Normen
JagdG Krnt 1978 §5 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdRallg;
JagdG Krnt 1978 §5 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. März 2000 wurde gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 lit. a des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1999 (K-JK), die Anerkennung des vom Beschwerdeführer beantragten Eigenjagdgebietes "E" (mit einer Gesamtfläche von 117,6703 ha) versagt. Die Erstbehörde stützte sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Dr. S vom 7. März 2000, nach welchem die - die zwei Grundstückskomplexe des Beschwerdeführers von ca. 95 ha und ca. 22,6 ha verbindenden - Grundstücke 418/4 und 418/6 sowie die Grundstücke 419/2 und 419/3 je EZ. x Grundbuch H nach Umfang und Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten würden. Diese Grundstücke seien jagdlich nicht nutzbar, durch sie würde daher der Zusammenhang der beiden Grundstückskomplexe nicht hergestellt. Ferner wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten für das Sachverständigengutachten in der Höhe von S 4.885,80 gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen bestätigt.
In der Begründung stützt sich die belangte Behörde auf das Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen und kommt zum Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als ähnliche Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2 K-JG anzusehen seien, und dass auf diesen Grundstücken ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre, sohin durch die Länge dieser Grundstücke der Zusammenhang eines Jagdgebietes zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht hergestellt werde.
Die beantragte Eigenjagd bestehe aus zwei Grundstückskomplexen im Ausmaß von insgesamt 117,6703 ha. Eine Teilfläche von 95 ha werde durch schmale Parzellen - in ihrer Länge - mit einer zweiten Teilfläche von 22,6 ha verbunden. Im vorliegenden Fall seien zwei Grundflächen, die Parzellen 418/4 und 418/6 zwischen T Straße und T Bach (Länge = 10-fache Breite) sowie 419/2 und 419/3 zwischen Tiebelbach und der Parzelle 421 (Länge = 6-fache Breite) als derartige "ähnliche Grundflächen" anzusprechen. Da die Grundflächenkomplexe sowohl nordöstlich, als auch südwestlich nicht Eigenjagdgröße aufwiesen, sei zu prüfen, ob die als Verbindung vorgesehene Fläche für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb gestatte. Ein geordneter Jagdbetrieb sei gemäß § 3 Abs. 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten werden, er umfasse weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Nach § 7 Abs. 3 sei die jagdliche Nutzbarkeit gegeben, wenn mindestens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit geboten werde. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, es sei nicht zu erwarten, dass im unmittelbaren Siedlungsbereich Wild auf dieser Fläche anzutreffen sei, insbesondere nicht zu Tageszeiten, an denen die in dieser Gegend vorkommenden Schalenwildarten bejagt werden dürften. Weiters sei es nicht möglich, hier ohne Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen einen Schuss abzugeben. Dies wäre nur in Längsrichtung möglich und hier sei auf beiden Seiten kein Kugelfang vorhanden. An einem Ende dieses Grundstücksstreifens sei die Bundesstraße und am anderen Ende der T Bach mit Uferbewuchs, welcher die Sicht auf die andere Uferseite versperre. Wenn Wild beschossen würde, so müsste es im Feuer liegen bleiben, ansonsten komme es jedenfalls auf fremdem Jagdgebiet zu liegen. Hegemaßnahmen seien nicht möglich und wären auch unangebracht, da sich die Bundesstraße in unmittelbarer Nähe befände. Die Anforderungen der genannten Bestimmungen könne somit - so schloss die belangte Behörde - von diesen Flächen (418/4, 418/6 und 419/2, 419/3) jedenfalls nicht erfüllt werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auf der Fläche der beiden Grundstücke 418/4 und 418/6 die Jagd ruhe. Hiezu habe der Sachverständige festgestellt, dass die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Sachen gefährdet wäre. Ein Nebengebäude sei nur wenige Meter, ein Wohnhaus 10 m von der als Verbindung vorgesehenen Grundfläche entfernt. Weitere Wohnhäuser befänden sich im anschließenden Bereich. Die Hausgärten lägen direkt an der Grenze zu diesem Verbindungsstück. Es sei kein Zaun vorhanden, die Besitzgrenze sei durch Ribiselsträucher erkennbar.
