VwGH 97/12/0360

VwGH97/12/036025.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache der Mag. I in V, vertreten durch Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg,

Conrad von Hötzendorfstraße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. August 1997, Zl. 13 - 369 Vo 13/32 - 1997, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Gerald Freymüller in Voitsberg), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
B-VG Art81b Abs1 litb;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
B-VG Art81b Abs1 litb;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Sie bewarb sich um die in der Grazer Zeitung vom 27. September 1996 ausgeschriebene Leiterstelle an der Polytechnischen Schule Voitsberg.

Vom Kollegium des Bezirksschulrates Voitsberg wurde die Beschwerdeführerin im Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereiht. Dieser Vorschlag wurde vom Kollegium des Landesschulrates übernommen.

Die Steiermärkische Landesregierung beschloß am 7. Juli 1997, die ausgeschriebene Stelle dem Erstgereihten zu verleihen.

Mit dem primär an den erfolgreichen Bewerber adressierten angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Zu Ihrer Bewerbung um die Leiterstelle an der Polytechnischen Schule Voitsberg vom 4. Oktober 1996 wird mitgeteilt, daß die Steiermärkische Landesregierung mit einstimmigem Beschluß vom 7. Juli 1997 diese Leiterstelle unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 8, 24, 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung, gemäß § 2 des Steirischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966, LGBl. Nr. 209, in der geltenden Fassung, unter gleichzeitiger Ernennung mit vorläufiger Wirksamkeitsdauer vom 1. September 1997 bis zum 31. August 2000 verliehen hat. Die Bewerbungen der übrigen im Reihungsbeschluß aufscheinenden Landeslehrer konnten aus den in der Begründung angeführten Kriterien nicht berücksichtigt werden."

Zur Begründung werden nach Wiedergabe der Reihung, des Beschlusses der Landesregierung und der Rechtslage die für die Entscheidung maßgebenden Kriterien der gereihten Bewerber genannt und dann die Aussage getroffen, in Abwägung der unbestrittenen Qualitäten aller Bewerber sei der Mitbeteiligte auf Grund seiner Erfahrung, die er als bereits mit der Leitung betrauter Lehrer gewonnen gehabt habe, wegen seiner Akzeptanz beim Lehrerkollegium und dem Schulgemeinschaftsausschuß sowie wegen seiner guten Kontakte und der guten Zusammenarbeit mit der Wirtschaft des Bezirkes der Vorzug gegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Inhaltlich bringt die Beschwerde im wesentlichen vor, daß die Beschwerdeführerin die einzige Bewerberin mit einem fachspezifischen Universitätsabschluß gewesen sei und auch einen besseren Vorrückungsstichtag als der Mitbeteiligte aufgewiesen habe. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, wieso sich der Schulgemeinschaftsausschuß für den Mitbeteiligten ausgesprochen habe. Weiters wird die Objektivität der "Anhörung" und die vorgenommene Reihung in Frage gestellt (wird näher ausgeführt). Darüber hinaus wird die Bewertung der Erfahrung des Mitbeteiligten als provisorischer Leiter angezweifelt und die getroffene Entscheidung als "ermessensmißbräuchlich" bezeichnet; die Behörde hätte übersehen, daß die Einbeziehung von weiteren Entscheidungselementen nur dann vorgesehen sei, wenn zwischen den Bewerbern hinsichtlich des Leistungsprinzipes völlige Gleichheit bestehe, was aber schon nach dem Vorrückungsstichtag nicht der Fall sei. Schließlich entspreche der angefochtene Besetzungsvorgang auch nicht dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Die einberufene Kommission zur "Anhörung" habe nämlich aus sechs männlichen und nur aus einem weiblichen Mitglied bestanden; damit sei gegen § 9 Abs. 1 B-GBG verstoßen worden. Auch dem Frauenförderungsgebot sei nicht entsprochen worden.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur dargelegt, daß mit der genannten Novelle keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in den in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind. Von diesen Ermächtigungen (vgl. §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984) hat der steiermärkische Landesgesetzgeber bisher aber noch nicht Gebrauch gemacht.

Im Beschluß vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Parteistellung auf Grund des B-GBG auseinandergesetzt und ist zu dem Schluß gelangt, daß der Bundesgesetzgeber mit der genannten Regelung keine generelle Änderung in der Parteistellung bei Bewerbungen um Ernennungen bewirken wollte. Abgesehen davon wird im Zusammenhang mit dem B-GBG bemerkt, daß § 9 B-GBG, auf den sich ein Teil des Beschwerdevorbringens stützt, gemäß § 45 B-GBG auf Landeslehrer gar nicht anzuwenden ist.

Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich für den Beschwerdefall, daß die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin kommt aber als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81 b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezügliche ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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