VwGH 94/12/0341

VwGH94/12/034116.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Oktober 1994, Zl. 114069/III-32/94, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §229 idF 1988/148;
BDG 1979 §229;
BDG 1979 §3 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §82a idF 1994/665;
GehG 1956 §82c idF 1994/665;
GehG 1956 §82d idF 1989/344;
AVG §56;
BDG 1979 §229 idF 1988/148;
BDG 1979 §229;
BDG 1979 §3 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §82a idF 1994/665;
GehG 1956 §82c idF 1994/665;
GehG 1956 §82d idF 1989/344;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz (in der Folge kurz: Direktion A), wo er als Referent für Sicherheitsvorkehrungen im Postbetriebsdienst verwendet wurde.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1989 stellte die Direktion A fest, daß der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 29. September 1989 gemäß § 240a BDG 1979 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (in der Folge kurz: PT-Verwaltung) mit 1. Jänner 1990 bewirkt habe. Aufgrund seiner Verwendung - Code 0043 (Referent B4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg), und seines näher bezeichneten Vorrückungsstichtages und unter Berücksichtigung der für die Vorrückung nicht anrechenbaren Zeit gebühre ihm ab 1. Jänner 1990 das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 8, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1b dieser Verwendungsgruppe. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der 1. Juli 1990 in Betracht. Mit Wirksamkeit der Überleitung sei er berechtigt, den Amtstitel Revident zu führen.

Der Beschwerdeführer, der diesen Bescheid unbekämpft gelassen hatte, begehrte mit Eingabe vom 16. Oktober 1992, diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abzuändern, daß ab 1. Jänner 1990 anläßlich der Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der PT-Verwaltung das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 2, Gehaltsstufe 8, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2 dieser Verwendungsgruppe "festgesetzt" werde. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß nach seiner Auffassung die Bewertung seines Arbeitsplatzes der Bewertung des Arbeitsplatzes "Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes", Code 0033, PT 2/2, anzugleichen wäre. Da er alle Tätigkeiten, welche er jetzt auf seinem Arbeitsplatz zu erledigen habe, auch zum 1. Jänner 1990 zu erledigen gehabt habe, ersuche er, die Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, rückwirkend mit 1. Jänner 1990 zu erwirken.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1993 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Stark zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine andere Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als zu denen eines Referenten B4, PT 3/1b, nicht habe festgestellt werden können. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30. Juni 1993 brachte der Beschwerdeführer vor, durch den genannten Bescheid vom 16. Dezember 1989 sei seine Überleitung in das PT-Schema erfolgt. Als seine Einstufung sei die Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1990 mit der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1b dieser Verwendungsgruppe festgesetzt worden. Das entspreche einer Verwendung als Referent B4. Er sei zur Einsicht gelangt, daß er die Entscheidung der belangten Behörde vom 1. April 1993 womit sein Antrag vom 16. Oktober 1992 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, hinnehmen müsse, weil kein Rechtsanspruch auf rückwirkende Bescheidabänderung im Sinne des § 68 AVG bestehe. Er habe jedoch bereits in seinem Antrag vom 16. Oktober 1992 als Grund für seine Ansicht, daß er im angeführten Sinne höher einzustufen sei, die gesteigerte Bedeutung und Schwierigkeit seines Arbeitsbereiches geltend gemacht. Nunmehr stütze er sich ausdrücklich darauf, daß seit der Erlassung des Überleitungsbescheides vom 16. Dezember 1989 eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dahin eingetreten sei, daß sich die Wertigkeit seiner Verwendung in einem solchen Maß erhöht habe, daß sie jedenfalls ab 1. November 1992 der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagenstufe 2, entspreche (wurde eingehend näher ausgeführt).

Er stelle sohin den Antrag, "spätestens mit Wirkung vom 1.11.1992 als meine Einstufung Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagenstufe 2, mit vorrückungsgemässer Gehaltsstufeneinreihung festzusetzen".

