VwGH 98/07/0099

VwGH98/07/009927.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Alois W in W-Burg, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1997, Zl. LF6-F-108/15, betreffend Dienstbarkeit im Flurbereinigungsverfahren Wolkersberg-Wielandsberg (mitbeteiligte Parteien: 1) Johann Z sen. und

2) Leopoldine Z, beide in W-Burg und beide vertreten durch Dr. Eduard Pranz, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §25;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
ZLG Stmk 1982 §34;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §25 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §25;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
ZLG Stmk 1982 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 908 EUR jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Flurbereinigungsverfahren Wolkersberg-Wielandsberg führte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) am 13. Mai 1992 eine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und den mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) durch. Nachdem der Verhandlungsleiter auf die Zuständigkeitsbestimmungen des § 97 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, hingewiesen hatte, wurde von den anwesenden Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass unter dem Leitungskanal der Wiener Hochquellenwasserleitung im Flurbereinigungsgebiet eine Sohldränage führe. Der 1. MP sei vertraglich gestattet worden, gegen Bezahlung eines Anerkennungszinses für die Benützung der Anlagen Wasser von dieser Dränage zu entnehmen, welches Recht auch der Beschwerdeführer erhalten wolle. Der Auslauf des Dränagenwassers liege auf einem Grundstück der MP, welches nach Aussagen des Operationsleiters diesen wieder zugeteilt werden würde. Die anwesenden Parteien einigten sich darauf, dass nach Übernahme der Grundabfindungen im Flurbereinigungsverfahren vor der Agrarbehörde ein Übereinkommen über die Entnahme- und Leitungsrechte geschlossen werden solle, wobei die Entnahmestelle vom Operationsleiter koordinativ erfasst werden werde. Das Wasserleitungsrecht werde nach § 25 FLG begründet werden, wobei der Ausschuss der Flurbereinigungsgemeinschaft zu hören sei. Wenn auch die betroffene Angelegenheit zum Zwecke der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens in dieses Verfahren nicht einbezogen werden müsste, könne sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Verfahren jedoch mitbehandelt werden, sofern zwischen den Parteien Einvernehmen bestehe.

Mit Bescheid vom 21. Mai 1992 erließ die AB im Flurbereinigungsverfahren den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan, mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (1. und 2. Teilplan) erlassen und mit Bescheid vom 24. November 1992 ordnete die AB die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an, wobei sie im Rahmen dieses Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 FLG verschiedene - hier nicht interessierende - Dienstbarkeiten neu begründete.

Mit Anbringen vom 24. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der AB den Antrag, es wolle "zu Gunsten des dem Antragsteller nach den Ergebnissen des FLG gehörenden Grundstückes 191 (neu) das Recht das Wasserentnahme auf Grundstück 164 (neu) oder in eventu auf Grundstück 174 (neu) und das Recht das Wasserleitung über 164, 174, 176, 202, 199, 198, 193, 192 mit dinglicher Wirkung als bestehend aufrecht festgestellt werden; oder gegebenenfalls neu begründet werden und dies in die Haupturkunde aufgenommen werden". Begründet wurde dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe mit den Rechtsvorgängern der MP am 4. Oktober 1934 eine Vereinbarung über den Bau einer Wasserleitung und über die Einräumung von Wasserentnahmerechten gegen Entgelt getroffen. Zur gemeinsamen Erhaltung dieser Wasserleitung habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers am 14. Jänner 1954 und dann auch am 12. März 1968 noch laufend Beträge zur gemeinsamen Erhaltung dieser Wasserleitung geleistet. Die Grundstücke der MP seien daher mit der Grunddienstbarkeit des Wasserentnahmerechtes und der Wasserleitung behaftet. Zur Rechtseinräumung im Jahr 1934 gebe es auch den nachweislichen dauernden Gebrauch jedenfalls bis zum Jahr 1968, weshalb die Rechtseinräumung primär vertraglich zu Stande gekommen, sekundär durch den ununterbrochenen Gebrauch des Rechtes von jedenfalls mehr als 30 Jahren ersessen sei. Die Voraussetzungen des im § 25 FLG angeführten § 480 ABGB lägen vor; es handle sich beim Wasserentnahmerecht und Wasserleitungsrecht um eine Grunddienstbarkeit, wobei beides gleich zu behandeln sei und das Wasserleitungsrecht, weil es zur Erreichung des Zweckes der Wasserentnahme diene, "nicht als Leitungsrecht per se im Sinne des § 25 Abs. 1 FLG behandelt werden könne, sondern mit dem Wasserentnahmerecht gemeinsam zu behandeln" sei. Etwa die letzten 15 Jahre sei "die Leistung verfallen und nicht gebraucht", es bestehe das Recht des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 1478 ABGB jedoch trotz der Unterbrechung der Ausübung nach wie vor. Die wirtschaftliche Begründung der Notwendigkeit für den Beschwerdeführer liege darin, dass das betroffene Wasser keine Nitratbelastung aufweise, während das übrige zur Verwendung stehende Wasser nitratbelastet sei. Der Beschwerdeführer würde auch eine Entnahmestelle auf einem anderen Grundstück akzeptieren und ebenso als Alternative zum festzustellenden Wasserleitungs- und Wasserentnahmerecht auch die Begründung eines Wasserleitungsrechtes mit der bisherigen Wasserentnahmestelle. Auch die privatrechtliche Frage eines Wasserentnahme- und Wasserleitungsrechtes sei nach § 97 FLG von der Agrarbehörde zu entscheiden.

