Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
GewO 1994;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8 idF 1999/043;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
GewO 1994;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8 idF 1999/043;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen, jene des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadt D wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 25. Juli 1998 begehrte der Erstmitbeteiligte vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt D die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines bestehenden Geschäftshauses (Lebensmittelmarktes) auf einem näher bezeichneten (in der B-Straße 19, an der Ecke zur K-Gasse gelegenen) Grundstück in D und schloss diesem Antrag Pläne sowie weitere Projektsunterlagen an.
Gegen dieses Vorhaben erhoben Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer als Eigentümer von zwei in der K-Gasse gegenüber dem gegenständlichen Lebensmittelmarkt gelegenen Wohnhäusern, Einwendungen, die sie auch in einer mündlichen Verhandlung am 31. August 1998 vorbrachten, und die sich im Wesentlichen gegen befürchtete Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie die problematische Verkehrssituation im Bereich B-Straße/K-Gasse richteten. Hiebei verwiesen die Beschwerdeführer auch auf ihre in dem - parallel zum gegenständlichen Bauverfahren - betreffend das Vorhaben geführten gewerberechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers in der K-Gasse 11 liegt nach Ausweis der Verwaltungsakten schräg gegenüber jenem des Erstmitbeteiligten, das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in der K-Gasse 11a teilweise gegenüber jenem des Erstmitbeteiligten.
Im Hinblick auf diese Einwendungen und im Hinblick auf die Ergebnisse der gewerberechtlichen Verhandlung reichte der Erstmitbeteiligte im März 1999 Ergänzungspläne zur Abschirmung des in der K-Gasse situierten Ladebereiches in Form einer gedeckten Laderampe ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 31. Dezember 1999 wurde das Vorhaben gewerberechtlich genehmigt.
Im gewerberechtlichen Verfahren wurden insbesondere gewerbetechnische Gutachten, ein amtsärztliches Gutachten, ein verkehrstechnisches Gutachten sowie ein lärmtechnisches Gutachten samt ergänzender Stellungnahme eingeholt.
Der lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung Ing. H kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 1999 zusammengefasst zur Beurteilung, dass im ersten Stock des Hauses der Beschwerdeführer in der Morgenstunde Lärm von 39,7 dB bei einem Spitzenwert von 68,4 dB sowie in einem acht-stündigen Beurteilungszeitraum von 30,8 dB und einem Spitzenwert von 68,4 dB wahrzunehmen sei. Beim - ebenfalls gegenüber dem gegenständlichen Supermarkt in der K-Gasse liegenden Nachbarhaus der Beschwerdeführer seien diese Werte noch höher (41, 6 und 70, 4 bzw. 32, 6 und 70, 4 dB). Es sei in den frühen Morgenstunden mit zwei LKW-Anlieferungen und im restlichen Tagesverlauf mit fünf weiteren LKW-Anlieferungen zu rechnen. Dies bewirke im Vergleich zu einem Einzelereignis eine Pegelerhöhung um rund 3 dB bzw. 7 dB, somit eine Erhöhung der Belastung in den Morgenstunden auf 42,8 dB und im acht-stündigen Beurteilungszeitraum auf 37,8 dB (beim Nachbarhaus auf 44,6 bzw. 39, 6 dB). Die Pegelspitzen blieben in ihrer Höhe von der Erhöhung unberührt. Ihre Anzahl werde jedoch entsprechend erhöht. Es sei somit zweimal bzw. fünfmal mit zusätzlichen Spitzen zu rechnen. Auf Grund von zusätzlichen Fahrbewegungen sowie einer seitlichen Ladetätigkeit sei im ersten Stock des Wohnhauses der Beschwerdeführer in der Morgenstunde bisher ein Beurteilungspegel von 47 dB und auf Grund des Projektes von 48 dB zu verzeichnen, die ortsübliche Schallimmission liege bei 57 bis 58 dB. In einem acht-stündigen Beurteilungszeitraum liege eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 43 dB auf 45 dB vor, die ortsübliche Schallimmission betrage 58 bis 62 dB. Die Spitzenpegel lägen bei Berücksichtigung der neuen Rampengestaltung, der ungeschützten Zufahrten und des zusätzlichen Immissionspunktes beim Wohnhaus der Beschwerdeführer in den Morgenstunden bei bisher 65 dB und nunmehr 70 dB und auch im acht-stündigen Beurteilungszeitraum bei bisher 65 dB und nunmehr 70 dB, wobei als Grenzwerte für die Morgenstunde 70 dB und für den acht-stündigen Beurteilungszeitraum 75 dB anzunehmen seien. Beim Nachbarn der Beschwerdeführer seien die Werte noch höher, hier sei in