Normen
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2 idF 1991/104;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §5 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdRallg;
VwRallg;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2 idF 1991/104;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §5 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdRallg;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 11. August 2000 wurde gemäß § 9 Abs. 5 lit. a iVm § 5 Kärntner Jagdgesetz 2000 für die ab 1. Jänner 2001 beginnende Jagdperiode das Eigenjagdgebiet "S.-R." der mitbeteiligten Partei, bestehend aus zahlreichen, näher bezeichneten Grundstücken mit einem Flächenausmaß von 1432,2829 ha, anerkannt.
In der Begründung des Bescheides führte die Erstbehörde aus, dass zwei Grundflächen mit den in der KG R. gelegenen Grundstücken 962/15 und 960/22 einerseits, und 967/5 sowie 960/7 andererseits, nicht dem Eigenjagdgebiet hinzugerechnet hätten werden können, da es sich bei diesen Grundflächen um "ähnliche Grundflächen gem. § 7 des Ktn. Jagdgesetzes 2000" handle, die nach Gestalt und Umfang für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten würden. Die beiden Grundstücke 962/15 und 960/22 KG R. würden eine Breite von 54 m und eine Länge von ca. 286 m aufweisen. Diese Grundfläche sei in der Natur mit 30 bis 40 Jahre alten Fichten bestockt. Sie beginne linksufrig des R.-Baches und ende direkt am Fuße einer Felswand. Auf Grund der geringen Breite und der überdimensionalen Länge dieser Grundfläche sei ein geordneter Jagdbetrieb nicht gegeben. Die zweite Grundfläche mit den Grundstücken 967/5 und 960/7 KG R. würde eine Breite von ca. 30 m und eine Länge von ca. 318 m aufweisen. Diese Grundfläche sei in der Natur mit Fichten und Erlen bestockt. Sie beginne ebenfalls linksufrig des R.-Baches und ende beim Grundstück 968 KG R. Auch auf dieser Grundfläche sei ein geordneter Jagdbetrieb nicht gegeben. Diese Grundstücke sollten daher den Gemeindejagdgebiet R. zugeschlagen werden.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Grundstücke 962/15, 960/22, 967/5 und 960/7 mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 dem Eigenjagdgebiet "S.-R." hinzugerechnet worden seien. Bei diesen Grundflächen habe es keine Veränderung im Bewuchs und der Holzartenbestockung gegeben. Die Jagd sei im Zeitraum von 1991 bis 2000 durch die mitbeteiligte Partei sachgemäß und weidgerecht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes ausgeübt worden, wobei es zu keinerlei Gesetzesübertretungen gekommen sei. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien aber nach den durch die Behörde selbst vorgenommenen Feststellungen mit 30 bis 40 Jahre alten Fichten und Erlen bestockt. Diese Beschaffenheit und Bestockung mit den Baumarten Fichte und Erle schließe aber aus, dass diese Flächen nach § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 zu beurteilen seien. Die Flächen seien in keiner Weise einem Weg, einem Eisenbahngrundstück, einem Gewässer oder ähnlichen Flächen nach § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 vergleichbar. Vielmehr würden diese Grundflächen Waldparzellen darstellen und somit den Zusammenhang gemäß § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz herstellen. Die Behörde würde die Begründung ihres Bescheides allein auf das Verhältnis zwischen Breite und Länge der Flächen stützen. Dies sei jedoch unzutreffend, da die reine Inbezugsetzung von Längen und Breiten keinerlei Bedeutung für die Bewertung des geordneten Jagdbetriebes habe. Aus § 7 Abs. 3 leg. cit. gehe aber hervor, dass die jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche vorliege, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten würde. Auf Grund des durch die Behörde festgestellten Bewuchses ergebe sich eindeutig, dass genau diese Voraussetzungen vorliegen würden. Tatsächlich würden sich gleich drei Schalenwildarten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufhalten. Diesem Punkt komme entscheidende Bedeutung zu, da die in § 7 Abs. 3 leg. cit. getroffene Regelung hinsichtlich der jagdlichen Nutzbarkeit einen abschließenden Charakter habe und nicht dem behördlichen Ermessen unterliege. Die Behörde habe völlig zu Unrecht bezweifelt, dass auf den gegenständlichen Grundflächen ein geordneter Jagdbetrieb möglich sei.
