VwGH 2000/12/0083

VwGH2000/12/00834.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2000, Zl. 118.581/3- II/2/00, betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema (E 1/E 2a), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
GehG 1956 §75 idF 1995/043;
AVG §56;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
GehG 1956 §75 idF 1995/043;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 erfolgten Option in das neue Funktionszulagenschema als Revierinspektor in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, Verwendungsgruppe E 2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist am Bezirkspolizeikommissariat D als Sicherheitswachebeamter eingesetzt.

Mit Schreiben vom 14. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer im Dienstweg die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Nach Wiedergabe seiner Tätigkeiten und Hinweis auf verschiedene Berechtigungen auf Grund seiner Ausbildung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Vielzahl von Aufgabenbereichen, die u. a. auch Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen umfassten, eine Anhebung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes E 2b auf E 1 gerechtfertigt erscheinen lasse, sodass er die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantrage.

Die belangte Behörde teilte der Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 12. Mai 1999 nach Hinweis auf allgemeine Aspekte der Bewertung und unter Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung für die Richtverwendung im Sicherheitswachdienst für die Verwendungsgruppe E 1, Grundlaufbahn, nach Punkt 8.13 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Referent für die Schießausbildung bei der Bundespolizeidirektion Wien") mit, der Beschwerdeführer sei einzuladen, er möge ausführlich und schlüssig darlegen, welche Gründe seiner Meinung nach für eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe E 1 sprächen. Hierauf wären die Angaben des Beschwerdeführers von der Dienstbehörde erster Instanz zu prüfen. Weiters wurde die Dienstbehörde erster Instanz ersucht, für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine Arbeitsplatzbeschreibung zum 1. Jänner 1994 vorzulegen und - sofern seither Änderungen eingetreten seien - den Zeitpunkt und den Umfang dieser Änderungen bekannt zu geben.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Generalinspektorats der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden BPD), in der die unterschiedlichen Ausbildungsgrundlagen und Leitbilder der verschiedenen Verwendungsgruppen im Bereich des Exekutivdienstes dargelegt wurden, wiederholte der Beschwerdeführer mit Datum vom 19. August 1999 die Aufzählung der ihm auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben und seinen bisherigen Antrag, allerdings mit dem zusätzlichen Hinweis, dass ein Vergleich seiner Aufgabengebiete mit denen anderer Verwaltungszweige des Bundes eine Wertigkeit "einer E/1 Planstelle und somit der 'B'-Wertigkeit" ergebe.

Das Generalinspektorat der Sicherheitswache der BPD gab dazu zwei Stellungnahmen (20. und 29. September 1999) ab.

Unter Bezug auf den Erlass vom 12. Mai 1999 berichtete die Dienstbehörde erster Instanz daraufhin mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 an die belangte Behörde im Wesentlichen, dass im Hinblick auf die Bewertungskriterien des § 143 BDG 1979 festgestellt werden müsse, dass beim Beschwerdeführer zwar ein hoher Wissensstand, der aber im Rahmen der Grundausbildung vermittelt werde, zur Bewältigung der Aufgaben notwendig sei, jedoch hinsichtlich der Denkleistung größtenteils ein Handeln vorliege, das über weite Strecken vorgegeben sei und in der Umsetzung wiederkehrender Aufgaben bestehe. Zudem trage der Beschwerdeführer Verantwortung nur in eingeschränktem Umfang und dies längstens bis zur Verständigung der Entscheidungsträger. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Ausbildungserfordernisse aufweise, die für eine Einstufung in E 2a oder E 1 erforderlich seien; er sei in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich auch nicht mit Aufgaben befasst, die unter Zugrundelegung der Richtverwendungen E 2a- bzw. E 1-wertig seien. Bemerkt werde, dass sich mit 1. Jänner 1998 eine Änderung in der Aufgabenstellung für den Beschwerdeführer und alle sonstigen E 2b Planstellen durch die Übertragung des Sachgebietes "Kleinkriminalität" ergeben habe; dies rechtfertige jedoch keine Einstufung in E 1 oder E 2a. Gleichzeitig wurden die Beschreibung für den vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz sowie die Stellungnahme der "betroffenen Organisationseinheit" vorgelegt.

Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid vom 31. Jänner 2000, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:

"Aufgrund Ihres Antrages auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes vom 14. April 1999, den Sie mit Schreiben vom 19. August 1999 wiederholt haben, ergeht nachstehende Entscheidung:

Spruch

Gem. § 143 Abs. 2 und 3 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit den Punkten 8.14; 8.15.2b; 9.10. a und b; und 10.1 der Anlage zum Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 34035 bei der Bundespolizeidirektion Wien, das ist jener Arbeitsplatz, mit dem Sie ständig betraut sind, der Verwendungsgruppe E 2b zugeordnet ist."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des § 143 Abs. 3 BDG 1979 und allgemeinen Ausführungen zum Funktionszulagenschema weiter ausgeführt, von der belangten Behörde seien "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber (zwischenzeitlich sind die Agenden dem Bundesministerium für Finanzen übertragen worden) die Bewertungskriterien festgelegt" worden, die sich für die Verwendungsgruppe E 2b, wie folgt darstellten (Hervorhebungen im Original):

"Das Kriterium Fachwissen wurde für die Bewertung in 13 Grade unterteilt. Die mit dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfordern fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, oder Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten einschließlich der zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen. Diese können durch den Abschluss einer Handelsschule (im ggst. Fall der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2c/b) erworben sein. Das Kriterium Fachwissen ist in diesem Fall bei Grad fünf von 13 möglichen angesiedelt.

Die Kenntnisse hinsichtlich Managementwissen (neun mögliche Abgrenzungen) sind beim Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten zwischen minimal und begrenzt, also mit zwei, definiert. Dies bedeutet, dass die Aufgaben nach Zielsetzung und Inhalt eindeutig festgelegt sind und ein gewisses Maß an Selbstorganisation bei der Durchführung gegeben ist.

Es ist eine normale Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich, die zweite Stufe, nämlich ein anderes Verstehen, Unterstützen und Beeinflussen ist nicht erforderlich) also ein Grad von vier möglichen, ausreichend.

Der Denkrahmen bewegt sich die beim Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten der Verwendungsgruppe E 2b zwischen Routine (zwei) und Teilroutine(drei - von sieben möglichen Abstufungen). Die Aufgabenstellung ist geringfügig verschiedenartig, Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben, Abweichungen sind meldepflichtig und dürfen nicht selbst entschieden werden.

Die Denkanforderung ist bei Grad vier (von neun möglichen) angesiedelt, für ähnliche Situationen lassen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden, unterschiedliche Situationen erfordern die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Hier wird davon ausgegangen, dass ähnliche Situationen und unterschiedliche Situationen im gleichen Maß auftreten werden.

Die Handlungsfreiheit ist in 19 Grade unterteilt, wobei die Palette von detailliert angewiesen bis strategisch orientiert reicht. Auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten und Aufgaben auf Grund von Anweisungen und Vorschriften durchzuführen sind und einer unmittelbaren Kontrolle durch den jeweiligen Gruppenführer unterliegen, d.h. Grad vier zutrifft.

Der Einfluss auf Endergebnisse ist gering (ein Grad von 7 möglichen, der Höchste ist " Entscheidend"), da auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten informatorische, registrierende oder sonstige Leistungen zur Unterstützung von Entscheidungen und Handlungen Anderer zu erbringen sind.

Eine messbare Richtgröße (monetär oder servicierte Stellen) gibt es auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten nicht.

Soweit zu den allgemein gültigen Regeln für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe E2b."

Im Folgenden setzt sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten auseinander, die aus seiner Sicht eine höhere Bewertung seines Arbeitsplatzes rechtfertigten (wird auf den S. 3 bis 10 der Begründung des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt).

