VwGH 2001/04/0226

VwGH2001/04/022626.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde 1. des F,

2. des E, 3. des J und 4. des M, alle in E (Zl. 2001/04/0226), sowie über die Beschwerde der Marktgemeinde E (Zl. 2001/04/0227), alle Beschwerdeführer vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, je gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2001, Zl. EnRo-103132/4-2001-Msch/Th, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei:

M, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art140;
GewO 1994 §74 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §81;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §82 Abs2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83;
PZV OÖ 1994 Anl1 Pkt1.3.5;
PZV OÖ 1994 Anl1 Pkt1.3.9;
ROG OÖ 1994 §18 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3 Z5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs4;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art140;
GewO 1994 §74 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §81;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §82 Abs2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83;
PZV OÖ 1994 Anl1 Pkt1.3.5;
PZV OÖ 1994 Anl1 Pkt1.3.9;
ROG OÖ 1994 §18 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3 Z5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer F, E, J und M haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 166,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin Marktgemeinde Ebensee hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 166,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2001 wurde der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in der Schotterentnahmestelle "L", Grundstück Nr. 618/1, KG E, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 80 ff iVm § 116 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 93 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Vorschreibung von insgesamt 25 Auflagen genehmigt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 31. Jänner 2000 die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes beantragt habe. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2000 habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass das betroffene Grundstück Nr. 618/1 im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E als "A" ausgewiesen sei. Es sei der Abbau von etwa 500.000 m3 Schottermaterial für eine Dauer von sieben Jahren geplant. Der Abbau solle mittels Radlader und Hydraulikbagger erfolgen und der gewonnene Schotter über mobile Bandförderanlagen zum bestehenden Aufgabebunker der Förderanlage im derzeit in Betrieb befindlichen Abbaugebiet S gefördert werden. Von dort werde das Material über bestehende Anlagen zur bereits bestehenden Aufbereitungsanlage verbracht. Der Hauptstrang der mobilen Förderbandanlage werde entlang der südwestlichen Grundgrenze, etwa im Bereich der bestehenden Waldbahnstraße, situiert sein. Zu den einzelnen Abbauetappen würden Stichförderbänder errichtet, welche entsprechend dem Abbaufortschritt Richtung Osten verlängert bzw. Richtung Süden versetzt würden. Die Rodung, der Abbau und die Rekultivierung würden derart hintereinander erfolgen, dass gleichzeitig maximal zwei Etappenfelder offen stehen würden.

In lärmschutztechnischer Hinsicht habe der Sachverständige auf den den Projektunterlagen beiliegenden Bericht des TÜV-Österreich verwiesen, wonach als maßgebliche Immissionspunkte die Südwestecke des Grundstückes Sstraße 21a als Messpunkt 1 und die nördliche Ecke des Hauses Ostraße 70 als Messpunkt 2 sowie die Grundgrenze des Betriebsgeländes Sstraße 28 vor dem Büro- und Wohnhaus als Messpunkt 3 (hiebei handelt es sich um die dem geplanten Abbaugebiet zugewandten Teile der nächstgelegenen bewohnten Liegenschaften) angenommen worden seien. Die Messpunkte 1 und 3 befänden sich nördlich bzw. nordwestlich des gegenständlichen Abbaugebietes in einer Entfernung von 200 bis 300 m. Der Messpunkt 2 befände sich südöstlich vom (nicht gegenständlichen) Abbaugebiet L in einer Entfernung von etwa 100 m vom Abbaurand. Die Lärm-Ist-Situation sei bei den Messpunkten 1 und 3 durch den Verkehrslärm auf der zwischen diesen Punkten und dem Abbaufeld gelegenen Bundesstraße 145-Sstraße geprägt. Es herrsche dort ein Basispegel von 41 bis 48 dB(A) und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 51 bis 61 dB(A). Beim Messpunkt 2 sei ein gleichmäßiges Rauschen, verursacht durch entfernten Verkehrslärm und Betriebsgeräusche, wahrnehmbar. Der Basispegel betrage 35 bis 38 dB(A) und der energieäquivalente Dauerschallpegel 47 bis 54 dB(A). Die vom derzeit im Betrieb befindlichen Abbaugebiet S verursachten Lärmemissionen seien bei den Immissionspunkten während der Lärmmessungen subjektiv kaum wahrnehmbar und messtechnisch nicht isolierbar gewesen. Die betrieblichen Emissionen würden durch die Materialaufgabe beim Bunker, den Radladerbetrieb und die Förderbänder verursacht. Mit den gemessenen Emissionswerten seien Immissionsberechnungen für die genannten Messpunkte durchgeführt worden. Die betriebsspezifischen Immissionen, welche von den künftigen Abbauarbeiten verursacht würden, seien für den Messpunkt 1 mit 33 bis 38 dB(A), für den Messpunkt 2 mit 25 bis 29 dB(A) und für den Messpunkt 3 mit 42 dB(A) berechnet worden. Diese Immissionsanteile würden 10 bis 15 dB(A) unter den gemessenen äquivalenten Dauerschallpegeln der Ist-Situation liegen. Dies bedeute, dass die Lärm-Ist-Situation kaum (höchstens 0,1 bis 0,2 dB(A)) beeinflusst und jedenfalls nicht erhöht werde.

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige habe ausgeführt, dass am geplanten Abbaufeld L keine Zwischenlagerungen, keine Lkw-Transporte von gewonnenem Kalkschotter und somit keine regelmäßigen Emissionen durch Lkw-Betrieb auf unbefestigten Fahrwegen vorgesehen seien. Durch das geplante Projekt werde sich daher an den errechneten Staubimmissionskonzentrationen und Staubdepositionen nichts Wesentliches verändern. Die heutigen Immissionsgrenzwerte würden bei weitem nicht überschritten werden. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen könne davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht würden.

Der hydrogeologische Sachverständige habe bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei Einhaltung der behördlichen Auflagen keine Bedenken gegen die Genehmigung des Projektes bestünden, weil das Abbaugebiet nicht in einem Schutzgebiet oder im Bereich eines Grundwasserschongebietes liege und im Abbaufeld keine Aufbereitung des gewonnnen Rohstoffes erfolge. Im Umfeld des Abbaues würden keine Trinkwasserbrunnen liegen, welche qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt werden könnten. Die gewählte Abbauart (Restüberlagerung) würde nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Vorrangfläche liegen. Nach der Beendigung des Abbaues werde auf der freigelegten Sohle eine künstliche Schutzschicht zum Grundwasserschutz hergesellt, sodass nach Rekultivierung ein naturähnlicher Zustand erwartet werden könne. Auf Grund der Restüberlagerung von mindestens 5 m über dem höchstens Grundwasserspiegel und der aufzubringenden künstlichen Schutzschicht mit etwa 80 cm Mächtigkeit könne davon ausgegangen werden, dass es durch den Abbau zu keinen qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen des wasserwirtschaftlich sehr bedeutenden Grundwasservorkommens im E Becken kommen werde. Bestehende Brunnenanlagen oder andere Wasserrechte würden durch die geplanten Maßnahmen nicht nachteilig beeinträchtigt.

Nach der Stellungnahme des Sachverständigen für überörtliche Raumordnung zähle das gegenständliche Abbaugebiet, welches eine Erweiterung eines bestehenden Abbaugebietes (Abbaugebiet S) darstelle, auf Grund der günstigen Erschließungsmöglichkeiten unmittelbar an der B 145, der vertretbaren Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt sowie der beherrschbaren Immissionen zu den wenigen Flächen größeren Ausmaßes, auf denen ein raumverträglicher und umweltverträglicher Rohstoffabbau möglich sei. Der gegenständliche Rohstoffabbau besitze auf Grund der geringen Anzahl potenziell raumverträglicher Abbaustandorte zumindest eine über das örtliche Maß hinausreichende regionale Bedeutung. Bei auflagengemäßem Abbau werde dem öffentlichen Interesse an einer raumverträglichen Rohstoffversorgung genüge getan.

Die Nachbarn - darunter die Erst- bis Viertbeschwerdeführer - hätten sich wegen befürchteter Staub- und Lärmbelästigungen, Erschütterungen, Wertminderungen des Grundes, Verminderung der Wohnqualität und Beeinträchtigung des Grundwassers gegen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ausgesprochen. Die Marktgemeinde E habe ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben in weiten Teilen innerhalb einer Entfernung von 300 m zu gewidmetem Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürften, gelegen sei. Das gegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan nicht als Abbaugebiet gewidmet. Die Gemeinde stimme einem Abbau nicht zu. Überdies seien im hydrologischen Gutachten die Hochwässer sowie das anhängige Verfahren betreffend die Erklärung zum Wasserschongebiet nicht berücksichtigt worden. Das vorgelegte Gutachten bezüglich Staubbelastung gehe nicht auf die bestehende Ist-Situation ein, die Messungen seien vor 20 Jahren vorgenommen worden. Weiters seien die entstehenden Schall-Spitzenwerte nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es sei daher eine Ergänzung des schallschutztechnischen Gutachtens erforderlich. Weiters habe die Gemeinde vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in erster Instanz nicht zuständig gewesen sei, weil in derselben Angelegenheit ein Verfahren bei der Berghauptmannschaft Salzburg noch immer anhängig sei.