Zum Beweis ihres Vorbringens legte die mitbeteiligte Partei ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. K. vor. Im Befund führte der Gutachter aus, dass sich die aus den Parzellen 967/5 und 960/7 bestehende Grundfläche vom linken Ufer des R.-Baches aufwärts in nordöstliche Richtung über rund 318 m in einer durchschnittlichen Breite von 28 m bis 37 m bis nahe an die Felswände des Grundstückes 968 erstrecke. Die Höhendifferenz zwischen dem unteren Ende am R.-Bach und dem Fuß der Felswand am oberen Ende betrage geschätzt 100 m. Bestockt sei dieses Waldgrundstück hauptsächlich mit Fichten von 30 bis 60 Jahren und jüngeren Erlen; daneben einzelnes Strauchwerk und verschiedenartige krautige Pflanzen. Diese Grundfläche bilde den Zusammenhang zwischen dem östlichen Grundstückskomplex der festgestellten Eigenjagd "S.-R." mit rund 267 ha und dem westlichen Teil mit 1168 ha. Die aus den Parzellen 960/22 und 962/15 bestehende Grundfläche liege etwa 1300 m weiter bachabwärts, beginne ebenfalls am linken Ufer des R.-Baches und führe mit einer Breite von durchschnittlich etwa 54 m nordöstlich über knapp 300 m aufwärts bis zum Grundstück 946/1 (Höhendifferenz etwa 110 m). Bestockt sei diese Fläche hauptsächlich mit Fichten bis zu 80 Jahren und einigen Laubbäumen. Der obere Teil zu den Felswänden des Grundstücks 946/1 hin sei eine Lichtung mit einzelnen Jungfichten und Sträuchern. Diese Fläche verbinde das Grundstück 946/1 KG R. im Norden mit der Parzelle 1158 KG T. südlich des R. -Baches.
Auf Grund dieses Befundes erstattete der Privatgutachter folgendes Gutachten: Die Grundstücke 967/5 und 960/7 seien eine Waldfläche mit einem entsprechenden Bewuchs, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur keine Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnliche Grundfläche, die für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatte und daher kein selbständiger Jagdgebiet bilde, sei. Im Norden hänge diese Fläche mit der Parzelle 968 KG R. zusammen, im Süden über den R.-Bach mit dem Grundstück 1177/1 KG T., die beide im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden. Somit bilde diese Fläche den einzigen Zusammenhang im Sinne des § 7 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 zwischen den 267 ha Eigenfläche östlich und südöstlich und der übrigen Eigenjagdfläche von 1168 ha im Westen. Sie biete für alle vorkommenden Schalenwildarten (Rot-, Reh- und Gamswild) Einstand und Äsung, wodurch auch die jagdliche Nutzbarkeit nach § 7 Abs. 3 gegeben sei. Die aus den Parzellen 960/22 und 962/15 KG R. bestehende Fläche sei in ihrem Erscheinungsbild mit der oben beschriebenen Fläche vergleichbar und aus jagdfachlicher Hinsicht gleich zu beurteilen. Sie bilde im Norden den Zusammenhang mit dem Grundstück 946/1 KG R. und im Süden mit der Parzelle 1158 KG T. Die beiden Flächen seien aus jagdfachlicher Sicht den Grundstücken 890 und 987 (beide KG R.) sehr ähnlich und daher mit diesen vergleichbar. Diese beiden Grundstücke seien von der BH Spittal als Teilflächen der Eigenjagd "S.-R." anerkannt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die aus den Parzellen 967/5 und 960/7 bestehende Grundfläche erst die Feststellung einer Eigenjagd ermögliche und mit dieser Grundfläche erst der Zusammenhang zwischen dem westlichen Teil der Eigenjagd mit 1168 ha und dem östlichen Teil mit 267 ha gegeben sei. Beide Grundflächen seien Waldflächen, die in ihrem Erscheinungsbild in der Natur nicht mit Wegen, Eisenbahngrundstücken oder Gewässern und ähnlichen Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 zu vergleichen seien und daher nicht als solche bewertet werden könnten. Im Eigenjagdgebiet "S.-R.", die beiden im Gutachten näher behandelten Grundflächen eingeschlossen, könne die Jagd sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes ausgeübt werden. Die Jagd könne so ausgeübt werden, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden. Der geordnete Jagdbetrieb sei auf den zusammenhängenden Eigenflächen der Mitbeteiligten also grundsätzlich gegeben.