In der von der AB über diesen Antrag durchgeführten Verhandlung vom 8. Oktober 1993 wurde zunächst der Abschluss des im Antrag genannten Übereinkommens vom 4. Oktober 1934 festgestellt und dazu vom Verhandlungsleiter bemerkt, dass über das Recht zur Entnahme des Wassers in dem darüber aufgenommenen Protokoll nichts vereinbart worden sei. Die Entnahme des Wassers sei von einer der Stadt Wien gehörigen Dränage auf den Grundstücken der MP erfolgt, wobei die Stadt Wien die Entnahme am 13. Oktober 1934 gestattet habe. Diese Gestattung sei von der Stadt Wien am 12. März 1972 mit dem Hinweis darauf wiederholt worden, dass sie jederzeit widerrufen werden könne. Die 1. MP gab an, dass die auf Grund des Übereinkommens aus dem Jahre 1934 errichtete Wasserleitung auf Grund des Baues einer Gemeinschaftswasserleitung seit dem Jahre 1974 nicht mehr in Funktion stehe und dass das Übereinkommen aus dem Jahre 1934 überdies im Jahre 1974 auch mündlich aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer setzte dem entgegen, dass mit dem Übereinkommen im Jahre 1934 nicht nur das Recht der Wasserleitung, sondern auch das Recht der Wasserentnahme auf dem betroffenen Grundstück vereinbart worden und überdies durch ununterbrochenen Gebrauch durch einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ersessen worden sei. Die Ersitzung sei auch 1974 nicht unterbrochen worden, weil der Beschwerdeführer seither das Wasser bei der Entnahmestelle in Flaschen abgefüllt habe. Der Vertreter der Stadt W-Burg gab an, dass die Aufrechterhaltung des Wasserentnahmerechtes nicht im öffentlichen Interesse der Stadt liege, weil in Wolkersberg keine öffentliche Wasserleitung existiere und auch keine solche geplant sei. Der Vertreter des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft erklärte, dass die Dränagewässer der Hochquellenwasserleitung im Bedarfsfalle die bestehende Ortswasserleitung speisen könnten, weshalb die Aufrechterhaltung eines Wasserentnahmerechtes für den Beschwerdeführer von der Flurbereinigungsgemeinschaft abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer legte die Niederschrift über eine Bauverhandlung vor, in deren Folge ihm die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes baubehördlich bewilligt worden sei. Die Wasserversorgung dieses landwirtschaftlichen Betriebes durch die bestehende Ortswasserleitung sei in Trockenzeiten nicht gewährleistet, weshalb die beantragte Wasserentnahme auch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erscheine. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei derzeit an die Genossenschaftswasserleitung angeschlossen und werde mit Errichtung des bewilligten Neubaus mit zwei Wohneinheiten angeschlossen werden. Im Falle der Zuerkennung der begehrten Wasserentnahme wäre die Genossenschaftswasserleitung damit entlastet. Der Operationsleiter gab informativ an, dass der Flurbereinigungsplan demnächst erlassen werden könne, weshalb über den Antrag auf Aufrechterhaltung des Wasserentnahmerechtes kein gesonderter Bescheid ergehen werde; es werde mit dem Flurbereinigungsplan darüber entschieden werden. Einer Entscheidung über das Wasserleitungsrecht bedürfe es nicht, da dieses im Falle seines Bestandes ohnehin aufrecht bleiben würde.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 ersuchte die AB den Beschwerdeführer um Vorlage der gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderlichen Bewilligung der begehrten Wasserentnahme mit dem Bemerken, dass der Beschwerdeführer dazu wohl nicht in der Lage sein werde. Der Beschwerdeführer benutze das Grundwasser auf dem Grundstück der MP offenbar seit 1934 widerrechtlich. Dass eine widerrechtliche und daher auch strafbare Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit nicht auf dem Wege der Erlassung des Flurbereinigungsplanes saniert werden könne, verstehe sich von selbst. Die erforderliche Bewilligung zur Wasserbenützung durch jemand anderen als den Grundeigentümer sei der Ersitzung oder vertraglichen Einigung nicht zugänglich. Eine Neubegründung des Wasserentnahmerechtes sei keine Frage des § 25 FLG sondern eine solche des § 10 Abs. 2 WRG 1959, ohne dass eine Entscheidung hierüber durch die Agrarbehörde notwendigerweise zu treffen sei. Die gegenständliche Dienstbarkeit werde daher nicht Gegenstand des Flurbereinigungsplanes sein.