Die mit dieser Eingabe angerufene belangte Behörde vertrat (in einem internen Vermerk) die Auffassung, der Antrag sei nach seinem Wortlaut "zweiseitig". Neben der Einstufung in PT 2/2 werde auch die Festsetzung der vorrückungsgemäßen Gehaltsstufeneinreihung beantragt. Damit werde nicht auf eine allgemeine Systemisierungsmaßnahme, sondern auf die konkrete eigene besoldungsrechtliche Stellung abgezielt. Darüber hinaus sei im Bescheid die Gehaltsstufe aufgrund des Vorrückungsstichtages darzustellen. Damit sei gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 die sachliche Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde gegeben.

Demgemäß übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Erledigung vom 24. November 1993 der Direktion A, mit dem Beifügen, daß die Angelegenheit "durch bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers zu entscheiden" sei (Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981; dies erfolgte deshalb erst im November 1993, weil der ursprüngliche Antrag durch ein Versehen zunächst keiner Bearbeitung zugeführt wurde).

Im Zuge des Verfahrens vor der nachgeordneten Dienstbehörde erklärte der Beschwerdeführer in einer Äußerung vom 16. Februar 1994 (unter anderem), seinen Antrag dahin zu modifizieren, daß er seine Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, "Dienstzulagenstufe 2 oder 2b", begehre. (Gemeint: Dienstzulagengruppe). Im wesentlichen verblieb der Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Standpunkt.

Mit Bescheid vom 29. März 1994 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 und der §§ 82a Abs. 1 sowie 82c Abs. 1 GG 1956 werde als die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers die Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 10, mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1b dieser Verwendungsgruppe festgestellt. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der 1. Juli 1994 in Betracht. Soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, wurde dies zusammengefaßt damit begründet, daß sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers seit dem 1. November 1992 gegenüber dem Vorzeitraum nicht geändert habe. Es sei lediglich eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, die von der belangten Behörde mit Dienstanweisung vom 14. Dezember 1992 genehmigt worden sei. Eine "Höherreihung des Arbeitsplatzes" sei nicht vorgenommen worden. Zur neuen Arbeitsplatzbeschreibung sei zu bemerken, "daß sie anders gegliedert und detailliert abgefaßt" worden sei.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß sich die Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers seit dem 1. November 1992 nur in einem äußerst geringfügigen, nicht nennenswerten Ausmaß geändert hätten, im wesentlichen aber gleich geblieben seien. Seit Erlassung des Überleitungsbescheides vom 16. Dezember 1989 sei keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dahingehend eingetreten, daß sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in einem solchen Maß erhöht habe, daß der Arbeitsplatz jedenfalls ab 1. November 1992 der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 oder 2b, zugeordnet werden könne. Eine andere Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als zu denen eines "Referenten B4, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b" habe nicht bewiesen werden können, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er unter anderem auch die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz geltend machte. Diesbezüglich führte er aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV sei die Zuständigkeit für die FESTSTELLUNG der besoldungsrechtlichen Stellung den nachgeordneten Behörden übertragen worden. Vorliegendenfalls gehe es jedoch um eine die besoldungsrechtliche Stellung ÄNDERNDE Entscheidung und damit nicht um eine Feststellung, sondern um eine VERFÜGUNG (Hervorhebungen im Original). Er habe demgemäß den verfahrensgegenständlichen Antrag auch an die belangte Behörde gerichtet. Diese sei zuständig und hätte zu entscheiden gehabt. Im übrigen trat er mit näheren Ausführungen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde entgegen. Er beantragte, "unter Aufhebung oder in Abänderung des angefochtenen Bescheides entsprechend den von mir gestellten Anträgen meinen Posten und meine Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagenstufe 2 oder 2b aufzuwerten".

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Erfüllung der Erfordernisse der Z. 31.4 und 31.8 lit. b und c in Verbindung mit Z. 31.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde (zusammengefaßt) aus, für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers komme die Verwendung als Referent B2, B3, B4 oder eine gemäß der Verordnung nach § 229 Abs. 2 BDG 1979 gleichwertige Verwendung in Betracht. Im Hinblick auf die gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 geforderte Differenzierung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes für eine Zuordnung der Verwendung nach den Kriterien nach PT 2 oder PT 3 habe die konkrete Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geschäftsfälle unter Berücksichtung der vorliegenden Beweisergebnisse eine näher dargestellte Aufteilung mit Prozentangaben gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung und der Besprechung vom 6. Oktober 1994 ergeben (es folgt eine entsprechende Auflistung).