Im Rahmen der Erörterung des genannten Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Kernaussagen des Gutachtens am eigentlichen Gegenstand des Verfahrens vorbeigehen würden. Es sei nämlich untersucht worden, ob auf den betreffenden Flächen die Ausübung der Jagd nach § 7 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 möglich sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1992, Zl. 91/19/0264, verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass zu untersuchen gewesen wäre, ob auf den in Frage kommenden Flächen für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb möglich sei. Vor allem bei der aus den Grundstücken 967/5 und 960/7 bestehenden Grundfläche, bei der das Verhältnis zwischen Breite und Länge nahezu 1:10 betrage, bestünden Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Jagdausübung, wobei schon bei einem Verhältnis zwischen Länge und Breite von 1:3 bei wesentlich breiteren Grundstücken die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz zu prüfen sei. Ferner habe der Sachverständige für die Gesamteigenflächen im Ausmaß von 1435 ha den geordneten Jagdbetrieb konstatiert. Was die Jagdausübung anlange, so sei eine solche auf den beiden verfahrensgegenständlichen Grundflächen nicht möglich. Jeder Schuss würde die Gefahr mit sich bringen, dass das Wild in das angrenzende Jagdgebiet flüchten könne. Dadurch entstünden Probleme mit der Nachsuche und dem Aufbrechen des Wildes im fremden Revier. Darüber hinaus bestünden ob des Bewuchses der Flächen sicherlich die größten Probleme, das Wild richtig anzusprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Grundstücke 962/15, 960/22, 967/5 und 960/7 im Gesamtausmaß von 2,7371 ha, jeweils KG R., als mit dem Bescheid der Erstbehörde festgestellten Eigenjagdgebiet "S.-R." zusammenhängend anerkannt würden, sodass das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes nunmehr 1435,0200 ha betrage. Die Erstinstanz habe das Tatbestandselement des erforderlichen geordneten Jagdbetriebs hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Grundflächen unter Hinweis auf die geringe Breite und die im Verhältnis dazu überdimensionale Länge der Grundflächen verneint und dabei verkannt, dass die Frage, ob ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei, nur unter Zugrundelegung eines diesbezüglichen jagdfachlichen Sachverständigengutachtens beantwortet werden könne. Ein solches Gutachten sei aber der Erstinstanz nicht vorgelegen. Darüber hinaus sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Grundfläche unter § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 falle, ihr äußeres Erscheinungsbild in der Natur maßgebend (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1991, Zl. 91/19/0131 u.a., verwiesen). Ob die verfahrensgegenständlichen Grundflächen daher als "ähnliche Grundflächen" im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz anzusehen seien, sei ausschließlich auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes in der Natur zu beurteilen.
Nach Wiedergabe der Feststellungen des Privatgutachtens führte die belangte Behörde weiter aus, der Lagebeschreibung und der Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der verfahrensgegenständlichen Grundflächen im Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Da es sich bei den Grundflächen um Waldflächen mit einem entsprechenden forstlichen Bewuchs handle, seien sie somit auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes in der Natur - entgegen der von der Erstinstanz vertretenen Auffassung - keine Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnliche Grundflächen im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000. Damit könne aber eine Beurteilung dahingehend, ob auf diesen Grundflächen für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei, unterbleiben. Im Übrigen habe die Erstinstanz übersehen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Grundflächen zudem eine Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mehr als 115 ha ausmachen würden, aufwiesen. Folgte man daher der von der Erstinstanz und der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, so wären die verfahrensgegenständlichen Grundflächen trotzdem als Teil des im Übrigen anerkannten Eigenjagdgebietes "S.-R."
festzustellen gewesen. Im Übrigen habe die Erstinstanz übersehen, dass sie zwei getrennt liegende Grundstückskomplexe in gesetzwidriger Weise als ein Eigenjagdgebiet anerkannt habe. Durch die Nichtanerkennung der Grundfläche gebildet durch die Grundstücke 967/5 und 960/7 der KG. R. sei nämlich zwischen dem westlichen Grundstückskomplex und dem östlichen Grundstückskomplex des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei keine Verbindung mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000 (K-JG), werden die Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
Gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der in Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten gemäß § 7 Abs. 1 K-JG Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundstücke, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchen Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.
Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. liegt jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ist ein geordneter Jagdbetrieb gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildbestand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Waldflächen nicht unter "ähnliche Grundflächen" im Sinne des § 7 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 subsumierbar seien, auch wenn sie nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, sowie gegen die Ansicht, dass sich die Frage eines geordneten Jagdbetriebs bei "Waldflächen" gar nicht stellen könne. Die belangte Behörde habe die Begründung des Erkenntnisses vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, des Verwaltungsgerichtshofes in unzulässiger Weise verkürzt und dessen Auffassung nicht richtig wiedergegeben. Sowohl in diesem Erkenntnis als auch im Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148, finde sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Überprüfung der Frage des geordneten Jagdbetriebes unentbehrlich sei. Neben dem äußeren Erscheinungsbild in der Natur sei die Eignung für einen geordneten Jagdbetrieb einer Grundfläche nämlich notwendig, um als "verbindende" Grundfläche gelten zu können.
Mit dieser Auffassung ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis im Recht. Zunächst ist festzuhalten, dass es für die Frage, ob Grundflächen als zusammenhängend gelten, trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 K-JG von Bedeutung sein kann, dass der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken im Grunde des § 7 Abs. 2 erster Satz K-JG durch die Länge von Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern und ähnlichen Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, nicht hergestellt wird. Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, können nur in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mindestens 115 ha aufweisen, Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0264). Aus § 7 Abs. 2 K-JG folgt, dass die dort genannten Grundflächen, wenn sie Teilgebiete einer Jagd durch ihre Länge verbinden und für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, nicht geeignet sind, einen Zusammenhang der Jagdreviere herzustellen. Verbinden die Grundstücke aber die Teilgebiete der Jagd durch ihre Breite, dann ist der Zusammenhang der Jagdreviere gegeben und es muss nicht mehr geprüft werden, ob sie für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148).
Wenn sich die belangte Behörde darauf stützt, dass die beiden gegenständlichen Grundflächen eine Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken, die zusammen eine Grundfläche von mehr als 115 ha aufwiesen, weshalb sie daher jedenfalls bereits aus diesem Grund als Teil des im Übrigen anerkannten Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei festzustellen gewesen wären, und hierbei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1983, Zlen. 83/03/0173, 0174, verweist, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf die Rechtslage des Kärntner Jagdgesetzes 1978 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 104/1991; der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 Ktn. Jagdgesetz 1978 kein selbständiges Jagdgebiet bildeten, in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein könnten.
Wörtlich heißt es darin sodann:
"In einem solchen Fall vermögen sie als Teil eines Jagdgebietes durch ihre Breite sehr wohl den Zusammenhang eines anderen Jagdgebietes, welches auf der einen Seite von Grundflächen, die für sich allein kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, gelegen ist, mit auf der anderen Seite gelegenen Grundstücken zu unterbrechen. Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, sind somit in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken unter der Voraussetzung, dass alle diese Grundstücke demselben Eigentümer gehören, dass deren jagdliche Nutzbarkeit im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des § 7 Abs. 3 JG gegeben ist und dass es sich bei der Anwendung des eben zitierten § 7 Abs. 3 leg. cit. um eine Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, und unter der weiteren Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung im Sinne des § 9 JG in die Feststellung des betreffenden Eigenjagdgebietes als ein dieses bildender Teil einzubeziehen."
§ 7 Abs. 2 des Ktn. Jagdgesetzes 1978 hatte folgenden Wortlaut:
"§ 7... (2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen einerseits durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber andererseits durch ihre Länge den Zusammenhang (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken auch nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht. ..."
Diese Bestimmung wurde jedoch bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 104/1991 zum Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert, sodass sie im hier maßgeblichen Umfang (gleichlautend mit dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, das hier zur Anwendung zu gelangen hat) folgenden Wortlaut hatte:
" § 7 ... (2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. ...."
