Normen
AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft gemäß den §§ 48, 51 Abs. 1 und 52 Fremdengesetz (FrG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 6. April 1995 bis 6. Juni 1995 rechtmäßig war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. September 1995, B 1995/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshofes im Zuge des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes vor, daß die Gründe, weswegen die Schubhaft verhängt worden sei, detailliert darzulegen seien und einander widersprechende Gründe nicht wahlweise in den Schubhaftbescheid aufgenommen werden könnten. Seien im Schubhaftbescheid Gründe enthalten, die nicht den Tatsachen entsprechen, so sei der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weil die Verhängung und Aufrechterhaltung von Schubhaft in einem solchen Fall gegen die §§ 41 ff Fremdengesetz verstoßen würde.
Dem ist entgegenzuhalten, daß im Schubhaftbescheid eine Festlegung auf die Sicherung entweder eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder eines Verfahrens zur Ausweisung des Fremden nicht geboten ist; es ist vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich, eine solche Festlegung zu treffen. Eine die alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach solange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0360 m.w.N.). Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht dargelegt, daß beide Maßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides in seinem Fall auszuschließen gewesen wären, sodaß keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus seinem Vorbringen abgeleitet werden kann.
Der Beschwerdeführer verweist in weiterer Folge auf seine Ausführungen zu Punkt III. 3 seines Schriftsatzes an den Verfassungsgerichtshofes (= Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG). Abgesehen davon, daß die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde keinen Punkt III. 3 mit Beschwerdeausführungen enthält (sondern nur Anträge auf Kostenersatz sowie Abtretung der Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG), wäre es aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf seine vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Ausführungen entsprechend auszuführen.
Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem auch den Beschwerdefall betreffenden Beschluß vom 25. September 1995, B 1995/95, ausführt, sind die §§ 17 f. FrG nicht präjudiziell. Da dem Verwaltungsgerichtshof gleichfalls keine Gründe für eine Präjudizialiät dieser Bestimmungen ersichtlich sind, war der Anregung des Beschwerdeführers, diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nach Art. 140 Abs. 1 B-VG prüfen zu lassen, schon deshalb nicht nachzukommen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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