Gemäß Z. 31.7 und 31.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 beinhalte eine Verwendung in PT 2 im Verwaltungsdienst laut Z. 31.5 in Verbindung mit Z. 31.4 dieser Anlage verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erforderten. Nach der durchgeführten konkreten Analyse der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu bewältigenden Geschäftsfälle sei festzuhalten, daß die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß der Realisierungsebene und nur im Ausmaß von 35 % der Planungsebene zuzuordnen seien. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe daher fest, daß auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im weitaus überwiegenden Ausmaß verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben anfielen, die vom Beschwerdeführer eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Die Verwendung des Beschwerdeführers entspreche daher den in Z. 32.4 der genannten Anlage angeführten Kriterien. Eine solche Verwendung setze regelmäßig die Absolvierung einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus.

Der Umstand, daß die Verwendung als Referent B4 in einer Post- und Telegraphendirektion nach Z. 32.4 der Anlage erhebliche Anforderungen stelle, zeige sich aus den dort beispielsweise konkret angeführten Verwendungen wie Leiter der Hausverwaltung, Referent für Fortbildungswesen, Referent für Kurswesen, Referent für Fernsprechstördienst - soferne diese Funktionen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, das sei die größte Direktion mit nahezu der Hälfte des Gesamtpersonalstandes der Post- und Telegraphenverwaltung - ausgeübt würden. Diesen beispielsweise angeführten Arbeitsplätzen seien außerordentlich bedeutende und vielfältige Tätigkeiten zugeordnet, die besonderes Wissen und Entscheidungsfreude verlangten. Es sei augenscheinlich, daß der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben dieser beispielsweise angeführten Referenten mit den vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten verglichen werden könne; ein geringerer Schwierigkeitsgrad mit weniger Verantwortung könne bei den beispielsweise angeführten Referenten keinesfalls angenommen werden. Hingegen umfasse eine Verwendung nach Z. 31.8 lit. b und c der Anlage bzw. eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 gleichwertige Verwendung verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, überdies aber regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten beinhalten. Die in dieser Ziffer angeführten Referenten hätten organisatorische Maßnahmen zu planen und zu koordinieren und müßten Rechtsfälle für den größten Direktionsbereich selbständig und unter Beachtung der für den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen lösen. Die von diesen Referenten regelmäßig zu erfüllenden Planungs- und Koordinationsaufgaben gingen in ihrer Art und Bedeutung über die regelmäßig auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten hinaus. Ein in diesem Ausmaß gegebener, vergleichbarer Planungs- und Koordinationsspielraum sei hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf verwendungsgemässe Postenbewertung und Einstufung" nach den §§ 82a und 82c GG 1956 in Verbindung mit § 229 BDG 1979 samt Z. 31 der Anlage 1 zu diesem Gesetz (nämlich in bezug auf die Verwendungsgruppe PT 2 Dienstzulagengruppe 2, in eventu Dienstzulagengruppe 2b) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des Besoldungreform-Gesetzes, BGBl. Nr. 550/1994, maßgeblich, wobei bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die §§ 82a und 82c GG 1956 zuletzt durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994 geändert worden waren.

Der IX. Abschnitt des GG 1956, überschrieben mit "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung", besteht aus den §§ 82a bis 82e.

§ 82a leg. cit. trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des IX. Abschnittes und des Gehaltes der Beamten der PT-Verwaltung; nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Gehalt dieser Beamten durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt (Abs. 2 enthält eine entsprechende Tabelle).

§ 82c leg. cit. trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dienstzulage und der Dienstabgeltung.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt dem Beamten der PT-Verwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, eine ruhegenußfähige Dienstzulage (es folgt eine entsprechende Tabelle, in der innerhalb der Verwendungsgruppen die Dienstzulagengruppen aufgezählt sind).

