Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §1;
FlVfGG §37;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24;
FlVfLG OÖ 1979 §28 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29 Z6;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
FlVfLG OÖ 1979 §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs4;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §1;
FlVfGG §37;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24;
FlVfLG OÖ 1979 §28 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29 Z6;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
FlVfLG OÖ 1979 §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Eltern der erstmitbeteiligten Partei, die dieser im Herbst 2000 ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben haben, sowie die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien beantragten am 31. Juli 1997 bei der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit Abschluss eines Übereinkommens vor der ABB. Gegenstand des Übereinkommens sollte ein Verkauf von näher bezeichneten Grundstücken aus dem Gutsbestand der Liegenschaft der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien an die Rechtsvorgänger der erstmitbeteiligten Partei sein.
Am 5. August 1997 gab die ABB Linz dem Bezirksgericht Rohrbach die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 30 des oberösterreichischen Flurverfassungs - Landesgesetzes 1979, LBGl. Nr. 73 (OÖ. FLG 1979) betreffend die Liegenschaft EZ 108 (der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien) bekannt. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 8. August 1997 die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch ersichtlich gemacht.
Über den Antrag vom 31. Juli 1997 fand am 11. September 1997 vor der ABB eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser wurde zwischen den genannten Parteien ein Flurbereinigungsübereinkommen abgeschlossen; unter Punkt I des Übereinkommens wurde vereinbart, dass die Zweit- und Drittmitbeteiligten an die Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten (je zur Hälfte) die Grundstücke Nr. 1340, Nr. 1343, und Nr. 1345, je KG A, insgesamt im Ausmaß von 29.469 m2, verkaufen und übergeben, und dafür ein ziffernmäßig näher bestimmter Kaufpreis zu entrichten sei. Nach Punkt V. des Übereinkommens haften die Veräußerer dafür, dass die verkauften Grundstücke frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sind, gleichgültig ob es sich um solche öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur handelt. Nach Punkt VII. des Übereinkommens sollte die Gültigkeit dieses Übereinkommens durch eine Genehmigung seitens der Agrarbezirksbehörde Linz aufschiebend bedingt sein.
Mit Bescheid vom 15. September 1997 stellte die ABB unter Spruchpunkt I. fest, das von der ABB in einer Niederschrift beurkundete, zwischen den Zweit- und Drittmitbeteiligten und den (Rechtsvorgängern der) Erstmitbeteiligten hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1340, 1343 und 1345, je KG A., abgeschlossene Flurbereinigungsübereinkommen vom 11. September 1997 sei zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich, weshalb das Parteienübereinkommen dem Flurbereinigungsverfahren zu Grunde gelegt werde. Das Flurbereinigungsübereinkommen werde zugleich genehmigt und bestätigt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 28 und 30 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 genannt.
Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde festgehalten, dass die auf Grund dieser Flurbereinigung erforderliche Richtigstellung des Grundbuches ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen erfolge. Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen wurden, gestützt auf die §§ 29 und 99 Abs. 1 und 2 OÖ. FLG 1979, ebenfalls mit diesem Spruchpunkt angeordnet.
Mit Bescheiden der ABB vom 17. April 1998 und vom 28. April 1998 wurde der Bescheid der ABB vom 15. September 1997 (in einem im gegenständlichen Verfahren nicht interessierenden Bereich) berichtigt bzw. ergänzt.
Die von der ABB beantragte lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Nr. 1340, 1343 und 1345, je KG A., von der Liegenschaft der Verkäufer und deren Zuschreibung zur Liegenschaft der Käufer wurde vom Bezirksgericht Rohrbach mit Beschluss vom 31. Oktober 1997 angeordnet.
Im März 1998 behauptete der Beschwerdeführer als Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 1394 sowie Nr. 1396 KG A. in einer beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Klage, er und seine Rechtsvorgänger hätten zur Bewirtschaftung des östlichen Drittels dieser Grundstücke seit jeher einen Feldweg über die Grundstücke Nr. 1340, 1345 und 1347 KG A. (Wald) der (Rechtsvorgänger der) Erstmitbeteiligten befahren. Sein auf Feststellung, Duldung und Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichtetes Klagebegehren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 14. Oktober 1998 abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der ABB vom 15. September 1997 sei die Grunddienstbarkeit, sollte sie bestanden haben, untergegangen. Es sei ohne rechtliche Bedeutung, dass die in der Klage als herrschend bezeichneten Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren nicht einbezogen gewesen seien. Da der Kläger (Beschwerdeführer) nicht über die - in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen - Grundstücke Nr. 1340 und 1345 KG A. fahren könne, sei das allfällige Wegerecht über das Grundstück Nr. 1347 KG A. allein zwecklos. Die Zwecklosigkeit führe zum Erlöschen des Rechts.