Der Beschwerdeführer äußerte hiezu, dass es seiner Auffassung nach für die Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf im Grunde des § 10 Abs. 1 WRG 1959 keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und dass es hier nicht um eine wasserrechtliche, sondern um eine zivilrechtliche Frage gehe, weil die Berechtigung zur Nutzung von Fremdwasser eine Frage der Ersitzung oder vertraglichen Vereinbarung darstelle. Schließlich verweise § 25 FLG auf § 480 ABGB und nicht auf § 10 WRG 1959. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom "25." (richtig: "24.") Juni 1993, welche ausdrücklich beantragt werde.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 1994 wies die AB den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Juni 1993 formulierten Antrag unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 25, 41 und 97 FLG sowie der §§ 1451 ff ABGB ab. In der Begründung dieses Bescheides ist zu lesen, dass im Flurbereinigungsverfahren die Übernahme der Abfindungen bereits stattgefunden habe, weshalb "die spruchgegenständliche Dienstbarkeit" unter der Voraussetzung aufrecht geblieben wäre, dass sie bestanden hätte. Der im Jahre 1934 zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der MP abgeschlossene Vertrag über den Bau einer Wasserleitung sei im Jahre 1974 mündlich aufgelöst worden, wobei seit dieser Zeit der Beschwerdeführer das Wasser in Flaschen entnommen, die Wasserleitung aber nicht mehr benützt habe. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme auf dem Grundstück der MP liege nicht vor. Das im § 10 Abs. 1 WRG 1959 festgeschriebene Recht des Grundeigentümers sei unveräußerlich und einer Ersitzung nicht zugänglich. Dass Wasserentnahmerecht und Wasserleitungsrecht gleich zu behandeln seien, habe der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht. Im Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen habe keine Dienstbarkeit der Wasserentnahme und Wasserleitung für das Grundstück des Beschwerdeführers bestanden. Zum Eventualantrag auf Neubegründung einer Dienstbarkeit sei festzustellen, dass eine solche weder im öffentlichen Interesse liege, wie sich aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde W-Burg ergebe, noch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei, weil Haus und Hof auch nach Errichtung des Neubaus an die bestehende Ortswasserleitung angeschlossen werden könnten.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Feststellung einer mündlichen Auflösung der Vereinbarung im Jahre 1974 auf eine bloße Behauptung der 1. MP zurückgehe, ohne dass es hiefür einen Beweis gebe. Die im § 477 ABGB genannten Feldservituten könnten nach § 480 ABGB auch durch Ersitzung erworben werden, wobei das Erlöschen einer solchen Dienstbarkeit nach § 1479 ABGB das Unterlassen eines Gebrauches durch 30 Jahre voraussetze. Ein bis zum Jahr 1974 bestandenes Recht bestehe demnach unverändert weiter. Die wasserrechtliche Befugnis des Grundeigentümers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 erstrecke sich auch auf einen Dienstbarkeitsberechtigten, welcher deshalb auch keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die Rechtsansicht, zum Zeitpunkt der Zuteilung der Grundabfindungen habe eine Dienstbarkeit der Wasserentnahme und Wasserleitung für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr bestanden, sei daher unrichtig. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 FLG sei unterblieben. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Frage des Wasserentnahmerechtes gleich mit jener des Wasserleitungsrechtes zu behandeln, weshalb die Ausführungen der Berufung für beide Rechte in gleicher Weise gälten.

Auch gegen den mit Verständigung der AB vom 6. Juni 1994 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassenen Flurbereinigungsplan erhob der Beschwerdeführer sowohl durch seinen Rechtsvertreter als auch persönlich eine Berufung, wobei die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Berufung sich auf die Bekämpfung des Unterbleibens eines Ausspruches über die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit des Wasserentnahme- und Wasserleitungsrechtes beschränkte, während der Beschwerdeführer in seiner selbst verfassten Berufung den Flurbereinigungsplan auch in anderen Belangen bekämpfte.

Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Flurbereinigungsplan dadurch statt, dass sie den Flurbereinigungsplan "in Ansehung der Abfindung" des Beschwerdeführers unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die AB nach § 66 Abs. 2 AVG behob. In der Begründung dieses Bescheides wird zur Frage des Wasserentnahme- und Wasserleitungsrechtes auf den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1997 verwiesen.