Zusammenfassend wird von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Aufgaben und Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit in allen gesetzlich geforderten Kriterien der Verwendungsgruppe E 2b zuzuordnen seien.

Für Beamte der Verwendungsgruppe E 2a, also der nächst höheren Einstufung, kämen zu den allgemeinen Aufgaben und Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer anführe, die Verantwortungs- , Vertretungs- und Führungskompetenzen hinzu, die in einer entsprechend ausgeweiteten Ausbildung vermittelt werde. So seien für die Wachkommandanten von Wachzimmern, insbesondere folgende Aufgabenkriterien vorgesehen: Außendienst mit Kontrolltätigkeit, Lehrtätigkeit, Leitung besonderer Amtshandlungen, Erstellung der Diensteinteilung, Anordnung und Durchführung von sicherheits- und verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen sowie Überprüfung und Vidierung von Dienstvorschriften.

Zu diesen allgemeinen Aufgabenstellungen setze eine Einstufung in E 1 weitere Kenntnisse und Befähigungen, vorwiegend in der Führungskompetenz, Dienstkontrolle, Schulung und Dienstaufsicht, Vertretungs- und Approbationsbefugnisse sowie in der taktischen Einsatzplanung im "Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst" voraus.

Die Richtverwendung für die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E 1 sei gemäß Punkt 9.9.b. der in der Anlage 1 zum BDG 1979 der "sonstige Sachbearbeiter", konkret der Leiter des Waffenreferates. Eine grundlegende Aufgabendifferenz zu einem eingeteilten Sicherheitswachebeamten stelle die Leitung eines Referats und die Vertretungsbefugnis des Leiters der Referatsgruppe in allen Agenden dar. Hinzu komme, da es sich um einen fachspezifischen Arbeitsplatz handle, dass spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Produkt- und Marktforschung erforderlich seien, um dem Ausrüstungs- und Ausbildungssektor gerecht zu werden. Neben den allgemeinen, an einen leitenden Beamten gestellten Anforderungen komme hier noch das Bearbeiten und Erstellen von Dienstvorschriften (ist mit 20 % an der Gesamtarbeitszeit quantifiziert) als Aufgabenstellung, welche spezielle Kenntnisse und fachliche Autorität verlange, hinzu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der - sinngemäß - die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vorgelegt, in dem sie aber nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist und weiter meint, dass im Stellenplan 1999 insgesamt 10581 Sicherheitswachebeamte der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehen seien, die - wenn der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beschwerdeführers folge - höher eingestuft werden müssten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Im "Besonderen Teil" des BDG 1979 werden im 2. Abschnitt für den "Exekutivdienst" (§§ 142 ff) die Regelungen für das mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, eingeführte neue Funktionszulagensystem getroffen. Für Beamte des (bisherigen) Dienstklassensystems (hier: Wachebeamte) besteht die Möglichkeit, für das neue Funktionszulagensystem (Exekutivdienst) zu optieren.

Nach § 142 Abs. 1 BDG 1979 umfasst der Exekutivdienst die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c. Neben der Grundlaufbahn sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 11 und 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

§ 143 BDG 1979 - Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127 - lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundesminister für Finanzen von einem solchen Anlassfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist."

Nach § 245 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sind Ernennungen und Überleitungen in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 zulässig. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist § 143 Abs. 2 auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

Nähere Bestimmungen für die Überleitung von Wachebeamten (nach dem alten Dienstklassensystem) in das neue "E-Schema" (nach dem neuen Funktionszulagensystem) trifft § 262 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994)

Nach § 262 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. kann ein Wachebeamter durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Die Überleitung wird nach dem ersten Satz des § 262 Abs. 3 BDG 1979 mit dem Termin wirksam, der sich aus der Anwendung des § 245 Abs. 1 ergibt, wenn der Wachebeamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt.

Gemäß § 262 Abs. 4 BDG 1979 wird der Wachebeamte nach den Abs. 1 und 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen (§ 262 Abs. 6 BDG 1979).

