Normen
HVG §1 Abs1 Z5 idF 2001/I/070;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
WehrG 1990 §2 Abs1 litd idF 1998/I/030;
HVG §1 Abs1 Z5 idF 2001/I/070;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
WehrG 1990 §2 Abs1 litd idF 1998/I/030;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 10. September 1998 bis 1. November 1999 den außerordentlichen Präsenzdienst im Auslandseinsatz beim Österreichischen UN-Bataillon Auscon/Unficyp in Famagusta/Zypern.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 1999 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei einem Verkehrsunfall am 24. April 1999 in der Nähe von Larnaca sei er schwer verletzt worden. Ein stangenförmiger Gegenstand habe ihm die linke Seite im Halsbereich zerfetzt, er habe stark geblutet, ein Schläfenbeinbruch, Kieferbruch und Bruch des 2. Halswirbels sei diagnostiziert worden, ebenso wie der Bruch des Ellbogens und des Armgelenkes. Anlässlich der Erstversorgung habe man eine "Halswirbelfraktur C 2, eine Fraktur der linken Speiche, eine zweifache Unterkieferfraktur links, Schnittwunden im Bereich des linken Ohres, Halses sowie am Kopf, mehrere Hautabschürfungen sowie Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Hals- und Nackenbereich (Halswirbelsäule) festgestellt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 25. Mai 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung dieser Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen sowie die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG abgelehnt. Die Behörde erster Instanz ging dabei davon aus, laut Dienstplan habe der Beschwerdeführer seinen Dienst am Freitag dem 23. April 1999 gegen 16.00 Uhr beendet und sei erst am Samstag, dem 24. April 1999 ab 7.30 Uhr wieder zur Dienstverrichtung eingeteilt gewesen. Er habe am 23. April 1999 gegen 17.00 Uhr den Stützpunkt verlassen um nach Pyla zum Friseur zu fahren. Am Samstag, dem 24. April 1999 etwa gegen 2.40 Uhr sei er im privaten Pkw der Marke Nissan Sunny, welcher von H.B. gelenkt worden sei, gesessen. Als das Fahrzeug am Kreisverkehr in Larnaca zum Stehen gekommen sei, sei der Beifahrer eines roten Alfa 33 ausgestiegen, habe den H.B. durch das offene Fenster ins Gesicht gespuckt und wie besessen gegen den Pkw, in welchem sie gesessen seien, getreten. H.B. sei in Richtung Nicosia davon gefahren, sei jedoch vom roten Alfa, vermutlich mit vier Zyprioten besetzt, eingeholt worden. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, habe der Beifahrer des Alfa, der am offenen Fenster gesessen sei, durch die Fensterscheibe des Nissan H.B. seitlich auf den Kopf getreten und diesen durch Glassplitter an der rechten Halsseite und am Ohr verletzt, sodass er stark geblutet habe. H.B. sei in der Folge in Panik zurück zum Kreisverkehr gefahren um das Camp in Pyla zu erreichen. Wiederholt sei es den Verfolgern gelungen, das von H.B. gelenkte Fahrzeug einzuholen und seitlich zu rammen und von der Straße zu drängen. Kurz darauf sei der rote Alfa voll auf das Heck des Nissan gekracht, der damit ins Schleudern geraten sei und sich mehrmals überschlagen habe. Der rote Alfa sei dann davon gefahren. Alle Insassen des von H.B. gelenkten Fahrzeuges seien mit der Rettung ins Larnaca General Hospital gebracht und dort versorgt worden. Von der am Unfallort Larnaca Dhekelia Road einschreitenden Polizei sei festgestellt worden, dass sich das von H.B. gelenkte Fahrzeug aus ungeklärter Ursache mehrmals überschlagen gehabt habe, es seien jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme gefunden worden, dass ein anderes Fahrzeug an dem Unfall beteiligt gewesen sei. In dem Nissan Sunny seien jedoch Alkoholika vorgefunden worden. Laut Polizeibericht habe sich der Unfall am 24. April 1999 gegen
3.40 Uhr ereignet. Der Beschwerdeführer habe als Insasse des verunglückten Fahrzeuges die genannten Gesundheitsschädigungen erlitten. Die Fahrt nach Pyla und dann nach Larnaca sei mit dem privaten Fahrzeug des H.B. erfolgt und zwar in einer Zeit ohne dienstliche Inanspruchnahme. Sie sei auch nicht unter Aufsicht eines militärischen Vorgesetzten während befohlener dienstlicher Erholungszeit vorgenommen worden. Der Verkehrsunfall habe sich demnach nicht im Dienst, sondern in der Freizeit (= eigenwirtschaftliche Tätigkeit) ereignet. Die Freizeitgestaltung am Tag des Unfalles sei demnach der Einflussnahme durch militärische Vorgesetzte entzogen gewesen. Damit fehle der ursächliche Zusammenhang zu seiner militärischen Dienstleistung. Das schädigende Ereignis sei ausschließlich der privaten Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Die Fahrt nach Pyla und in weiterer Folge nach Larnaca sei ausschließlich im Eigeninteresse erfolgt. Weiters fehle aber auch der im Gesetz geforderte unmittelbare ursächliche Zusammenhang. Hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigungen könne zwar ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Wehrdienstleistung hergestellt werden, das Überschlagen des Privatautos während der Freizeit sei jedoch weder für die Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes im Auslandseinsatz ein typisches Ereignis noch sei es auf die der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - wie bereits auch im Verfahren vor der Behörde erster Instanz - unter anderem die Einvernahme seiner zwei Mitfahrer als Zeugen beantragte.