Im - gesondert geführten - Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 12. Jänner 1994 nahm die belangte Behörde durch den Berichterstatter des Senates zunächst eine örtliche Erhebung vor, in deren Zuge festgestellt wurde, dass im Jahre 1974 in Wolkersberg eine Gemeinschaftswasserleitung errichtet worden sei, welche 15 Personen mit Wasser versorge, wobei hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht eingeholt worden sei und es auch keine Untersuchungen über die Qualität dieses Wassers gebe. Auch das Anwesen des Beschwerdeführers sei an diese Wasserleitung angeschlossen. Der Beschwerdeführer äußerte dem Berichterstatter des Senates gegenüber, für die Errichtung eines Neubaus eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung zu haben und die Befürchtung zu hegen, dass das Wasser aus der Gemeinschaftsleitung als Trinkwasser nicht zu verwenden sein könnte. Die MP berichteten, dass Teile der alten Wasserleitung aus 1934 im Zuge einer Sanierung der Wiener Hochquellenwasserleitung 1987 beseitigt worden seien, weshalb eine Wassergewinnung aus dieser Leitung spätestens seit diesem Zeitpunkt technisch unmöglich sei. Die Stadtgemeinde W-Burg habe ein Projekt zur Errichtung einer Ortswasserleitung in Auftrag gegeben.

Erhebungen beim Bauamt der Stadtgemeinde W-Burg ergaben das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der baubehördlichen Vorschreibung, "die Beschaffung von Trinkwasser schriftlich nachzuweisen". Ein Projekt über den Bau einer öffentlichen Wasserleitung sei in Arbeit.

Der Beschwerdeführer legte den baubehördlichen Bewilligungsbescheid samt Niederschrift und Auszug aus dem Einreichplan ebenso wie eine Bestätigung vor, dass er Teilnehmer an einer zweijährigen Ausbildung zum Landschaftspfleger sei.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde auf deren Erhebungsersuchen die Ausfertigung seines Bescheides vom 16. Jänner 1996, mit welchem der Stadtgemeinde W-Burg die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung des Wasserversorgungsanlage u.a. auch für die Bereiche Wolkersberg und Wielandsberg erteilt worden war, und gab bekannt, dass das Wasser der kommunalen Anlage der Stadt W-Burg den Trinkwasseranforderungen jedenfalls entspreche.

Das landwirtschaftlich sachverständige Mitglied der belangten Behörde erstattete einen Erhebungsbericht, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

Im Jahre 1934 hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der MP ein Übereinkommen über die Wasserentnahme aus einer Dränage der II. Wiener Hochquellenwasserleitung auf einem Grundstück der MP und über den Bau einer Wasserleitung zu ihren Gehöften abgeschlossen. Bestätigungen über Kostenbeiträge aus den Jahren 1937, 1954 und 1968 lägen vor. Die MP behaupteten, dass dieser Vertrag 1974 aufgelöst und seit diesem Zeitpunkt die Wasserleitung nicht mehr benützt worden sei; der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben Wasser mit Flaschen entnommen. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme sei nie vorgelegen. Im Jahr 1974 sei in einer Vereinbarung zwischen 15 Wolkersberger Interessenten und Herrn Anton H. als Inhaber einer Gestattung zur Wasserentnahme aus einer Dränage der II. Wiener Hochquellenwasserleitung auf einem Grundstück des H. der Bau eines Hochbehälters sowie von Rohrleitungen zu den einzelnen Gehöften beschlossen worden. Der Hochbehälter sei in der Folge auf einem Grundstück des H. gebaut worden; von dort aus bezögen die in der Vereinbarung genannten Höfe ihr Trink- und Brauchwasser. Als "Letztverbraucher" sei der Beschwerdeführer genannt, welcher die Vereinbarung auch unterschrieben habe und das Wasser für sein Gehöft seit damals von diesem Hochbehälter bezogen habe. Aus Anlass einer Erhebung im November 1994 sei die intakte Wasserleitung besichtigt und wahrgenommen worden, dass derzeit daraus Wasser bezogen werde. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Gemeinschaftsleitung liege nicht vor. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 16. Jänner 1996 sei der Stadtgemeinde W-Burg die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der kommunalen Wasserversorgung erteilt worden, wobei ein Teil dieser Anlage Wolkersberg und Wielandsberg mit Trinkwasser versorgen werde. Als Baubeginn sei im Bescheid der 30. Juni 1996 und als Termin der Fertigstellung der 31. Dezember 2000 genannt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werde der Betrieb des Beschwerdeführers an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden können. Die Baubehörde habe dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus zwei Wohneinheiten, einem Rinderstall, zwei Scheunen und einem Schuppen sowie zur Änderung des Verwendungszweckes des derzeit bestehenden Wohngebäudes in ein landwirtschaftliches Nebengebäude für Lagerzwecke erteilt. Nach Aussage des Obmannes der "Wolkersberger Interessentengemeinschaft" würde genug Wasser vorhanden sein, falls der Betrieb des Beschwerdeführers erweitert werden sollte. Beide Wasserbezugsmöglichkeiten aus Dränagen der II. Wiener Hochquellenwasserleitung seien nicht bewilligt, beide Quellen seien lediglich privat zu Untersuchungen auf Nitratgehalt herangezogen worden. Da der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als 20 Jahren das Wasser aus der Gemeinschaftsleitung beziehe und selbst Mitglied dieser Interessentengemeinschaft sei, könnte er als Mitglied die rechtliche Absicherung der Gemeinschaftsleitung und Qualitätsuntersuchungen verlangen. Bei Vorliegen erhöhter Nitratwerte könnte er ebenso entsprechende Maßnahmen fordern, sodass sein Betrieb mit ausreichend hochwertigem Trink- und Nutzwasser versorgt wäre.