Der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung und der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war (§ 262 Abs. 8 BDG 1979)

Nach § 262 Abs. 10 BDG 1979 ist ein Beamter des Exekutivdienstes, der im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut ist, wie folgt überzuleiten:

bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-gruppe

Funktions-gruppe

  

E 1

3 bis 11

E 2 a

7

 

1, 2

 

6

 

-

 

5"

Die Ernennungsvoraussetzungen sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b wird folgt umschrieben (Fundstelle jeweils in Klammer):

E 1: Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und

8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse (Z 8.1)

Z 8.14 sieht als Ausbildungserfordernis den erfolgreichen Abschluss a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 vor.

E 2a: Eine in den Z 9.2 bis 9.9 oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse (Z 9.1)

Z 9.10 sieht als Ausbildungserfordernis den erfolgreichen Abschluss a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a vor.

E 2b: Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Z 10.1).

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Die (besonderen) besoldungsrechtlichen Regelungen für den Exekutivdienst werden im Abschnitt VII (§§ 72 ff GG) getroffen.

§ 75 GG in der Fassung des Art II Z. 15 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, sein Abs. 1a in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995, lautet:

"Verwendungszulage

§ 75. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1

1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,

2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6 der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluss allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50 % dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage

a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und

b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,

2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört."

3. Verfahrensrecht (DVG, DVV 1981)

3.1. Nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz DVG kann die oberste Dienstbehörde mit Verordnung bestimmte Zuständigkeiten (nämlich solche, die ihr nach der Generalklausel des ersten Satz dieser Bestimmung zukommen) ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

3.2. Von dieser Ermächtigung wurde in der DVV 1981 Gebrauch gemacht.

Nach § 1 Abs. 1 DVV 1981 wurden u.a. folgende Angelegenheiten auf die nachgeordneten Dienstbehörden nach § 2 ( dazu zählen nach § 2 Z. 5 lit. b auch die Bundespolizeidirektionen) übertragen:

Z 23. (in der Fassung BGBl. Nr. 540/1995) Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

Z 24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "rechtskonforme Interpretation des § 143 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in Verbindung mit den Punkten 8.14; 8.15.2b; 9.10a und b sowie 10.1 der Anlage zum BDG 1979 verletzt". Des weiteren habe es die belangten Behörde unterlassen, die für die richtige rechtliche Beurteilung erforderlichen Umstände ausreichend zu erheben, zu würdigen und zu beurteilen.

2.1. Im Vordergrund seiner Ausführungen steht die Kritik an der seiner Meinung nach falschen Bewertung der Wichtigkeit und Verantwortung des Sicherheitswachebeamten durch die belangte Behörde, die im Gegensatz zu den Ausführungen des Generalinspektorats der Sicherheitswache der BPD in seiner Arbeitsplatzbeschreibung stehe (wird näher ausgeführt). Weiters sei die Begründung unzutreffend, soweit sie die tägliche Arbeit und das Handeln eines eingeteilten Sicherheitswachebeamten (SWB) mit den Argumenten "Handeln unter behördlichem Auftrag" oder "auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen" abqualifiziere. Von der Wahrnehmung der Rechtswidrigkeit bis zur Anzeigenlegung handle dieser SWB in "völliger Eigenregie". Der SWB habe auch ad hoc die Zulässigkeit einer Festnahme zu beurteilen, mit der in die verfassungsmäßig geschützten Rechte "des Delinquenten" eingreife. Bei dieser und anderen bei Gefahr im Verzug zu setzenden polizeilichen Maßnahmen stehe ihm die Entscheidungsgewalt zu. Die einzuholende Bestätigung beim Vorgesetzten oder dem rechtskundigen Beamten könne die Wertigkeit der Aufgaben eines SWB nicht herabstufen. Die selbständige Aufgabenwahrnehmung in Verbindung mit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt sei im angefochtenen Bescheid im Promillebereich angesiedelt worden; aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Punkt 1 Außendienstaufgaben) lasse sich jedoch entnehmen, dass sie - der Realität entsprechend - ein weit höheres Ausmaß einnehme.