Am Ende der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2000 habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Jänner 2000 im Flächenwidmungsplan mit der Signatur "Ki" (= Kies) versehen sei. Durch die Verwendung dieses Planzeichens liege jedenfalls eine Widmung vor. Dieses Planzeichen sei maßgeblich für den normativen Gehalt des Flächenwidmungsplanes. Ein allfälliger Irrtum bei der Verwendung dieses Zeichens sei für den Normadressaten nicht maßgeblich. Ein nachträglicher Beschluss des Gemeinderates (wonach dieses Planzeichen anders zu verstehen sei) sei weder zeichnerisch dargestellt noch in der gebotenen Form kundgemacht worden und stelle daher keine rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungsplanes dar.

Gegen den Erstbescheid hätten die Beschwerdeführer u.a. mit der Begründung Berufung erhoben, dass die Widmung "Abgrabungsgebiet-Kies" vom Gemeinderat am 7. Juli 1999 irrtümlich beschlossen worden sei, weil lediglich eine Ersichtlichmachung erfolgen hätte sollen und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass tatsächlich eine Umwidmung gewollt gewesen sei.

Zur Staubbelastung sei in der Berufung ausgeführt worden, dass das Gutachten nicht auf die Ist-Situation eingehe. Unter Bezugnahme auf eine Publikation mit dem Titel "Sind inhalierte Staubpartikel gefährlich für unsere Lungen?" sei die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Größe der Staubpartikel zum Beweis dafür beantragt worden, dass die Staubpartikel im gegenständlichen Fall besonders klein und toxisch seien. Weiters würden die Grenzwerte der Oö. Luftreinhalteverordnung nicht eingehalten. Die vorgeschriebenen Auflagen seien zur Hintanhaltung der Staubemissionen nicht ausreichend. Bezüglich Schallschutz hätten die Beschwerdeführer eingewendet, dass bei sämtlichen Werten von Laborbedingungen und daher von falschen Werten ausgegangen worden sei. Zu Unrecht sei der umgebende Wald mit einem Dämpfungsmaß berücksichtigt worden, solle dieser doch gerodet werden. Überdies würden an acht Tagen pro Jahr (bei der Rekultivierung) Lärmspitzenwerte bis zu 53,8 dB erreicht werden.

Zu diesem Berufungsvorbringen habe die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme erstattet, wobei zur Widmungsfrage ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. A vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass eine rechtsgültige Widmung "A" vorliege. Allfällige subjektive Absichten des Normsetzers könnten gegenüber dem eindeutigen Wortlaut einer Norm nicht durchdringen. Da das verwendete Planzeichen eindeutig die genannte Flächenwidmung festlege, sei nicht weiter auf den subjektiven Willen des Normsetzers abzustellen. Zwischen der Widmung "A" und der weiteren Widmung der gegenständlichen Fläche als "Trenngrün" bestehe kein unauflöslicher Widerspruch, weil im Grünland auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden könnten.

Zur Staubbelastung sei von der mitbeteiligten Partei ein ergänzendes Gutachten des TÜV vorgelegt worden, wonach das Projekt so konzipiert sei, dass das gegenständliche Abbaufeld nach allen Richtungen von einem zumindest 70 m breiten Waldgürtel umgeben sei. Das Haus Ostraße 70 sei sogar durch einen 300 m breiten Waldgürtel vom gegenständlichen Abbau abgeschirmt. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert gemäß der Oö. Luftreinhalteverordnung eingehalten werde, weil sich ein Teil des Staubes gut an den Zweigen, Nadeln oder Blättern abscheide. Hinsichtlich der Toxizität des Staubes sei anzumerken, dass vergleichsweise bei quarzhaltigen Stäuben die maximale Arbeitsplatzkonzentration bei 4,0 mg/m3 liege. Die vorgelegte Publikation betreffend die Gefährlichkeit kleiner Staubpartikel für die Lungen nehme überwiegend auf Russpartikel aus dem Verkehr in städtischen Ballungszentren bezug. Dabei seien vor allem Jahresmittelwerte herangezogen worden, welche auch im gegenständlichen Fall eingehalten würden. Überdies werde in dieser Publikation festgehalten, dass "experimentelle Daten beim Menschen und eine allgemein anerkannte, biologisch plausible Erklärung für diesen Zusammenhang fehlen". Zum Schallschutz habe die mitbeteiligte Partei ausgeführt, dass die im Betrieb auftretenden Pegelspitzen sehr wohl fachgerecht berücksichtigt worden seien. Die spezifischen Immissionen bei den Messpunkten seien mit 26 und 44 dB berechnet worden. Sie würden damit in einer vernachlässigbaren Größenordnung liegen. Selbst um 20 dB höhere Schallleistungen würden immissionsseitig einen maximalen Pegel von 64 dB hervorrufen und damit im derzeit herrschenden Immissionsniveau liegen. Weiters sei anzumerken, dass der geplante Abbau keine neue Betriebsanlage darstelle, sondern der bereits bestehende Abbau kleinräumig verlagert werde, weshalb auch die Emissionen nicht zur bestehenden Situation hinzukämen sondern sich nur kleinräumig verlagern würden.

Am 28. November 2000 hätten die Beschwerdeführer ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für chemisch-technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik vorgelegt, worin dieser zu dem Ergebnis komme, dass die Emissions- und Immissionsermittlungen nicht korrekt seien und keine Angaben über die zu erwartenden KFZ-Emissionen getätigt worden seien.

Im Gutachten vom 14. Dezember 2000 habe der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Energietechnik ausgeführt, dass die vorgenommene Emissionsermittlung des TÜV-Österreich als fachlich korrekt angesehen werden könne. Fahrbewegungen von Lkw seien nur bei Erdarbeiten vorgesehen, ansonsten würden sich die Fahrbewegungen auf einen Radlader vom Abbaubereich zum nahen Förderband beschränken. Winderosionen seien nur beim Abbaubereich gegeben, weil die Vorratshalden nicht im gegenständlichen Abbaugebiet, sondern im bestehenden Abbaubereich vorgesehen und dort bereits genehmigt seien. Vorliegend seien daher nur die Emissionen aus dem Abbau des Kalkschotters, den Fahrbewegungen eines Radladers, dem Abwurf auf das Förderband und eventuell den Betrieb des Förderbandes relevant. Diese Emissionen seien im Gutachten des TÜV näher beschrieben worden. Die Vorbelastung an Staubniederschlag sei an zwei, genau bei den nächstgelegenen Wohngebäuden gelegenen Immissionspunkten unter Abbaubedingungen ermittelt worden und liege daher eher über der tatsächlich gegebenen Vorbelastung. Bezüglich der Vorbelastung an Schwebstaub liege zwar keine Ganzjahresmessung für E vor, auf Grund der zweimaligen, jeweils auf mehrere Tage anberaumten Messungen in E sei ein Vergleich mit der Messstation B zulässig. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schwebstaubkonzentration im Stadtbereich ein höheres Niveau habe als im ländlichen Bereich und somit auch beim Schwebstaub eine eher zu hohe Vorbelastung angenommen worden sei. Überdies sei zur Ermittlung der maximalen Zusatzbelastung die Windrichtung für einen ganzen Tag auf die nächstgelegenen Wohngebäude angenommen worden. Die theoretisch errechnete Überschreitung der Tagesmittelwerte (der Oö. Luftreinhalteverordnung) für Schwebstaub trete nur unter der Annahme des maximalen Tagesmittelwertes aus B aus einem Wintermonat und den oben beschriebenen Annahmen auf. Beide seien im Normfall nicht als realistisch anzusehen, vor allem die Gleichzeitigkeit im Winter, weil im Winter kein Kalkschotterabbau vorgesehen sei. Im gegenständlichen Fall werde nur ein Radlader während der Gewinnungsphase eingesetzt und dieser sei typengenehmigt. Bezüglich der zu erwartenden Immissionen an Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Stickoxiden, Ruß udgl. werde die bisherige Immissionssituation (stark befahrene Bundesstraße, Ostraße) nicht merkbar beeinträchtigt werden.

Der Amtssachverständige habe im lärmtechnischen Gutachten vom 18. Dezember 2000 in Bestätigung des vom Konsenswerber vorgelegten Gutachtens des TÜV ausgeführt, dass die Bestandslärmsituation bei den relevanten Immissionspunkten kaum (höchstens um 0,1 bis 0,2 dB(A)) verändert werde. Es sei jedoch sicherzustellen, dass für den Abbau und die Beschickung abweichend vom Gewinnungsbetriebsplan nur ein Radlader bzw. Hydraulikbagger verwendet werde. Nur dann könne die Einhaltung der prognostizierten Immissionswerte bei den Nachbarn gewährleistet werden. Aus diesem Grund sei die zusätzliche Auflage vorgeschrieben worden, dass für die Gewinnung des Schotters nur ein Radlader oder, wenn erforderlich, ein Hydraulikbagger verwendet werden dürfe.