Da somit die in Rede stehenden Grundstücke nicht geeignet seien, den Zusammenhang der beiden eine Größe von 115 ha nicht erreichenden getrennt gelegenen, nicht anderweitig zusammenhängenden Grundkomplexe des Beschwerdeführers herzustellen, sei die Feststellung des Eigenjagdgebietes nicht möglich. Wenn die Erstbehörde - gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des beigezogenen Sachverständigen - dies mit der Begründung verneint habe, dass die Verbindungsflächen zwischen den beiden Grundstückskomplexen als "ähnliche Grundflächen" im Sinne des § 7 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz K-JG anzusehen seien, welche für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten würden und nach dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 K-JG somit durch ihre Länge den Zusammenhang zwischen den getrennt liegenden Teilen des Jagdgebietes nicht herstellten, so könne ihr diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Mit seinem Einwand, dass diese Feststellung in der Vergangenheit erfolgt sei, verkenne der Beschwerdeführer, dass die Feststellung der Jagdgebiete gemäss § 9 Abs. 1 K-JG nur für die jeweilige Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd rechtswirksam sei. Da die entscheidungswesentliche Frage, ob auf den umstrittenen Verbindungsparzellen ein geordneter Jagdbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 K-JG möglich sei, nur unter Zugrundelegung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens abschließend beurteilt werden könne, der Erstinstanz unbestrittenermaßen ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung gestanden sei, sei der Beschwerdeführer als Antragsteller verpflichtet, die der Behörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erklärte, von einer detaillierten Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 K-JG werden die Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1 K-JG) festgestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäss § 9 Abs. 5 K-JG nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 K-JG ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
Ein Eigenjagdgebiet ist gemäß § 5 Abs. 1 K-JG eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 K-JG gelten gemäß § 7 Abs. 1 K-JG Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend. Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden gemäß § 7 Abs. 2 erster Satz K-JG kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen einerseits durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber andererseits durch ihre Länge den Zusammenhang (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken auch nicht her. Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz leg. cit. liegt die jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet.
Ein geordneter Jagdbetrieb ist gemäß § 3 Abs. 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfasst weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer, insoweit er vorbringt, dass zur frühere Jagdperioden ein Eigenjagdgebiet anerkannt gewesen sei, entgegenzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 K-JG die Feststellung der Jagdgebiete nur für die jeweilige Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd rechtswirksam ist (vgl. die in Anderluh/Havranatz, Kärntner Jagdrecht, S. 16, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Dr. S für die Feststellung des Sachverhaltes herangezogen hätte werden dürfen, sondern entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ein weiterer Sachverständiger aus dem Jagdfache beizuziehen gewesen wäre, zumal er in der Berufung die Frage aufgeworfen habe, dass die Grundstücke 418/4 und 418/6 sowie 419/2 und 419/3 je Grundbuch H nicht als im Sinne des § 7 Abs. 2 K-JG "ähnliche" Grundflächen anzusehen seien, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, und sohin durch ihre Länge den erforderlichen Zusammenhang sehr wohl herstellen könnten, wenn sie auch kein selbstständiges Jagdgebiet darstellten. Die Grundstücke 418/4 und 418/6 Grundbuch H würden sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur als Wiese darstellen, daher seien sie weder als Wege oder Eisenbahngrundstücke noch als Gewässer oder ähnliche Grundstücke einzustufen und daher nicht nach § 7 Abs. 2 K-JG zu beurteilen.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil die belangte Behörde trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Klärung, ob die Grundstücke zwischen seinen großen Teilflächen als "ähnliche" Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2 K-JG anzusehen wären oder nicht, einen weiteren Sachverständigen nicht beigezogen habe, ist ihm zu entgegnen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich ist, wenn das von der Behörde eingeholte Gutachten vollständig und schlüssig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 98/02/0097). Dem Beschwerdeführer wurde sowohl eine Kopie des Gutachtens übermittelt als auch gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu innerhalb einer Woche nach Zustellung des Schreibens vom 15. März 2000 Stellung zu nehmen. Konkrete Gründe dafür, dass die Einhaltung dieser Frist zu kurz gewesen sei und ihm die Einhaltung dieser Frist unzumutbar gewesen sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer hatte sowohl Gelegenheit, am Lokalaugenschein des Sachverständigen teilzunehmen, als auch allenfalls einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten zu stellen, was er aber unterlassen hat. Dem Beschwerdeführer ist daher entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Insoweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zwei Sachverständigengutachten, nämlich des DI K vom 18.7.2000 und des DI Dr. G vom 29.7.2000, vorlegt, aus welchen die Lage der Grundstücke und die Art des Bewuchses ersichtlich seien, nämlich dass es sich um eine kleine Wiese und einen kleinen Wald handle, ist ihm - abgesehen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot - entgegenzuhalten, dass der im Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige nicht nur auf die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke Bedacht genommen hat, sondern auch, unter Darstellung ihres äußeren Erscheinungsbildes ihre - nicht gegebene - Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes in Bezug auf ihre Umgebung, nämlich im Nahbereich liegende Häuser, Gärten und Verkehrswege berücksichtigt hat. Der Bewuchs der Grundstücke allein kann nicht als maßgeblich angesehen werden. Ob die Verbindungsflächen dem Rehwild Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 erster Satz K-JG bieten, ist für die hier gebotene Anwendung des § 7 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0264). Desgleichen kommt es darauf, ob auf den Grundflächen 418/4 und 418/6 die Jagd ruht, bei der Beurteilung nach § 7 Abs. 2 leg. cit. nicht an. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher nicht das eingeholte Gutachten zu entkräften. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten - zum Ergebnis gelangte, dass die Grundstücke 418/4 und 418/6 zwischen T Straße und T Bach sowie 419/2 und 419/3 zwischen T Bach und der Parzelle 421 als "ähnliche Grundflächen" im Sinne des § 7 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz K-JG anzusehen sind, welche für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten und nach dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 K-JG durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht herstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0264).
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass in den Bescheiden aus den Jahren 1970, 1980 und 1990 die Flächen von rund 116 ha als Eigenjagd "E" festgestellt worden seien. In allen drei Bescheiden hätte die Erstbehörde den Zusammenhang der Grundstücke zur Bildung eines selbständigen Eigenjagdgebietes ausdrücklich festgestellt. Eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen und im Umfang der Eigenjagd "E" habe nicht stattgefunden. Aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes Klagenfurt ergebe sich, dass die Grundstücke 418/4 und 418/6 landwirtschaftlich genutzt seien und die Grundstücke 421, 419/2 und 419/3 je Grundbuch H Wald darstellen. Diese Grundstücke, insbesondere aber die Grundstücke 418/4 und 418/6 seien aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes in der Natur weder als Wege oder Eisenbahngrundstück, noch als Gewässer oder ähnliche Grundstücke einzustufen. Sie seien daher nicht nach § 7 Abs. 2 K-JG zu beurteilen. Es wäre daher von der belangten Behörde und auch schon von der Erstbehörde die Begutachtung, ob der Grundstückszusammenhang, bestehend aus den oben beschriebenen Wald- und Wiesenflächen, nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb gestatte, überhaupt zu unterlassen gewesen.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer zunächst in Gegensatz zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wo er selbst die Hinzuziehung eines (weiteren) Jagdsachverständigen beantragte und somit von der Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten ausging. Dass das Sachverständigengutachten erforderlich war, wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beurteilung nach § 7 Abs. 2 K-JG hätte kein Gutachten erfordert, weil es nur auf das äußere Erscheinungsbild in der Natur ankomme und seinen Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, nicht entkräftet, weil in dem dort gegebenen Zusammenhang lediglich gemeint war, dass es auf Bezeichnungen im Grundbuch nicht ankommt.
Da die verfahrensgegenständlichen Teile des zur Anerkennung beantragten Eigenjagdgebietes jeweils nicht eine Mindestgröße von 115 ha aufweisen und diese beiden Teile auch nicht anderweitig zusammenhängen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die in § 5 Abs. 1 K-JG für ein Eigenjagdgebiet normierte Voraussetzung des Vorliegens einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha nicht als erfüllt ansah. Schließlich ist der Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihm zu Unrecht die Kosten des Sachverständigengutachtens auferlegt, zu entgegnen, dass das Gutachten notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über seinen Antrag auf Jagdgebietsfeststellung war, er daher die Kosten zu tragen hat (vgl. Walter/Thienel I, E 25 zu § 76 AVG, Seite 1704 f).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2002
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