Normen
EStG §23 Z2;
EStG §25 Abs1 Z1;
HGB §161 Abs1;
HGB §161;
HGB §164;
HGB §165;
HGB §167;
HGB §170;
HGB §171;
HGB §172;
KO §164 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §6;
EStG §23 Z2;
EStG §25 Abs1 Z1;
HGB §161 Abs1;
HGB §161;
HGB §164;
HGB §165;
HGB §167;
HGB §170;
HGB §171;
HGB §172;
KO §164 Abs2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Kommanditist einer seinen Namen tragenden Gesellschaft mbH & Co KG, über deren Vermögen am 28. Juli 1995 der Konkurs eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung eines am 15. November 1995 abgeschlossenen Zwangsausgleiches am 12. Jänner 1996 wieder aufgehoben wurde.
Mit Bescheid vom 16. September 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für die in einer Wiener Betriebsstätte in den Monaten Jänner bis Juni 1995 gewährten Arbeitslöhne Kommunalsteuer mit einem Betrag vor, der unter Berücksichtigung der im Insolvenzverfahren der GesmbH & Co KG erzielten Quote durch deren Abzug vom Abgabenbetrag ermittelt wurde. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die erfolgte Anmeldung der Forderung im Konkurs der GesmbH & Co KG, auf den Abschluss des Zwangsausgleiches und auf die Bezahlung der Ausgleichsquote an das Finanzamt und machte geltend, dass nach § 164 Abs. 2 KO die Wirkungen des Zwangsausgleiches einer Personengesellschaft auch für deren Gesellschafter einträten, weshalb mit der Erfüllung eines Zwangsausgleiches die Schuld des Gesellschafters erlösche (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 7. Oktober 1981, SZ 54/139).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 1997 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Aus der Regelung des § 6 KommStG 1993 folge, dass zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft kraft Gesetzes ein Gesamtschuldverhältnis bestehe, weshalb die Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Kommunalsteuerschuld mit ihrem gesamten Vermögen solidarisch einzustehen hätten. Auch der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft könne für den Bereich der Kommunalsteuer seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung nicht einwenden, was sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem § 6 KommStG 1993 vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 ergebe. Die Berufung des Beschwerdeführers auf § 164 Abs. 2 KO gehe deswegen ins Leere, weil das Konkursverfahren die GesmbH & Co KG, nicht jedoch den Beschwerdeführer betroffen habe. Dieser sei aber nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, sondern als Kommanditist und damit als Abgabepflichtiger zur Zahlung der Kommunalsteuer herangezogen worden.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Beschwerdeführer erneut auf die Bestimmung des § 164 Abs. 2 KO und das Urteil des OGH vom 7. Oktober 1981, SZ 54/1939.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und trat der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde bei. Nach der Regelung des § 6 KommStG 1993 seien die Personengesellschaft und ihre Gesellschafter Gesamtschuldner der Kommunalsteuer. Das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis entstehe bereits mit der Verwirklichung des maßgeblichen Tatbestandes und erlaube dem Gläubiger die Heranziehung jedes der Gesamtschuldner zur Leistung des vollen geschuldeten Abgabenbetrages. Die Steuerschuld des Beschwerdeführers leite sich nicht von der insolvent gewesenen GesmbH & Co KG ab, weshalb im anhängigen Abgabenverfahren die Abgabenbehörde auch nicht in ihrer Funktion als Gesellschaftsgläubiger, sondern als Abgabengläubiger des Gesellschafters auftrete.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. September 1998, B 2796/97, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung eines ergänzenden Vorbringens durch den Beschwerdeführer sowie Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 6 KommStG 1993 in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor seiner Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ist der Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Aus der Anführung der Kommanditgesellschaft in § 23 Z. 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Kommanditisten einkommensteuerlich jedenfalls dann als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn ihre Stellung der vom Regelstatut des HGB vorgegebenen entspricht (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/15/0128, mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Kommanditist der GesmbH & Co KG nicht Mitunternehmer dieser Kommanditgesellschaft gewesen sei, hat er zu keiner Zeit behauptet. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Mitunternehmer der GesmbH & Co KG aber brachte es mit sich, dass der Beschwerdeführer im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der GesmbH & Co KG als Unternehmer Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der GesmbH & Co KG wurde. Dies verschloss dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 1 GewStG 1953 ergangene Rechtsprechung (siehe hiezu die Nachweise bei Fellner, KommStG3, § 6 Rz 9, und bei Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, § 6 Anm. 12) zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerschuld seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist einzuwenden.
Aus dem selben rechtlichen Grund muss aber auch das auf die Bestimmung des § 164 Abs. 2 KO gestützte Argument des Beschwerdeführers scheitern:
§ 164 Abs. 1 KO bestimmt, dass der Ausgleich, wenn der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft ist, nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden kann.
Nach § 164 Abs. 2 KO kommen die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Was der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation übersieht, ist der ihm schon von der belangten Behörde vor Augen geführte Umstand, dass die Abgabenbehörde in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren nicht als Gesellschaftsgläubiger auftreten musste, sondern im Grunde des § 6 KommStG 1993 den Beschwerdeführer als unmittelbaren Abgabenschuldner kraft Gesetzes in Anspruch nehmen konnte und in Anspruch genommen hat. Dass in einem solchen Falle des Bestehens eines eigenständigen Schuldgrundes gegenüber dem Gesellschafter die in § 164 Abs. 2 KO nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern normierte Erstreckung der Ausgleichswirkungen aber nicht greift, lässt sich selbst dem vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wie schon im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Urteil des OGH vom 7. Oktober 1981, SZ 54/139, entnehmen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich auch klar gestellt, dass das aus § 164 Abs. 2 KO resultierende Hindernis für den Gesellschaftsgläubiger, seine die Ausgleichsquote übersteigende Forderung gegen den persönlich haftenden Gesellschafter geltend zu machen, dann nicht wirkt, wenn dieser unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung eine (zusätzliche) persönliche Haftung übernommen hat. Dass die Bestimmung des § 164 Abs. 2 KO in solchen Fällen dem Gesellschafter nicht hilft, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt und bis in jüngste Zeit so erkannt (siehe das Urteil vom 9. Juli 1970, SZ 43/131, ebenso wie die Beschlüsse vom 26. August 1999, 8 Ob 201/99p, und vom 27. Mai 2002, 8 Ob 97/02a). Die aus § 6 KommStG 1993 erfließende unmittelbare Schuldnerstellung des Kommanditisten für die Steuerschuld der Kommanditgesellschaft verschließt dem Kommanditisten damit nicht nur die Berufung auf seine in den §§ 171, 172 HGB normierte Haftungsbeschränkung, sondern auch die in § 164 Abs. 2 KO normierte Erstreckung der Rechtswirkungen eines Ausgleiches über das Vermögen der Kommanditgesellschaft auf seine Person.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 1. Juli 2003
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