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen und Durchführung einer Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2001 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgebenden Rechtslage stellte sie im Wesentlichen fest, laut Dienstplan habe der Beschwerdeführer am Freitag den 23. April 1999 gegen 16.00 Uhr seinen Dienst beendet und sei erst am Samstag, dem 24. April 1999 ab 7.30 Uhr wieder zur Dienstverrichtung eingeteilt gewesen. Am 23. April 1999 habe er und M.L. das Camp in Richtung Pyla verlassen, wo sie eine Verabredung mit ihrem Kameraden H. gehabt hätten, um anschließend zum Friseur zu gehen. Danach seien sie in die Wohnung von H. gefahren, wo dessen Frau bereits gekocht habe. Gegen 22.00 Uhr hätten sie sich zu einem Lokal am Strand begeben, wo sie auf H.B. gestoßen seien, den sie bereits von ihren Einsätzen am Golan gekannt hätten. Mit ihm hätten sie in weiterer Folge ein Lokal an der Seefront in Larnaca besucht, hätten dann gegen 1.00 Uhr Halt an einem Imbisstand gemacht und seien anschließend in einen Nachtclub gefahren. Auf der Weiterfahrt solle sich dann jener Zwischenfall ereignet haben, der zum gegenständlichen Unfall geführt habe. H.B., der das Fahrzeug gelenkt habe, soll am Kreisverkehr in Larnaca zum Stehen gekommen sein, weil ein griechisches Fahrzeug die Vorfahrt habe erzwingen wollen. Bei dieser Gelegenheit solle ein Insasse des griechischen Fahrzeuges ausgestiegen sein und H.B. attackiert haben. In weiterer Folge solle es zu einer Verfolgungsjagd gekommen sein, bis schließlich das Fahrzeug der UNO-Soldaten durch mehrmaliges Rammen ins Schleudern geraten sei und sich dann mehrmals überschlagen habe. Der Unfall sei von der Militärpolizei aufgenommen worden, wobei im Bericht ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es für die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges keinerlei Hinweise gegeben habe. Weiters sei den Aufzeichnungen zu entnehmen gewesen, dass sich im Zeitpunkt des Unfalles auch eine Frau im Fahrzeug der UNO-Soldaten befunden habe. Die Militärpolizei habe es auch erwähnenswert gefunden, dass sich Alkoholika im Fahrzeug befunden hätten. Ein Alkotest sei jedoch auf Grund der schlechten Verfassung des Lenkers nicht durchgeführt worden. Für die Schiedskommission könne bei Ansicht der Unfallfotos keinerlei Hinweise auf die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges festgestellt werden. Damit stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls in rein eigenwirtschaftlichem Interesse unterwegs gewesen sei. Ein zeitlicher und auch örtlicher Zusammenhang mit dem Präsenzdienst könne zwar nicht bestritten werden, der vom Gesetz geforderte unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes müsse jedoch verneint werden. Daran vermöchte auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die UNO-Soldaten seien grundsätzlich Anfeindungen der heimischen Bevölkerung ausgesetzt. Nach Aussage des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestünden grundsätzlich keine solchen Feindseligkeiten zwischen UNO-Soldaten und der einheimischen Bevölkerung, die die Auftragserfüllung der Angehörigen der UN-Kräfte spürbar beeinträchtigen würden. Wenn es dennoch fallweise zu Vorkommnissen komme, dann deshalb, weil UNO-Soldaten von der männlichen Bevölkerung als Konkurrenten empfunden würden, wenn es um die Gunst von Frauen ginge. Oftmals spiele auch Alkohol eine Rolle. Daraus gehe hervor, dass es zwar zu Vorkommnissen zwischen einheimischer Bevölkerung und UNO-Soldaten komme, aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung gingen aber auch die vorwiegenden Gründe dafür hervor. Weiters sei der Unfallbericht kein Beweis dafür, dass kein Alkohol im Spiel gewesen sei, denn es seien Alkoholika im Fahrzeug gefunden worden. Ein Alkotest habe jedoch auf Grund des Gesundheitszustandes des Lenkers nicht durchgeführt werden können, wobei der Alkoholisierungszustand der Insassen für den Unfallhergang unerheblich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, dass Gesundheitsschädigungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Dienstbeschädigungen anerkannt werden und die Beschädigtenrente zuerkannt wird, verletzt.