der Morgenstunde der Grenzwert von 70 dB um vier dB überschritten, und zwar voraussichtlich zwei Mal pro Morgenstunde. Der Kennwert für häufig auftretende Spitzen befinde sich bei Berücksichtigung der Langzeitmessung zwischen 69 dB und 73 dB. Im acht-stündigen Beurteilungszeitraum werde ein Wert von 75 dB etwa fünfmal um 1 dB überschritten. Pegeländerungen um 1 dB seien kaum wahrnehmbar. Die bereits vorhandenen Lärmquellen aus dem KfZ-Verkehr führten ebenfalls zu Überschreitungen im Bereich von 1 dB bis 6 dB. Insgesamt sei aus lärmtechnischer Sicht davon auszugehen, dass die geplanten Schutzmaßnahmen ausreichten, um die Schallimmissionen im Bereich der Ortsüblichkeit bzw. unterhalb der Grenze der unzumutbaren Störung zu halten. Die Situation vor Ort sei jedoch zu einem erheblichen Teil ausgelastet und erlaube in der Morgenstunde nach dem Hinzukommen der neuen Rampe keine wesentlichen Erweiterungen durch zusätzliche Einrichtungen.
Der Amtsarzt der Stadtgemeinde D hatte in seinem Gutachten vom 24. September 1999 aufbauend u.a. auch auf die ergänzende Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 18. Juni 1999 ausgeführt, dass gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 im städtischen Wohngebiet im Idealfall am Tag (im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Grundgeräuschpegel von 45 dB tabelliert sei. Eine tolerierbare, d.h. zumutbare Überschreitung liege 10 dB über dem Grundgeräuschpegel. Auf Grund der vorgenommenen Messungen sei festzustellen, dass die ortsübliche Schallimmission bereits deutlich über den tabellierten Höchstwerten liege und dass durch eine zu genehmigende bzw. die zu erweiternde Betriebsanlage keine Zunahme der ortsüblichen Schallimmission vorkommen dürfe. Durch die Erweiterung der Betriebsanlage in Verbindung mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen sei keine wahrnehmbare Überschreitung der ortsüblichen Schallimmission, bezogen auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel, zu erwarten. Eine Gesundheitsgefährdung durch vereinzelte Schallpegelspitzen in einer Höhe von 4 dB beim Nachbarn der Beschwerdeführer in den Morgenstunden sei auf Grund der Seltenheit der Ereignisse und der Ortsüblichkeit (Überschreitung der Grenzwerte auch durch den Kfz-Personenverkehr) noch zumutbar. Eine Gesundheitsgefährdung durch vereinzelte Schallpegelspitzen in dieser Höhe und Anzahl könne ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführer legten ein Gutachten des Dr. P, Arzt für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom Umweltschutzarzt, vom 7. November 1999 vor, in dem dieser ausführt, dass der Beurteilung des Dr. W, Amtsarzt, bezüglich der lärm- und lufthygienischen Grenzwertproblematik von medizinischer Seite nichts hinzuzufügen sei. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin fühlten sich besonders in den Mittagsstunden durch wiederholte Schallpegelspitzen massiv gestört, ein Mittagsschlaf sei unmöglich. Der durch Be- und Entladung von LKW's auftretende Lärm sei zum Teil so massiv, dass "es einen vor Schreck aus dem Stuhl hebt", besonders bei Müllabholung. In der Wohnung des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wohne außerdem die schwer erkrankte und pflegebedürftige Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Beim Erstbeschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Schlaganfall, er leide unter neurologischen Störungen wie leichten Sprach- und Konzentrationsstörungen, die sich besonders bei zu wenig Schlaf verschlimmerten. Der Erstbeschwerdeführer wache regelmäßig durch die frühmorgens etwa um 6.00 Uhr bei der durch Zulieferung von Waren entstehenden Motor- und Ladegeräusche auf. Lediglich an Sonn- und Feiertagen könne er ausreichend lange ungestört schlafen. Zwar gebe es gesicherte Erkenntnisse bezüglich eines Zusammenhanges zwischen Lärm und Herz-Kreislauferkrankungen nicht. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass Lärm die Lebenserwartung in irgendeiner Form verkürzen könne. Lege man jedoch die WHO-Definition von Gesundheit, die das psychische und soziale in den Begriff miteinschließe, als Beurteilungsfaktor zu Grunde, so müsse davon ausgegangen werden, dass (störender) Lärm ein nicht unbeträchtlicher Krankheitsfaktor sei. Lärm gleicher Intensität und Qualität könne von verschiedenen Menschen entsprechend ihrer psychischen Grundverfassung als unterschiedlich störend und damit gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden, dies sei wissenschaftlich dokumentiert.