2.2. Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund folgender Überlegungen als berechtigt:

2.2.1. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. Dies wäre aber nach § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 Voraussetzung für seine Überleitung in eine der beiden genannten Verwendungsgruppen gewesen. Er hat auch nicht vorgebracht, dass in seinem Fall die (besonderen) Voraussetzungen nach § 262 Abs. 8 BDG 1979 auf ihn zutreffen.

2.2.2. Davon ausgehend käme aber für den Beschwerdefall nur eine Überleitung in die Verwendungsgruppe E 2b in Betracht, für die er - unbestritten - auch die Ernennungserfordernisse erfüllt.

In der Verwendungsgruppe E 2b ist vom Gesetzgeber keine Untergliederung in Funktionsgruppen vorgesehen (siehe dazu § 142 BDG 1979), so dass es innerhalb derselben nur die Grundlaufbahn mit Zeitvorrückung in den Gehaltsstufen gibt. Die dauernde Verwendung eines in diese Verwendungsgruppe übergeleiteten Beamten auf einem einer höheren Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz, für die er die Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, findet auch keine Berücksichtigung in Form der Zuerkennung einer Funktionsgruppe innerhalb seiner Verwendungsgruppe wie dies vom Gesetzgeber für einen Beamten der Verwendungsgruppe E 2a normiert wird, der auf einem der Verwendungsgruppe E 1 zugeordneten Arbeitsplatz auf Dauer verwendet wird (vgl. dazu § 262 Abs. 10 BDG 1979).

2.2.3. Ein nach seinem Inhalt eindeutiger Antrag des Beamten, es möge festgestellt werden, dass er dauernd auf einem einer höheren Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitplatz verwendet werde, findet im Gesetz keine Deckung und ist als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/12/0281, das zu einer vergleichbaren Fallkonstellation innerhalb der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" ergangen ist).

Ist der Beamte der Verwendungsgruppe E 2b der Auffassung, er werde ab dem Zeitpunkt seiner Überleitung dauernd auf einem Arbeitsplatz in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, für die er nicht die Ernennungsvoraussetzungen erfüllt, hat er eine Verwendungszulage (hier: nach § 75 GG) geltend zu machen. Im Rahmen des über die Gebührlichkeit eines solchen besoldungsrechtlichen Anspruchs durchzuführenden Verfahrens, für dessen Durchführung nach § 1 Abs. 1 Z 24 DVV 1981 die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz zuständig ist, ist die für die Feststellung der Gebührlichkeit bzw. der Höhe einer solchen Zulage erforderliche Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen. Ein derartiger besoldungsrechtlicher Zulagenanspruch ist auch dann von ihm geltend zu machen, wenn die seiner Meinung nach bestehende Höherwertigkeit in der Verwendungsgruppe die Folge der späteren Zuweisung neuer Aufgaben nach der erfolgten Überleitung ist (vgl. dazu zu einer ähnlichen Verfahrenskonstellation in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0341).

2.2.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung (jedenfalls) in diesem Verfahrensstadium als unzulässig. Ausgehend von den beiden Anträgen des (rechtsunkundigen) Beschwerdeführers, denen auch nach ihrem Inhalt nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass damit Unzulässiges begehrt werde, wäre die belangte Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 13 AVG verpflichtet gewesen, ihm - nach Aufklärung über die Rechtslage (vgl. dazu § 8 Abs. 1 DVG) - Gelegenheit zur Klarstellung seiner Anträge zu geben. Vom Inhalt dieser Klarstellung hängt die weitere Vorgangsweise der belangten Behörde ab (Zurückweisung eines unzulässigen Antrags oder Abtretung nach § 6 AVG an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz), woraus sich auch die Relevanz des dargelegten Verfahrensmangels ergibt.

3. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

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