VwGH 98/02/0097

VwGH98/02/009718.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des RB in H, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Mai 1997, Zlen. 1- 0263/96/E6, 1-0264/96/E6, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erkannte mit Straferkenntnis vom 4. März 1996 den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 5. November 1995 um 9.12 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1. auf der B 202 an einer näher bestimmten Kreuzung das Gelblicht der Verkehrsampel nicht beachtet, indem er nicht vorschriftsmäßig vor der Kreuzung angehalten habe, 2. in B auf dem B.-Weg die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, wobei er ca. 90 km/h gefahren sei, 3. in B auf dem B.-Weg die von einem Organ der Straßenaufsicht mittels rot beleuchtetem Anhaltestab deutlich sichtbar gegebene Aufforderung zum Anhalten nicht befolgt, 4. in B auf dem B.-Weg einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht, obwohl er für das Einsatzfahrzeug ein Hindernis habe bilden können, 5. in B auf dem Werksareal der Firma B. durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1. gemäß § 38 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, zu 2. gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu 3. gemäß § 97 Abs. 5

Straßenverkehrsordnung 1960, zu 4. gemäß § 26 Abs. 5

Straßenverkehrsordnung 1960, und zu 5. gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen. Zu 1. wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von

S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), zu 2. eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), zu

3. eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), zu 4. eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 in der Höhe von

S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), und zu 5. eine Geldstrafe gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung zu Spruchpunkt 2 die Worte "ca. 90 km/h gefahrene Geschwindigkeit" zu entfallen haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1928/97, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluss vom 11. März 1998 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer am 5. November 1995 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 202 in Richtung B-Stadt unterwegs gewesen sei. Nach dem Passieren der Verkehrsampel an einer näher bestimmten Kreuzung habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 35 km/h überschritten. In weiterer Folge habe er die von einem Organ der Straßenaufsicht mit einem rot beleuchteten Anhaltestab mehrmals durch das geöffnete Seitenfenster des Dienstfahrzeuges gegebenen Anhaltezeichen missachtet, indem er weitergefahren sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand über eine Strecke von mehr als 100 m sowie durch das Ablesen der eigenen Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger habe vom Tachometer seines Fahrzeuges eine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h abgelesen, sodass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Messtoleranz von einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 85 km/h ausgegangen sei. Die Beweisaufnahme habe weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer die von Insp. J. mittels beleuchtetem Anhaltestab mehrfach deutlich gegebenen Anhaltezeichen hätte wahrnehmen müssen.

Gemäß § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe einerseits den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers Glauben geschenkt und diese ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Andererseits habe sie die im Widerspruch dazu stehenden Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Insp. J., die ebenfalls unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, nicht berücksichtigt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Umstand, dass Insp. J. noch nicht so erfahren sei, durchaus im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zumessen durfte. Auch hat - wie aus der Niederschrift über die Verhandlung vom 9. Mai 1996 ersichtlich - diese Beamtin über Vorhalt der Aussagen des Meldungslegers sich diesen Aussagen jeweils angeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beweiswürdigung in Betracht ziehen müssen, dass der Meldungsleger angesichts des nach Meinung des Beschwerdeführers alltäglichen Vorfalles die verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt habe, wobei die Behörde davon hätte ausgehen müssen, dass ein erfahrener Gendarmeriebeamte angesichts eines so alltäglichen Sachverhaltes einen solchen Antrag nicht gestellt hätte, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aus diesen Umständen ohne weitere Anhaltspunkte zu Recht keinen Rückschluss auf eine etwa verminderte Glaubwürdigkeit des Meldungslegers gezogen hat.

Die Beschwerde führt weiters an, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, an einem Sonntag Morgen die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer - wie der Meldungsleger angegeben habe - zu sichern. Damit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer der Anhalteaufforderung nicht Folge geleistet und ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hatte.

Der Beschwerdeführer erachtet die "Bestellung" (gemeint wohl: Beiziehung) eines Amtssachverständigen als unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Straßburger Menschenrechtsinstanzen sei jeder Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Der Sachverständige, dessen subjektive Befangenheit der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, sei daher nach dem objektiven Befangenheitskriterium der ständigen Straßburger Rechtsprechung ausgeschlossen gewesen. Es wäre vielmehr ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen gewesen. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, er habe ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Ein objektiver Sachverständiger hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht aus den Akten ersichtlich sein könne.