Das Landesgericht Linz gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 14. Jänner 1999, 15 R 218/98 d, nicht Folge und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörden bestehe, selbst wenn diese unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft seien.
Die ABB stellte dem Beschwerdeführer ihren Bescheid vom 15. September 1997 am 17. Mai 1999 zu, um ihm die Möglichkeit zu geben, ein Rechtsmittel einzubringen.
Davon machte der Beschwerdeführer am 26. Mai 1999 Gebrauch und machte in seinem "Einspruch" geltend, über die von den Rechtsvorgängern der Erstmitbeteiligten erworbenen Grundstücke führe ein seit Generationen bestehendes Fahrtrecht, ausgehend von seiner Waldparzelle Nr. 1396 und Teil der Parzelle Nr. 1394, bis zur Einmündung in den öffentlichen Weg. Das Vorhandensein des Rechtes lasse sich an der Geländeformation an Ort und Stelle auch leicht erkennen. Das Recht werde bereits mehr als 50 Jahre ausgeübt. Er habe vom angefochtenen Bescheid nichts gewusst. Erst im Zuge eines Gerichtsverfahrens habe er davon Kenntnis erlangt. Er habe die vorgesehene Einspruchsfrist daher bisher nicht nutzen können. Offenbar sei bei der Abwicklung des Rechtsgeschäftes vor der ABB das Bestehen seines Fahrtrechtes verschwiegen worden und sei die in der Niederschrift festgehaltene Behauptung der Lastenfreiheit nicht richtig. Er beantragte daher die Behebung des Bescheides bzw. dessen Richtigstellung.
Daraufhin führte die ABB am 16. und am 17. Juni 1999 mehrere Zeugenvernehmungen sowie einen Lokalaugenschein durch. Zu dem dabei angestrebten Parteienübereinkommen kam es aber nicht; die von den Parteien jeweils namhaft gemachten Zeugen erstatteten einander widersprechende Angaben zu den vom Beschwerdeführer in den letzten 50 Jahren getätigten Fahrtbewegungen über die genannten Grundstücke.
Auch die belangte Behörde führte am 17. August 2000 einen Lokalaugenschein durch; anlässlich dessen stellte sich heraus, dass die strittige Fahrtrasse über die Grundstücke Nr. 1347, 1154/3 und 1345 KG. A. (im Eigentum der Erstmitbeteiligten) verlaufe, nicht jedoch über das Grundstück Nr. 1340.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2000 der Berufung keine Folge. Als Rechtsgrundlagen führte sie § 1 AgrVG, § 66 Abs. 4 AVG sowie die §§ 30 und 89 OÖ. FLG 1979 an. Nach Wiedergabe des Inhaltes der beiden zuletzt genannten Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, es sei unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Fahrtrecht nicht im Grundbuch eingetragen sei. Aus § 89 Abs. 4 OÖ. FLG 1979 könne eine potenzielle Parteistellung des Berufungswerbers abgeleitet werden, sodass die Berufung als zulässig qualifiziert werden könne.
Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 30 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, Voraussetzung für eine solche Feststellung sei, dass das von der Agrarbehörde beurkundete Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, habe die Agrarbehörde lediglich zu untersuchen, ob es den Zielsetzungen einer Zusammenlegung (§ 1 OÖ. FLG 1979) entspreche und somit eine Arrondierung im Sinn einer besseren flächenmäßigen Gestaltung zum Inhalt habe. Im Gegensatz dazu nehme in einem mit Verordnung eingeleiteten und abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahren sowie in einem mit Bescheid eingeleiteten und abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren die Agrarbehörde eine Neuordnung der einbezogenen Grundstücke vor, treffe rechtsgestaltende Verfügungen und ordne den Ausbau von Wegen und anderen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen an. Nur mit dem rechtskräftigen Abschluss eines der zuletzt genannten Verfahren könne nach Ansicht der belangte Behörde das im § 24 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 genannte Erlöschen von Grunddienstbarkeiten eintreten, nicht aber mit der Rechtskraft eines Feststellungsbescheides nach § 30 Abs. 1 OÖ. FLG 1979. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0194, zu verweisen, wonach § 26 Abs. 1 des Tiroler FLG 1996 - inhaltsgleich mit § 24 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 - bewirke, dass die in dieser Gesetzesstelle angeführten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet würden, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlöschten.
Der Feststellungsbescheid gemäß § 30 OÖ. FLG 1979 besage nur, dass der verbücherungsfähig formulierte Erwerbsvorgang der Zielsetzung des OÖ. FLG 1979 entspreche. Die Rechtmäßigkeit (zivilrechtliche Gültigkeit) des Vertrags und mögliche zivilrechtliche Rückwirkungen des Feststellungsbescheides müssten in einem solchen Verfahren außer Betracht bleiben.
