VwGH 98/09/0051

VwGH98/09/005115.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Friedrich L in D, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19. Dezember 1997, Zl. Schk.: OB.: 610-403284-000, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtzuererkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
HVG §1 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
HVG §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen (die Seite zwei des insgesamt drei Seiten umfassenden Bescheides nicht enthaltenen) Kopie der Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1997 der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Nichtzuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit der beigebrachten Kopie der Bescheidausfertigung zu entnehmen ist - nach Darlegung der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren oder anläßlich seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, daß er in dienstlichem Auftrage das Kaufhaus in Damaskus aufgesucht habe, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt habe. Es sei im gesamten Verfahren darum gegangen, ob die CTO-Tage als Freizeit oder Dienst anzusehen wären. In der nunmehr erfolgten Namhaftmachung eines Zeugen für die näheren Beweggründe des Kaufhausbesuches, die der Beschwerdeführer auch ohne Zeugen bereits bei seiner Antragstellung hätte geltend machen können, sei kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG zu erblicken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens bzw. auf neuerliche Prüfung seines Antrages hinsichtlich Dienstbeschädigungsleiden und Beschädigtenrente verletzt". Er bringt dazu vor, er habe nach Abweisung seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0133, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt; diesen Antrag habe die belangte Behörde abgewiesen. Er behaupte keineswegs einen neuen Sachverhalt, sondern er habe einen Zeugen namhaft gemacht, "welcher die Feststellungen und rechtliche Beurteilung hinsichtlich des konkreten Anlaßfalles des CTO des BF relativieren sollte". Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seien gegeben, er habe den Tatbestand des "§ 69 (1) lit. b" AVG behauptet und den entsprechenden Zeugen namhaft gemacht. Es handle sich um den "sogenannten Erneuerungstatbestand". Mit der Prozeßbehauptung, der gegenständliche Unfall sei kein Freizeitunfall, sondern als Dienstunfall zu werten, habe er "den konkreten Behauptungsspielraum abgesteckt". Die Tatsachenbehauptung, daß er sogar einen konkreten dienstlichen Auftrag gehabt habe, finde in seinen ursprünglichen Behauptungen Deckung und sei somit zulässig. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie den beantragten Beweis nicht aufgenommen habe, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Auf das Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung.

Nach der (in der Beschwerde herangezogenen) Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß Voraussetzung für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme (auch) die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel ist. Die Wiederaufnahme kann daher nur in Betracht kommen, wenn der herangezogene Wiederaufnahmegrund einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Seite 1490, E 114f wiedergegebene hg. Judikatur).

In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 10. April 1997, Zl. 95/909/0133, dem das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG zugrundelag, wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

"Bei diesem Sachverhalt fehlt aber ein Zurechnungsgrund dafür, daß die entstandene Gesundheitsschädigung auf ein für den Wehrdienst (hier: außerordentlicher Präsenzdienst) typisches Ereignis bzw. auf die für diese Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen ist.

...

Solcherart (und im Hinblick auf die im Beschwerdefall gegebene Sach- und Rechtslage) braucht daher nicht weiter untersucht zu werden, ob sich der Unfall (das schädigende Ereignis) in der Dienstzeit oder in der Freizeit ereignete, weil eine Anerkennung der (strittigen) CTO-Tage als Dienst den - auch danach fehlenden - ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen könnte".

Den Ausführungen der Beschwerde ist aber kein Sachverhalt oder Beweismittel zu entnehmen, die geeignet wären, den für die Nichtzuerkennung der beantragten Rente fehlenden ursächlichen Zusammenhang herzustellen. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, der Unfall habe in der Dienstzeit stattgefunden bzw. er habe einen dienstlichen Auftrag für den Kaufhausbesuch gehabt, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch wenn dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden wäre, fehlt unverändert der ursächliche Zusammenhang; denn die bei der Treppenbenützung entstandene Gesundheitsschädigung ist auch in der Dienstzeit als eine der Sphäre des Beschwerdeführers angehörende Verhaltensweise zu betrachten und nicht dem nach dem HVG geschützten Bereich zuzurechnen. Ob sich dieser Vorgang während der Dienstzeit oder in der Freizeit ereignete, ist daher unerheblich. Der Verwaltungsgerichtshof kann demnach auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringen nicht finden, daß die vom Beschwerdeführer als "neu" angesehenen Tatsachen oder Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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