Abs. 2 enthält einen Katalog an Richtfunktionen, die diesen Dienstzulagengruppen zugewiesen sind.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind durch Verordnung den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den in Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind (...). Nach Abs. 7 ist eine Dienstabgeltung für den Fall vorgesehen, daß ein Beamter der PT-Verwaltung (unter anderem) eine in Abs. 2 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausübt.

§ 82d GG 1956 (in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 344/1989) trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Verwendungszulage, der Verwendungsabgeltung und der Ergänzungszulage.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt dem Beamten der PT-Verwaltung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt außer im Falle des Abs. 2 - 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt dann, wenn für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen ist, die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 % des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

§ 229 BDG 1979 (im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988) normiert die Ernennungserfordernisse bezüglich der Beamten der PT-Verwaltung. Daraus ist festzuhalten, daß die Verwendungsgruppe A der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2, sowie die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 entspricht (Abs. 1). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheiten im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeiten der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Die Z. 31 und 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 (diese Ziffern wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuletzt durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994 geändert) normieren die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PT 2 bzw. für die Verwendungsgruppe PT 3.

Gemäß § 12a Abs. 1 GG 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

Nach § 1 Abs. 1 DVV 1981 werden unter den dort genannten Voraussetzungen eine Reihe von Dienstrechtsangelegenheiten näher bezeichneten, nachgeordneten Dienstbehörden übertragen (soweit für den Beschwerdefall relevant, den Post- und Telegraphendirektonen), darunter gem. Z. 23 die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung, und gem. Z. 24 Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis).

Der Beschwerdeführer bringt (im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung) vor, der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, daß er den verfahrensgegenständlichen Antrag an die belangte Behörde gerichtet habe und nach wie vor der Ansicht sei, daß diese schon in erster Instanz zuständig gewesen wäre, "weil es nicht um eine Feststellung, sondern um eine Änderung der Einstufung geht, daß ich aber von einer Relevierung dieser Zuständigkeitsfrage als ineffektiv absehe". Im übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde eine unzutreffende Arbeitsplatzbeschreibung ihrer Beurteilung zugrundegelegt habe; aber auch dann, wenn man dessen ungeachtet diese Arbeitsplatzbeschreibung der Beurteilung zugrundelegen würde, sei seine Tätigkeit als eine einheitliche Gesamttätigkeit mit ausgeprägtem Schwerpunkt auf Planung und Koordinierung im Sinne der Z. 31.7 bzw. 31.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu werten.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdepunkt ist vor dem Hintergrund des Vorbringens und der Anträge des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu sehen. Der Beschwerdeführer strebt nicht die Feststellung, sondern die "Veränderung" seiner "Einstufung" an. Die Überleitung in das PT-Schema erfolgte mit dem Bescheid vom 16. Dezember 1989 per 1. Jänner 1990 derart, daß der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe PT 3 übergeleitet wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von jenem Beschwerdefall, in welchem das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0133, ergangen ist). Eine "Veränderung der Einstufung", die der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 16. Dezember 1989 erlangt hatte, nämlich von der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PT 2, bedürfte einer Überstellung (§ 12a GG 1956) und damit einer Ernennung, also eines konstitutiven Verwaltungsaktes. Der Umstand allein, daß ein Beamter der Verwendungsgruppe PT 3 dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2 verwendet wird, macht dieses - zwingende - Erfordernis der Ernennung nicht überflüssig, wie sich auch beispielsweise klar aus der Bestimmung des § 82d GG 1956 ergibt. Hinsichtlich der "Veränderung der Einstufung" in bezug auf die Dienstzulagengruppe gilt folgendes: Wie sich aus § 82c GG 1956 ergibt, ist die Dienstzulage nicht "zuzuerkennen", sondern gebührt (kraft Gesetzes), wenn der Beamte dauernd mit der Ausübung einer der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Verwendungen betraut ist, wobei es insbesondere auf die sog. "Wertigkeit", d.h. auf die rechtliche Qualität des Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe) ankommt. Beschwerdefallbezogen ist letzteres als Vorfrage in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer derartigen Zulage zu klären. Eine "Veränderung der Einstufung" hinsichtlich dieser Dienstzulage, wie sie der Beschwerdeführer sichtlich anstrebt, also wohl durch konstitutiven Verwaltungsakt, ist nämlich dem § 82c GG 1956 fremd. (Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist klarzustellen, daß damit keine Aussagen zur - veränderten - Rechtslage aufgrund des Besoldungsreform-Gesetzes getroffen werden).