Hiezu ergibt sich zunächst, dass gemäß § 52 Abs. 1 AVG die Behörden gehalten sind, die ihnen beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Den Bedenken des Beschwerdeführers, die damit begründet wurden, dass gegen die Beiziehung eines Amtssachverständigen der Anschein der Befangenheit spreche, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil aus dem Umstand, dass ein Amtssachverständiger in die Verwaltungsorganisation eingebunden ist, noch nicht auf den Anschein von Befangenheit geschlossen werden kann. Insbesondere die den Verfahrensparteien offen stehende Möglichkeit, dem Gutachten eines Amtssachverständigen, welchem im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein höherer Beweiswert zukommt, mit einem von einem frei gewählten privaten Sachverständigen erstellten Gegengutachten entgegenzutreten, entspricht dem in Art. 6 EMRK festgeschriebenen Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. zum Ganzen Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rdz. 369, und insbesondere Thienel,

Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S 111ff, und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Aus der Beteiligung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen am gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kann somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ein von ihm in Aussicht gestelltes Gutachten eines Privatsachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren nicht beigebracht.

Zum Einwand, der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüchen zwischen dem Sachverständigengutachten und den Aussagen des Belastungszeugen auseinander gesetzt, ergibt sich, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige seinem Gutachten gerade die Angaben des Meldungslegers zugrunde gelegt hat. Der dem Verfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass es möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer mit dem Dienstfahrzeug vom ursprünglichen Standort des Gendarmeriefahrzeuges einzuholen und auf Grund des technisch durchführbaren Nachfahrvorganges der Gendarmeriebeamten auch in der Lage gewesen sei, durch Nachfahren hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eine konstante Fahrgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch Vergleiche mit der eigenen Fahrgeschwindigkeit festzustellen. Im Beschwerdefall stehen somit dem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, lediglich sachverständig nicht untermauerte Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen. Damit ist es aber dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweiswert des Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil der Beschwerdeführer dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht hinreichend entgegengetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 93/07/0005).

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde die Durchführung eines Lokalaugenscheines um "nachzuweisen, dass der Inhalt der Strafanzeige nicht richtig sein kann", unterlassen habe. Zutreffend hat die belangte Behörde diese Beweisaufnahme mit der Begründung verweigert, dass der Sachverhalt durch die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde hinreichend geklärt worden sei. Im Übrigen hätten daraus keine sicheren Anhaltspunkte für das Verhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden können, weil eine spätere Rekonstruktion des zum Tatzeitpunkt gegebenen Verkehrsgeschehens im vorliegenden Fall ausgeschlossen erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/03/0080).

Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Missachtung der Aufforderung mittels Anhaltestabs führt der Beschwerdeführer aus, die Straßenverkehrspolizei sei verpflichtet, eindeutige und unmissverständliche Zeichen und Anweisungen zu geben. Diese Anweisungen seien im Straferkenntnis präzise zu umschreiben. Eine allgemeine Umschreibung mit dem Gesetzestatbestand sei nicht ausreichend. Es sei nicht klar gewesen, ob von dem Beschwerdeführer eine Anhaltepflicht oder bloß eine Rechtsfahrpflicht gefordert worden sei.

Das Tatbild der Übertretung nach § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 besteht darin, dass einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird. Es muss daher auch die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung, um den Gebot des § 44a Z. 1 VStG 1950 zu genügen, erkennen lassen, dass der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/03/0172). Die Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs. 1, 2 oder 3 des § 37 Straßenverkehrsordnung 1960 oder um ein nach § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 strafbares Verhalten handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0030).

Im mit dem angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wurde das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführer damit umschrieben, dass er "... die von einem Organ der Straßenaufsicht mittels rot beleuchtetem Anhaltestab deutlich sichtbar gegebene Aufforderung zum Anhalten nicht befolgt..." habe. Mit dieser Formulierung hat die belangte Behörde den oben wiedergegebenen Anforderungen an die Konkretisierung des Spruches in hinreichender Weise Rechnung getragen und insbesondere klar zum Ausdruck gebracht, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung des § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - diese stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1977, Zl. 236/77) - nicht gelungen, im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu beweisen, dass ihm die Einhaltung dieser Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeausführungen betreffend die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren ist auf den die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1997, B 1928/97, zu verweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtslage gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

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