Zum Einwand der Unzuständigkeit sei auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren auf einem anders gearteten Projekt und anderen rechtlichen Voraussetzungen beruhe als jenes Verfahren, dass vor der Berghauptmannschaft Salzburg anhängig gewesen sei. Im Übrigen sei der den früheren Antrag genehmigende Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 9. Februar 2000 auf Grund der Zurückziehung des zu Grunde liegenden Antrages durch Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2001 ersatzlos behoben worden. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe daher zuständigerweise entschieden.

Im am 7. Juli 1999 vom Gemeinderat beschlossenen, rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E befänden sich für das Grundstück Nr. 618/1 zwei Widmungen, nämlich "Ki" sowie "Trg". Nach der Planzeichenverordnung für Flächewidmungspläne handle es sich beim Zeichen "Ki" auf Grund der Begrenzungssignatur eindeutig um die Widmung als "Abgrabungsgebiet Kies" mit der Folgenutzung "Trg"=Trenngrün als Grünfläche mit besonderer Widmung. An dieser Auslegung vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass in Wahrheit lediglich eine "Ersichtlichmachung" bergrechtlicher Festlegungen im Flächenwidmungsplan beabsichtigt gewesen sei, zumal die Planzeichenverordnung für eine derartige Ausweisung ein eigenes Planzeichen vorsehe. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts könnten allfällige subjektive Absichten des Normsetzers gegen den eindeutigen Wortlaut einer Norm nicht durchdringen. Da die verwendeten Planzeichen eindeutig eine Flächenwidmung festlegen würden, sei nicht weiter auf den subjektiven Willen des Normsetzungsorgans abzustellen. Entgegen dem Berufungsvorbringen stünden die beiden Planzeichen nicht im Widerspruch zu einander, sehe doch § 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes verschiedene, einander überlagernde Nutzungen im Grünland zur Bestimmung der Folgenutzung vor. Im konkreten Fall komme daher der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 2 Z. 1 MinroG zur Anwendung.

Unter Zugrundelegung der Gutachten des TÜV-Österreich und der beigezogenen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass die Staubemissionen des gegenständlichen Abbaues bereits vorhanden seien und in ihrem Auftreten nur verlagert würden. Weiters seien die Immissionspunkte nach allen Richtungen von einem zumindest 70 m breiten Waldgürtel, das Haus Ostraße sogar durch einen 300 m breiten Waldgürtel, abgeschirmt. An den Staubimmissionskonzentrationen und Staubdepositionen werde sich daher nichts Wesentliches verändern. Die Immissionsgrenzwerte würden bei weitem nicht überschritten.

Auf Grund er schlüssigen lärmtechnischen Gutachten stehe fest, dass sich die Bestandslärmsituation bei den relevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft kaum (höchstens 0,1 bis 0,2 dB(A)) verändern werde. Durch die Vorschreibung des zusätzlichen Auflagenpunktes sei bei den Nachbarn daher keine Verschlechterung der Lärmsituation zu erwarten.

Aus dem hydrogeologischen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass es auf Grund der spezifischen Konstellationen durch die Realisierung des gegenständlichen Projektes zu keinen qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers kommen werde. Auch bestehende Brunnenanlagen oder andere Wasserrechte würden durch die geplante Maßnahme nicht nachteilig beeinträchtigt.

Laut Projektunterlagen werde die jeweils offene Fläche durch die sukzessive Rekultivierung so klein gehalten, dass die einschlägigen Schwellenwerte für ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren oder ein Bürgerbeteiligungsverfahren nicht erreicht würden.

Der gegenständliche Rohstoffabbau besitze auf Grund der geringen Anzahl potenzieller raumverträglicher Abbaustandorte eine über das örtliche Maß hinausgehende regionale Bedeutung. Es handle sich um eine der wenigen Flächen größeren Ausmaßes, auf denen ein Rohstoffabbau bei vertretbaren Eingriffen in den Natur- und Landschaftshaushalt und beherrschbaren Immissionen möglich sei. Die Hauptversorgung der Region sei bis vor drei Jahren aus einem Kieswerk in O erfolgt. Der gegenständliche Rohstoffabbau trage daher zu einer nicht unwesentlichen Umweltentlastung durch den Wegfall der Lkw-Straßentransporte bei.

Zu den geäußerten Einwänden in forst- und naturschutzrechtlicher Hinsicht sei zu bemerken, dass das geplante Abbauvorhaben nicht in einem geschützten Gebiet liege. Forstrechtlich und naturschutzrechtlich sei das gegenständliche Vorhaben bereits rechtskräftig bewilligt worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen (Beschluss vom 24. September 2001, B 624, 626/01) Beschwerden mit dem jeweiligen Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete jeweils eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, nach den ihnen "vorliegenden Informationen" habe die Mitbeteiligte einen gleichartigen Antrag erst nach rechtskräftiger Bewilligung durch die Berghauptmannschaft Salzburg zurückgezogen, schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen rechtskräftig entschiedener Sache aufzuzeigen vermögen, weil sie unbestritten lassen, dass der den ersten Antrag bewilligende Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg von der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge Antragszurückziehung ersatzlos behoben worden ist.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden im Recht auf Nichtgenehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, verletzt.

Zunächst vermeinen die Beschwerdeführer, die raumordnungsrechtliche Lage stehe der Genehmigung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes entgegen. Sie führen dazu - unter Berufung auf das mit den Beschwerden jeweils vorgelegte Rechtsgutachten von o. Univ. Prof. Dr. B vom 10. April und 30. Dezember 2001 - im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Grundstück als "Grünland(Wald)-Trenngrün" und nicht als "Abgrabungsgebiet-Kies" gewidmet sei. Es sei lediglich die sich aus den Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 27. Juli 1998 ergebende Bundesfachplanung "Bergbaugebiet" ersichtlich gemacht. All dies ergebe sich eindeutig aus der "Klarstellungsverordnung" der Marktgemeinde E vom 16. Oktober 2000, die dies in einer authentischen Interpretation des Flächenwidmungsplanes vom 7. Juli 1999 verbindlich festlege. Diese Klarstellungsverordnung sei kundgemacht und seit 3. November 2000 rechtswirksam. Da sie den Flächenwidmungsplan nicht ändere, sondern bloß klarstelle, wirke sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes am 7. Juli 1999 zurück. Diese im Sinn der "Klarstellungsverordnung" eindeutige Widmungslage könnte allerdings rechtswidrig sein. Dies wäre der Fall, wenn durch diese Verordnung die Rechtslage nicht nur klargestellt, sondern abgeändert worden wäre. In diesem Fall würde die "Klarstellungsverordnung" selbst ein - abändernder - Flächenwidmungsplan sein. Die Verordnung wäre zwar - bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - jedenfalls gültig, im Hinblick auf ihre Rückwirkung und die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften für Flächenwidmungspläne allerdings gesetzwidrig und könnte daher von der Aufsichtsbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.

Entscheidend sei also, was der Flächenwidmungsplan für das Grundstück tatsächlich festlege. Eindeutig sei das Grundstück als "Grünland(Wald)-Trenngrün" gewidmet. Dies ergebe die Zeichnung und die bezügliche Legende. Fraglich sei, was das Zeichen "A" und die diesbezügliche Legende bedeute. Diesbezüglich seien zwei Auslegungsvarianten denkbar: Das Grundstück sei als Grünland gewidmet und gleichzeitig sei die Bundesfachplanung als Abgrabungsgebiet ersichtlich gemacht. Die zweite Möglichkeit wäre, dass das Grundstück sowohl als Grünland als auch als Abgrabungsgebiet gewidmet sei. Für die erste Variante spreche das gemäß § 18 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes in den Flächenwidmungsplan integrierte "örtliche Entwicklungskonzept" welches ausdrücklich festlege, dass "Grünflächen im Anschluss an Industriegebiete besonderen Wert als Puffer gegen Emissionen (Lärm, Abgase, partikelförmige Luftverunreinigungen etc.)" habe. Nach diesem Konzept seien die Betriebe im Bereich S "mit Waldflächen zu umgeben, die die landschaftliche Einbindung und ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten sollen". Das Grundstück Nr. 618/1 bilde einen "wichtigen Grünkeil zwischen bestgehendem Industriegebiet und Ort", der mit der Priorität "1" (besonders dringend) im Flächenwidmungsplan umzusetzen sei. Der Flächenwidmungsplan stehe mit diesem örtlichen Entwicklungskonzept nur im Einklang, wenn er das Grundstück als Grünland widme. Eine Widmung als Abgrabungsgebiet stünde hingegen mit diesem Konzept in Widerspruch. Der Flächenwidmungsplan sei daher so zu verstehen, dass er das Grundstück als Grünland widme und als Abgrabungsgebiet ersichtlich mache, wie dies dem Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 28. September 1998 entspreche. Auf Grund des genannten Bescheides der Berghauptmannschaft sei zunächst das Planzeichen "Ki" ohne entsprechenden Beschluss des Gemeinderates in den Flächenwidmungsplan eingezeichnet worden. Erst mit der Beschließung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/1999 am 7. Juli 1999 habe diese Ersichtlichmachung rechtsrelevant in den Flächenwidmungsplan Eingang gefunden. Es finde sich aber kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass der Gemeinderat in Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept tatsächlich eine Widmung als Abgrabungsgebiet habe vornehmen wollen. Eine solche Änderung wäre überdies begründungspflichtig gewesen. Eine gleichzeitige Widmung als "Trenngrün" und Abgrabungsgebiet stelle jedenfalls einen Widerspruch dar, würde doch die Nutzung als Abgrabungsgebiet den Wald und den damit verbundenen Immissionsschutz auf Jahre, wenn nicht auf Jahrzehnte beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt könne die Widmung "Grünland(Wald)- Trenngrün" nicht bloß dahingehend verstanden werden, dass sie als Nachnutzung nach Abgrabung des Kieses gemeint sei. Eine solche Nachnutzung müsste im Flächenwidmungsplan - etwa in der Legende - zum Ausdruck gebracht werden. Die Beseitigung des Immissionsschutzes auf Jahre hinaus würde den Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzepts und der darin festgehaltenen Priorität widersprechen. Ein solcher Widerspruch wäre im Hinblick auf das Oö. Raumordnungsgesetz gesetzwidrig und im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungswidrig.

