Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §68 Abs1;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §68 Abs1;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes von Steiermark werden abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
I.
1. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 fest, dass die Dienstnehmer Franz D., Gheorghe H., Josif P., Gheorge C., Marjan Z. und Rupert H. (die sechst- bis elftmitbeteiligten Parteien) auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in jeweils näher angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen. Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Zuge der Beitragsprüfung im Jahr 1995 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, für die in der (einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden) Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 29. Jänner 1996 angeführten Dienstnehmer (die zwölft- bis vierzehntmitbeteiligten Parteien) die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt S 287.273,53 nachzuentrichten.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid sowohl betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht als auch betreffend die Beitragsnachverrechnung Einspruch und gab die Erklärung ab, diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...) sowie hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung eines Betrages von S 287.273,53 aufgrund der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 29. 1. 1996" anzufechten. Der erstinstanzlichen Bescheid werde "in diesem Umfang, sowie die Beitragsnachverrechnung zur Gänze aufzuheben sein".
3. Mit dem (zur hg. Zl. 97/08/0576 angefochtenen) Bescheid vom 22. August 1997 gab die erstbelangte Behörde (Einspruchsbehörde) diesem Einspruch sowohl im Punkte der Versicherungspflicht, als auch in jenem der Beitragsnachverrechnung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst eine - infolge Erschöpfung des Instanzenzuges hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung zulässige - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Oktober 1997, B 2487/97, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Landeshauptmann von Steiermark hat mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen wird und dass die Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt worden sind; in der Mitteilung wird der Zuspruch von Aufwandersatz beantragt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zur Zl. 97/08/0576 protokollierte - Beschwerde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. die seit dem Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ständige Rechtsprechung).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war daher der Landeshauptmann bei Erlassung des die Beitragspflicht betreffenden Spruchteils des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II.) an den gleichzeitig erlassenen Spruchteil, mit welchem er die Versicherungspflicht der sechstmitbeteiligten Partei bejaht hat (Spruchpunkt I.), gebunden. Auf Grund dieser Bindung erweist sich aber, dass der angefochtene Bescheid, soweit er vom Bestehen der Versicherungspflicht ausgegangen ist, sich insoweit als frei von Rechtsirrtum erweist. Ob die - eine Bindung auslösende - Hauptfragenentscheidung über die Versicherungspflicht zutreffend ist, kann daher in dieser Konstellation nicht mehr in diesem, sondern nur im Verfahren über die Versicherungspflicht, dh zunächst von dem im Berufungswege anzurufenden Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen entschieden und der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (hier zur Zl. 2000/08/0182) zugeführt werden.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen einwendet, dass hinsichtlich der sechstmitbeteiligten Partei "im übrigen auch die vor dem 12. August 1991 gelegenen Zeiträume jedenfalls auch im Sinne des ASVG verjährt" seien, ist er ebenfalls nicht im Recht. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der am 1. Jänner 1992 in Kraft getretenen 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber aber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht (§ 33 Abs. 1 ASVG), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen (§ 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG). Nach den von der belangten Einspruchsbehörde übernommenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 16. Februar 1995 aufgefordert worden, eine Anmeldung für die sechstmitbeteiligte Partei zu erstatten. Die frühestens ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährungsfrist für die ab dem 1. Jänner 1990 festgestellte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war für die sechstmitbeteiligte Partei daher im Zeitpunkt der Beitragsprüfung als verjährungsunterbrechende Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 94/08/0095) noch lange nicht abgelaufen.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, der Bezug der zwölftmitbeteiligten Partei vom 11. Mai 1994 bis zum 10. Juni 1994 unterläge nicht der Beitragspflicht, weil es sich "um eine private Schuld" gehandelt habe, "welche versehentlich über das Lohnkonto gelaufen sei". Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, über dieses bereits im Einspruch in keiner Weise näher erläuterte und auch in der Beschwerde nicht substanziierte Vorbringen Ermittlungen vorzunehmen.
Die zur hg. Zl. 97/08/0576 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
II.
1. In dem sowohl die Beitragsnachverrechnung als auch den Ausspruch über die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG bekämpfenden, an die Einspruchsbehörde gerichteten Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 gab der Beschwerdeführer die bereits oben zu I. 2. erwähnte Erklärung ab, diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...)" anzufechten. Der erstinstanzlichen Bescheid werde "in diesem Umfang (...) aufzuheben sein".
Die Einspruchsbehörde gab "dem Einspruch des A. (des Beschwerdeführers) (...) betreffend Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Nachversicherung) mehrerer, zum Teil ausländischer Dienstnehmer nach dem ASVG und AlVG (Hilfsarbeiten in der Sägeindustrie) (...) keine Folge".