Das Begehren des Beschwerdeführers auf "Veränderung seiner Einstufung" spätestens mit 1. November 1992 war daher jedenfalls einerseits als Antrag auf - rückwirkende - Ernennung (Überstellung) in die Verwendungsgruppe PT 2 zu verstehen, andererseits aber als Begehren auf (Liquidierung bzw.) Feststellung der Gebührlichkeit der von ihm angesprochenen Dienstzulage. Letzteres fiel gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 (und nicht Z. 23) in die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde. Hingegen war aber zur Entscheidung über das Begehren auf (rückwirkende) Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2 keinesfalls die nachgeordnete Dienstbehörde, sondern vielmehr die belangte Behörde berufen.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, als sie zur Beurteilung gelangte, die Angelegenheit sei durch bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV zu entscheiden, und den Antrag demgemäß der nachgeordneten Dienstbehörde weiterleitete. Dies ändert jedoch daran nichts, daß die nachgeordnete Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV zu einer derartigen Feststellung ZUSTÄNDIG war. Es mangelte daher der belangten Behörde auch nicht an der Zuständigkeit, über die Berufung gegen diese Feststellung abzusprechen.

Zu prüfen ist aber, ob die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides im Beschwerdefall zulässig war:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0206, unter Hinweis auf Vorjudikatur, unter anderem auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1987, Slg. Nr. 12586/A, vom 17. Dezember 1986, Slg. Nr. 12354/A, oder auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1977, Slg. Nr. 8047).

Abgesehen davon, daß vorliegendenfalls, wie gesagt, der Beschwerdeführer die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides nicht begehrt hat und auch ein öffentliches Interesse daran nicht erkennbar ist, kann die hier strittige Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden werden, nämlich im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf - rückwirkende - Überstellung, aber auch in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 82d GG 1956 bzw. die Gebührlichkeit einer Dienstzulage gemäß § 82c leg. cit. Im übrigen war auch vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in bezug auf seine Verwendungsgruppe vor (rechtskräftiger) Entscheidung über sein Begehren auf rückwirkende Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 unzulässig.

Daraus folgt, daß die Erlassung des Feststellungsbescheides unzulässig war. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die Auswirkung eines derartigen Feststellungsbescheides auf weitere Verfahren kann auch nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer durch die unzulässige Erlassung dieses Bescheides keinesfalls in Rechten verletzt werden könnte, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist noch folgendes klarzustellen: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein (gegebenenfalls mit Beschwerde durchsetzbares) Recht auf die angestrebte Überstellung zukommt. Jedenfalls hat er aber ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über dieses Begehren (siehe dazu den hg. Beschuß eines verstärkten Senates vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Entgegen der seinem Begehren sichtlich zugrundeliegenden Auffassung kommt jedoch eine RÜCKWIRKENDE Überstellung (Ernennung) nach dem Gesetz nicht in Betracht. Da er aber mit seinem Begehren offensichtlich (zumindest: auch) eine besoldungsrechtliche Besserstellung anstrebt, ist es daher wohl fallbezogen auch dahin zu verstehen, daß er (außer der Feststellung der Gebührlichkeit der von ihm angesprochenen Dienstzulage) bis zur Wirksamkeit der von ihm angestrebten Überstellung oder aber für den Fall, daß es dazu (aus welchen Gründen auch immer) gar nicht kommen sollte, die Feststellung der Gebührlichkeit einer entsprechenden Verwendungszulage gemäß § 82e GG 1956 anstrebt.

Zweckmäßigerweise wäre die Gesamtproblematik im fortgesetzten Verfahren auch unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig geänderte Rechtslage mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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