In Ausführung der Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es schon öfter derartige Vorfälle in der Vergangenheit auch bei anderen Kontingenten gegeben habe und damit unbestreitbarer Weise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Feindseligkeiten der zypriotischen Bevölkerung einerseits und der Dienstleistung von im Auslandseinsatz stehenden Soldaten andererseits gegeben sei. Auch sei es nicht zutreffend, dass kein ursächlicher Zusammenhang mit der militärischen Dienstleistung des Beschwerdeführers herzustellen sei, zumal der im damaligen Zeitpunkt in Geltung stehende Einsatzkalender eine Normaldienstzeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr vorgesehen habe und es für Soldaten im Auslandseinsatz keine Freizeit gegeben habe. Auch während so genannter Ausgänge sei das Verhalten der UN-Soldaten in der Öffentlichkeit der Überwachung des Militärkommandos unterzogen gewesen. Insoweit die belangte Behörde hinsichtlich des Unfallherganges sich auf den Standpunkt stelle, dass eine Beteiligung eines anderen Fahrzeuges nicht habe festgestellt werden können, werde gerügt, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen niemals einvernommen worden seien. Wäre dies geschehen, hätten diese den Unfallhergang so wie er ihn geschildert habe bestätigen können.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 70/2001 (HVG), ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das Gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
- 1. bei der Meldung oder Stellung,
- 2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind,
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das Gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305/1990, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998, ist das Bundesheer (auch) bestimmt zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Nach § 1 Abs. 2 Z. 6 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung erlitten hat, ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist. Dasselbe gilt gemäß § 1 Abs. 2 Z. 11 für im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg erlittene Verletzungen.
Nach § 2 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Nach § 2 Abs. 2 HVG genügt die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
Zunächst fällt auf, dass die belangte Behörde sich mit der Frage der Subsumtion des schadenauslösenden Ereignisses unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 HVG, insbesondere dessen Z. 5, nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.
In dem dazu im Akt befindlichen in dieser Angelegenheit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 29. September 2000 wird Folgendes ausgeführt:
"Im Hinblick auf die Besonderheiten eines Einsatzes im Ausland ist die im normalen Dienstbetrieb im Inland geltende Zeitordnung für Kommanden, Truppenkörper und Einheiten grundsätzlich nicht anwendbar. Für die Zeitordnung in einem Auslandseinsatz ist die Regelung im sogenannten Einsatzkalender (EK) für das jeweilige österreichische Kontingent maßgebend. Dieser EK ist vor seiner Inkraftsetzung mit dem sogenannten SOP (Special Order Operation) abzustimmen, das von der jeweiligen Lead-Nation im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle der UNO in New York zu erstellen und herauszugeben ist; in Zypern ist dies das UNFICYP SOP. Weiters ist der EK vor seiner Verlautbarung durch die Operationsabteilung des BMLV zu genehmigen.