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und gab darin die Erklärung ab, der Einspruchsbescheid werde "hinsichtlich des Punktes 1., nämlich die Feststellung der Versicherungspflicht, vollinhaltlich angefochten".
Mit dem zur hg. Zl. 2000/08/0182 angefochtenen Bescheid der belangten Berufungsbehörde (des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen) vom 8. September 2000 wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 22. August 1997 "soweit dieser Bescheid die Versicherungspflicht des Franz D. in der Zeit 1.1.1990 bis 29.9.1991; 31.10.1991 bis 5.4.1992; 11.7.1992 bis 30.4.1994 aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber (...) (Beschwerdeführer) betrifft, nach § 66 Abs. 4 AVG keine Folge" gegeben. Soweit der "o.a. angefochtene Bescheid die Versicherungspflicht des Herrn Gheorghe H. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Josif P. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Gheorghe C. (...), die Versicherungspflicht des Herrn Marjan Z. und die Versicherungspflicht des Herrn Rupert H. (...) betrifft", wurde dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und ausgesprochen, dass an seine Stelle der hinsichtlich dieser Personen im Einspruch nicht bekämpfte und daher rechtskräftig gewordene Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 tritt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Berufungsbehörde richtet sich die zur Zl. 2000/08/0182 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer, der in der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde angibt, in seinem Recht auf Nichtfeststellung "einer Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 ASVG und nicht richtigerweise von einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG" verletzt zu sein, bezeichnet in den ausschließlich die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten Franz D. behandelnden Beschwerdegründen zunächst als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dass sich "bei richtiger Berücksichtigung der faktischen Gegebenheiten und des tatsächlich in Erscheinung getretenen Sachverhaltes" eindeutig ergeben hätte, "dass die Tätigkeit des Zeugen Franz D. beim Beschwerdeführer niemals das Ausmaß der Geringfügigkeit überschritten hat". Es habe jedenfalls keine Sozialversicherungspflicht vorgelegen. Diese Rechtsrüge ist verfehlt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, wonach der Mitbeteiligte Franz D. sämtliche im Betrieb des Beschwerdeführers anfallende Hilfsarbeiten zu verrichten hatte, von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 und am Freitag von 7 Uhr bis 12 Uhr anwesend sein und die Weisungen seines Vorgesetzten einhalten musste, maW vollbeschäftigt gewesen ist.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die vor dem 12. August 1991 gelegenen Zeiträume seien "jedenfalls auch im Sinne des ASVG verjährt". Soweit der Beschwerdeführer auf die in § 68 Abs. 1 ASVG geregelte Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beitragsnachentrichtung nicht Gegenstand der hier behandelten Beschwerde ist. Eine Verjährung des beschwerdegegenständlichen Rechtes auf Feststellung der Versicherungspflicht sehen weder das ASVG noch das AlVG vor.
Ferner sei - so der Beschwerdeführer - der bekämpfte Bescheid in rechtlicher Hinsicht insofern verfehlt, als mit dem zweiten Absatz seines Spruches Teile des Bescheides der Berufungsbehörde behoben würden und an seine Stelle der nicht bekämpfte und daher rechtskräftige Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996 gesetzt werde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer mit dem seinerzeitigen Einspruch "hauptsächlich die Versicherungspflicht des Franz D. bekämpft, allerdings grundsätzlich auch die Beitragsnachverrechnung zur Gänze". Nach dem zitierten erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei "auch die Beitragsnachverrechnungsanzeige Normbestand", weshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde keine Aufhebung des Bescheides der Einspruchsbehörde hätte erfolgen dürfen, "sondern max. eine Abweisung der Berufung". Allenfalls hätte die Berufungsbehörde feststellen müssen, "dass mangels nachvollziehbarer Berechnungsmodalitäten und mangels entsprechender Begründung die Beitragsnachverrechnungsanzeige v. 29.01.1996 auf Grund Unbestimmtheit kein Bestandteil des Spruches des Bescheides des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 22.08.1997 sein kann". Die Beschwer des Beschwerdeführers bestehe darin, dass "die Beitragsnachverrechnungsanzeige niemals Normbestand hätte werden dürfen".
Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer seine eindeutig einschränkende Anfechtungserklärung im Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. Juli 1996, wonach er diesen Bescheid "hinsichtlich des Ausspruches einer Versicherungspflicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung für Franz D. (...) im Zeitraum (...)" anfechte.
Im Fall einer eingeschränkten Berufung (bzw. eines eingeschränkten Einspruchs) ist "Sache" des Berufungs(Einspruchs)verfahrens der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn sich dieser - wie hier - vom übrigen Bescheidinhalt trennen lässt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu § 59 AVG und E 131, 135 und 136 zu § 66 AVG).