Nachdem die belangte Behörde den Verfahrensparteien ihre Ermittlungsergebnisse samt der Stellungnahme ihres landwirtschaftlich erfahrenen Mitgliedes zur Kenntnis gebracht hatte, äußerte der Beschwerdeführer, dass die Beweisaufnahme aus seiner Sicht am eigentlichen Problem vorbeigehe, weil nicht § 10 WRG 1959, sondern § 480 ABGB maßgebend sei. Die Ausführungen über die Wasserversorgung von Wolkersberg und Wielandsberg mit Trinkwasser seien jedenfalls insofern missverständlich, als es sich dabei um keine kommunale Wasserversorgung handle. Die geplante Vorgangsweise ergebe sich aus einem Konzept eines Wasserlieferungsübereinkommens, welches in Ablichtung vorgelegt werde und welches zeige, dass es sich dabei wieder nur um eine bloß privatrechtliche Trinkwasserversorgung handle, die mit der "Wassergemeinschaft Wielandsberg" eingegangen werden solle. Während bislang die vom Beschwerdeführer begehrte Wasserversorgung auf privatrechtlicher Basis und die Versorgung durch die Wassergemeinschaft Wielandsberg auf privatrechtlicher Basis in Konkurrenz zueinander gestanden seien, solle nunmehr durch die Stadtgemeinde W-Burg auch bloß eine Ergänzung der Wasserversorgung auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Es gebe nicht einen Vorrang einer kommunalen Wasserversorgung im Sinne eines allgemeinen Anschlusszwanges gegenüber jener Versorgung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebe. Die Eigenversorgung des Beschwerdeführers stehe damit völlig gleich neben der Gemeinschaftsversorgung durch die Wassergemeinschaft Wielandsberg. Zu verweisen sei im Übrigen darauf, dass auch hier bloß eine Versorgung von Wielandsberg beabsichtigt sei und nicht von Wolkersberg, wo das Objekt des Beschwerdeführers stehe.

Das vorgelegte Konzept über ein Wasserlieferungsübereinkommen sieht ein solches Übereinkommen zwischen der Stadtgemeinde W-Burg einerseits und der Wassergemeinschaft Wielandsberg zur Versorgung der Wassergemeinschaft Wielandsberg mit Trink- und Nutzwasser vor. Eine Aufkündigung dieses Übereinkommens durch beide Teile ist im Übereinkommenskonzept mit einer einjährigen Kündigungsfrist vorgesehen, wobei der diesbezügliche Abkommenspunkt einen Verzicht beider Teile auf den Gebrauch des Kündigungsrechtes für eine Dauer von zehn Jahren enthält.

Auch die MP erstatteten zu den Ermittlungsergebnissen eine Äußerung, in welcher darüber berichtet wird, dass der Nitratgehalt des Wassers aus ihrer Dränage gleich niedrig wie jener aus der Gemeinschaftsleitung sei. Von der Stadt Wien sei ihnen mit Schreiben vom 12. März 1992 mitgeteilt worden, dass keinerlei Rechtsanspruch auf eine dauernde Wasserlieferung bestehe und keine Garantie für Quantität und Qualität des Wassers gegeben werde und dass Maßnahmen zu erwarten seien, die das Dränagewasser wesentlich geringer machen oder überhaupt zum Versiegen bringen würden. Die öffentliche Wasserleitung der Stadtgemeinde W-Burg sei bis zu einem näher genannten Bereich bereits fertig gestellt; über eine Interessengemeinschaft sei eine Weiterleitung von dort bis zum Hochbehälter Wielandsberg geplant, wofür eine grundsätzliche Zustimmung der Stadtgemeinde W-Burg bestehe. Da der Beschwerdeführer der Interessengemeinschaft selbstverständlich angehöre, werde sich das Problem dann ohnehin erübrigen.