Charakteristisch für diesen EK ist die Unterscheidung zwischen Kerndienstzeit und Normaldienstzeit. In der Kerndienstzeit hat der Soldat seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, in der Normaldienstzeit, die durchgehend (Montag bis Sonntag) den gesamten außerhalb der Kerndienstzeiten liegenden Zeitraum umfasst, sind einerseits die nicht in der Kerndienstzeit erfüllten Aufgaben und andererseits weitere vom Kompaniekommandanten befohlene Dienste zu erledigen. Zu diesem Zweck ist für die jederzeitige Erreichbarkeit sowie einen allenfalls notwendig werdenden ordnungsgemäßen Dienstantritt binnen 4 Stunden in dieser Zeit Sorge zu tragen. Soweit in dieser Zeit keine dienstlichen Aufgaben erfüllt werden, wird der betreffende Soldat dienstlich nicht in Anspruch genommen. Wenn der betreffende Soldat in dieser Zeit die militärische Einrichtung, in der er seine Unterkunft hat, verlässt, hat er sich entweder beim Kommandanten oder bei der Kompanie oder bei der Wache abzumelden und bei seiner Rückkehr zurückzumelden. Er hat sein Ziel und seine Erreichbarkeit anzuführen (dies wird in der sogenannten Ausgangsliste festgehalten). Er ist wegen der Festlegung der normalen Dienstzeit als der gesamten Zeit außerhalb der Kerndienstzeit jederzeit rückrufbar und unterliegt bestimmten Verhaltenspflichten, wie zum Beispiel dem Verbot des übermäßigen Alkoholkonsums.
Im EK wird das vorstehend geschilderte Verlassen innerhalb der Normaldienstzeit als Ausgang bezeichnet. Diese Zeiten, in denen der Soldat nicht unmittelbar dienstlich in Anspruch genommen wird, dienen der notwendigen Erholung und stehen die dazu erforderlichen Tätigkeiten nach Ansicht des Kommandos Internationale Einsätze deswegen im engen Zusammenhang mit der Dienstleistung im Auslandseinsatz. Dies insbesondere deshalb, weil die Erholung auch außerhalb militärischer Liegenschaften zur Vermeidung von Lagerkoller und zur Hebung der Truppenmoral erforderlich ist. Echte dienstfreie Zeiten stellen bei einem Auslandseinsatz nur echte Dienstfreistellungen dar.
Das Kommando Internationale Einsätze vertritt daher für den Auslandseinsatz die Auffassung, dass auch Tätigkeiten die zur Erholung des Soldaten während der Normaldienstzeit dienen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienst stehen, unbeschadet ob der Soldat sich auf einer militärischen Liegenschaft befindet oder nicht."
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm und seinen Kollegen unternommenen Fahrt um eine in der Normaldienstzeit unternommene gehandelt habe, er sich zu diesem Zwecke auch ordnungsgemäß abgemeldet habe (was einer Genehmigung gleichkomme) und in dieser Zeit auch seinen militärischen Standespflichten (bei disziplinären Folgen) nachzukommen verpflichtet gewesen sei.
Damit legt der Beschwerdeführer jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht dar. In § 1 HVG wird normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat/Wehrpflichtiger erlitten hat, als Dienstbeschädigung zu entschädigen ist, wobei die ersatzfähigen Tätigkeiten eines Wehrpflichtigen außerhalb der unmittelbaren Dienstleistung in der Folge taxativ ausgezählt werden.
Der Beschwerdeführer erlitt die in Rede stehenden Verletzungen im Rahmen seines außerordentlichen Präsenzdienstes zwar während eines Auslandseinsatzes, aber außerhalb der Dienstleistung. Im Gegenstandsfalle käme daher lediglich die Wertung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z. 5 HVG in Betracht. Es war daher zu untersuchen, ob eine der in § 1 Abs. 1 Z. 5 HVG genannten Tätigkeiten vorlag, nämlich "beaufsichtigte" Tätigkeiten im Einsatz oder Tätigkeiten während "befohlener dienstlicher Erholungszeit". "Beaufsichtigte" Tätigkeit lag unstrittig nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht sehen, dass im Gegenstandsfalle eine "befohlene" dienstliche Erholungszeit vorlag. Daran ändert auch die oben wörtlich zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 29. September 2000 nichts, weil auch unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Autofahrt nach Larnaca eine "befohlene" gewesen ist: Sie war allenfalls eine durch Eintragung ins Ausgangsbuch genehmigte Erholungszeit (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/403; zum Problem der "Freizeitverletzung" bei Auslandseinsätzen siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0133, und vom 15. April 1998, Zl. 98/09/0051).
Bereits daran scheitert eine Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen war. Es ist der belangten Behörde jedoch zu empfehlen, namhaft gemachte Zeugen, deren ladungsfähige inländische Anschrift bereits der Behörde erster Instanz bekannt war, im Fall der Relevanz des beantragten Beweises, auch zu vernehmen.
Dennoch musste aus den oben genannten Gründen der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 3. September 2002
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