Der Irrtum des Ortsplaners liege darin, dass er aus der Anlage 1 der Planzeichenverordnung die falsche Signatur ausgewählt habe. Dass der Fehler im Flächenwidmungsplan auf diesen Umstand zurückzuführen sei, ändere an der rechtlichen Bewertung der Auslegungsfrage nichts. Dass das verwendete Zeichen gemessen am Normsetzungswillen des Gemeinderates falsch sei, sei evident. Der Fehler lasse den Kundmachungsakt des Flächenwidmungsplan in seiner objektiven Aussage nicht eindeutig erscheinen. Das Zeichen im Flächenwidmungsplan könnte gegebenenfalls wegen Widerspruchs zur Planzeichenverordnung gesetzwidrig sein, doch wäre diese die subjektive Rechtssphäre nicht berührende Gesetzwidrigkeit im gegebenen Fall durch die "Klarstellungsverordnung" jedenfalls saniert.

§ 82 Abs. 1 MinroG, der die Berücksichtigung der örtlichen Raumplanung für den Zeitpunkt der Antragstellung im Genehmigungsverfahren festschreibe und versteinere, stelle eine von den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts abweichende Sonderregelung dar, welche einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Die Konservierung der Rechtslage der örtlichen Raumplanung bedeute in der Sache ein "Verschlechterungsverbot" für den Konsenswerber und diene somit der Planungssicherheit. Dieses Privileg gelte allerdings in anderen Verfahren nicht. Jeder Konsenswerber müsse immer mit einer Änderung der Rechtslage, auch noch im Rechtsmittelverfahren, rechnen. Jede generelle Rechtlage werde vor allem zum Schutz und zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen geschaffen. Missbrauche ein Gesetzgeber seine generelle Gestaltungsmöglichkeit unsachlich, so sei sein Rechtsetzungsakt im Hinblick auf die Erfordernisse des Gleichheitssatzes ohnehin verfassungswidrig und aufzuheben. Eine Bevorzugung von Gewinnungsbetriebsplänen in dieser Hinsicht gegenüber anderen - oft ebenfalls sehr planungsintensiven - Projekten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Überlegungen, dass der Konsenswerber vor einer "Anlassgesetzgebung" geschützt werden solle. Es sei nicht ersichtlich, warum jeder Konsenswerber - im öffentlichen Interesse - einer Anlassgesetzgebung trotz bereits laufenden Verwaltungsverfahrens ausgesetzt sein solle, ein Konsenswerber nach dem MinroG jedoch nicht. Die Konservierung der Rechtslage zum Antragszeitpunkt gelte nach § 82 MinroG nur für das Landesrecht. Dies sei verfassungsrechtlich von besonderer Bedeutung, weil der Gesetzgeber im MinroG nicht in freier Disposition die örtliche Raumplanung in die verwaltungsbehördliche Entscheidung der Bundesbehörden einbeziehe. Vielmehr sei er von verfassungswegen im Sinn des bundesstaatlichen "Berücksichtigungsgebotes" dazu verpflichtet. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellten. § 82 Abs. 1 MinroG sei daher verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber sei kompetenzrechtlich nur befugt, die "Mitanwendung" von Landesrecht vorzusehen, nicht aber dieses zu ändern. Der Verfassungsgerichtshof habe über die Bedenken gegen § 82 Abs. 1 MinroG noch nicht geurteilt. Im Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99, (das im gegenständlichen Ablehnungsbeschluss zitiert wird) habe sich der Verfassungsgerichtshof lediglich mit der Frage auseinandersgesetzt, ob die Anwendung des MinroG für bereits anhängige Verfahren verfassungskonform sei.

Auch wenn man den Flächenwidmungsplan nicht im Sinn der Beschwerde auslege, sei § 82 Abs. 1 MinroG für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Denn bei Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden raumordnungsrechtlichen Lage hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass das gegenständliche Gebiet mit Verordnung der Marktgemeinde Ebensee vom 3. Juli 2000 zum Neuplanungsgebiet erklärt worden sei.

Die vorliegend maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden Inhalt:

Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999:

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den in § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

...

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden, zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z. 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

...

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z. 2 liegen, diese Grundstücke als

  1. 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

    3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgesellschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

    4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z. 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.

...

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 1 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekannt gegebenen Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

...

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

...

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. glaubhaft gemacht wird, dass über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird,

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz-Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

  1. 1. der Genehmigungswerber,
  2. 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,

    3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehen aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhaltung von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    4. die Gemeinde (Standortgemeinde) auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z. 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

    ...

    Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (im folgenden: ROG):

§ 18.

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von 10 Jahren, der Flächenwidmungsplan auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumplanung zu enthalten. Seiner Erlassung hat eine aus der Sicht der Gemeinde geeignete Einbeziehung der Bürger voranzugehen.

(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil und ergänzenden zeichnerischen Darstellungen (Funktionsplan); es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:

1. die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen unter besonderer Berücksichtigung von ökologisch wertvollen Gebieten, Gebiete mit besonderer Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung, Neuaufforstungsgebiete sowie Frei- und Erholungsflächen;

  1. 2. den künftigen Baulandbedarf;
  2. 3. die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Vorrangflächen des Baulandes und des Grünlandes;

    4. die geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung, der Ver- und Entsorgung sowie soziale und kulturelle Einrichtungen;

    5. die Sicherung eines wirksamen Landschafts- und Umweltschutzes.

(4) Das örtliche Entwicklungskonzept darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 nicht widersprechen.

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinde oder anderer Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen.

(6) Für verschiedene räumlich übereinander liegende Ebenen desselben Planungsraumes können verschiedene Widmungen festgelegt werden.

(7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen; dies gilt für festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Verkehrsflächen des Landes, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Ver- und Entsorgungsleitungen, und Nutzungsbeschränkungen (wie Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Schutzzonen für Straßen, Sicherheitszonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Objekte und Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen und Bergbaugebiete) auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, sind Widmungen gemäß Abs. 5 festzulegen.

§ 20.

Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialen zu verwenden sind und welchen Maßstab die zeichnerischen Darstellungen aufzuweisen haben. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für einen bestimmten Bereich an der Gemeindegrenze die Widmungen des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinden darzustellen sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden über bestehende Widmungen zu informieren.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Dabei hat ein Übersichtsplan samt einem Verzeichnis der Änderungen den jeweils letzten Stand des Flächenwidmungsplanes auszuweisen. Diesem Übersichtsplan sowie dem Verzeichnis kommt keine rechtliche Wirkung zu. Erscheint es erforderlich und zweckmäßig, kann die Gemeinde den Flächenwidmungsplan in seiner letzten Fassung als Verordnung neu kundmachen.

§ 30.

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

...

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks udgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Im Gründland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmungen der Folgenutzung ausgewiesen werden.

...

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 1. August 1994, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplanes einschließlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 76/1994 (im Folgenden: PlZV):

§ 1.

Form und Gliederung

(1) Der Flächenwidmungsplan gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und - nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 - eine schriftliche Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung, sowie das örtliche Entwicklungskonzept.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept als Teil des Flächenwidmungsplanes gliedert sich in einen Textteil und ergänzende zeichnerische Darstellungen (Funktionspläne), die zur Verdeutlichung des Textteiles dienen.

§ 3.

Zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist als Planungsgrundlage die auf den Maßstab gemäß § 5 gebrachte Katastralmappe zu Grunde zu legen. Die Planungsgrundlage hat genordet zu sein und die Gebiete angrenzender Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat auf reißfesten, ausreichend lichtechten Lichtpausen oder Plandrucken der Plangrundlage für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich entweder in Schwarz-Weiss-Darstellung oder in farbiger Darstellung zu erfolgen

(3) Für die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(4) Für die digitale Erstellung von Flächenwidmungsplänen sowie für Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.

...

§ 8.

Änderungen des Flächenwidmungsplanes

(1) Änderungen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 1 bis 6 nach Maßgabe des § 36 Oö. ROG 1994 für Änderungspläne sinngemäß. Für Änderungspläne ist die Reißfestigkeit gemäß § 3 Abs. 2 nicht erforderlich.

(2) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.

(4) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.

