VwGH 99/02/0337

VwGH99/02/033731.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des 1964 geborenen) AP in W, vertreten durch Dr. Christian Harisch und Mag. Franz Teufl, Rechtsanwälte in Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. September 1999, Zl. UVS-5/10.154/9-1999, betreffend Übertretung des Salzburger GVG, zu Recht erkannt:

Normen

GVG Slbg 1997 §19 Abs1;
GVG Slbg 1997 §43 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5;
GVG Slbg 1997 §19 Abs1;
GVG Slbg 1997 §43 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. Ges.m.b.H. und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ die Nutzung am Objekt "Gasthof M." an einem näher genannten Ort in G. nicht innerhalb der von ihm bestimmten Frist entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise aufgenommen oder aufnehmen lassen. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 43 Abs. 1 Z. 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (kurz: GVG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1999 wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Tatumschreibung wie folgt geändert:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser zu verantworten, dass die P. GmbH (vormals P. Installationen GmbH) nicht innerhalb der von ihr in der Erklärung A 2 an den Grundverkehrsbeauftragten vom 31.10.1995 bestimmten Frist (31.10.1996) entsprechend dieser Erklärung (zur Deckung eines betrieblichen Bedarfes - Verpachtung als Gastgewerbebetrieb) oder auf andere zulässige Weise die Nutzung hat aufgenommen oder hat aufnehmen lassen, dies bis 6.5.1998."

Unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde der Berufung des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 43 Abs. 2 GVG 1997 wird die Geldstrafe mit S 25.000,-

-, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Tagen festgesetzt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 1995 sei von der P. Ges.m.b.H. die gegenständliche Liegenschaft erworben und das diesbezügliche Rechtsgeschäft gemäß den Bestimmungen des GVG dem Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg angezeigt worden. Als beabsichtigte Nutzung sei in dieser Anzeige ("A 2 Erklärung") angegeben worden, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bis 31. Oktober 1996 einer betrieblichen Nutzung in Form einer Verpachtung als Gastgewerbebetrieb zuzuführen. Eine definitive Bestätigung dieser tatsächlichen Nutzung sei nach wie vor ausständig. Die diesbezüglichen grundverkehrsbehördlichen Verfahrensschritte hätten lediglich den Hinweis erbracht, dass das gegenständliche Objekt seitens der Erwerberin (P. Installationen Ges.m.b.H.) mit Leasingvertrag vom 31. Oktober 1995 an die H. Immobilien Ges.m.b.H. in Bestand gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren angegeben, dass im gegenständlichen Objekt tatsächlich "ein gastgewerblicher Betrieb in Form eines Bordells mit Bar und dergleichen" betrieben werde.