In der am 11. Dezember 1997 durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, die Errichtung eines Gärtnereibetriebes zu beabsichtigten. Er habe die dazu erforderliche Berufsausbildung abgeschlossen und wolle drei Personen beschäftigen, wofür er ausreichend Wasser benötige. Von den MP wurde vorgetragen, dass durch die Abdichtung der II. Wiener Hochquellenwasserleitung das Dränagewasser auf ihrem Grundstück immer weniger werde und dass das Wasserlieferungsübereinkommen auch für Wolkersberg gelte. Bei der alten Wasserleitung bestünde kein Widder mehr, die Dränage sei an mehreren Stellen unterbrochen und es habe die Gemeinde Wien die Entnahmestelle im Jahre 1989 entfernt. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das Wasserlieferungsübereinkommen ein rein privatrechtlicher Vertrag sei, weshalb es eine obligatorische Wasserlieferung und eine kommunale Wasseranlage nicht gebe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 12. Jänner 1994 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Bestimmung des § 25 Abs. 1 FLG ausgeführt, dass die Frage einer Auflösung der im Jahre 1934 auf privatrechtlicher Basis begründeten Wasserentnahme- und Wasserleitungsberechtigung im Jahre 1974 für die Lösung des Falles dahingestellt bleiben könne. Die von der AB in den Vordergrund gerückte Frage der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung müsse vom Problem der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aber getrennt werden. Die bescheidmäßige Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers habe allein auf der Rechtsgrundlage des § 25 FLG zu erfolgen. Nach dieser Gesetzesbestimmung wäre die gegenständliche Dienstbarkeit der Wasserentnahme und des Wasserleitungsrechts auf Grund der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen mit Wirkung vom 30. November 1992 jedenfalls und unabhängig davon, ob sie überhaupt bestanden habe, erloschen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet würde. Voraussetzung für eine solche Aufrechterhaltung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt habe, sei die Notwendigkeit der Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen. Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit sei weder erkennbar noch habe der Beschwerdeführer ein solches geltend gemacht. Zu prüfen bleibe daher das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung oder Neubegründung dieser Dienstbarkeit. Auf der Basis der dem Beschwerdeführer erteilten baubehördlichen Bewilligung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Abfindungsgrundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb führen werde, der gewiss einer die Bewirtschaftung dieses Betriebes sichernden Wasserversorgung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer aus 1974 stammenden privatrechtlichen Vereinbarung, die insgesamt 15 Bewohner aus Wolkersberg als "Interessengemeinschaft" und Herr H. unterfertigt hätten, derzeit immer noch berechtigt, Trink- und Brauchwasser aus dieser Wasserversorgungsanlage zu beziehen, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung errichtet worden und nach wie vor in Betrieb sei. Dem Argument des Beschwerdeführers, dieses Wasser weise einen höheren Nitratgehalt als jenes aus der begehrten Wasserversorgungsanlage auf, sei nicht zu folgen. Unabhängig von der Höhe des durch eine Wasseruntersuchung erst festzustellenden Nitratgehaltes stünde es dem Beschwerdeführer als Mitglied der "Interessentengemeinschaft" und Wasserbezieher nämlich jederzeit frei, hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Gefährdungen alle nach den Vorschriften des Wasser- und Lebensmittelrechtes zur Verfügung stehenden rechtlichen und faktischen Schritte zu setzen. Eine nach diesen Vorschriften vorzunehmende Beurteilung der beiden Wasserversorgungsanlagen könne in eine Betrachtung nach § 25 Abs. 1 FLG nicht einfließen. Da für den Beschwerdeführer tatsächlich eine Möglichkeit bestehe, seinen Betrieb auf dem Abfindungsgrundstück ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, bestehe kein wirtschaftliches Interesse mehr, eine weitere Wasserversorgungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen. Hinzu komme noch, dass nach Auskunft der Stadtgemeinde W-Burg eine Versorgung der Ortschaft Wolkersberg beabsichtigt sei und als Folge der Ausführung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16. Jänner 1996 bereits errichtet werde. Bis zur Fertigstellung dieser gemeindeeigenen Wasserversorgung reiche die bestehende Wasserversorgungsmöglichkeit auf Grund der Vereinbarung der Interessentengemeinschaft aus 1974 zur ordnungsgemäßen Betriebsführung aus, weshalb zur Aufrechterhaltung oder Neubegründung der beantragten Dienstbarkeit des Wasserrechtes kein Bedarf zu erkennen sei. Die Berufung sei damit als unbegründet abzuweisen gewesen, wobei auf die im § 25 Abs. 1 FLG vorgesehene Möglichkeit, den Ausschuss anzuhören, habe verzichtet werden können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 25 FLG erfließenden gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aufrechterhaltung oder Neubegründung des Rechtes der Wasserentnahme und des Rechtes der Wasserleitung ebenso als verletzt ansieht wie in seinem Recht auf mangelfreie Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Den gleichen Antrag haben die MP gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen im § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

§ 21 Abs. 1 FLG bestimmt, dass nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen ist, welcher nach der Bestimmung des § 21 Abs. 2 lit. f FLG u.a. auch die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse zu enthalten hat.

