VwGH 94/02/0360

VwGH94/02/036023.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Juli 1994, Zl. IV-352.315-FrB/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie seiner Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der "Gerichtshaft" eintreten.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt bis 30. August 1993 über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt. Am 27. Mai 1994 sei er wegen Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden, wobei bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Suchtgift, sondern auch eine Pistole mit Munition, zwei Spring- und ein Fixiermesser sichergestellt worden seien. Dieser Sachverhalt stelle eindeutig klar, daß nicht nur der weitere Aufenhalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle, sondern auch, daß er sich den drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werden würde. Der Beschwerdeführer, der sich seit 1. September 1993 unerlaubt in Österreich aufhalte, habe angegeben, Österreich nicht verlassen zu wollen. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bzw. zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte als "gelinderes Mittel" das Ausweisungsverfahren ohne vorherige Anordnung einer Schubhaft einzuleiten gehabt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die eine alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid rechtlich unbedenklich ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0302), was im Beschwerdefall zutrifft. Im übrigen hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zlen. 94/02/0170, 0171, zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung eines "gelinderen Mittels" als der Schubhaft gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß die Schubhaft gemäß § 41 Abs. 1 FrG nicht nur zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, sondern auch dazu dient, die nachfolgende Abschiebung zu sichern (§ 48 Abs. 3 FrG). Die mit dem angefochtenen Bescheid ab Ende der "Gerichtshaft" verhängte Schubhaft soll daher entweder (noch) der Sicherung des bezüglichen Verfahrens oder aber ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der Verfügung der Abschiebung dienen. Daß sich aber der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde, konnte die belangte Behörde schon deshalb mit Recht annehmen, weil sich der Beschwerdeführer immerhin geraume Zeit unerlaubt in Österreich aufgehalten hat und im konkreten Verdacht steht, gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich im Beschwerdefall mit der Frage, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG zulässig ist oder nicht, nicht weiter auseinanderzusetzen, weil - wie erwähnt - die Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung verhängt wurde. Im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft hatte die Behörde aber im Zeitpunkt der Verhängung derselben noch nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung abschließend zu beurteilen; vielmehr genügt es, wenn die Behörde auf Grund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände - wie hier - berechtigten Grund für die Annahme hat, daß eine Ausweisung möglich sein werde (vgl. insoweit zum Aufenthaltsverbot sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0063).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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