Auf Grund über den Tag verteilt auftretender wiederholter Schallpegelspitzen von 70 bis 74 dB komme es bei den Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage zu einer subjektiv als beträchtlich empfundenen Lärmbelästigung. Eine "objektivierbare Gesundheitsgefährdung" lasse "sich nach derzeitiger Datenlage durch die beschriebene Lärmbelastung von medizinischer Seite nicht begründen". Allerdings scheine beim Erstbeschwerdeführer wegen einer neurologischen Grunderkrankung eine besonders hohe Lärmempfindlichkeit zu bestehen. Lege man die WHO-Definition von Gesundheit als "körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden" zu Grunde, müsse bei einem Nachbarn von Betriebsanlagen im Allgemeinen, im Besonderen aber beim Erstbeschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumindest von einer in der derzeitigen Situation lärmbedingten psychisch-sozialen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführer führten in einer Stellungnahme vom 17. Februar 2000 aus, dass die Zulieferung zum gegenständlichen Supermarkt genauso gut auf eigenem Grund des Bauwerbers auf der anderen Seite des Gebäudes, nämlich vom südlichen Bereich der Betriebsanlage gelegenen Parkplatz her erfolgen könne. Dagegen sprächen weder technische noch sonstige wirtschaftliche Hindernisse. Auch könne die Baulichkeit ohne Mehraufwand in der Weise adaptiert werden, dass die Zulieferung von der Südseite her erfolge. Dies hätte den massiven Vorteil, dass die Verkehrsmisere in der K-Gasse und die unzumutbare Lärmbelastung dort zur Gänze wegfalle und eine Zulieferung über den Parkplatzbereich im Süden der Betriebsanlage auf dem eigenen Grundstück des Erstmitbeteiligten ohne jede Verkehrsproblematik oder Belästigung von Nachbarn von Statten ginge. Das Bauvorhaben sei in der Abstandsfläche zum Nachbarn G hin gelegen. Diesem sei es zwar auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Erstmitbeteiligten verwehrt, die Zustimmung als unmittelbarer Nachbar für die erforderliche Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs. 9 des Vorarlberger Baugesetzes - BauG zu versagen. Da aber der Zweck der Bauführung (Errichtung eines Supermarktes) auf dem Baugrundstück auch unter Einhaltung der Mindestabstände verwirklicht werden könne, liege keine zweckmäßigere Bebauung im Rechtssinne vor und sei die Abstandsnachsicht zwingend zu versagen.
Darüber hinaus werde die Vorschreibung größerer als der gesetzlichen Mindestabstände hinsichtlich der umhausten (gedeckten) Laderampe im Bereich der K-Gasse gemäß § 6 Abs. 10 BauG geltend gemacht. Die dort in Form der umhausten Laderampe projektierte Zulieferung bringe eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarn mit sich. Dies ergebe sich aus der Verwendung des Zuliefererbereiches im Bereich der K-Gasse. Erst durch die gegenständliche Projektsänderung in Form der Ausgestaltung des Ladebereiches mit einer umhausten Laderampe hätten die theoretischen Lärmrechenwerte knapp in den tolerablen Bereich gebracht werden können. Damit sei den Nachbarn aber noch keineswegs gedient, zumal die gesamte Belastung durch den Schwerverkehr (Zu- und Anlieferer) im Bereich der K-Gasse von den Lärmmessungen nicht erfasst worden sei, dies aber sehr wohl der Betriebsanlage zuzurechnen sei. Der Gutachter Dr. P habe dargelegt, dass die unerträgliche Lärmbelastung für die Nachbarn gesundheitsgefährdend sei. Es stelle einen unzumutbaren Zustand dar, dass jeder Zuliefer-LKW von der Landesstraße kommend rückwärts und über den Fußgängerbereich der K-Gasse zur Laderampe fahren müsse. Auch gegen die alternative Anfahrtsmöglichkeit von der Oberen H-Gasse habe sich die Stadt D ausgesprochen.
Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Dipl. Ing. A, Amtssachverständiger für Raumplanung und Baugestaltung der Stadtplanung D vom 2. Juni 2000, in welcher dieser unter anderem ausführt, dass sich die Zuliefer- und Erschließungszonen des Lebensmittelgeschäftes bereits heute in der gleichen Lage in der K-Gasse befänden. Das Projekt belasse die grundsätzliche Organisation und Struktur der Verkaufs-, Erschließungs- und Lagerflächen an derselben Stelle. Die Vorteile aus betrieblicher, aber auch aus Sicht der Verkehrssicherheit lägen auf der Hand: Ab K-Gasse könne das Geschäft niveaugleich beschickt werden; zudem könnten auch neue Kellerräume dem Lager zugeordnet werden. Eine Erschließung über den Parkplatz hätte zur Folge, dass sämtliche Güter über eine volle Geschoßhöhe transportiert werden müssten und dass es zu andauernden Konflikten zwischen Zuliefertätigkeit und dem Kundenverkehr käme. Zwischenzeitlich hätte auch die Stadt D mit dem Erstmitbeteiligten eine Vereinbarung abschließen können, wonach über den im Süden gelegenen Parkplatz eine Fußwegverbindung für die Ortsteile rechtsufrig des S-Bachs zur Volksschule O hergestellt werden könne. Eine zusätzliche Durchmischung in diesem Bereich mit LKW-Zulieferverkehr würde sich nicht gerade positiv auf die Verkehrssicherheit dieser Fußwegverbindung und damit der Fußwegbenützer auswirken.
Mit ärztlichem Gutachten vom 5. Mai 2000 führte Dr. F vom Amt der Vorarlberger Landesregierung zum gegenständlichen Vorhaben u. a. aus, dass es - ausgehend von der ergänzenden Stellungnahme des Lärmsachverständigen vom 18. Juni 1999 durch die zu berücksichtigende Rückwärtsfahrt der LKW's in den Morgenstunden zu einer geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes komme. Die Lärmimmissionen könnten je nach Intensität und Häufigkeit des Auftretens eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit der Menschen verursachen. Beeinträchtigungen im Bereich des Gehörorganes seien erst zu erwarten, wenn die Lärmimmissionen entweder besonders hoch seien (über 130 dB) oder eine Summation langdauernder, intensiver Lärmeinwirkungen darstellten, wie z. B. in der Arbeitswelt. Lärmimmissionen mit mittleren Schallpegeln zwischen 70 und 80 dB könnten als potenziell gesundheitsgefährdend in Betracht kommen, wenn sie zu signifikanten vegetativen Wirkungen wie Veränderungen des peripheren Gefäßwiderstandes, Veränderungen im Mineralstoff- und Hormonhaushalt führten. Derartige Veränderungen könnten erst bei längerer Andauer eintreten. Nächtliche Lärmimmissionen hätten Einfluss auf die Schlafdauer und auf die Schlaftiefe. Es könne zu Einschlaf- und Durchschlafstörungen kommen. Schlafstörungen, die über längere Zeiträume anhielten, hätten immer nachteilige gesundheitliche Folgen. Der Erstmitbeteiligte habe zugesagt, dass zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr früh keine LKW-Anlieferungen erfolgen würden. Daher müsse auf den festgestellten Spitzenpegel in den Morgenstunden nicht näher eingegangen werden. Bei den Beschwerdeführern sei keine Erhöhung der ortsüblichen Schallimmission durch die zu bewilligende Betriebsanlage zu erwarten. Hinsichtlich der Pegelspitzen werde der in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 angegebene Grenzwert von 75 dB während des 8- Stunden-Beurteilungszeitraumes nicht erhöht. Es könne daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es durch die "zu genehmigende Betriebsanlage", wenn die bereits erfolgten Auflagen eingehalten würden, zu keiner unzumutbaren Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn kommen werde.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde D gemäß § 36 Abs. 2 des Vorarlberger Straßengesetzes eine Ausnahme vom vorgeschriebenen Straßenabstand zur Gemeindestraße K-Gasse im projektbedingten Umfang zugelassen, gemäß § 6 Abs. 9 des Vorarlberger Baugesetzes - BauG mit Genehmigung des Stadtrates vom 6. Juni 2000 eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Abständen gegenüber dem (östlich des Grundstücks des Erstmitbeteiligten gelegenen) Nachbargrundstück Nr. 7747, K-Gasse 12, im projektbedingten Umfang zugelassen und dem Erstmitbeteiligten gemäß § 31 Abs. 3 und § 32 BauG nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Juli 1998 sowie den Deckplänen vom September 1998 und März 1999 die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Geschäftshauses sowie für den Abbruch eines Stadels unter näher angeführten Auflagen erteilt. Als verkehrstechnische Auflagen ist darin die Vorschreibung enthalten, dass, um Behinderungen des fließenden Verkehrs auf der K-Gasse durch die An- und Ablieferungen zu vermeiden, die private Verkehrsfläche vor der geplanten umhausten Laderampe durch geeignete Maßnahmen von parkenden Fahrzeugen, Ladegütern, Werbeeinrichtungen (z.B. Tafeln) freizuhalten ist und verkehrsbehindernde An- oder Ablieferfahrzeuge durch aktive Einflussnahme auf die Fahrzeuglenker in Richtung betriebseigenen Kundenparkplatz umzuleiten sind, weiters, dass die Fahrer der Zuliefer-LKW's durch geeignete Maßnahmen (Beschilderung) darauf hinzuweisen sind, dass die Dieselmotoren der LKW's während der Be- und Entladevorgänge abzuschalten sind.