Nach § 41 FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als fünf Parteien vorhanden sind.

4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

5. Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

Die der Agrarbehörde in der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 FLG eingeräumte Befugnis, solche Lasten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen kraft Gesetzes ohne Entschädigung erlöschen, ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, stellt ein der Behörde in die Hand gegebenes Gestaltungsmittel zur Herstellung der Neuordnung der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse im Kommassierungsgebiet im Sinne des § 16 FLG in Verbindung mit § 41 FLG dar. Vom System des Kommassierungsverfahrens her hat ein Ausspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FLG seinen Platz entweder im Bescheid über die Anordnung der Übernahme der vorläufigen Grundabfindungen oder im Zusammenlegungs-(Flurbereinigungs-)plan selbst, was in gleicher Weise auch für den ein darauf gerichtetes Begehren abweisenden Abspruch gilt. War die im Beschwerdefall erfolgte gesonderte Bescheiderlassung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FLG somit weder geboten, noch sonderlich praktikabel, was der Umstand erweist, dass der Beschwerdeführer auch den nachfolgend erlassenen Flurbereinigungsplan wieder wegen des Unterbleibens der begehrten Feststellung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FLG bekämpfen zu müssen glaubte, so wurde aber eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die verfahrensrechtliche Vorgangsweise abgesonderter Bescheiderlassung über den Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdefall nicht erkennbar bewirkt.

Wie dem Wortlaut der Anordnung des § 25 Abs. 1 FLG über das grundsätzliche Erlöschen der dort genannten Belastungen und deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung nur infolge Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen zweifelsfrei entnommen werden kann, bezweckt die genannte Vorschrift die möglichste Vermeidung des Weiterbestehens solcher - einem reibungslosen Wirtschaftsbetrieb vom Gesetzgeber generell als nicht förderlich eingeschätzter - Belastungen nach Vornahme der durch das Kommassierungsverfahren erzielten Neuordnung der rechtlichen Verhältnisse im Gebiet, sodass es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden oder die Begründung einer neuen Dienstbarkeit deshalb allein auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, während ein Schutz "wohl erworbener Rechte" mit der genannten Gesetzesbestimmung nicht verfolgt wird (siehe etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0175, mit den dort angeführten Judikaturnachweisen). Die Frage, ob eine Dienstbarkeit vor Entscheidung der Agrarbehörde zivilrechtlich schon bestanden hat oder nicht, tritt für die im Kommassierungsverfahren zu treffende Entscheidung dementsprechend an Bedeutung zurück, weil sie ohnehin zu begründen wäre, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre, während ohne eine solche Notwendigkeit eine zivilrechtlich bestehende Dienstbarkeit nicht aufrecht zu erhalten wäre (siehe in diesem Sinne etwa das zur vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs. 1 TFLG 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 95/07/0006).

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, zur Frage des öffentlichen Interesses am Bestand seiner Dienstbarkeit des Wasserbezuges vom Grundstück der MP keinen Beweis erhoben zu haben, und trägt vor, dass es für die Stadtgemeinde W-Burg als Kommune von öffentlichem Interesse sein könnte, dass er separat im Sinne der von ihm beantragten Rechte versorgt werde, weil dabei im Sinne einer Kosten-Nutzen-Rechnung für die öffentliche Hand Mittel gespart werden könnten.

Diesem Vorbringen muss schon entgegengehalten werden, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen, was der Beschwerdeführer ohnehin einräumt, stets der Behörde allein überantwortet ist (siehe hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 180 zu § 8 AVG, zitierte Judikatur, ebenso wie etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0109, und zur Rechtsmaterie der Bodenreform den hg. Beschluss vom 15. November 2001, 2001/07/0126, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, 97/07/0037, mit weiteren Nachweisen). Das hat zur Folge, dass zwar der durch eine Verfügung über die Aufrechterhaltung oder Neubegründung einer Dienstbarkeit wegen ihrer Notwendigkeit aus öffentlichen Interessen im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift Belastete das Fehlen des von der Behörde behaupteten öffentlichen Interesses geltend machen darf, während hingegen derjenige, der als in Betracht kommender Berechtigter einer solchen Dienstbarkeit ihre Aufrechterhaltung oder Neubegründung begehrt, dieses Begehren nicht auf die Behauptung stützen darf, dass es öffentliche Interessen seien, welche die gewünschte Dienstbarkeit notwendig erscheinen ließen. Dass das vom Beschwerdeführer vorgetragene öffentliche Interesse im konkreten Fall zudem wenig stimmig anmutet und im Verwaltungsverfahren vom Vertreter der Stadtgemeinde auch ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, sei nur der Abrundung halber angemerkt.

