Normen
GVG Slbg 1986 §2 Abs1 lita;
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1986 §21 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §5;
VwGG §34 Abs2;
GVG Slbg 1986 §2 Abs1 lita;
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1986 §21 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §5;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 (insgesamt S 4.565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1994 wurden die Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, mit Notariatsakt (Schenkungsvertrag auf den Todesfall) vom 9. September 1987 habe Theresia S. ihnen näher bezeichnete Grundstücke auf den Todesfall geschenkt, wobei es die Beschwerdeführer seit 10. Dezember 1987 bis einschließlich 10. Jänner 1994 unterlassen hätten, bei der Grundverkehrsbehörde die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft zu beantragen. Die Beschwerdeführer hätten dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 25 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 12. Oktober 1994, Zl. B 1996/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, daß im Beschwerdefall noch nicht das am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. Nr. 152, anzuwenden war, zumal die beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse vom 10. Jänner 1994 stammen (vgl. § 1 Abs. 2 VStG und die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 695 unter Z. 4.a. dazu zitierte hg. Judikatur). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 5 Grundverkehrsgesetz 1993 ist schon vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil diese keine davon abweichende Regelung enthält (vgl. im übrigen zu § 45 Abs. 5 Grundverkehrsgesetz 1993 das dieselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1995, Zl. B 795/95).
Auch die Subsumtion des mit Notariatsakt vom 9. September 1987 zwischen den Beschwerdeführern und Theresia S. abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unter § 2 Abs. 1 lit. a Grundverkehrsgesetz 1986 ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach dieser Gesetzesstelle bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen und die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund eines entsprechenden "Beweisantrages" der Beschwerdeführer den Akt des Landesgerichtes Salzburg, Zl. 3 Cg 222/93s, eingeholt. Daraus ist ersichtlich, daß mit Urteil dieses Gerichtes vom 17. Dezember 1993 der in Rede stehende Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 9. September 1987 "als nichtig aufgehoben" wurde. Den dagegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Juni 1994, Zl. 1 R 73/94, keine Folge gegeben. Die außerordentliche Revision der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1994, Zl. 1 Ob 1649/94, zurückgewiesen.
Aus dem zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Juni 1994 läßt sich die Feststellung entnehmen, der in Rede stehende Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei in Wahrheit als Kaufvertrag zu werten; es habe sich hiebei um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, um die Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes 1986 zu umgehen. Dieser Kaufvertrag wäre aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls der Zustimmungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Grundverkehrsgesetzes 1986 unterlegen. Die Beschwerdeführer wurden daher im Instanzenzug zu Recht für schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, die Zustimmung zu dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall - mit dem in Wahrheit ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde - zu beantragen.
Auch die Verjährungseinrede der Beschwerdeführer ist nicht begründet. Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht; dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist; demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 87/02/0103). Die Beschwerdeführer haben im Tatzeitraum nicht die erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde eingeholt, weshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG noch nicht verstrichen war.
Aber auch das Verschulden der Beschwerdeführer konnte die belangte Behörde zu Recht bejahen. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf berufen, sie hätten als "Laien" auf die Rechtskundigkeit ihrer Rechtsanwälte und Notare vertrauen müssen, so wird damit nicht behauptet, daß ihnen von ihren rechtskundigen Vertretern - die im übrigen auch nicht namentlich angeführt werden - ausdrücklich die Auskunft erteilt worden sei, das in Rede stehende Rechtsgeschäft bedürfte nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Schon deshalb ist dieser Einwand nicht begründet.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich "alle Beschwerdegründe wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt, als einfache Gesetzesverletzungen" aufrechterhalten, so wäre es ihnen auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ihr vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0524).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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