Normen
AVG §8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Er bewarb sich um die in der Grazer Zeitung vom 19. Jänner 1996 ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule XY.
Obwohl der "Amtsvorschlag" des zuständigen Bezirksschulinspektors den Beschwerdeführer, der die deutlich längere Dienstzeit aufwies und seine Eignung bereits als provisorischer Leiter unter Beweis gestellt hatte, als Ersten gereiht hatte, faßte das Kollegium des Bezirksschulrates einstimmig einen Reihungsbeschluß, in dem der Mitbeteiligte an erster Stelle und der Beschwerdeführer als Zweitgereihter aufschien.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die Leiterstelle an den Erstgereihten mit Beschluß vom 1. Juli 1996 verliehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an die mitbeteiligte Partei gerichtet ist, aber auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, wurde wie folgt abgesprochen:
"Zu Ihrer Bewerbung um die Leiterstelle an der HS XY vom 12. Februar 1996 wird mitgeteilt, daß die Stmk. Landesregierung Ihnen mit einstimmigem Beschluß vom 1. Juli 1996 diese Leiterstelle unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 8, 24 und 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung, gemäß § 2 des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 (LDHG 1966), LGBl. Nr. 209, in der geltenden Fassung, unter gleichzeitiger Ernennung mit Wirksamkeitsdauer vom 1. September 1996 bis 31. August 2000 verliehen hat. Die Bewerbungen der übrigen im Reihungsvorschlag aufscheinenden Landeslehrer konnten aus den in der Begründung angeführten Kriterien nicht berücksichtigt werden."
Zur Begründung wurde im wesentlichen der Ablauf des Verwaltungsverfahrens wiedergegeben. Dann wurden die Ernennungsvoraussetzungen der einzelnen Bewerber und ihre sonstigen Qualifikationen dargestellt. Weiters wurde ausgeführt, daß die Ermessensentscheidung der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller die einzelnen Bewerber betreffenden Verhältnisse sowie auf Grund weiterer im Gesetz nicht angeführter, sachbezogener Entscheidungselemente, die auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen gewesen seien, erfolgt sei. Nach Hinweis auf ein durchgeführtes "Vorstellungsgespräch" und auf die Wünsche und Vorstellungen verschiedener Institutionen werden dann die für die Verleihung ausschlaggebenden Kriterien, bezogen auf die gereihten Bewerber, dargelegt. Zusammenfassend wird letztlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, für die Führung einer Hauptschule bedürfe es bestimmter Voraussetzungen, um eine moderne, qualitäts- und managementorientierte Zielsetzung zu erreichen. In Abwägung der unterschiedlichen Qualifikationen der Bewerber, besonders im Hinblick auf die überaus wichtige konfliktfreie Zusammenarbeit mit Schulerhalter und Elternschaft, sei dem Mitbeteiligten (obwohl an Dienstjahren der zweitälteste Bewerber) der Vorzug gegeben worden. Die bisherigen Erfahrungen des Mitbeteiligten als Hauptschullehrer und die Akzeptanz durch jene Personengruppen und Institutionen, mit denen er als Schulleiter besonderen Kontakt zu halten habe, habe die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die zu stellenden Anforderungen zu ihrer Entscheidung bewogen. Die übrigen Bewerber seien somit nicht zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Mit der Beschwerde wurden eine Reihe von Unterlagen über die besondere Qualifikation des Beschwerdeführers und über die Berichterstattung in der Lokalpresse hinsichtlich der konkreten Postenvergabe vorgelegt.