Gegenstand des Verfahrens der Einspruchsbehörde war damit nur mehr die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten Franz D. Die Berufungsbehörde ist mit Recht zur Auffassung gelangt, dass die Einspruchsbehörde mit ihrem Spruch, dem Einspruch des Beschwerdeführers auch betreffend Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht "mehrerer, zum Teil ausländischer Dienstnehmer nach dem ASVG und AlVG (Hilfsarbeiten in der Sägeindustrie)" keine Folge zu geben, den Einspruchsgegenstand insoweit überschritten und dadurch in die eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingegriffen hat. Da sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Punkt des Einspruchsbescheides insgesamt richtete, durfte die Berufungsbehörde aus Anlass dieser Berufung und auf Grund ihrer Befugnis, den angefochtenen Einspruchsbescheid in jede Richtung abzuändern (§ 66 Abs. 4 AVG) den Einspruchsbescheid insoweit ersatzlos beheben. Dass sie dies - rechtsirrig - mit der Zurückweisung dieses Teils der Berufung verbunden hat, verletzt den Beschwerdeführer als bloßes Vergreifen im Ausdruck nicht in seinen Rechten.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, dass der Einspruchsbescheid der Einspruchsbehörde vom 22. August 1997 insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne, als "die Beitragsnachverrechnungsanzeige niemals Normbestand hätte werden dürfen", spricht er jenen Teil des Bescheides an, gegen den dem Beschwerdeführer gemäß § 415 ASVG die Berufung an die Berufungsbehörde nicht zugestanden wäre und die nicht Gegenstand dieses, sondern des zur hg. Zl. 97/08/0576 protokollierten und oben zu I. behandelten Beschwerdeverfahrens ist.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde habe die Zeugen Hermann G., Herbert M. und Manfred S. einvernommen, ohne den Beschwerdeführer beizuziehen. Die Berufungsbehörde habe in rechtswidriger Weise von der Einvernahme der beantragten Zeugen Hilde P., Margarethe A. und Rupert H. Abstand genommen. Die Einvernahme der Hilde P. wäre unbedingt notwendig gewesen, weil sie als Betreiberin eines Gasthauses in unmittelbarer Nähe des Betriebes des Beschwerdeführers hätte bestätigen können, dass sich der Mitbeteiligte Franz D. während der Arbeitszeit mehrmals wöchentlich jeweils für längere Zeit in ihrem Betrieb aufgehalten und dort alkoholische Getränke konsumiert habe, wodurch eine starke Berauschung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bewirkt worden sei. Die Zeugen Margarethe A. und Rupert H. hätten als Arbeitskollegen des Mitbeteiligten Franz D. bestätigen können, dass dieser kaum relevante Arbeitsleistungen erbracht habe und seine Mitarbeit im Betrieb des Beschwerdeführers nur aus sozialen Erwägungen toleriert worden sei. Seine Arbeitsleistung habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten; er sei durchschnittlich nicht länger als 10 Stunden pro Woche anwesend und einsatzfähig gewesen. Die von der Berufungsbehörde tatsächlich vernommenen Zeugen seien einseitig befragt worden. Bei einer Konfrontation mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Mitbeteiligten Franz D. hätte sich ergeben, dass dieser nur selten die normalen Arbeitszeiten eingehalten habe. Bezeichnend für eine einseitige Beweiswürdigung der belangten Behörde sei der Umstand, dass diese davon ausgehe, der Beschwerdeführer wolle steuerliche Unterlagen nicht vorlegen. Tatsächlich habe er jedoch die Lohn- und Steuerunterlagen nicht vorlegen können, weil diese im Jahr 1995 im Rahmen eines Hochwassers vernichtet worden seien.
Die Berufungsbehörde habe die Zeugen mit einseitigen Fragen konfrontiert und eine (persönliche) Konfrontation mit dem Beschwerdeführer unterlassen. Es sei bekannt, dass unter Personen, welche einem ähnlichen Kreis angehörten (z.B. Arbeitskollegen), ein gewisser Solidarisierungseffekt stattfinde, der es notwendig mache, Zeugen in verschiedenster Richtung zu befragen und insbesondere auch auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage zu erinnern. Aus den Protokollen hinsichtlich der Einvernahme der Zeugen bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gehe jedoch nicht hervor, ob diese überhaupt ordnungsgemäß an die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussagen erinnert worden seien. Die Zeugen hätten unter Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers befragt werden müssen. Auf Grund weiterer Einvernahmen hätte sich ergeben, dass der Mitbeteiligte Franz D.