In der Anlage 1 zur PlZV sind u.a. folgende Planzeichen für die Widmungen und Ersichtlichmachungen in farbigen Flächenwidmungsplänen dargestellt:

Punkt 1.3.5. "Grünfläche mit besonderer Widmung": grüne Farbe mit der Signatur "Gz" für "Grünzug" oder "Trg" für "Trenngrün". Punkt 1.3.9. "Abgrabungsgebiete": schwarze, etwa 3 mm breite Randsignatur mit nach innen weisenden Zacken sowie die Signatur "St" für Steinbruch, "S" für Sand oder "Ki" für Kies. Hiezu ist festgehalten, dass die Farbgebung entsprechend der Folgenutzung zu erfolgen hat.

Punkt 2.4.1. Ersichtlichmachung von "Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung": brillantgrüne Farbe; für Schwarz-Weiss-Pläne ist hiefür ein Kreisraster vorgesehen

Punkt 2.8.4. Ersichtlichmachung von "Bergrechtlichen Festlegungen": braune Doppelrandlinie mit einer Signatur, die aus gekreuzten Hämmern in einem Kreis mit etwa 8 mm Durchmesser besteht. Hiezu ist festgehalten, dass die Fläche innerhalb der Randlinie entsprechend der Widmung farblich zu gestalten ist und die Festlegungen in der Legende zu umschreiben sind.

Zunächst ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden natürlichen Personen als Nachbarn, deren in § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG geregelte Parteistellung sich an § 74 Abs. 3 GewO 1994 orientiert (vgl. Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz (1999) Anm. 10 zu § 116) durch die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht in subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zur GewO 1994 etwa die Erkenntnisse vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, und vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075, sowie zur GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, welche in § 77 Abs. 1 die Bedachtnahme auf Genehmigungsverbote nach anderen Rechtsvorschriften normierte, etwa das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0154). Der vorgebrachte Umstand, dass F und E innerhalb der in § 82 Abs. 1 und Abs. 2 MinroG genannten Distanz von 300 m vom gegenständlichen Projekt entfernt wohnen, kann daran nichts ändern. Hingegen ist die Marktgemeinde E als Standortgemeinde gemäß § 81 Z. 2 leg. cit. ausdrücklich berechtigt, den Schutz u.a. der in § 82 genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan auf ein Grundstück bezieht, das zwar mehr als 100 m, aber weniger als 300 m von einem in § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 3 MinroG genannten Gebiet entfernt ist und es daher gemäß § 82 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. darauf ankommt, ob das Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Abbaugebiet gewidmet ist.

Der Teil des Grundstückes Nr. 618/1, auf den sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist im - unstrittig ordnungsgemäß zu Stande gekommenen - geltenden Flächenwidmungsplan Nr. 4 der Marktgemeinde E vom 7. Juli 1999 sowohl im Blatt Nord als auch im Blatt Süd enthalten. Dieses Grundstück weist im von der Marktgemeinde Ebensee dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten - farbigen - Flächenwidmungsplan folgende Einzeichnungen auf:

Diese Planzeichen sind in der Legende des Flächenwidmungsplanes übereinstimmend mit der Anlage 1 zur PlZV erläutert. Das Planzeichen gemäß Punkt 2.8.4. der genannten Anlage ist hingegen weder in der zeichnerischen Darstellung noch in der Legende enthalten.

Der objektive Bedeutungsgehalt der verwendeten Planzeichen ergibt sich somit wie folgt:

Die gegenständliche Grundfläche ist auf Grund der Randsignatur gemäß Punkt 1.3.9. der Anlage 1 zur PlZV und der Signatur "Ki" als "A" gewidmet. Eine bloße Ersichtlichmachung einer diesbezüglichen "Bergrechtlichen Festlegung" liegt hingegen mangels Verwendung des dafür vorgesehenen Planzeichens gemäß Punkt 2.8.4. nicht vor. Gleichzeitig ist diese Grundfläche durch die grüne Farbgebung und die Signatur "Trg" gemäß Punkt 1.3.5. als Grünfläche mit der besonderen Widmung als Trenngrün gewidmet, wobei durch den Kreisraster gemäß Punkt 2.4.1. die forstrechtliche Planung als Wald ersichtlich gemacht ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist dieser objektive Erklärungsgehalt nicht deshalb mit sich selbst im Widerspruch, weil die Nutzung als Abgrabungsgebiet und als Trenngrün einander ausschließen. § 30 Abs. 4 letzter Satz ROG sieht nämlich die Möglichkeit vor, im Grünland verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung vorzusehen. Gemäß Punkt 1.3.9. der Anlage 1 zur PlZV sind mit der entsprechenden Randsignatur als Abgrabungsgebiete gewidmete Flächen farblich entsprechend der Folgenutzung zu gestalten. Die grüne Färbung der als Abgrabungsgebiet eingezeichneten Fläche weist somit eindeutig die Folgenutzung dieses Grundstücksteils als Grünland aus, wobei für diese Folgenutzung durch die Signatur "Trg" die besondere Widmung als Trenngrün und durch den Kreisraster die Ersichtlichmachung der forstrechtlichen Planung als Wald angezeigt wird.

Konkrete Gründe, aus denen es ausgeschlossen scheint, ein Abgrabungsgebiet - nach dessen Rekultivierung - als Trenngrün zu verwenden, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Auch der Umstand, dass die gegenständliche Fläche im Funktionsplan des örtlichen Entwicklungskonzepts (nur) als Trenngrün ausgewiesen ist und in diesem Konzept auf die wichtige Funktion der Grünkeile zwischen Industrie- und Wohngebiet hingewiesen wird, führt nicht zu einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem Flächenwidmungsplan und dem Entwicklungskonzept, hat doch gemäß § 18 Abs. 2 ROG dieses Konzept als Grundlage für die übrige Flächenwidmungsplanung (nur) die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Raumordnung zu enthalten. Einer längerfristigen Nutzung als Grünkeil steht aber die Widmung als Abgrabungsgebiet mit der verbindlich festgelegten Folgenutzung als Trenngrün nicht entgegen.

Der Flächenwidmungsplan hat somit auf Grund der verwendeten Planzeichen und der Legende auch unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzepts eindeutig den objektiven Bedeutungsgehalt, dass die gegenständliche Grundfläche als "A" mit der Folgenutzung "Trenngrün(Wald)" gewidmet ist. Auf Grund dieses objektiv eindeutigen Sinngehalts der Norm ist es unerheblich, ob der subjektive Wille des Normsetzers davon abweicht (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 (1996), Rz 132).

Der Gemeinderat der Marktgemeinde E hat am 16. Oktober 2000

eine Verordnung mit folgendem Inhalt erlassen:

"Klarstellung der Flächenwidmung

Für die Grundstücke ..., 618/1, ... - alle KG E.

Auf Grund der Bestimmungen der § 33, 34 und 36 Oö.ROG 1994 idgF iVm den §§ 40 und 43 OÖGemO 1990 idgF wird Folgendes verordnet:

Der Flächenwidmungsplan Nr. 4, Blatt Süd und Nord, der Marktgemeinde E vom 7.7.1999 bezeichnet die Grundstücke ..., 618/1, ..., alle KG E, mit den Signaturen Ki bzw. St. Durch diese Signaturen werden im Hinblick auf die Bescheide der Berghauptmannschaft Salzburg vom 19.4.1994, 25.7.1996, 14.8.1996 und 27.7.1998 die Grundstücke ..., 618/1, ..., alle KG E, als Bergbaugebiet ersichtlich gemacht. "

Diese Verordnung widerspricht nach den obigen Ausführungen dem objektiven Bedeutungsgehalt des Flächenwidmungsplanes. Es ist daher zu fragen, ob diese Verordnung zu einer (rückwirkenden) Änderung des Flächenwidmungsplanes geführt hat:

Gemäß § 36 Abs. 4 ROG gelten für das Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Bestimmungen über die Erlassung von solchen Plänen. Danach ist der Plan u.a. vor der Beschlussfassung vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung normiert § 20 ROG, dass der nach den Bestimmungen der PlZV zu gestaltende Plan nach Inkrafttreten beim Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen ist. Dazu hält § 8 Abs. 1 PlZV fest, dass Änderungen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen sind und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 1 bis 6, also auch § 3 Abs. 3 über die verbindliche Verwendung der Planzeichen entsprechend der Anlage 1, gelten. Daraus ergibt sich, dass zur gesetzmäßigen Kundmachung einer Flächenwidmungsplanänderung jedenfalls die Auflage einer planlichen Darstellung der durchführten Änderung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hätte somit die Änderung - nach Beschlussfassung u.a. nach vierwöchiger Auflage des Änderungsplanes - jedenfalls durch die Auflage eines Änderungsplanes kundgemacht werden müssen, aus dem die Widmung des gegenständlichen Grundstückes als Trenngrün und die bloße Ersichtlichmachung der "Bergrechtlichen Festlegung" als Abbaugebiet durch die Verwendung des Planzeichens gemäß Punkt 2.8.4. der Anlage 1 zur PlZV hervorgeht.

