effizienzabschlag gemacht worden sei.

3.6. Wenn sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, dass zu Unrecht eine von der Beschwerdeführerin unterschiedliche Netzstruktur der Mitbeteiligten angenommen worden sei und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die von der belangten Behörde vorzuschreibenden Entgelte für die Beschwerdeführerin und für die Mitbeteiligte in gleicher Höhe erfolgen müssten, genügt dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für eine derartige Annahme weder eine Grundlage im TKG noch im Gemeinschaftsrecht ins Treffen führt und eine solche auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist.

4. Der angefochtene Bescheid war im Hinblick auf die festgestellten wesentlichen Verfahrensfehler wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

Stichworte