VwGH 2002/18/0257

VwGH2002/18/025728.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. September 2002, Zl. III 4033- 61/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 19. September 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines deutschen Staatsangehörigen, vom 9. Mai 2001 auf Aufhebung des gegen ihn (mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1998) erlassenen für die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" enthält diese Beschwerde nach der Erklärung, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, folgende Ausführungen:

"1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid vom 19.09.2002 insbesondere damit, dass sich die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen seien, da maßgeblich für die Erlassung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich das persönliche Verhalten in der Vergangenheit ausschlaggebend sei und ohne Beischaffung der Gerichtsakten und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eine negative Zukunftsprognose zulässig sei. Auch sei die im Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19.09.2002, Zahl: III 4033-61/21 dokumentierte Interessensabwägung gemäß § 37 FrG nach wie vor zutreffend.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen § 37, § 44 und insbesondere § 48 FrG.

2. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

2.1.

Der Beschwerdeführer beantragte wiederholt die Beischaffung des Strafaktes des LG Innsbruck, AZ: 28 Vr 3202/96 und die Beischaffung der Gutachten ON 10 in 19 Be5/99 des LG Steyr sowie des Beschlusses des LG Steyr vom 04.04.2001 zu 18 Be9/01-37 zum Beweis dafür, dass sich die vorhandene Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers verbessert habe und er nunmehr keine persönlichkeitstypischen, fremdaggressiven Handlungsstile mehr aufweise. Zudem wurde die Einholung eines medizinischen, psychiatrischen Gutachtens beantragt. Diese Beweismittel wurden als unnotwendig verworfen.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen § 37

AVG.

2.2.

Die belangte Behörde stützt ihre Beweiswürdigung im Hinblick auf die Gefahr eines Rückfalles trotz Entlassung als geheilt nach psychologischer und psychiatrischer Betreuung unter Verzicht auf Einholung eines Gutachtens einzig und allein auf sein Verhalten in der Vergangenheit.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gemäß § 60

AVG."

2.2. Mit hg. Verfügung vom 18. November 2002, Zl. 2002/18/0257-2, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen drei Wochen u.a. durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu verbessern.

2.3. Im rechtzeitig erstatteten ergänzenden Schriftsatz wiederholt der Beschwerdeführer das oben wörtlich wiedergegebene Vorbringen - mit Ausnahme der Nummerierung - mit folgenden Ergänzungen:

Dem Punkt "Rechtswidrigkeit des Inhalts" wird die Passage

"§ 37 FrG - Schutz des Privat- und Familienlebens -

§ 44 FrG - Aufhebung des Aufenthaltsverbots -

§ 48 FrG - Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung für EWR-Bürger"

angefügt.

Beim Punkt "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" wird dem Satz "Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen § 37 AVG." die Wortfolge "bzw. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit" und dem Satz "Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gemäß § 60 AVG." die Wortfolge "das heißt, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens" angefügt.

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. (Vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0061.)

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) S. 244, angeführte hg. Judikatur).

2. Mit dem oben I.2.1. wiedergegebenen, unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erstatteten Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der angeführten Normen des materiellen und formellen Rechts rechtswidrig sei. Hiebei handelt es sich nach der oben II.1. wiedergegebenen hg. Judikatur nicht um Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sondern um Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.).

Da die Beschwerde somit keine Beschwerdepunkte enthielt, wurde der Verbesserungsauftrag vom 18. November 2002 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat im ergänzenden Schriftsatz jedoch das dargestellte Vorbringen lediglich wiederholt und nur die seiner Meinung nach von der belangten Behörde verletzten gesetzlichen Bestimmungen näher umschrieben. Ein Vorbringen, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll, hat er nicht erstattet.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2003

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