Da die Kundmachung der Verordnung der Marktgemeinde E vom 16. Oktober 2000 jedoch nach den vorgelegten diesbezüglichen Akten nur durch Anschlag des Verordnungstextes gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1994 und nicht durch Auflage eines entsprechenden Änderungsplanes erfolgte, liegt keine gesetzmäßige Kundmachung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes vor. Dies hat gemäß Art. 89 B-VG zur Folge, dass die genannte Verordnung jedenfalls für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich ist (vgl. etwa Mayer, B-VG Kurzkommentar3 (2002), S. 287, Anm. I.1. zu Art. 89). Der Flächenwidmungsplan wurde somit durch die genannte "Klarstellungsverordnung" nicht geändert.

Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, § 82 MinroG sei verfassungswidrig, weil diese Bestimmung hinsichtlich der Raumordnung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf jene im Entscheidungszeitpunkt abstelle, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass die hier maßgebliche Norm des § 82 Abs. 2 Z. 1 MinroG darauf abstellt, ob die Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, nach dem - im Antragszeitpunkt geltenden - Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind. Nach den obigen Ausführungen war jedoch das gegenständliche Grundstück ungeachtet der "Klarstellungsverordnung" vom 16. Oktober 2000 sowohl im Antragszeitpunkt (31. Jänner 2000) als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als "A" gewidmet, wurde doch durch die bloße Erklärung zum "Neuplanungsgebiet" mit Verordnung der Marktgemeinde E vom 3. Juli 2000 noch keine Widmungsänderung bewirkt.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit von § 82 MinroG bereits im Erkenntnis vom 10. März 2000, B 1651/99, Folgendes ausgeführt:

"Auch der Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass Regelungen im Bereich des Bergwesens die Raumordnungskompetenz der Länder verdrängten und somit zur Verfassungswidrigkeit des § 82 MinroG führten, kann im Lichte des der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalts nicht gefolgt werden:

§ 82 MinroG knüpft an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder an, in dem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiert, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehören. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt; vielmehr entspricht dies dem vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip."

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, dass die in § 82 MinroG enthaltene Anknüpfung an raumordnungsrechtliche Vorschriften dem im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsgebot nicht entspreche, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass § 82 MinroG nicht auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle, sondern auf die im Antragszeitpunkt gegebene Widmung abstellt. (So hat der Verfassungsgerichtshof im oben genannten Beschluss vom 24. September 2001, B 624, 626/01, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 10. März 2000, B 1651/99, die Auffassung vertreten, dass das Anknüpfen an die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Flächenwidmung, das eine - allfällige - dem Berücksichtigungsgebot widersprechende Änderung der Flächenwidmung außer Betracht lässt, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.)

Zu den von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen erstatteten die Beschwerdeführer folgendes Vorbringen:

Das zur Ermittlung der Staubbelastung der Nachbarn erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Energietechnik sei in mehreren Punkten unrichtig bzw. unvollständig und gehe insbesondere nicht auf das am 28. November 2000 übermittelte Privatgutachte von Ing. S ein. In der vom Amtssachverständigen zitierten technischen Grundlage würden sowohl die vom Amtssachverständigen herangezogene Methode zur Ermittlung der Staubemissionen als auch die von Ing. S bevorzugte Methode als gleichwertig dargestellt. Der Sachverständige habe jenes Modell auszuwählen, welches eine bestmögliche Beschreibung der tatsächlichen Emissionsvorgänge biete. Dies wäre im konkreten Fall die von Ing. S präferierte Methode gewesen. Hiezu verwiesen die Beschwerdeführer auf ein ergänzendes Gutachten von Ing. S vom 21. Jänner 2001, welches der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt worden ist.

Der Amtssachverständige hätte genau zu ermitteln gehabt, wann und wie oft Erdarbeiten im gegenständlichen Betrieb (im Rahmen der Rekultivierung) vorgesehen seien, bei welchen es auch zu einem Lkw-Verkehr komme.

Für die Beurteilung der Staubbelastung sei eine Ermittlung der höchsten Vorbelastung und eine Ermittlung der vom Betrieb ausgehenden maximalen Immissionen erforderlich. Dazu seien aktuelle Messungen notwendig. Staubniederschlagsmessungen aus den Jahre 1979/80 und 1980/81, welche vom Amtssachverständigen für die Ermittlung der Vorbelastung an Staubniederschlag herangezogen worden seien, könnten nicht als einwandfreie Ermittlung der Vorbelastung angesehen werden. Aus diesen Messungen gehe nicht hervor, ob die damaligen betrieblichen Rahmenbedingungen mit den nunmehrigen vergleichbar seien. Es wäre daher die Übertragbarkeit der Staubniederschlagsmessungen zu überprüfen (vor allem, ob für die Ermittlungen des Jahresmittelwertes 12 Messergebnisse je Messstelle vorliegen) und entsprechend darzustellen gewesen. Eine derartige Überprüfung auf Plausibilität sei weder im von der Konsenswerberin vorgelegten TÜV-Gutachten noch im Gutachten des Amtssachverständigen enthalten.

Hinsichtlich der Bestimmung der Vorbelastung an Schwebstaub sei festzuhalten, dass im TÜV-Gutachten keine Angaben über die Tagesmittelwerte zu finden seien. Eine Anzahl von 12 Messtagen zu 576 Halbstundenmittelwerten an einer nicht konkret beschriebenen Messstelle im rund 20 km entfernten Bad Ischl reiche nicht aus, um die Vorbelastung in einem betrieblich genutzten Gebiet zu beschreiben. Da laut Literatur die Schwebstaubimmissionen hauptsächlich von den im Umkreis von 500 m liegenden Emissionsquellen verursacht würden, hätte die Messstelle in der Nähe des projektierten Betriebes errichtet werden müssen, um den Einfluss bestehender Betriebe zu erfassen. Hätte die Behörde derartige Messungen durchführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass im Bereich des gegenständlichen Betriebes die Staubbelastung der Luft schon ohne das gegenständliche Projekt an der Grenz liege. Aber selbst die vom Amtssachverständigen errechnete maximale Schwebstaubkonzentration liege um 0,01 mg/m3 über dem von der Oö. Luftreinhalteverordnung vorgesehenen Wert von 0,12 mg/m3. Dazu habe der Amtssachverständige lediglich ausgeführt, dass diese Überschreitung deshalb irrelevant wäre, weil im Winter kein Schotterabbau vorgesehen sei. Demgegenüber ergebe sich jedoch weder aus den Projektunterlagen noch aus den behördlichen Auflagen eine Einstellung des Betriebes während der Winterzeit.

Die vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erforderlich befundene Befeuchtung der Fahrwege und frühzeitige Rekultivierung seien im Bescheid durch Auflagen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die frühe Rekultivierung sei nicht vorgeschrieben worden. Die Auflage betreffend das Feuchthalten der unbefestigten Fahrwege sei zu unbestimmt. Es wäre möglich gewesen, die aufzubringende Wassermenge je Fläche und Zeiteinheit vorzuschreiben.

Entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen seien nicht nur die Staubemissionen sondern auch sämtliche sonstige Schadstoffemissionen entsprechend zu berücksichtigen. Hätte die belangte Behörde auch andere Schadstoffe berücksichtigt, hätte sie eine Gesundheitsgefährdung durch diese Stoffe festgestellt.

Die Beschwerdeführer hätten im Verwaltungsverfahren eine Gesundheitsgefährdung durch besonders kleine und toxische Staubpartikel, die bei einem Schotterabbau entstünden, vorgebracht und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Umweltmedizin beantragt. Die belangte Behörde habe ein derartiges Gutachten nicht eingeholt, nicht einmal den Amtssachverständigen über die genaue Größe der Staubpartikel befragt. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen, das beantragte forstliche bzw. strömungs- und winddynamische Gutachten einzuholen. Da durch den gegenständlichen Abbau der zwischen dem Industriegebiet und dem Wohngebiet liegende Wald bis auf einen lediglich 80 bis 100 m breiten Streifen gerodet werde, sei damit zu rechnen, dass der in der Hauptwindstoßrichtung gelegene Wald den ihm zugewiesenen Zweck als Staub- und Sichtschutz nicht mehr erfüllen könne. Laut inoffizieller Auskunft forstfachlicher Gutachter müsste dieser Streifen zumindest 10 bis 15 Jahre aufgeforstet werden, um eine Chance zu haben, dem Wind standzuhalten. Entsprechende Ausführungen hätte bereits die Oö. Umweltanwaltschaft im Schreiben vom 15. Dezember 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erstattet. Die Unterlassung der Einholung der beantragten Gutachten sei auch deshalb von Relevanz, weil in den Richtlinien zur Beurteilung von Einzelfällen unter dem Kapitel "forstfachliche Kriterien" ausgeführt werde, das Abbauvorhaben von Sanden und Kiesen auf Waldflächen, die im Waldentwicklungsplan die Wertziffer 3 für die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion aufwiesen, vermindert werden sollten. Der Waldentwicklungsplan für den Bezirks Gmunden weise für die projektgegenständliche Fläche die Wohlfahrtsfunktion 3 als Leitfunktion aus.

