VwGH 2002/04/0077

VwGH2002/04/00774.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. N in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Februar 2002, Zl. UVS 30.4-33/2001-15, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. & Co KG zu verantworten, "dass am Standort Graz, E-Straße 55/H-Straße, wie anlässlich der Überprüfung am 10.5.2000 festgestellt worden ist, von der obgenannten Gesellschaft ein Baulagerplatz ohne Betriebsanlagengenehmigung errichtet und betrieben worden ist, obwohl es sich jedoch um eine gemäß § 74 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt und eine solche Anlage ohne Genehmigung nicht errichtet und betrieben werden darf". Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 74 i.V.m. § 366 Abs. 1 Z. 2 und § 370 Abs. 2 GewO 1994" verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 8.000,-- (EUR 581,38) verhängt; für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestimmt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, "dass der letzte Halbsatz im ersten Satz des Spruches zu lauten hat: 'obwohl es sich jedoch um eine gemäß § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt, die geeignet ist, Nachbarn durch Lärm, Rauch, oder in anderer Weise zu belästigen oder zu gefährden, und eine solche Anlage nicht ohne Genehmigung errichtet und betrieben werden darf'".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 366 Abs. Z. 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die Genehmigung errichtet oder betreibt.

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind nach § 370 Abs. 2 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 - Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es hafteten nach § 9 VStG bei Kapitalgesellschaften die handelsrechtlichen Organe, sofern nicht ein verantwortlicher Beauftragter für bestimmte Unternehmensbereiche bestellt worden sei, wobei es sich im vorliegenden Fall um eine Kommanditgesellschaft handle und Komplementär eine Ges.m.b.H. sei, die wiederum ihrerseits nur durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer handeln bzw. als Rechtssubjekt im geschäftlichen Leben auftreten könne.

Dazu genügt der Hinweis, dass im Hinblick auf § 370 Abs. 2 GewO 1994 für den Bereich des Gewerberechtes Strafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verantwortlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0208).

Der Beschwerdeführer ist aber im Recht, wenn er (unter näheren Ausführungen) geltend macht, es lasse sich aus der Begründung des Bescheides nicht entnehmen, wann bzw. in welcher Form bzw. über welchen Auftrag auf dem gegenständlichen Areal ein Baulagerplatz errichtet worden sein solle. Es sei weder aktenkundig, noch durch die Beweisergebnisse gedeckt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft irgendwelche Anordnungen gegeben hätte, um in diesem Bereich einen Baulagerplatz zu errichten.

Von der belangten Behörde wird übersehen, dass diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände enthält, wobei der Tatbestand des "Errichtens" einer derartigen Betriebsanlage mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0332, und die dort zitierte Vorjudikatur). Welche Maßnahmen zur Herstellung einer Betriebsanlage von der in Frage stehenden Gesellschaft (für deren Handlungen dem Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung als gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft) gesetzt worden seien, bleibt aber im angefochtenen Bescheid dahingestellt.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Ergebnis aber auch im Recht, wenn er rügt, es sei kein Zeitraum festgestellt worden, in dem ihm die Begehung der betreffenden Verwaltungsübertretung anzulasten sei. Es fehlt nämlich entgegen der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG an einer - insbesondere im Sinne des oben Gesagten (über den Zeitpunkt, mit dem der Tatbestand des "Errichtens" abgeschlossen ist) für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1und 2 VStG relevanten - Feststellung der Tatzeit in dem mit dem angefochtenen Bescheid insofern im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch. In diesem Sinne vermag die Angabe des Tages der bei der Überprüfung getroffenen Feststellung die Angabe der Tatzeit nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0062).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. September 2002

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