VwGH 91/12/0168

VwGH91/12/016820.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1991, Zl. 123.189/12-II/2/91, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38;
DVG 1984 §3;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §33 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38;
DVG 1984 §3;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion Villach im Februar 1979 an; seit 1. November 1980 wird er bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingesetzt. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten in Kärnten, Arnoldstein; der Vater ist mittlerweile verstorben. Bereits im November 1983 beantragte der Beschwerdeführer die Versetzung zur Bundespolizeidirektion Villach und begründete dies im wesentlichen und zusammengefaßt damit, daß seine Eltern krank geworden seien, weshalb sie die anfallenden Arbeiten in der kleinen Landwirtschaft und im Haushalt nur mehr unter größter Anstrengung und großen Schmerzen durchführen könnten. Auf Grund dieser Tatsachen sei der Beschwerdeführer gezwungen, mehrmals monatlich in seiner dienstfreien Zeit von Innsbruck nach Arnoldstein zu fahren, um seine Eltern in vielerlei Hinsicht zu unterstützen. Darüber hinaus sei auch das elterliche Wohnhaus zusehends baufälliger geworden, weshalb der Beschwerdeführer sich dazu entschlossen habe, neben dem baufälligen Haus für sich und seine Eltern ein völlig neues Haus zu errichten, welches mittlerweile fertiggestellt sei. Er gab auch zu bedenken, daß er von der Bundespolizeidirektion Villach lediglich einen Heimweg von ca. 10 km habe, während er von Innsbruck nach Arnoldstein eine Wegstrecke von ca. 300 km zurückzulegen habe. Diesem Ansuchen wurde jedoch nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis, suchte jedoch am 30. Oktober 1985 im wesentlichen mit derselben Begründung neuerlich um Versetzung an. Weder diesem noch den weiteren Anträgen vom 26. März 1987 und 13. Juni 1989 wurde stattgegeben.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesministerium (richtig: Bundesminister) für Inneres um Zusendung eines Bescheides bezüglich Nichtversetzung zur Bundespolizeidirektion Villach. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Bundespolizeidirektion Innsbruck folgendes mitgeteilt:

"1. Einem Bundesbeamten ist durch keine gesetzliche Vorschrift ein subjektives Recht darauf eingeräumt, zu einer anderen Dienststelle des Bundes innerhalb oder außerhalb des Ressorts, dem er angehört, versetzt zu werden.

2. Gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 ist eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Daraus ist keinesfalls abzuleiten, daß Ansuchen um Versetzung auch dann bescheidmäßig zu entscheiden sind, wenn eine Versetzung nicht oder zumindest vorerst nicht in Betracht gezogen werden kann, zumal der Beamte an diesem Verfahren weder auf Grund eines Rechtsanspruches noch auf Grund eines rechtlichen Interesses beteiligt ist und daher keine Parteistellung hat. Somit besteht auch im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Ausstellung eines Bescheides über die Nichtversetzung von der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Bundespolizeidirektion Villach."

Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 1991 nachweislich zur Kenntnis gebracht;

Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 1990 an sie gerichtete Ansuchen um "Zusendung eines Bescheides bezüglich Nichtversetzung zur BPD Villach" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 DVG 1984 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 AVG zurück. Nach kurzer Darstellung des bereits wiedergegebenen unstreitigen Sachverhaltes führte die belangte Behörde zur rechtlichen Begründung aus, es sei im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, inwieweit der Beschwerdeführer einen konkreten Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides habe, zumal die Begründung der Parteistellung - wie sich aus der Zusammenschau des § 8 AVG mit § 3 DVG 1984 ergebe - entweder eines Rechtsanspruches oder zumindest eines rechtlichen Interesses bedürfe. Einem Bundesbeamten sei durch keine gesetzliche Vorschrift ein subjektives Recht darauf eingeräumt, zu einer anderen Dienststelle des Bundes innerhalb oder außerhalb des Ressorts, dem er angehört, versetzt zu werden. Es komme dem Beschwerdeführer daher keinerlei Rechtsanspruch am gegenständlichen Verfahren zu. Eine Versetzung sei gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 mittels Bescheid zu verfügen, woraus keinesfalls abzuleiten sei, daß Ansuchen um Versetzung auch dann bescheidmäßig zu entscheiden seien, wenn eine Versetzung nicht oder zumindest vorerst nicht in Betracht gezogen werden könne. Mangels eines subjektiven Rechtes könne daher weder aus dieser oder einer anderen Gesetzesbestimmung noch aus dem vorliegenden Ansuchen bzw. aus den der belangten Behörde vorliegenden Aktenunterlagen ein rechtliches Interesse, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hätte haben können, festgestellt werden. Abgesehen hievon seien weder sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch daraus resultierende Rechte und Pflichten Gegenstand des Verfahrens. Daraus ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs bzw. mangels rechtlichen Interesses eine Parteistellung nicht zukomme, weshalb im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ausstellung eines Bescheides über die "Nichtversetzung" von der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Bundespolizeidirektion Villach bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und sieht sich in seinem Recht, in einem Verfahren, welches seine rechtlichen Interessen berührt, als Partei beteiligt zu sein, verletzt. Als Begründung der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, die Versetzung eines Beamten werde gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 jeweils mit Bescheid verfügt, was bedeute, daß der Beamte entweder von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin mittels Bescheid von einer Dienststelle zu einer anderen versetzt werden könne. Der Antrag des Versetzungswerbers werde also mit Bescheid erledigt. Daraus folge, daß dem Versetzungswerber an einer positiven Entscheidung über die Versetzung ein rechtliches Interesse zuerkannt werde. Somit müsse daraus wohl der Schluß gezogen werden, daß einem Versetzungswerber erst recht an einer ablehnenden Entscheidung ein rechtliches Interesse zuzugestehen sei. Gehe man nämlich davon aus, daß durch eine Versetzung auf Antrag hin in die rechtlichen Interessen des Antragstellers eingegriffen werde, werde erst recht in die rechtlichen Interessen und damit in die subjektiven Rechte des Antragstellers (= Versetzungswerber) eingegriffen, wenn seinem berechtigten Versetzungswunsch nicht stattgegeben werde. Durch die Nichtbeachtung des Versetzungswunsches sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nämlich viel stärker betroffen als im Falle eines stattgebenden Antrages. Eine bescheidmäßige Erledigung sei daher nicht nur hinsichtlich einer positiven Versetzungsentscheidung wünschenswert und gerechtfertigt, sondern auch im Falle einer ablehenden Entscheidung. In einem solchen Fall sei nämlich die Parteistellung im Verfahren viel wichtiger, weil in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer mehrere Rechtsmittelmöglichkeiten offen stünden. Somit wäre auch die Durchsetzung eines begründeten Anspruchs auf Versetzung für den Beschwerdeführer leichter durchsetzbar. Aus § 3 DVG ergebe sich, daß das Verfahren, das im Fall einer beantragten Versetzung eines Beamten durchgeführt werde, eine Dienstrechtsangelegenheit sei. Gegenstand eines solchen Verfahrens sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, in welchem die Rechte des Beamten aus diesem Dienstverhältnis behandelt würden. Durch die Nichtversetzung werde also in die Rechte des Beschwerdeführers aus seinem Dienstverhältnis eingegriffen, weshalb diesem auch auf Grund der Regelung des § 3 DVG Parteistellung im Versetzungsverfahren zukommen müsse. Eingriffe in das Dienstrecht könnten Verwaltungsbehörden jedenfalls nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen. Dem Beschwerdeführer komme damit in diesem Zusammenhang das Recht zu, gemäß § 13 AVG ein Anbringen an die Behörde zu richten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Versetzung zur Bundespolizeidirektion Villach gestellt. Dieses Anbringen wäre von der Behörde in Bescheidform zu erledigen gewesen, da es sich dabei wohl um hoheitliche Tätigkeit handle. Bei Durchführung des in diesem Zusammenhang durchzuführenden Verfahrens komme dem Beschwerdeführer daher Parteistellung zu.

Der Beschwerdeführer versucht das von ihm behauptete Recht auf Sachentscheidung daraus abzuleiten, daß ihm gemäß § 8 AVG 1950 und § 3 DVG 1979 Parteistellung zukomme, weil er am Verfahren kraft eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. § 3 DVG lautet:

"Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind."

Demnach kann ein Beamter nur in einem Dienstrechtsverfahren Partei sein, das die Gestaltung oder Feststellung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder die Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten aus diesem Dienstverhältnis zum Gegenstand hat. Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch des BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Bundesbeamten ebensowenig eingeräumt, wie ein Recht auf Ernennung eines Bundesbeamten auf eine andere (insbesondere mit einem höherbewerteten Arbeitsplatz verbundene) Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9734/A). Es kann daher im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer weder ein Recht auf Ernennung zur BEGRÜNDUNG eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung IM Dienstverhältnis (Überstellungen, Versetzung, Beförderungen) hatte bzw. hat:

Weder § 8 AVG 1950 noch auch § 3 DVG 1979 sagen etwas darüber aus, wie ein Verfahren einzuleiten ist. Auch Personen, die in einem eingeleiteten Verfahren Parteien wären oder einen dieses Verfahren abschließenden Bescheid bekämpfen könnten, müssen deshalb noch keinen Anspruch auf die Einleitung des Verfahrens und damit auch kein Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag haben. Ob ein Verfahren über Parteienantrag oder von Amts wegen eingeleitet wird, oder ob ausschließlich Amtswegigkeit vorgesehen ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, S 86). Die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 38 BDG 1979 sagt über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in den Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden (vgl. EB zu DP-Nov. 1969, BGBl. Nr. 148). Daß eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis (vgl. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. 921.020/3-II/1/81 das darauf verweist, daß sich die Regelung der Versetzung (gemäß § 38 BDG) grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden, beziehen solle).

Der Beschwerdeführer strebt eine Änderung seines Dienstverhältnisses an, nämlich die Ernennung auf einen anderen Dienstposten. Aus § 3 Abs. 1 BDG ist klargestellt, daß eine Ernennung nur auf eine vorgesehene Planstelle erfolgen kann, wobei zwar die abstrakte Eignung des Bewerbers Voraussetzung, ausschlaggebend für die erfolgende Ernennung jedoch das dienstliche Interesse ist, dessen Wahrnehmung allein dem Dienstgeber obliegt. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, vermitteln daher Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen können, keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf meritorische Entscheidung. Es entspricht daher der Rechtsprechung, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 1990 um "Zusendung eines Bescheides bezüglich Nichtversetzung zur BPD Villach" - mit Bescheid - zurückgewiesen wurde.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erwies, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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