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass im Baubewilligungsverfahren kein allgemeiner Immissionsschutz bestehe. Gemäß § 6 Abs. 10 BauG seien größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festzusetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit sei von der Widmungskategorie des Baugrundstückes auszugehen und die Beurteilung der Belästigung oder Gefährdung habe nach den Maßstäben eines durchschnittlich sensiblen Menschen auf Grund der örtlichen Verhältnisse, wobei diese wiederum vor allem durch die Widmung im Flächenwidmungsplan bestimmt seien, zu erfolgen. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien als zumutbar anzusehen.
Der Erstmitbeteiligte habe verschiedene schalltechnische Verbesserungsmaßnahmen (hochschallabsorbierende Ausführung der Außenwand des Lagergebäudes, Verlegung eines schalldämmenden Belages im Bereich der Laderampe usw.) vorgesehen. Zusätzlich sei mit Deckplan vom März 1999 das Projekt durch die Hinzunahme einer umhausten Laderampe und einer Lärmschutzwand geändert worden. Der lärmtechnische Amtssachverständige komme in seinem ergänzenden Gutachten unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Maßnahmen zum Ergebnis, dass die geplanten Schutzmaßnahmen ausreichten, um die Schallimmissionen im Bereich der Ortsüblichkeit bzw. unterhalb der Grenze der zumutbaren Störung zu halten. Die durchgeführte Schallausbreitungsberechnung habe ergeben, dass mit keinen Belästigungen über das zumutbare Maß im Sinn der einschlägigen Richtlinien (ÖAL-Richtlinie Nr. 3) für die Nachbarn zu rechnen sei. Lediglich im Bereich der Morgenstunden (6.00 bis 7.00 Uhr) könne es zu geringfügigen Überschreitungen des Grenzwertes von 70 dB kommen. Hiezu werde festgehalten, dass der Erstmitbeteiligte auf LKW-Zulieferungen vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr verzichtet habe und somit auch der kritische Bereich in den Morgenstunden von 6.00 bis 7.00 Uhr wegfalle. Auch der Amtsarzt sei in seinem Gutachten vom 24. September 1999 zum Ergebnis gelangt, dass keine wahrnehmbaren Überschreitungen der ortsüblichen Schallimmissionen zu erwarten seien und eine Gesundheitsgefährdung durch vereinzelte Schallpegelspitzen auf Grund der geringfügigen Überschreitung ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf diese Gutachten sei davon auszugehen, dass durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes nach dessen Typus im Bau-Mischgebiet keine Immissionen zu erwarten seien, die einen im Sinn des § 6 Abs. 10 BauG größeren Abstand erforderten. Festgestellt werde noch, dass die von einem Betrieb ausgehenden Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen allfälligen Immissionen auf öffentlichen Straßen nicht Gegenstand von Rechten der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren seien. Der Nachbar habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht änderten. Der verkehrstechnische Amtssachverständige sei im Übrigen zum Schluss gelangt, dass der Verkehr an oder auf öffentlichen Straßen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht wesentlich beeinträchtigt werde und sichergestellt sei, dass die K-Gasse nicht als Ladefläche verwendet werde. Weiters habe er festgestellt, dass durch das Umdirigieren von Fahrzeugen in Richtung Kundenparkplatz, der auch das Einnehmen einer Warteposition ermögliche, die gleichzeitige Anwesenheit von zu vielen Fahrzeugen im Bereich der K-Gasse vermeidbar sei und die K-Gasse somit auch nicht als Lade- oder Wartefläche verwendet werden müsse. Weiters befänden sich im Bereich der Ladezone und vor und nach der Ladezone keine "Querbeziehungen von Fußgängern". Zur Verbesserung der Situation für die Fußgänger werde festgehalten, dass geplant sei, eine Fußwegverbindung für die Ortsteile rechtsufrig des S-Baches zur Volksschule O herzustellen. Auch die Erteilung der Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs. 9 BauG sei gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und insbesondere rügten, dass sich die Behörde erster Instanz mit dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten des Dr. P vom 7. November 1999 nicht auseinander gesetzt hätte.