Unabhängig von den tatsächlich anfallenden Umständen - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei im Sinne einer Nutzungsaufnahme nach den Bestimmungen des GVG (betrieblicher Bedarf - Gastgewerbebetrieb) zweifelsohne nur eine derartige Betriebsform zu verstehen, die auch entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere in Übereinstimmung mit der Gewerbeordnung, betrieben werde. Diesbezüglich habe das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde ergeben, dass ein derartiger gewerberechtlicher Konsens im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Objekt nicht bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine betriebliche Nutzung im Sinne der Erklärung an den Grundverkehrsbeauftragten nicht vorliege. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses sei mit der vorgenommenen Spruchpräzisierung zu bestätigen gewesen. Dabei handle es sich um keine Tatauswechslung im Sinne des ursprünglich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Februar 1998) und es sei diese Spruchpräzisierung daher als zulässig bzw. sogar geboten zu betrachten. Die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers sei nicht als gegeben zu betrachten, weil es sich um ein Dauerdelikt handle und somit Verjährungsfristen erst mit Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu laufen begännen. Es sei das in erster Instanz ausgesprochene Ausmaß der Strafe als zweifellos bescheiden zu betrachten und daher eine diesbezügliche Erhöhung im Sinne des Berufungsvorbringens des Grundverkehrsbeauftragten vorzunehmen gewesen. Mit der gegenständlichen Vorgangsweise, dass eine erklärte Nutzung über einen doch nicht unbeträchtlichen Zeitraum nicht erfolgt sei, sei den Intentionen des Gesetzgebers betreffend die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der im Zusammenhang mit einem Grunderwerb erklärten Nutzung zuwider gehandelt worden. Es sei daher von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen. In Ansehung der Nutzungsbindung entsprechend der zitierten Erklärung an den Grundverkehrsbeauftragten wäre es für den Beschwerdeführer nicht schwer gewesen, bei der weiteren Inbestandgabe dahingehend Vorsorge zu treffen, dass auch seinen grundverkehrsbehördlichen Bindungen entsprechend Rechnung getragen werde. Wenn dies seinerseits offenbar nicht geschehen sei, könne er sich nicht mit diesbezüglich fehlender Einflussmöglichkeit exkulpieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Verjährung der (allfälligen) Verwaltungsübertretung zu verneinen sei. Dies begründe sie damit, dass ihrer Auffassung nach ein Dauerdelikt vorliege, wobei sie aus diesem Grunde auch den Strafausspruch korrigiert habe. Es liege jedoch kein Dauerdelikt vor. Von einem solchen könne nur gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, den rechtmäßigen und gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, bzw. wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zum Tatbild gehöre, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer hätte sich nur strafbar gemacht, wenn er nicht bis zum Ablauf der genannten Frist (31. Oktober 1996) die Nutzung aufgenommen hätte. Der strafbare Tatbestand wäre in diesem Fall am 1. November 1996 verwirklicht gewesen. Nach dem 1. November 1996 hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr gehabt, den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Zustand zu beseitigen, weil die Frist für die Nutzungsaufnahme überschritten worden wäre. Nach dem Gesetzeswortlaut komme dieser Frist allein entscheidende Bedeutung zu, die Nichtaufnahme einer zulässigen Nutzung nach Ablauf dieser Frist werde hingegen nicht erwähnt.

§ 43 Abs. 1 Z. 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 152, wurde durch die im Beschwerdefall relevante Grundverkehrsgesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 71, die gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, geändert. Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 wurde mit Kundmachung vom 25. Februar 1997, LGBl. Nr. 11/1997, als Grundverkehrsgesetz 1997 (kurz: GVG) wiederverlautbart.

Nach § 43 Abs. 1 Z. 3 GVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Nutzung des Gegenstandes, an dem Rechte erworben worden sind, nicht innerhalb der gesetzlichen oder von ihm bestimmten oder allenfalls behördlich bestimmten oder verlängerten Frist entsprechend der Erklärung oder auf andere Weise (§ 19 Abs. 1) aufnimmt oder aufnehmen lässt oder innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung eine unzulässige Nutzung oder länger als sechs Monate ohne zureichenden Grund keine zulässige Nutzung vornimmt oder vornehmen lässt; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum bis zur Aufnahme der Nutzung.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz GVG hat der Rechtserwerber das Grundstück entsprechend den Angaben seiner Erklärung und allfälligen Vorschreibungen gemäß Abs. 2 und § 11 zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Durch die Wendung in § 43 Abs. 1 Z. 3 GVG "... wer die Nutzung des Gegenstandes ... nicht innerhalb der ... Frist ... entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise (§ 19 Abs. 1) aufnimmt oder aufnehmen lässt ..." wurde vom Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Unterlassungsdelikt statuiert, zumal es auf die nicht fristgerechte Aufnahme einer dem Gesetz entsprechenden Nutzung ankommt. Dieses Unterlassungsdelikt hat auch die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 94/02/0433).

Da dem Beschwerdeführer bereits im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Februar 1998 - unter Zitierung des Inhaltes der Anzeige des Grundverkehrsbeauftragten - zur Last gelegt wurde, "dass die Nutzung am vertragsgegenständlichen Objekt nicht fristgerecht entsprechend der Erklärung oder auf andere zulässige Weise aufgenommen wurde", besteht auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsverjährung, auch nicht unter dem Blickwinkel wesentlicher Tatbestandselemente.

Ferner rügt der Beschwerdeführer, im Spruch des angefochtenen Bescheides sei zwar ein Endzeitpunkt "des angeblichen Dauerdeliktes" mit 6. August 1998 konkret angeführt, es fehle hingegen das Datum des Beginns "des vermeintlichen Dauerdeliktes". Im Spruch sei zwar die Frist erwähnt, innerhalb welcher die angezeigte Nutzung aufgenommen hätte werden müssen, durch diese Frist sei aber keinesfalls der Anfangszeitpunkt für den Beginn "des angeblichen Dauerdeliktes" bestimmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind bei einem Dauerdelikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, S. 468, unter E 282 zu § 22 VStG angeführte Judikatur).