Zur Frage der Notwendigkeit der begehrten Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen, auf welches Thema der Beschwerdeführer damit verwiesen blieb, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass wirtschaftliche Gründe die Aufrechterhaltung oder Neubegründung einer Dienstbarkeit im Zuge eines Kommassierungsverfahrens nicht schon dann rechtfertigen können, wenn die Dienstbarkeit nützlich wäre, sondern nur dann, wenn sie notwendig ist (siehe neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0175, auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0116), was der Gerichtshof dann bejaht hat, wenn die Dienstbarkeit für die Möglichkeit der Bewirtschaftung der Grundabfindung und für das Erreichen eines zumindest gleich großen Betriebserfolges erforderlich ist (siehe erneut das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0175, und das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, 99/07/0126).

Dass der Beschwerdeführer ohne die begehrte Dienstbarkeit mit der ihm zugewiesenen Abfindung den zumindest gleichen Betriebserfolg wie mit dem Altbestand nicht mehr erzielen könnte, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch nach der Aktenlage und im Umfang des vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht zu sehen. Weshalb der Beschwerdeführer, wenn die Wasserversorgung auf der privatrechtlichen Basis aus dem Jahre 1974 bislang ausgereicht hatte, mit dieser Wasserversorgung für die Bewirtschaftung des ihm zugewiesenen Grundstückes das Auslangen künftig nicht mehr finden sollte, vermag er nicht einsichtig zu machen. An der Rechtsgrundlage der seinen Bedarf deckenden Wasserversorgung hat sich gegenüber dem Altbestand vor der Flurbereinigung nichts geändert. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, zufolge Zerstörung der Wasserleitungseinrichtungen ab dem Jahre 1974 Wasser von der Entnahmestelle auf dem Grund der MP in Flaschen abgefüllt zu haben, ist nicht erkennbar, dass der Wegfall dieser wenig ökonomisch erscheinenden Vorgangsweise geeignet sein könnte, die Erzielung eines zumindest gleich großen Betriebserfolges mit den Abfindungsgrundstücken wie mit dem Altbestand ernstlich in Frage zu stellen.

In Ausführung seiner Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 FLG der Ausschuss der Flurbereinigungsgemeinschaft nicht angehört worden sei. Jenseits der von der belangten Behörde bestrittenen Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels, die vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber dargelegt wird, geht die Rüge dieses Verfahrensmangels schon deswegen fehl, weil die vermisste Anhörung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin stattgefunden hat. Weshalb die Äußerung des Vertreters des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft in der Verhandlung vor der AB vom 8. Oktober 1993 "nur eine private Meinung" hätte darstellen sollen, mit deren Entgegennahme dem gesetzlich verankerten Anhörungsrecht des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft nicht ausreichend entsprochen worden wäre, ist nicht einsichtig.

Dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ein erstinstanzlicher Bescheidspruch aufrecht erhalten wurde, mit welchem das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung oder Neubegründung einer Servitut nicht bloß zum Bezug von Wasser auf fremdem Grund, sondern auch der damit zusammenhängenden Wasserleitungsrechte abgewiesen worden war, wird vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gerügt. Es war dies von ihm schon in der Berufung nicht bekämpft worden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 1 FLG sind Leitungsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Da solche Rechte im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FLG nicht kraft Gesetzes erlöschen, kommt für sie auch ein Abspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. grundsätzlich nicht in Betracht. Es hat der Beschwerdeführer aber schon in seinem Antrag an die AB vom 24. Juni 1993 das Wasserleitungsrecht als ein solches bezeichnet, welches "nicht als Leitungsrecht per se im Sinne des § 25 Abs. 1 FLG behandelt werden kann", sondern mit dem Wasserentnahmerecht gemeinsam zu behandeln sei; auch in seiner Berufung gegen den Bescheid der AB vom 12. Jänner 1994 hat er darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht "die Frage des Wasserleitungs- und Wasserentnahmerechtes gleich zu behandeln" sei. Durch die von der belangten Behörde im Einklang mit der AB erfolgte Gleichbehandlung des vom Beschwerdeführer als akzessorisch zum Wasserentnahmerecht angesehenen Wasserleitungsrechtes wurde insoweit der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt. Dass durch die Erstreckung des rechtlich unbedenklichen Abspruches über das Wasserentnahmerecht auch auf das vom Beschwerdeführer als akzessorisch erklärte Wasserleitungsrecht das vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgte Recht verletzt würde, ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Mai 2003

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