In einer Äußerung vom 3. August 2000 führten die Beschwerdeführer weiter aus, eine Lösung der Verkehrsproblematik könne nicht darin gesehen werden, ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift aufzustellen, verkehrsbehindernd wartende An- oder Ablieferfahrzeuge seien für die Dauer des Wartens ausnahmslos auf dem Kundenparkplatz abzustellen. Dies könne durch ein straßenbehördliches Eingreifen nämlich nicht durchgesetzt werden. Auch sei der Lösungsansatz bemerkenswert, dass verkehrsbehindernde LKW's auf dem Kundenparkplatz abgestellt werden sollten, wo doch dieser Kundenparkplatz vom Erstmitbeteiligten sowie vom Stadtplaner als der ungünstigste Bereich für Zuliefer-LKW's betrachtet werde. Weiters wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Abstandsnachsicht im Grunde des § 6 Abs. 9 BauG.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt D vom 18. August 2000, mit welchem der Beschluss der Berufungskommission der Stadt D vom 17. August 2000 ausgefertigt wurde, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 30 und § 6 BauG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Problemkreis der Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 6 Abs. 10 BauG festzustellen sei, dass im Bauverfahren kein allgemeiner Immissionsschutz bestehe. Lediglich wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse, seien größere Abstände vorzuschreiben. Bei der Beurteilung dieser Frage sei vor allem die Flächenwidmung des Baugrundstückes von Bedeutung. Für die Beurteilung der Frage der Belästigung und Gefährdung sei als Maßstab ein durchschnittlich sensibler Mensch heranzuziehen. Auf Grund der im Laufe des Verfahrens vom Bauwerber vorgenommenen schalltechnischen Verbesserungsmaßnahmen am Projekt komme der lärmtechnische Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Schallimmissionen im Bereich der Ortsüblichkeit bzw. unterhalb der Grenze der zumutbaren Störung gehalten würden. Das amtsärztliche Gutachten sage im Ergebnis aus, dass auf Grund der Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Eine Mangelhaftigkeit des im Gewerbeverfahren eingeholten und von der Baubehörde verwendeten medizinischen Gutachtens sei nicht zu erkennen. Das Privatgutachten Dris. P gehe von einer besonderen gesundheitlichen Situation eines der Nachbarn aus und räume gleichzeitig ein, dass eine objektive Gesundheitsgefährdung nicht feststellbar sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob Auswirkungen eines Projektes auf die Gesundheit zu erwarten seien, sei aber ein objektiver Maßstab anzuwenden, entscheidend sei die Auswirkung auf ein gesundes, normal empfindendes Kind oder einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, wonach die Frage, ob ein Gebäude oder eine Anlage mit der bestehenden Flächenwidmung vereinbar sei, nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich sei und rechtlich festgelegt werde, zu beurteilen sei, sei durch die Auflagen im Gewerbebescheid und im Baubescheid sichergestellt, dass eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar eine Gefährdung nicht einträten. Im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten könnten auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet würden. Die Aufgabenstellung der Baubehörde in Bezug auf Immissionen in Vollziehung des § 14 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes sei, soweit es um die Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen gehe, vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde. Daher sei die Verwertung dieser Gutachten im Bauverfahren jedenfalls zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie neuerlich unter anderem ausführten, dass das von ihnen vorgelegte medizinische Gutachten, wonach Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne des WHO-Gesundheitsbegriffes attestiert seien, nicht berücksichtigt worden sei, wodurch der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet worden sei. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem ortsüblichen Maß an Belästigungen und es hätte insbesondere der lärmtechnische Gutachter die Frage der Ortsüblichkeit empirisch untersuchen und der Baubehörde aufzeigen müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2000 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Rechtslage im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall die Frage entscheidungswesentlich sei, ob die gegenständliche Betriebstype "Lebensmittelmarkt" in einem Gebiet der Widmungsart "Baufläche-Mischgebiet" zulässig sei. Gemäß § 14 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes seien Mischgebiete Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung vereinbar sei, sei gemäß § 14 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes - RPG nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich sei und rechtlich festgelegt werde, zu beurteilen. Es sei daher zu prüfen, ob es sich beim Lebensmittelmarkt um "Gebäude und Anlagen" handle, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Bei der Prüfung der Widmungskonformität komme es aber gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung nicht nur auf die Betriebstype als solche, sondern auch auf die Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich sei und rechtlich festgelegt werde, an. Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten könnten auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet würden. Die Aufgabenstellung der Baubehörde sei nämlich in Bezug auf Immissionen in Vollziehung des § 14 Abs. 8 RPG, soweit es um die Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen gehe, vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde.