Diese Überlegungen führten die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid über konkrete subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht abspreche. Seine subjektivöffentliche Rechtssphäre werde nicht verändert. Die ABB sei nicht verpflichtet, jenen Vertragspunkt einem Ermittlungsverfahren zu unterziehen, in dem die Lastenfreiheit des Vertragsobjekts konstatiert werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die Zuerkennung des Kostenersatzes beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des OÖ. FLG 1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/1997, haben folgenden
Wortlaut:
"§ 24. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des OÖ. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.
...
§ 28. (1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
a) im Sinne des § 1 die Besitz,- Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlichen Vorschriften der Bodenreform oder im Allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
§ 29. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (erster Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird.
4. Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als 10 Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.
5. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
6. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
§ 30. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zu Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).
§ 89. (1) Parteien in einem Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren sind:
a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. der Flurbereinigung unterzogen oder für diese Zwecke in Anspruch genommen werden,
...
(4) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. "
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Nichtanwendbarkeit des § 24 OÖ. FLG 1979 bei Erlassung des Bescheides der ABB vom 15. September 1997 ausgegangen. Es sei der belangten Behörde zwar zugute zu halten, dass es unpraktikabel sei, wenn die Agrarbehörden auch bei einem Feststellungsbescheid nach § 30 OÖ. FLG 1979 verpflichtet seien, über die Dienstbarkeitsrechte Dritter umfangreiche Erhebungen durchzuführen. Der äußerst pragmatischen Ansicht der ABB stehe allerdings der dezidierte Wortlaut des OÖ. FLG 1979 entgegen. "Unbillig" sei aber auch der hervorgekommene negative Kompetenzkonflikt, der im Ergebnis dazu geführt habe, dass sich weder die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Dienstbarkeitsrecht des Klägers berufen fühlten noch die Verwaltungsbehörde. Entweder sei die Rechtsansicht der ordentlichen Gerichte unrichtig, derzufolge die Agrarbehörde auch zur Regelung der Dienstbarkeitsrechte Dritter hinsichtlich der dem Flurbereinigungsverfahren zu Grunde liegenden Grundstücke zuständig sei, oder aber sei die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig. Es könne aber nicht so sein, dass niemand für die Regelung dieses Dienstbarkeitsrechtes zuständig wäre.
Erkennbar rügt der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen, die belangte Behörde hätte seiner Berufung stattgeben, den Bestand der von ihm behaupteten Dienstbarkeit feststellen und allenfalls deren Weiterbestand verfügen müssen, damit die Rechtsfolgen des § 24 OÖ. FLG 1979 nicht gegen ihn wirksam würden.
Die belangte Behörde stützte ihre rechtliche Argumentation in erster Linie darauf, dass der Bescheid der ABB vom 15. September 1997 ein solcher "rein feststellenden" Charakters sei, eine Rechtsgestaltung damit nicht einhergehe und aus diesem Grund § 24 OÖ. FLG 1979 keine Anwendung finde. Mit dieser Ansicht verkennt sie die Rechtlage.
Die mit "Flurbereinigung" überschriebenen §§ 28 bis 30 OÖ. FLG 1979 regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind.
§ 29 OÖ. FLG 1979 stellt die einzelnen Schritte dieses Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. § 30 OÖ. FLG 1979 sieht nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 30 leg. cit. - wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens - ist die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. § 1 Abs. 2 OÖ. FLG 1979). Auch das im vorliegenden Fall der ABB vorgelegte Übereinkommen sollte diesem Zweck dienen; so sollten landwirtschaftliche Grundstücke verkauft werden, um die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Käufer zu verbessern.
Einzige Voraussetzung dafür, dass einem Flurbereinigungsverfahren ein solcher Flurbereinigungsvertrag oder ein Flurbereinigungsübereinkommen zu Grunde gelegt werden kann, ist die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Eine solche Feststellung hat die Agrarbehörde mit dem Bescheid vom 15. September 1997 auch getroffen.
Allerdings erschöpft sich der normative Gehalt dieses Bescheides der ABB nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens. Der Bescheid beinhaltet vielmehr auch die "Durchführung" des Flurbereinigungsverfahrens selbst; so verfügt der Bescheid der ABB vom 15. September 1997 sogar im letzten Satz des Spruchpunktes I eine agrarbehördliche Genehmigung des Übereinkommens (vgl. auch Pkt. VII des Übereinkommens).