"aufgrund der mangelnden Verlässlichkeit und des übermäßigen Alkoholkonsumes und seines gesundheitlichen Zustandes im anlassgebenden Zeitraum niemals derart arbeitsmäßig einzusetzen war, dass seine Arbeitsleistung auch nur annähernd der eines gewöhnlichen Arbeitnehmers gleichzuhalten gewesen wäre. Es hätte sich dadurch weiters erhellt, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten des Franz D. niemals zehn Stunden wöchentlich überschritten hätten, sohin niemals die Geringfügigkeitsgrenze und keine Vollversicherungspflicht dadurch vorgelegen hat".
Mit der Beschäftigung des Franz D. sei der Beschwerdeführer "gerade den Intentionen des Gesetzgebers nachgekommen, aus
sozialen Erwägungen eine an und für sich nicht arbeitsfähige und nicht vermittelbare Person zu unterstützen und zu integrieren und würde die nunmehrige bescheidmäßige Vorschreibung einer Versicherungspflicht eben diesen Intentionen entgegentreten und einen Pönalisierungseffekt aufweisen".
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
Der Wunsch des Beschwerdeführers auf persönliche Gegenüberstellung mit den vernommenen Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 297ff zu § 45 AVG).
Bereits in dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren wurde zur Frage der Beschäftigung des Mitbeteiligten Franz D. ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt. Die dort vernommenen Zeugen Hermann G., Franz D., Herbert M., Manfred S. sowie Franz D. selbst - die teilweise im Berufungsverfahren (über die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg) nochmals gehört worden sind - bestätigen übereinstimmend, dass der Mitbeteiligte Franz D. im angegebenen Umfang und in den angegebenen Zeiträumen im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt war.
Nach den Feststellungen der Berufungsbehörde sei Franz D. im Rahmen seiner Tätigkeit den betrieblichen Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort sowie dem Weisungsrecht des Beschwerdeführers unterlegen und sei persönlich zur Arbeit verpflichtet gewesen. Er habe (wie auch seine Arbeitskollegen) vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen erhalten und sei von diesem kontrolliert worden. Bei Unregelmäßigkeiten sei er gerügt worden, also auch disziplinär verantwortlich gewesen.
Die Aussagen der genannten Zeugen sowie des Mitbeteiligten Franz D. sind völlig eindeutig. Aus der Sicht der Berufungsbehörde bestand keinerlei Veranlassung, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Auch wenn Hilde P. im Sinne des Vorbringens der Beschwerde deponiert hätte, dass sich der Mitbeteiligte Franz D. "während der Arbeitszeiten oftmals (mehrmals wöchentlich) und jeweils für längere Zeit in ihrem Betrieb aufgehalten hat und dort alkoholische Getränke konsumierte, wodurch eine starke Berauschung und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bewirkt wurde", so könnte ein derartiges Beweisergebnis am Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses und an den daraus resultierenden Arbeitszeiten nichts ändern: denn daraus ließe sich nur ableiten, dass der in Rede stehende Mitbeteiligte gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat bzw. seine Dienstleistungen unerlaubt unterbrochen hat. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten Franz D. wegen der behaupteten Verletzungen seiner Dienstpflichten beendet zu haben. Die angeblich von den Zeugen Margarete A. und Rupert H. zu erwartenden Aussagen, "dass der Zeuge D. tatsächlich kaum relevante Arbeitsleistungen erbracht hat und im wesentlichen nur aus sozialen Erwägungen toleriert wurde, zumal die Leistung des Herrn D. keineswegs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte und er durchschnittlich nicht länger als zehn Stunden pro Woche anwesend und einsatzfähig war", sind in Anbetracht der bereits vorliegenden, auch dem Beschwerdeführer bekannten eindeutigen Beweisergebnisse, insbesondere in Anbetracht der vom Mitbeteiligten D. bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Aufstellungen über die vereinbarten und absolvierten Arbeitszeiten, viel zu unbestimmt, um daraus die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ableiten zu können. Die Berufungsbehörde hat in überzeugender Beweiswürdigung aus den völlig eindeutigen Beweisergebnissen zutreffend den Schluss gezogen, dass der Mitbeteiligte Franz D. beim Beschwerdeführer (vollzeitig) in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen ist.
Auch die zur hg. Zl. 2000/08/0182 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse waren abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385). Das Kostenbegehren des Landeshauptmannes von Steiermark (zur Zl. 97/08/0576) war abzuweisen, weil weder eine Gegenschrift erstattet noch ein Verwaltungsakt vorgelegt wurde, somit weder ein Schriftsatz- noch ein Vorlageaufwand entstanden ist. Wien, am 3. Oktober 2002
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