Die Gutachten, auf welche sich die Baubehörden stützten, seien nicht unschlüssig. Die Frage der wesentlichen Störung sei nicht nur anhand des Betriebstyps, sondern konkret anhand der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen der Anlage zu prüfen. Gerade aber auf Grund der schalltechnischen Verbesserungsmaßnahmen am Projekt (insbesondere die Hinzunahme einer Umhausung bei der Laderampe sowie einer daran anschließenden Lärmschutzwand) sei der lärmtechnische Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen, dass die Schallimmissionen im Bereich der Ortsüblichkeit bzw. unterhalb der Grenze der zumutbaren Störung gehalten würden. Damit sei aber im Sinne des § 14 Abs. 4 RPG das Wohnen zweifelsfrei nicht wesentlich gestört.
Die Beschwerdeführer hätten auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen vom 24. September 1999 hervorrufen können, zumal selbst der Privatgutachter Dr. P in seinem Gutachten vom 7. November 1999 bestätige, dass der Beurteilung des Amtsarztes von medizinischer Seite nichts hinzuzufügen sei und er festgestellt habe, dass sich eine objektivierbare Gesundheitsgefährdung durch die bestehende Lärmbelästigung von medizinischer Seite nicht begründen lasse.
Der medizinische Amtssachverständige habe unter Zugrundelegung der Ergebnisse der schalltechnischen und lufthygienischen Untersuchung Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen, daher sei einer Vorschreibung größerer als der gesetzlichen Abstände die Basis entzogen. Auch bewirke der gegenständliche Lieferbetrieb keine unüblichen Auswirkungen insbesondere auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Hinsichtlich der Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs. 9 BauG sowie der Zulassung kleinerer Abstände gemäß § 36 Abs. 2 des Straßengesetzes seien den Beschwerdeführern subjektivöffentliche Rechte als Nachbarn nicht eingeräumt, schon im Hinblick darauf seien sie insofern durch den zweitinstanzlichen Gemeindebescheid nicht in Rechten verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf richtige Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauG und damit auf Vorschreibung größerer als der gesetzlichen Abstände für die Laderampe beim Bauprojekt und damit letztlich auf Versagung der Baubewilligung für das Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei überhaupt verletzt" erachten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch der Erstmitbeteiligte und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten jeweils eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den Inhalt des Privatgutachtens des Dr. P vom 7. November 1999 mit ihrer Auffassung verkannt habe, dieser habe zum Ausdruck gebracht, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine lärmbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung bei normal empfindlichen Menschen bewirkt werde. Dies stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Die belangte Behörde hätte vielmehr die gutachtlichen Ausführungen des Dr. P würdigen müssen und sich damit auseinander setzen müssen, weil dieser Sachverständige, ausgehend vom WHO-Begriff von Gesundheit sehr wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch das Vorhaben aufgezeigt habe. Demgegenüber beschränke sich der Amtsarzt auf eine nicht nachvollziehbare und einzeilige Behauptung, gesundheitliche Beeinträchtigungen lägen nicht vor.
Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass es im Gewerbeverfahren darum gehe, durch entsprechende Gutachten die Rechtsfrage zu lösen, ob Nachbarn Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung zu erleiden hätten, im Bauverfahren demgegenüber um die rechtliche Auslegung der Begriffe "das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen der Nachbarn". Diese Fragen seien gänzlich separat und unabhängig voneinander zu beurteilen. Fragen der Ortsüblichkeit seien von den Gutachtern jedoch nicht einmal ansatzweise angesprochen worden.