Geht in einem Zusammenlegungsverfahren nach § 28 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Flurbereinigungsverfahren mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes verbunden (§ 29 Z. 6 leg. cit.). Nun entfällt zwar in einem Verfahren nach § 30 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 die Verpflichtung zur Erlassung eines Flurbereinigungsplanes. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum an den den Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens bildenden Grundstücken mit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren "durchgeführt" wird, übergeht.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit Spruchpunkt I des Bescheides der ABB - im Falle seiner Rechtskraft - das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken an die Käufer übergegangen ist. Auf dieser Wirkung baut auch Spruchpunkt II dieses Bescheides, wonach der Kaufpreis hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des verkauften Grundstückes tritt, und Spruchpunkt III dieses Bescheides, wonach nunmehr im Grundbuch bestimmte, näher umschriebene Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen sind, auf.
Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht gestaltete der Bescheid der ABB vom 15. September 1997 die Rechtslage. Gerade diese Gestaltung der Rechtslage durch Veränderung der Eigentumsverhältnisse an den genannten Grundstücken war ja auch das Ziel der (Rechtsvorgänger der) erstmitbeteiligten und der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien, die das Flurbereinigungsverfahren beantragt hatten.
Auch in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 30 OÖ. FLG findet § 24 leg.cit. Anwendung. Die Argumentation der belangten Behörde, diese Bestimmung treffe nicht auf Flurbereinigungsverfahren zu, denen Flurbereinigungsverträge oder - übereinkommen zu Grunde liegen, vermag nicht zu überzeugen. Auch ein nicht mit Verordnung oder Bescheid eingeleitetes Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren kann eine Neuordnung von Grundstücken, rechtsgestaltende Verfügungen oder sonstige Maßnahmen beinhalten. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo durch die Übertragung von Grundstücken einerseits, aber auch durch die Begründung von - nicht den Beschwerdeführer betreffenden - Dienstbarkeiten (vgl. die Ergänzungs- und Berichtigungsbescheide der ABB vom 17. und 18. April 1998) andererseits eine Neuordnung von Eigentums- und Nutzungsverhältnissen in rechtsgestaltender Weise verfügt wurde.
Es wäre auch nicht verständlich, warum in einem auf Grundlage von Flurbereinigungsverträgen oder -übereinkommen durchgeführten Flurbereinigungsverfahren im Gegensatz zu einem sonstigen Flurbereinigungsverfahren (oder einem Zusammenlegungsverfahren) auf bestehende Rechte Dritter (§ 24 leg. cit.) nicht eingegangen werden sollte. Auch in diesem Fall ist im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur eine Überprüfung bestehender Dienstbarkeiten auf ihre wirtschaftliche Notwendigkeit bzw. auf ihr Weiterbestehen im öffentlichen Interesse angebracht. Wie oben dargestellt, soll ja auch das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren des § 30 OÖ. FLG 1979 den in § 1 leg. cit. umschriebenen Zielen, im gegebenen Zusammenhang: dem Ziel der Veringerung von Eigentumsbeschränkungen durch Dienstbarkeiten, dienen.
Die Agrarbehörde hätte daher im Fall, dass das Bestehen einer außerbücherlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers festzustellen gewesen wäre, diese gemäß § 24 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 ausdrücklich aufrecht erhalten müssen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig wäre. Dem Beschwerdeführer, der nicht Eigentümer eines Grundstückes ist, das der Flurbereinigung unterzogen oder für dessen Zweck in Anspruch genommen worden ist und dem daher keine Parteistellung gemäß § 89 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 im Flurbereinigungsverfahren zukommt, kommt aber gemäß § 89 Abs. 4 OÖ. FLG 1979 Parteistellung insoweit zu, als ihm aus § 24 Abs. 1 leg. cit. ein Anspruch auf Weiterbestand seiner behaupteten Dienstbarkeiten erwächst, soweit deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 95/07/0006, und vom 16. September 1999, Zl. 98/07/0047).
Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach der Bescheid der ABB vom 15. September 1997 die Rechtslage nicht gestalte und demgemäß § 24 OÖ. FLG 1979 nicht anwendbar sei, hat die belangte Behörde Feststellungen dahin unterlassen, ob dem Beschwerdeführer die von ihm behauptete Rechtsposition (Dienstbarkeitsberechtigung) tatsächlich zukommt oder nicht. Wäre der Beschwerdeführer nun tatsächlich außerbücherlicher Dienstbarkeitsberechtigter, so verletzte ihn der angefochtene Bescheid, mit dem seiner Berufung "keine Folge gegeben" wurde, deshalb in seinen Rechten, weil das ihm zustehende Dienstbarkeitsrecht diesfalls gemäß § 24 Abs. 1 OÖ. FLG 1979 durch die Rechtskraft des Bescheides der ABB erloschen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Februar 2002
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