Allerdings ergibt sich aus dem Hinweis auf die am 31. Oktober 1996 ungenützt abgelaufene Frist für eine der Erklärung entsprechende Aufnahme der Nutzung an dem gegenständlichen Objekt der Beginn des Tatzeitraums, nämlich mit Ablauf des 31. Oktober 1996. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Nach der hg. Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass mangels einer kalendermäßigen Anführung des Tatzeitendes die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses endet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2002, Zl. 98/02/0035). Da im Spruch des Straferkenntnisses vom 6. Mai 1998 auch eine kalendermäßige Anführung des Tatzeitendes unterblieb, ging die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der vorzitierten Judikatur von einem Tatzeitende am 6. Mai 1998 (= Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses) aus, wobei die spruchmäßige Ergänzung "dies bis zum 6.5.1998" - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - eine zulässige Spruchpräzisierung darstellt. Es liegt folglich auch keine unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes (gegenüber dem Straferkenntnis) durch die belangte Behörde vor. Das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen einer näheren Begründung für das Festsetzen des Endes des Tatzeitraumes mit diesem Datum stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Insoweit sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1 vorgenommene Änderung des Spruchs des Straferkenntnisses ("Spruchpräzisierung") wendet, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal dem Beschwerdeführer durch den Hinweis auf die unterbliebene Aufnahme einer dem Gesetz entsprechenden Nutzung des gegenständlichen Objektes sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Februar 1998, als auch im Spruch des Straferkenntnisses vom 6. Mai 1998 die Begehung eines Unterlassungsdeliktes mit Wirkung eines Dauerdeliktes zur Last gelegt wurde. Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchänderung eine Umstellung auf ein Dauerdelikt erfolgt sei.

Weiters wird vom Beschwerdeführer gerügt, die belangte Behörde sei noch immer der Ansicht, dass "eine definitive Bestätigung der tatsächlichen Nutzungsaufnahme nach wie vor ausständig sei". Die Vorlage des Immobilienleasingvertrages vom 31. Oktober 1995 werde zu Unrecht nicht als Nachweis der fristgerechten Nutzungsaufnahme angesehen. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Vertrag alles in der Macht eines Eigentümers einer Liegenschaft stehende getan, um die Liegenschaft der angegebenen und zulässigen Nutzung im Sinne des GVG sowie - wie in der Anzeige an die Grundverkehrsbehörde angegeben (Verpachtung als Gastgewerbebetrieb) - innerhalb der gesetzten Frist zuzuführen. So sei in § 1 dieses Vertrages (Leasingobjekt) ausdrücklich der Gastgewerbebetrieb "Gasthof M." angeführt. In § 2 des Leasingvertrages sei festgehalten, dass das Leasingobjekt am 1. November 1995 an die Firma H.-GmbH übergeben werde, und in § 4 werde festgehalten, dass die Leasingraten bzw. der Mietzins, die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ab 1. November 1995 von der Mieterin bzw. Leasingnehmerin zu tragen seien. In § 6 Abs. 3 des Immobilienleasingvertrages sei ausdrücklich vereinbart worden, dass das Leasingobjekt nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet werden dürfe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach § 43 Abs. 1 Z. 3 GVG ausschließlich auf die fristgerechte Aufnahme einer entsprechenden Nutzung ankommt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass am gegenständlichen Objekt eine der Erklärung entsprechende Nutzungsaufnahme, nämlich die "Verpachtung als Gastgewerbebetrieb", innerhalb des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraumes erfolgt wäre:

Mit der dargelegten Vertragsgestaltung wurde nämlich nicht auf die - auf Grund der abgegebenen Erklärung - ausschließlich zulässige Nutzung der Verpachtung als Gastgewerbebetrieb Bedacht genommen (vgl. insbesondere die allgemein gehaltene Vereinbarung über die Verwendung des Leasingobjektes in § 6 Abs. 3 dieses Vertrages, wo nicht von einem "Gastgewerbebetrieb" gesprochen wird, sondern nur, dass das Objekt "nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertragliche Zwecke verwendet werden" dürfe - auch die bloße Bezeichnung des Leasingobjektes im § 1 des Vertrages als "Gastgewerbebetrieb 'Gasthof M.'" reicht nicht hin). Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass auf Grund dieser vertraglichen Gestaltung seitens der Leasinggeberin "alles in der Macht eines Eigentümers einer Liegenschaft stehende" getan wurde, um den zulässigen Verwendungszweck des gegenständlichen Objektes sicherzustellen.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Nutzung nicht im Sinne der an die Grundverkehrsbehörde abgegebenen Erklärung aufgenommen worden sei, sei "jedenfalls das Ergebnis zwingend", dass eine zulässige anderweitige Nutzung aufgenommen worden sei. Es könne nicht angehen, dass sich die Strafbehörde am Wort "verpachten" orientiere und die Nutzungsweitergabe in Form des Immobilienleasings nicht als eine anderweitige Nutzung betrachte.

Mit diesem Einwand nimmt der Beschwerdeführer offenbar auf die in § 43 Abs. 1 Z. 3 GVG enthaltene Wendung "... oder auf andere zulässige Weise (§19 Abs. 1) aufnimmt oder aufnehmen lässt ..." Bezug. Er übersieht dabei, dass durch den ausdrücklichen Verweis auf § 19 Abs. 1 GVG nur die dort genannten anderen Nutzungen eines der Regelung des GVG unterliegenden Objektes gemeint sind. Für das Vorliegen einer solchen anderen zulässigen Nutzung fehlt es aber sachverhaltsbezogen an entsprechenden Anhaltspunkten. Mangels Vorliegens einer der Erklärung entsprechenden Nutzung während des Tatzeitraumes erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch eine Weitergabe des Objektes in Form eines Leasingvertrages - entgegen der laut Erklärung beabsichtigten "Verpachtung" als Gastgewerbebetrieb - zulässig gewesen wäre, näher einzugehen.

Da - wie bereits dargelegt - durch die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchänderung keine "Ausdehnung" des Tatzeitraumes gegenüber dem Straferkenntnis erfolgte, wird mit der Rüge, es sei dem Beschwerdeführer zu dieser "Ausdehnung" kein Parteiengehör gewährt worden, kein Verfahrensmangel dargetan.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Parteiengehör nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 707, unter E 415 zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur). Mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel eines unterbliebenen Parteiengehörs zur Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Dauerdelikt vorliege, macht der Beschwerdeführer das Parteiengehör zu einer Rechtsfrage geltend. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Weshalb das Unterbleiben des vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens angeregten Lokalaugenscheins wesentlich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht ersichtlich, zumal es - wie bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte für eine "anderweitige zulässige Nutzung" im Sinne des § 19 Abs. 1 GVG gab. Es kam daher auch nicht darauf an, im Zuge eines solchen Lokalaugenscheins zu klären, wann eine derartige "anderweitige Nutzung" tatsächlich aufgenommen wurde.

Die auf Grund der Berufung des Grundverkehrsbeauftragten von der belangten Behörde erhöhte Strafe begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken, zumal sich die von der belangten Behörde erhöhte Geldstrafe angesichts eines bis S 500.000,-- reichenden Strafrahmens noch im unteren Bereich diese Rahmens bewegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zuletzt wegen des ihm zur Last gelegten langen Zeitraumes, innerhalb dessen eine dem Gesetz entsprechende Nutzung des gegenständlichen Objektes unterblieben ist, "an der äußersten Grenze der Strafbarkeit" gelegen sei. Wie bereits ausgeführt, kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bzw. "die von ihm vertretene Firma alles denkbar Mögliche" unternommen habe, um eine gesetzeskonforme Nutzungsaufnahme durch den Bestandnehmer sicherzustellen, zumal vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde, dass - abgesehen von dem vorgenannten Leasingvertrag - irgendwelche weiteren Maßnahmen bezüglich der Verpachtung als Gastgewerbebetrieb während des Tatzeitraumes ergriffen worden wären. Es fehlte daher auch - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung - an den Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 21 VStG, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzeigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2003

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