Die belangte Behörde habe verkannt, dass die von den Beschwerdeführern bekämpfte umhauste Laderampe samt projektierter Zulieferung zum Supermarkt des Erstmitbeteiligten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarn mit sich bringe. Auch sei bei der Lärmerfassung die gesamte Belastung durch den Schwerverkehr (Zu- und Anlieferer) im Bereich der K-Gasse zu berücksichtigen und der Betriebsanlage zuzurechnen.
Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:
"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:
a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;
c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;
d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;
e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.
(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (siehe dazu die Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, und vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276).
Daraus ergibt sich zunächst, dass weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht, wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. b BauG hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 leg. cit. über die Abstandsflächen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 BauG von Bedeutung.
§ 6 BauG lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise:
"(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens drei Meter entfernt sein.
...
(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, hat nur der unmittelbare Nachbar bzw. der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen, damit auch des § 6 Abs. 10 BauG (siehe die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, unter Hinweis auf Vorjudikatur, vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060, und vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0127). Der Erstbeschwerdeführer kann sich daher im Hinblick auf die Lage seines Grundstückes (welches in der K-Gasse nur schräg gegenüber vom projektgegenständlichen Grundstück situiert ist) in seiner Beschwerde nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 10 BauG stützen. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher, weil ihm das geltend gemachte Recht nicht als subjektiv öffentliches Recht zusteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurück zu weisen.
Bei der im Lichte der zulässigen Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer relevanten Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im § 6 Abs. 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird oder nicht, ist insbesondere die bestehende Flächenwidmung maßgebend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N.).
Die §§ 14 Abs. 4 und 8 RPG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 43/1999 lauten:
"(4) Mischgebiete sind Gebiete, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.
...
(8) Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 6 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen."
Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob es sich hier um "Gebäude und Anlagen" handelt, "die das Wohnen nicht wesentlich stören" (§ 14 Abs. 4 RPG). Bei der Prüfung der Widmungskonformität kommt es aber gemäß Abs. 8 leg. cit. nicht nur auf die Betriebstype als solche, sondern auch "auf die Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird", an (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 34/1996, 8. Beilage im Jahr 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S 22/23, wonach mit dieser Bestimmung der als unbefriedigend erachteten "Betriebstypenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes gewissermaßen entgegengewirkt werden sollte).
Die Gemeindebehörden haben zur Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 RPG auf Gutachten zurückgegriffen, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen wiederholen, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten könnten im Bauverfahren nicht verwendet werden, ist ihnen die zutreffende, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde entgegen zu halten, wonach die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden können, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe abermals beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von störenden Auswirkungen geht - vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde.
Auch ist mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf das von ihnen vorgelegte Gutachten des Dr. P für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil auch in dessen Gutachten letztlich nur eine subjektive Gesundheitsgefährdung für die Beschwerdeführer, nicht aber im Sinne des § 6 Abs. 10 BauG eine objektive Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch das Vorhaben konstatiert wird. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar das humanmedizinische Gutachten grundsätzlich kritisieren, mit ihrer Kritik aber keine Zweifel an dessen Schlüssigkeit hervorrufen können, weil sie weder den darin enthaltenen Befund, noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel ziehen. Insbesondere legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vom Amtssachverständigen herangezogene ÖAL-Richtlinie Nr. 3, deren Heranziehung auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bedenklich befunden worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0051) unrichtig gewesen wäre. Hinsichtlich der vom Sachverständigen für die Morgenstunden festgestellten Schallpegelspitzen im Bereich des oberen Grenzwertes ist darauf hinzuweisen, dass der Erstmitbeteiligte nach der Aktenlage sein Projekt mit Schreiben vom 31. März 2000 insofern modifiziert hat, als er auf LKW-Zulieferungen vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr verzichte, sodass sich die gegenständliche Baubewilligung daher nur auf das dergestalt abgeänderte Projekt bezieht.
Soweit sich die Beschwerdeführer durch ein durch die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens bewirktes vermehrtes Verkehrsaufkommen auf einer öffentlichen Straße und eine dadurch bewirkte Lärmbelästigung für beschwert erachten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Nachbarn im Bauverfahren - anders als bei Belästigungen, die vom Verkehr auf der Nachbarliegenschaft selbst ausgehen - keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern bzw. dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, und vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil ein rechtsanwaltschaftlich nicht vertretener Mitbeteiligter in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 keinen Anspruch auf Schriftsatzaufwand hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0185).
Wien, am 27. November 2003
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