Normen
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides, der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten und der für dieses Verfahren erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer ist seit 1974 im Lehrkörper der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg als Humanwissenschaftler tätig, seit 1975 in der Verwendungsgruppe LPA. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 26. Februar 1999 fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Jänner 1999 ausgeschriebene Stelle eines Abteilungsvorstandes/einer Abteilungsvorständin für die Leitung der Studiengänge an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg. In der Sitzung des Kuratoriums der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg vom 16. März 1999 wurde der Beschwerdeführer an die zweite Stelle des gesetzlich vorgesehenen Ternovorschlages gereiht. Diese Reihung entsprach dem Ergebnis des stattgefundenen Hearings des Lehrerkollegiums.
Am 17. März 1999 wurden die Bewerbungen, die Gesamtübersichten der Qualifikationen und das Ergebnis des Lehrervotums der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 wurde der erstgereihte Kandidat auf den Planposten des Abteilungsvorstandes für die Studiengänge an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg ernannt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um die "bescheidmäßige Absprache bezüglich der Ablehnung seiner Bewerbung."
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1999, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über seine Nichternennung mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, erhob dieser Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Daraufhin hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 ihren zuvor erlassenen Bescheid vom 20. Juli 1999 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge Parteiengehör gewährt, er erstattete am 29. November 1999 und am 9. Dezember 1999 schriftliche Stellungnahmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1999 (um bescheidmäßige Absprache bezüglich der Ablehnung seiner Bewerbung) dahingehend entschieden, dass die Bewerbung um die Stelle des Abteilungsvorstandes für die Leitung der Studiengänge an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg gemäß § 207l in Verbindung mit den §§ 207 bis 207k Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), abgewiesen wurde. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit begründet, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitgereihte die Ernennungserfordernisse erfüllten, der Erstgereihte aber (aus näher dargestellten Gründen) besser qualifiziert wäre.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde aber nach Eröffnung des Vorverfahrens mit Beschluss vom 25. September 2001, B 751/00-8, ablehnte und die Beschwerde - gemeinsam mit den Verwaltungsakten - (antragsgemäß) an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach seinem Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendigen Beschwerdeergänzung sieht sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der behaupteten Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Ermessensausübung mit dem Ergebnis seiner) Ernennung auf einen Planposten (des Abteilungsvorstandes) an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg als bestgeeigneter Bewerber und damit auch als bestgeeigneter der vom dortigen Kuratorium in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber gemäß den §§ 207 ff BDG 1979 in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch unrichtige Anwendung all dieser Bestimmungen, weiters durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung in seinen Rechten verletzt.
In seiner Beschwerdeergänzung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in § 207f BDG 1979 besonders genaue Auswahlkriterien definiert seien, sodass im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Sinne eine "Rechtsverdichtung" gegeben sei, welche zum Ergebnis führe, dass die gegenständliche Ernennungsentscheidung nach genauen gesetzlichen Kriterien erfolgen müsse und damit auch der Rechtskontrolle zugänglich sei. Was aber § 207m Abs. 2 BDG 1979 betreffe, ergebe gerade die Abtretungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dass diese Norm einer Annahme der Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehe. Der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich auf § 124 Schulorganisationsgesetz (SchOG) verwiesen; in der abgetretenen Beschwerde habe der Beschwerdeführer dargetan, dass dieser Norm eine maßgebliche Bedeutung für die Bejahung der Beschwerdelegitimation zukomme. Dadurch, dass § 124 Abs. 2 SchOG die Erstattung eines - bindenden - Dreiervorschlages durch ein Kuratorium vorsehe, in welchem sich die politischen Kräfteverhältnisse des Bundeslandes widerspiegelten, werde ein Ineinandergreifen (von Bundes- und Landeskompetenzen im Schulbereich) für Ernennungsentscheidungen der gegenständlichen Art festgelegt. Ein solcher Dreiervorschlag bedeute, dass die Bundesbehörde nur mehr einen darauf aufscheinenden Bewerber ernennen dürfe, wobei zweifellos die Auswahl nach rechtlichen Kriterien erfolgen müsse.
Dazu komme, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die erste Entscheidung über die Verneinung seiner Parteistellung beseitigt worden sei, zweifellos eine bindende Wirkung für das weitere Verfahren vor der Behörde habe. Die Behörde habe daher nicht mehr die Wahl, im neuerlichen Verfahren die Parteistellung wiederum zu verneinen. Sei aber die Parteistellung im behördlichen Verfahren gegeben gewesen, so müsse nun auch die Beschwerdelegitimation bejaht werden.
Schließlich macht der Beschwerdeführer noch Feststellungsmängel und eine unrichtige Gewichtung der im gegenständlichen Fall entscheidenden Kriterien der Bewerbung bei der erfolgten Reihung geltend.
Die Bestimmungen der §§ 207, 207e, 207f, 207l und 207m BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 haben folgenden Wortlaut:
"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters. 207e. (1) Die Dienstbehörde hat
- 1. dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum und
- 2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
(2) Der Schulgemeinschaftsausschuss (das Schulforum) und der Dienststellenausschuss (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei pädagogischen und berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z. 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z. 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnissen und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z. 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z. 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z. 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten im Zusamenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) zukommen.
§ 207m. ...
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."
§ 124 SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 323/1975, lautete (auszugsweise):
"§ 124. (1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung 'Pädagogische Akademien des Bundes' unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen."
(In Abs. 2 des § 124 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/1999 mit Wirkung vom 25. Juni 1999 das Wort "Abteilungsvorstände" durch das Wort "Abteilungsleiter" ersetzt.)
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).
Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten ebenso wenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Beamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190).
Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung in Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Es kann angesichts dessen dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer meint - § 207f BDG 1979 Auswahlkriterien derart festlegt, dass davon gesprochen werden kann, dass die für eine Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte (erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstige Eignungsgesichtspunkte) zumindest in den wesentlichen Grundzügen normiert wurden. Bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) hat nämlich nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle; eine Parteistellung von Bewerbern in solchen Verfahren ist nach dieser Bestimmung nämlich ausdrücklich ausgeschlossen worden. Vom Vorliegen der Parteistellung auf Grundlage einer "rechtlichen Verdichtung" im Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher schon wegen der einen Rechtsanspruch ausdrücklich verneinenden (und damit dieser Annahme entgegenstehenden) Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 nicht ausgegangen werden (vgl. dazu auch den bereits zitierten hg. Beschluss vom 17. September 1997).
Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 124 SchOG, der sich auch in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes findet, nichts zu ändern. Es wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer als einen in den Dreiervorschlag des Kuratoriums aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zukommt, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360, vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045, und vom 14. Mai 1998, Zl. 98/12/0061). Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Daran ändert der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand nichts, dass der ernannte Bewerber zwischenzeitig nicht mehr Inhaber "des Postens" ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aufhebung des seinen Antrag vorerst wegen Verneinung der Parteistellung zurückweisenden Bescheides durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1999 habe eine in die Zukunft reichende Bindungswirkung für das Verfahren vor der Behörde, die ihm daher Parteistellung gewähren müsse, ist vorerst zu bemerken, dass dem zitierten Aufhebungsbescheid eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Abgesehen davon hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkannt und ihm gegenüber den angefochtenen Bescheid erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber - unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung eingeräumt wurde - die Frage zu beurteilen, ob dieser durch den angefochtenen Bescheid überhaupt in seinen Rechten verletzt sein konnte.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die maßgebenden Normen die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" aufweisen oder nicht, weil eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch den seinen Antrag abweisenden Bescheid aus den vorher aufgezeigten Gründen nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2002
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