Zu dieser Änderung sah sich der Gesetzgeber aus folgenden Erwägungen veranlasst (vgl. Anm. 6 zu § 7 Ktn. JG in Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Aufl., S. 12b):
"RV 91: Die Regelung des JG 1978 bestimmte, dass Wege, Eisenbahngrundstücke und die übrigen im ersten Halbsatz des ersten Satzes angegebenen Grundflächen einerseits durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht unterbrechen, diesen Zusammenhang aber andererseits durch ihre Länge nicht herstellen. Dieser Wortlaut hatte dazu geführt, dass der VwGH in seinem Erk. 12.3.1983, Zl. 83/03/0173, 0174, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Auslegung gekommen ist: Wenn der Zusammenhang eines Jagdgebietes bereits in anderer Form als durch Wege, Eisenbahngrundstücke u.ä. gegeben ist - das Jagdgebiet hatte eine Hufeisenform, die beiden Enden des Hufeisens waren durch schmale Grundflächen i.S. des ersten Satzes des § 7 verbunden - , so sind die vom hufeisenförmigen Jagdgebiet und den schmalen Streifen umschlossenen, die für sich kein Jagdgebiet darstellten, dem hufeisenförmigen Jagdgebiet anzuschließen und nicht einem anderen Jagdgebiet, von dem diese Grundstücke durch einen schmalen Streifen, der die Hufeisenenden verbunden hat, getrennt wurden. Diese Auslegung soll durch die Neutextierung in Hinkunft ausgeschlossen werden."
Die belangte Behörde bezieht sich somit auf eine hier nicht mehr anzuwendende Rechtslage. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber durch die Veränderung des hier in Rede stehenden (Halb)Satzes mit der gesonderten Hervorhebung der normativen Bedeutung der "Breite" der Grundflächen, klargestellt hat, dass Wege, Eisenbahngrundstücke und die weiteren im ersten Halbsatz des § 7 Abs. 2 Ktn. JG genannten Grundflächen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes keinesfalls unterbrechen. Die dargestellte Interpretation der hier anzuwendenen Norm durch die belangte Behörde ist daher verfehlt.
Aus dem Verwaltungsakt und den einliegenden Katasterplänen ist ersichtlich, dass zwei Teilgebiete des Jagdreviers der mitbeteiligten Partei (eine im Osten und eine im Westen gelegen) durch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbunden werden. Die beiden Grundflächen grenzen aber jeweils mit ihrer Breitseite im Ausmaß von ca. 37 bzw. 54 m Länge an die Teilgebiete der Eigenjagd an und verbinden diese somit durch ihre Länge. Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte, schmale, lang gestreckte Grundfläche - und insoweit einer einem Weg oder einem Eisenbahngrundstück in der Gestalt und Form ähnlichen Grundfläche -
einen Wald trägt, kann nicht geschlossen werden, dass keine ähnliche Grundfläche im Sinne des § 7 Abs. 2 erster Satz K-JG vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2000/03/0267). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens eines ähnlichen Grundstückes im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. der Bewuchs allein nicht als maßgeblich angesehen werden kann. Aus dieser Judikatur ergibt sich auch, dass die Frage einer "ähnlichen Grundfläche" gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Grundfläche im Zusammenhang mit der Frage der danach nicht gegebenen Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes zu beantworten ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023). Daher kommt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob diese Grundflächen für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb zulassen. Diese Frage blieb aber im Gutachten des Privatsachverständigen unbeantwortet, in dem lediglich davon die Rede war, dass im Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten, die beiden verfahrensgegenständlichen Grundflächen eingeschlossen, die Jagd sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes ausgeübt werden könne. Ob allein auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, blieb dagegen offen. Diese Frage (die im Übrigen im Verfahren erster Instanz vom Bezirksjägermeister-Stellvertreter verneint wurde) wird daher von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren auf sachverständiger Basis zu klären sein.
Hiebei ist festzuhalten, dass vom Begriff des geordneten Jagdbetriebes, von dem in § 7 Abs. 2 K-JG die Rede ist und der im § 3 Abs. 2 leg. cit. näher definiert wird, der Begriff der jagdlichen Nutzbarkeit zu unterscheiden ist, der in § 7 Abs. 3 leg. cit. näher erläutert wird. Während der Begriff der jagdlichen Nutzbarkeit lediglich auf die Einstands- und Äsungsmöglichkeit für wenigstens eine Schalenwildart abstellt, ist der Begriff des geordneten Jagdbetrieb wesentlich weiter und stellt darauf ab, dass durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildbestand erzielt und erhalten wird, wobei ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen sind. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 3. September 2003
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