Bei der Ermittlung der Lärmimmissionen sei der Amtssachverständige beim sämtlichen Werten von Laborbedingungen ausgegangen, die bei einer Anwendung im Freien nie erreicht werden könnten. So seien die Quietschgeräusche des Schrappers nicht mit einem entsprechenden Tonzuschlag gemäß Ö-Norm S 5.004 berücksichtigt worden. Auch der Antrag auf Beiziehung eines Maschinenbausachverständigen sei unberücksichtigt geblieben. Falls ein solches Gutachten eingeholt worden wäre, hätte sich herausgestellt, dass die angenommenen Pegelspitzen unter Berücksichtigung des Quietschgeräusches des Schrappers bei weitem zu gering seien und daher bei der Berechnung von falschen Angaben ausgegangen worden sei. Weiters sei vom Amtssachverständigen der umgebende Wald mit einem Dämpfungsmaß berücksichtigt worden. Gerade dieser Wald solle jedoch (zumindest zum Großteil) gerodet werden. Die bei der Rekultivierung ergebenden Spitzenwerte seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung dieser Werte wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest in dieser Phase die Lärmbelastung das zumutbare Ausmaß übersteige. Auch in diesem Zusammenhang werde gerügt, dass das forstfachliche bzw. strömungs- oder winddynamische Gutachten nicht eingeholt worden wäre, bei Einholung eines derartigen Gutachtens hätte sich herausgestellt, dass der verbleibende Wald dem Winddruck nicht standhalten werde und daher nicht als emissionsdämpfend berücksichtigt hätte werden dürfen.

Im hydrogeologischen Gutachten seien weder die zehnjährigen noch die dreißigjährigen Hochwässer entsprechend berücksichtigt worden. Auch sei nicht bedacht worden, dass ein Verfahren anhängig sei, das gegenständliche Gebiet zu einem Wasserschongebiet zu erklären.

Zum Vorbringen betreffend die vom geplanten Projekt ausgehenden Immissionen ist vorweg auszuführen, dass der Marktgemeinde E als Standortgemeinde gemäß § 116 Abs. 3 Z. 4 iVm Abs. 1 Z. 6 MinroG hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung von Personen jedenfalls Parteistellung zukommt.

Dazu sei zunächst festgehalten, dass dem gegenständlichen Schotterabbau auf Grund der geringen Zahl raumverträglicher und leicht zu erschließender potenzieller Abbaustandorte unstrittig eine wichtige überregionale Bedeutung zukommt und das vorliegende Projekt insoweit zu einer wesentlichen Verkürzung der Transportwege führt, als die Region ansonsten von weiter entfernten Kieswerken mit Schotter versorgt werden müsste. Bei der gemäß § 83 Abs. 2 letzter Satz MinroG durchzuführenden Interessenabwägung kommt daher den öffentlichen Interessen an der Bewilligung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes ein großes Gewicht zu.

Für die Berechnung der Staubemissionen hat der Sachverständige im von der Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten des TÜV-Österreich das in Deutschland entwickelte Modell nach den "VDI-Richtlinien" herangezogen. In der Beschwerde wird zwar zugestanden, dass der Sachverständige das Emissionsermittlungsmodell wählen kann, jedoch vorgebracht, dass das in den USA entwickelte Modell vorliegend die "bestmögliche" Beschreibung der tatsächlichen Emissionsvorgänge ermögliche. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Privatgutachten von Ing. Schedl vom 24. November 2000.

In diesem Privatgutachten wird einleitend ausgeführt, dass "ein fundiertes Gegengutachten ohne Lokalaugenschein, ohne entsprechende messtechnische Erhebungen und ohne genaue Kenntnis der Einreichunterlagen nicht möglich sei". Um Kosten zu ersparen, beschränke sich das Gutachten daher auf die Überprüfung, "inwieweit bei der Gutachtenserstellung durch den TÜV-Österreich, Prüfzentrum Wels, die erforderliche Sorgfalt gewaltet hat". Diesem Gutachten liegt somit keine eigene Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu Grunde.

Von Ing. Schedl wird das amerikanische und das deutsche Emissionsermittlungsmodell zunächst beschrieben. Unter der Überschrift "Anwendbarkeit der Modelle" wird auf eine Meinung verwiesen, wonach die Rechenansätze des amerikanischen Modells, welches für Wüsten entwickelt worden sei, auf mitteleuropäische Verhältnisse nicht übertragbar seien. Danach wird eine Studie der technischen Universität Wien vorgestellt, nach der nur in Deutschland und in den USA Emissionsfaktorenberechnungen für alle Quellarten gefunden worden seien und beide Modelle mit Ausnahme der in Kalifornien entwickelten Formeln auf österreichische Verhältnisse übertragbar seien. Weiters wird festgehalten, dass bei Anwendung der deutschen Richtlinien die Bestimmung "von manchen Eingangsparametern" mit großer Unsicherheit behaftet sei, weil diese Parameter vom Sachverständigen visuell zu klassifizieren seien.

Daraus ergibt sich keinesfalls, dass die vom Sachverständigen herangezogene Methode für die Emissionsermittlung im vorliegenden Fall zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen finden sich im von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten des TÜV-Österreich genaue Feststellungen über die zu erwartenden Fahrbewegungen beim Rekultivierungsbetrieb. Auf Seite 7 dieses Gutachtens ist festgehalten, dass die Rekultivierung acht Tage pro Jahr in Anspruch nehmen werde und an diesen Tagen mit je 40 Lkw-Fuhren zu rechnen sei. Dass die Rekultivierungsarbeiten acht Tage im Jahr in Anspruch nehmen werden, entspricht im Übrigen auch dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer.

Der Sachverständige des TÜV-Österreich hat zur Beurteilung der Vorbelastung an Staubniederschlag mangels Vorhandenseins neuerer Messdaten die in den Jahre 1979 bis 1981 im gegenständlichen Bereich durchgeführten Messungen herangezogen. Unstrittig lagen die damals verwendeten Messpunkte unmittelbar bei den dem gegenständlichen Projekt nächstgelegenen Häusern. Die belangte Behörde hat dazu entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Dezember 2000 festgestellt, dass diese Messungen zu einer Zeit durchgeführt worden seien, als im gegenständlichen Bereich bereits ein Kalkschotterabbau stattgefunden habe, und daher im Hinblick darauf, dass der Schotterabbau durch das vorliegende Projekt nicht neu hinzukomme, sondern nur verlagert werde, eher zu hohe Vorbelastungswerte ergeben hätten. Dies wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Dass die damaligen Messungen den Jahresmittelwert nicht richtig erhoben haben könnten, ist eine nicht konkretisierte Vermutung der Beschwerdeführer.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Schwebstaubmessungen ist auszuführen, dass dem Sachverständigen des TÜV-Österreich nicht nur die Messungen an "12 Messtagen zu 576 Halbstundenmittelwerten an einer nicht korrekt beschriebenen Stelle im 20 km entfernten B" zur Verfügung gestanden sind. Der Sachverständige hat vielmehr die Schwebstaubmessungen der Jahre 1991 bis 1997 der nächstgelegenen Messstation des Luftgütemessnetzes des Landes Oberösterreich in B ausgewertet. Darüber hinaus standen ihm die Werte aus an zwölf Tagen des Jahres 1991 durchgeführten Messungen in E zur Verfügung. Nach dem im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Dezember 2000 ergibt sich aus diesen Messungen in E die Vergleichbarkeit der in B erhobenen Werte mit den Gegebenheiten in E. Aus diesen Gründen bestehen keine Bedenken gegen das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Ergebnis der Staubimmissionsermittlungen.

Aus dem Gutachten des TÜV-Österreich ergibt sich - bestätigt durch die Ausführungen des Amtssachverständigen - für die nächstgelegenen Nachbarn eine Schwebstaubbelastung von maximal 0,13 mg/m3 als Tagesmittelwert sowie ein maximal zu befürchtender Staubniederschlag von 141 mg/m2 und Tag als Jahresmittelwert. Diese Werte liegen jedenfalls unterhalb der gemäß § 116 Abs. 2 MinroG "anzustrebenden" Grenzwerte gemäß § 3 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im gesamten Bundesgebiet zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten. Diese Grenzwerte betragen für Schwebstaub 0,15 mg/m2 als Tagesmittelwert (Anlage 1 zum zitierten Gesetz) und für Staubniederschlag 210 mg/m2 und Tag als Jahresmittelwert (Anlage 2).

Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, ist nach dessen § 1 Abs. 2 zweiter Satz u.a. in den Angelegenheiten des Bergwesens nicht anzuwenden. Der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Oö. Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976, kommt daher vorliegend keine rechtliche Relevanz zu. Das sich auf die - nach dem Vorbringen an einem der Messpunkte im Winter zu befürchtende - geringfügige Überschreitung des in dieser Verordnung enthaltenen Grenzwertes von 0,12 mg/m3 Schwebstaub als Tagesmittelwert beziehende Vorbringen geht daher schon deshalb ins Leere. Im Übrigen ist auszuführen, dass der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltene Grenzwert für Schwebstaub von 0,12 mg/m3 als Tagesmittelwert nur für die Sommermonate gilt. Für den Winter beträgt dieser Grenzwert 0,20 mg/m3.

Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass die vom Sachverständigen für notwendig befundene frühe Rekultivierung nicht vorgeschrieben worden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass die Rekultivierungsschritte nach dem eingereichten Gewinnungsbetriebsplan (Punkt B 5) "in der zeitlichen Abfolge mit dem Abbau so koordiniert (werden), dass immer möglichst geringe Flächen offen bleiben und eine rasche Wiederbegrünung und Wiederbewaldung möglich ist", und im Bescheid der Erstbehörde unter D 1 vorgeschrieben worden ist, dass die Kiesgewinnung - sofern nichts anderes festgelegt wird - nach diesem Gewinnungsbetriebsplan zu erfolgen hat. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Auflage betreffend die Befeuchtung der Fahrwege einer Konkretisierung hinsichtlich der pro Zeiteinheit und Fläche aufzubringenden Wassermenge bedurft hätte, ist zu entgegnen, dass der Ausdruck "feucht" ausreichend klar und verständlich für das Bestimmtheitserfordernis einer derartigen Auflage ist.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach bei Berücksichtigung weiterer vom Betrieb emitierter Luftschadstoffe eine Gesundheitsgefährdung festgestellt worden wäre, ermangelt es an der erforderlichen Konkretisierung. Im Übrigen bestehen gegen die auf dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Dezember 2000 basierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Abgase des beim Abbau verwendeten typengenehmigten Radladers gegenüber den von der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen, stark befahrenen Bundesstraße ausgehenden Emissionen zu vernachlässigen seien, keine Bedenken.

Die Beschwerdeführer haben in der Berufung vorgebracht, dass besonders kleine und toxische Staubpartikel den Lungenreinigungsmechanismus überforderten und hiezu auf einen Artikel in einer medizinischen Wochenschrift verwiesen. Hiezu haben sie die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Größe der anfallenden Staubpartikel und eines umweltmedizinischen Gutachtens beantragt.

Der Sachverständige des TÜV-Österreich hat dazu in seinem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 6. November 2000 ausgeführt, dass es über die Lungengängigkeit von Stäuben bereits umfangreiche Untersuchungen gebe. Diesbezüglich sei beispielhaft auf eine VDI-Richtlinie verwiesen, in der für Stäube mit einer besonders kleinen Partikelgröße (kleiner als 30 µm) ein Richtwert von 0,15 mg/m3 als 24 Stundenmittelwert bei zusammenhängender mehrtägiger Exposition empfohlen werde. Dieser empfohlene Richtwert sei somit deutlich höher als die berechneten Immissionskonzentrationen. Weiters wird in diesem ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass der von der Berufung ins Treffen geführte Artikel im konkreten Fall deshalb wenig relevant sei, weil sich die darin beschriebenen Untersuchungen hauptsächlich auf Russpartikel aus dem Verkehr in städtischen Ballungsgebieten bezögen. Überdies ziehe der Verfasser des Artikel als Beurteilungsgrundlage Jahresmittelwerte heran, welche jedenfalls auch im gegenständlichen Fall eingehalten würden. Nach den eigenen Worten des Verfassers des Artikels "fehlen experimentelle Daten beim Menschen und eine allgemein anerkannte, biologisch plausible Erklärung für diesen (vom Verfasser) vermuteten Zusammenhang". Dies hat die belangte Behörde auch festgestellt.

Die Beschwerdeführer bestreiten weder, dass die in dem Artikel herangezogenen Jahresmittelwerte im gegenständlichen Fall nicht überschritten werden, noch dass für den vom Verfasser des Artikels vermuteten Zusammenhang nach dessen eigener Aussage experimentelle Daten und eine biologisch plausible Erklärung fehlen.

Im Hinblick darauf stellt die Unterlassung der Einholung der beantragten Gutachten keinen Verfahrensmangel dar.

Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen der Ausführungen zu den Staub- und Lärmimmissionen unter Berufung auf die "inoffizielle Auskunft forstfachlicher Gutachter" ins Treffen führen, dass der verbleibende Wald der Windbelastung nicht standhalten werde und in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der Einholung eines "forstfachlichen bzw. strömungs- oder winddynamischen Gutachtens" rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die für den gegenständlichen Kiesabbau erforderlichen Rodungen bereits mit Bescheid der BH Gmunden vom 15. Dezember 1998 rechtskräftig bewilligt worden sind. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. darauf hingewiesen, dass vom Amtssachverständigen auf den Windschutz entsprechend Bedacht genommen worden sei.

Hinsichtlich der Lärmimmissionen hat die Mitbeteiligte mit den Projektunterlagen ein Gutachten des TÜV-Österreich vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Sachverständige zunächst Messungen der Lärm-Ist-Situation an drei Messpunkten, welche bei den nächstgelegenen bewohnten Liegenschaften gelegen sind, durchgeführt hat. Zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen des Betriebes ist der Sachverständige von Messungen beim bestehenden Abbaufeld S, bei dem vergleichbare Maschinen im Einsatz stehen, ausgegangen. Dabei wurden auch die durch das Quietschen der Baggerschaufel beim Normalbetrieb und durch das Klappen von Lkw-Bordwänden bei der acht Tage pro Jahr in Anspruch nehmenden Rekultivierung verursachten Pegelspitzen auf Grund von Vergleichsmessungen mit 112 bzw. 114 dB berücksichtigt. Weiters enthält das Gutachten die Aussage, dass die Betriebsgeräusche weder ton- noch impulshaltig im Sinn der Ö-Norm S 5.004 seien. Aus welchen Gründen ein maschinenbaukundliches Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen.

Ausgehend von den Messungen errechnete der Sachverständige die aus dem Betrieb resultierenden Lärmimmissionen, wobei er den "umgebenden Wald" mit einem Dämpfungsmaß von 5 dB pro 100 m berücksichtigte. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige dabei auch den im Zug des Abbaus zu rodenden Wald mit einbezog, ergeben sich aus dem Gutachten nicht, zumal dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens die Betriebsbeschreibung mit der genauen Größe der für den Abbau in Aussicht genommenen - und zu rodenden - Grundfläche zur Verfügung stand und er bei den Angaben zur Lage der Messpunkte jeweils die Entfernung zu den Abbaufeldgrenzen heranzog. Ausgehend von diesen - hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht angezweifelten - Messungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Anteil der betriebsspezifischen Immissionen an den Messpunkten um 10 bis 15 dB unter dem gemessen energieäquivalenten Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen und nur eine Lärmerhöhung um maximal 0,2 dB zu erwarten ist. Auch die spezifischen Immissionen des nur acht Tage pro Jahr in Anspruch nehmenden Rekultivierungsbetriebes liegen nach dem Gutachten im Schwankungsbereich des Basispegels.

Da der Sachverständige somit nicht nur die Ist-Situation, sondern auch die vom Betrieb zu erwartende Lärmemission (bei einem vergleichbaren, bereits bestehenden Betrieb) gemessen hat, kann keine Rede davon sein, dass er "bei sämtlichen Werten von Laborbedingungen ausgegangen (ist), die bei einer Anwendung im Freien nie erreicht werden können".

Aus dem von der mitbeteiligten Partei mit den Projektunterlagen vorgelegten hydrogeologischen Gutachten vom 31. Jänner 2000 ergibt sich, dass die über eineinhalb Jahre durchgeführten Grundwasserpegelmessungen eine maximale Schwankung des Grundwasserstandes von 2,5 m ergeben haben, obwohl in dieser Zeit ein zehnjähriges Niederschlagsereignis stattgefunden hat. Beim vorliegenden Abbau wird ein Mindestabstand von 5 m zwischen Abbausohle und dem höchstens gemessenen Grundwasserstand eingehalten. Zum Normalstand beträgt dieser Abstand nach dem genannten Gutachten 6 m.

Der von der Erstbehörde beigezogene hydrogeologische Sachverständige hat bei der Verhandlung vom 9. Mai 2000 dazu u.a. ausgeführt, dass die Restüberlagerung von mindestens 5 m über dem höchstens Grundwasserspiegel iVm der nach dem Abbau aufzubringenden künstlichen Schutzschicht ausreichend sei und daher keine qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers auftreten werden.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die zehn- und dreißigjährigen Hochwässer nicht berücksichtigt und das Gutachten diesbezüglich nicht ergänzt, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, führen sie doch keine konkreten Gründe ins Treffen, warum der Sicherheitsabstand von 5 m zum höchstens gemessenen Grundwasserstand nicht ausreichend sei. Die vorgebrachte (bloße) Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erklärung des gegenständlichen Gebietes zu einem Wasserschongebiet steht der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen.

Aus all diesen Gründen waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Da die belangte Behörde nur einen Verwaltungsakt vorgelegt und nur eine - nicht nach den einzelnen Beschwerden differenzierende - Gegenschrift eingebracht hat, steht ihr der Ersatz für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand von insgesamt EUR 332,-- nur einmal zu. Davon hat eine Hälfe die Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 2001/04/0227 (Marktgemeinde E) und die andere Hälfte die Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2001/04/0226 gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG zu gleichen Teilen zu ersetzen.

Die Mitbeteiligte hat zwei - jeweils konkret auf das einzelne Beschwerdevorbringen eingehende - Gegenschriften erstattet. Ihr steht daher der Ersatz des Schriftsatzaufwandes von je EUR 908,-- zu. Hingegen war ihr nicht näher konkretisiertes Mehrbegehren betreffend Barauslagen abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2002

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