Inhaltlich bringt die Beschwerde vor, bis zum Vorschlag des Bezirksschulinspektors habe es sich um ein fachliches Auswahlverfahren gehandelt. Nach dem wohlverstandenen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) müsse davon ausgegangen werden, daß über diesen Besetzungsvorschlag hätte abgestimmt werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer bei der Abstimmung des Kollegiums des Bezirksschulrates keine Mehrheit erreicht, wäre die Leiterstelle neu auszuschreiben gewesen. Das Gesetz biete keine Handhabe dafür, daß über den Reihungsvorschlag des Bezirksschulrates auf Grund eines vorliegenden Gutachtens nicht abgestimmt werde. Noch viel weniger sehe das Gesetz vor, daß ein politischer Mandatar in der Sitzung des Kollegiums des Bezirksschulrates einen Gegenantrag mit einer von ihm vorgeschlagenen Reihung einbringe und letztlich über diesen Antrag abgestimmt werde. Diese Vorgangsweise würde sämtliche Verfahren zur Ermittlung des bestgeeigneten Kandidaten "zur Farce" machen. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, daß der vom Bezirksschulinspektor eingebrachte Reihungsvorschlag einer Abstimmung zu unterziehen gewesen wäre. Mit dem Gegenantrag des namentlich genannten Landtagsabgeordneten sei sowohl gegen den Wortlaut des Gesetzes als auch gegen Verfahrensvorschriften in eklatanter Weise verstoßen worden. Gehe man vom beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers aus, so ergebe sich eine 30-jährige Erfahrung im Unterricht. Bereits seit 1970 sei der Beschwerdeführer an der Hauptschule XY tätig. Demgegenüber sei der Mitbeteiligte erst seit 1. September 1975 an einer Hauptschule, nicht aber an der Hauptschule XY, tätig.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der vom Kollegium des Bezirksschulrates Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, betreffend die Ernennung eines Bezirksschulinspektors nach dem BDG 1979).
Im Beschwerdefall sind die maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden.
§ 4 LDG 1984 regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Nach Abs. 6 der genannten Bestimmung ist bei der Auswahl der Bewerber zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
Gemäß § 8 LDG 1984 erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Im § 26 LDG 1984 sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer schulfesten Stelle und das Vergabeverfahren geregelt. Nach § 26 Abs. 7 leg. cit. sind in jeden Besetzungsvorschlag bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
Nach Abs. 1 des mit "Ernennung von Schulleitern" überschriebenen § 26a LDG 1984 sind vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ernennungen zu Schulleitern sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Die weiteren Absätze des § 26a enthalten Regelungen über den Entfall der zeitlichen Begrenzung, über die weitere Verwendung bei Beendigung der Leitungsfunktion bzw. die Beendigung einer Leitungsfunktion durch Disziplinarerkenntnis oder Abberufung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den vorher (mit Ausnahme des § 26a) genannten Bestimmungen des LDG 1984, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N. F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).
In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber um eine schulfeste LEHRERstelle im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte, und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, weshalb mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Auswahl bei der Verleihung des Leiterpostens die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, mit der Judikatur zur Überprüfung von Ernennungsakten auseinandergesetzt und für den Fall eines Begehrens auf Überstellung (einer von mehreren Ernennungsfällen) zum Ausdruck gebracht, daß dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zukommt, wenn deren Änderung begehrt wird. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn - wie im damaligen Beschwerdefall - die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.
Eine solche rechtliche Verdichtung liegt anders als für die schulfeste LEHRERstelle für die schulfeste LEITERstelle, für die noch andere Gesichtspunkte als die in den §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 angesprochenen Gesichtspunkte entscheidend sind, auch unter Berücksichtigung der mit der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 getroffenen Neuregelungen (§ 4 Abs. 6, § 26a LDG 1984), nicht vor. Bei den allgemeinen Ernennungserfordernissen nach § 4 Abs. 6 LDG 1984 entfiel nämlich lediglich das Kriterium der Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse. Diese Bestimmung wurde zwar insofern erweitert, als in gleicher Weise wie im § 26 Abs. 7 LDG 1984 eine Ermächtigung für nähere Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Auswahlkriterien vorgesehen ist. Da diese Ermächtigungen aber den Ernennungswerbern an sich kein subjektives Recht vermitteln und inhaltlich davon in dem für den Beschwerdefall maßgebenden örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereich noch nicht Gebrauch gemacht worden ist, kann daraus keinesfalls eine Parteistellung für das vom Beschwerdeführer bekämpfte Ernennungsverfahren abgeleitet werden. Auch dem neu eingefügten § 26a LDG 1984 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit eine Parteistellung begründet worden ist. Abs. 1 dieser Bestimmung räumt lediglich den darin genannten Institutionen das Recht ein, innerhalb einer bestimmten Zeit zu den erhaltenen Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Abs. 2 sieht bloß vor, daß Ernennungen zu Schulleitern zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam sind. Die übrigen Bestimmungen des § 26a LDG 1984 beziehen sich überhaupt nicht auf die erstmalige Ernennung zum Schulleiter. Auch dieser Neuregelung kann daher, bezogen auf die erstmalige Ernennung zum Schulleiter, keine rechtliche Bedeutung im Sinne der Begründung einer Parteistellung eingeräumt werden.
Da mit der genannten Novelle keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in den in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind, mußte die Beschwerde im Sinne der inhaltlich beizubehaltenden bisherigen Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
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