VwGH 2002/03/0106

VwGH2002/03/010616.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in Ostheim-Röhn, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch MMag. Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Juni 2001, Zl. KUVS-K1-552/4/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 29.9.1999 gegen 09:03 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug von Deutschland kommend in Richtung Italien gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 29.9.1999 gegen 09:03 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn A 2 auf dem Parkplatz Greuth festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen und dies auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil eine automatische Entwertung der Ökopunkte infolge unterlassener Transitdeklaration laut Kontrollzertifikat des Umweltdatenträgers nicht ermöglicht, sondern eine ökopunktbefreite Fahrt trotz Durchführung einer Transitfahrt deklariert worden sei. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4, BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-VO 3298/94 idF EG-VO 1524/96 und Art. 14 EG-VO 609/2000 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass aus dem an Ort und Stelle vorgelegten internationalen Frachtbrief - laut diesem habe der Beschwerdeführer 35 Stück lebende Stiere von der V AgrarhandelsgmbH in Stuttgart als Absender zur Firma V AgrarhandelsgmbH in Kroatien als Empfänger geführt, wobei die Tiere für den Transit in den Libanon bestimmt gewesen seien - eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass es sich um ein Transitfahrt gehandelt habe. Bei der Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte sich auf einer Fahrt im bilateralen Verkehr befunden, für die eine Entrichtung von Ökopunkten nicht nötig gewesen wäre, habe es sich um eine reine Schutzbehauptung gehandelt. Weiters habe dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Kontrollzertifikat entnommen werden können, dass eine manuelle Überprüfung des Ecotag-Gerätes erfolgt sei, bei welcher sich herausgestellt habe, dass die gegenständliche Fahrt ökopunktebefreit deklariert worden sei. Aus dem Kontrollzertifikat sei weiters hervorgegangen, dass das Ecotag-Gerät letztmalig am 29.9.1999 um 03:49 Uhr beim Grenzübergang Walserberg kommuniziert habe. Da dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, eine Transitfahrt als ökopunkt-befreite Fahrt deklariert zu haben, seien Feststellungen bezüglich der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes irrelevant gewesen. Ebenso sei die Einvernahme des Zeugen M.L. entbehrlich gewesen, da der Sachverhalt ausreichend erörtert worden sei. Der Beschwerdeführer hätte als ein mit Transporten befasster Berufskraftfahrer über die einschlägigen, auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Rechtsvorschriften unterrichtet sein müssen und sich von der korrekten Einstellung und Installierung überzeugen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gefallen.

1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt hat, er ist jedoch der Ansicht, dass die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gegeben sei, weil die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich des Verlangens der Aufsichtsorgane auf Vorlage der Unterlagen zur Prüfung getroffen habe. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgehalten ist, dass vom Beschwerdeführer - was er nicht in Abrede stellt - im Sinn des Art. 1 Abs. 1 der eingangs genannten Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission die Vorlage der in dieser Bestimmung genannten Unterlagen verlangt wurde.

2.2. Zur subjektiven Tatseite führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, dass die Ökopunkte ordnungsgemäß entrichtet werden würden, weil er sich von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes sowie vom ausreichenden Guthaben an Ökopunkten vor Fahrtantritt überzeugt habe. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen zu überspannen, wenn man eine darüber hinausgehende Erkundigungs- bzw. Informationspflicht annehmen würde. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, gegen deren Unbedenklichkeit in der Beschwerde kein konkreter Einwand erhoben wurde, war die Nichtabbuchung der Ökopunkte nicht auf einen Funktionsfehler des Gerätes zurückzuführen, sondern hatte ihren Grund darin, dass der Beschwerdeführer keine Transitdeklaration durchführte und die Transitfahrt als ökopunktbefreite Fahrt deklarierte. Bei dieser Sachlage kann aber von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0234). Vor diesem Hintergrund konnten - entgegen der Beschwerde - allfällige Feststellungen dahingehend, ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes vor Fahrtantritt überzeugt hat, ob ein ausreichendes Guthaben an Ökopunkten vorhanden war und ob der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass eine ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte erfolgen würde, unterbleiben.

2.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, dass die Angabe der Tatzeit im angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 44a VStG erfolgt sei, weil die Angabe des Kontrollzeitpunktes nicht ausreichend sei, um der Konkretisierungspflicht zu genügen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf die näher beschriebene Transitfahrt durch Österreich, während der auf dem näher angeführten Parkplatz der Südautobahn A 2 am 29. September 1999 um 09.03 Uhr eine Kontrolle stattgefunden hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe dieses Zeitpunktes der Kontrolle ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers noch wird der Beschwerdeführer durch diese Umschreibung der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0373).

2.4. Sein Hinweis, ein bestimmter Beweisantrag (Einvernahme des Arbeitgebers M.L.) sei unerledigt geblieben, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, hat es der Beschwerdeführer doch unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

2.5. Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 auch nicht in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG ist eine Änderung der die Strafe im Sinne dieser Bestimmung betreffenden Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens (auf eine solche beruft sich der Beschwerdeführer) im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/03/0430, mwH).

2.6. Dennoch liegt eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf die Z 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden, sodass eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0002, mwH).

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Oktober 2002

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