Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
UniStG 1997 §34 Abs6;
UniStG 1997 §54 Abs2;
UniStG 1997 §54 Abs3;
UniStG 1997 §55 Abs2;
UniStG 1997 §57 Abs8;
UniStG 1997 §57;
UniStG 1997 §58;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniStG 1997;
UOG 1993 §15 Abs1;
UOG 1993 §48 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
UniStG 1997 §34 Abs6;
UniStG 1997 §54 Abs2;
UniStG 1997 §54 Abs3;
UniStG 1997 §55 Abs2;
UniStG 1997 §57 Abs8;
UniStG 1997 §57;
UniStG 1997 §58;
UniStG 1997 §60 Abs1;
UniStG 1997;
UOG 1993 §15 Abs1;
UOG 1993 §48 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin trat am Dienstag, den 23. März 1999, vor einem vom Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg gebildeten Prüfungssenat zur letztmaligen (dritten) Wiederholung (§ 58 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG) der Teilprüfung im Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung im ersten Studienabschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (im Folgenden Einführung/RW) an. Dem Prüfungssenat gehörten der Studiendekan als Vorsitzender sowie die Professoren Dr. S. (Prüfer für die Teilbereiche "Grundfragen der Rechtswissenschaft" und "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden") und DDr. R. (Prüfer für den Teilbereich "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden") an.
Nach dem Formblatt "Prüfungsprotokoll kommissionell" (Exemplar für Prüfungsreferat am Dekanat), das von allen drei Prüfern unterschrieben ist, endete diese Prüfung negativ (mit der Note "nicht genügend").
In den Verwaltungsakten findet sich ferner das Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges (ergänzend zu Prüfungsprotokoll P 2)", das vom Studiendekan (als Vorsitzendem dieses Prüfungssenates) mit Datum "23.3.99" unterfertigt wurde. Es enthält neben den Namen der Beschwerdeführerin und der Prüfer nähere Angaben zum Gegenstand, dem Ort und der Zeit der Prüfung. Zu den folgenden (vorgegebenen) Spalten des Formulars (das jeweilige Thema wird hier durch Unterstreichung hervorgehoben) finden sich handschriftlich die nachstehenden Angaben:
"Fragen: Final- u. Konditionalnormen; Normenüberprüfung;
Zusammenhang zur Kollisionsproblematik; Freiheitswert:
Rechtsstaat; mat. Derogation; Lückenfüllung/Allg. Wahlrecht (geheim, pers., unmittelbar), individueller Verwaltungsakt;
Befolgung von Weisungen. Eigentumsübertragung in Ö. (Titel u.
Modus) Redlichkeit ? § 367 ABGB?"
Beurteilung(en): nach kommissioneller Beratung einstimmig
nicht genügend
Begründung für die negative Beurteilung einer Prüfung: Bei
den ‚Grundfragen' wurde nichts auch nur annähernd positiv beantwortet: Grundbegriffe wurden nicht verstanden, nach deren Erläuterung Zusammenhänge nicht erkannt. Im Zivilrecht derivat. E.- Erwerb mit originärem verwechselt; Erwerb vom Nichtberechtigten völlig missverstanden. Nach Hinweis auf den ‚Vertrauensmann' wurde der Dieb als solcher qualifiziert;
Eine bei Nachsicht positive Beurteilung im Öfftl. Recht konnte die negative Gesamtbeurteilung nicht ändern.
Besondere Vorkommnisse: -"
Zum besseren Verständnis des nachfolgenden Geschehens ist festzuhalten, dass am Montag, dem 29. März 1999, die Karwoche begann.
Mit ihrem an den Studiendekan gerichteten Schreiben vom 29. März 1999 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Prüfungsergebnis der kommissionellen Prüfung Einführung/RW vom 23. März 1999 "Berufung/Einspruch", den sie wie folgt begründete (Hervorhebungen im Original):
"Da bis jetzt ein Prüfungsprotokoll nicht auffindbar ist, ist davon auszugehen, dass während der Prüfung kein derartiges Protokoll verfasst wurde. Dies wäre zur Dokumentierung eines ordnungsgemäßen Ablaufes und Abschlusses der Prüfung unbedingt nötig und ist auch zwingend im § 57 Abs. 3 UniStG vorgesehen.
Weiters ist auch Ihnen und der Kommission aufgefallen, das ich während der Prüfung eine Panikattacke hatte, sodass die Prüfung ab diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß weitergeführt werden konnte. Ich selbst war weder psychisch noch physisch im Stande, von mir aus die Prüfung laut § 57 Abs. 8 leg. cit. abzubrechen. Sie hätte vielmehr richtigerweise vom Vorsitzenden abgebrochen werden müssen.
Ich bitte daher, die Prüfung und das Prüfungsergebnis auf Grund schwerer Mängel nach § 60 Abs. 1 UniStG aufzuheben und mich nochmals zur Prüfung zuzulassen."
Angeschlossen war eine von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. vom 24. März 1999 ausgestellte "Bestätigung" (der Name der Beschwerdeführerin wird - wie auch in späteren Dokumenten - mit X. anonymisiert). Danach "war X. am 16.5.1998 zur Diagnostik und Beratung in meiner Ordination. Sie litt unter Panikattacken im Rahmen einer Angstneurose. Da diese Attacken in Prüfungssituationen verstärkt auftreten, kann durchaus angenommen werden, dass Frl. X. in ähnlichen Situationen neuerlich zu Angstzuständen und damit zum Versagen neigt."
Nach den Verwaltungsakten legte auch der Prüfer Prof. Dr. S. mit Schreiben vom 24. März 1999 eine "Begründung der Benotung" der Prüfung vor. Diese lautet (Hervorhebungen im Original):
"1. Frau X. wurde von mir hinsichtlich des Teiles ‚Grundbegriffe...' mit Nicht genügend' beurteilt. Ich begründe diese Benotung wie folgt:
Frau X. war nicht in der Lage, die grundlegenden Normtypen (Konditional - , Finalnormen) und Normelemente darzulegen. Erst nach Hinweisen war sie teilweise in der Lage, Antworten zu finden -
etwa dass der Autor jeder Norm ermittelbar sein muss. Selbst die dermaßen angesprochenen Elemente konnte sie nicht vertiefen und vernetzen, so z.B. im Hinblick auf die Rechtsklarheitslehre oder die Kollisionsproblematik. Auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Freiheitswert und Rechtsstaat verwies sie zwar auf die Freiheitsgrundrechte, konnte aber auch diesbezüglich den inhaltlichen Zusammenhang nicht thematisieren. Kenntnisse der Kandidatin erweisen sich sohin als mangelhaft und waren mit nichtgenügend zu beurteilen.
2. Frau X. wurde von mir auch hinsichtlich der ‚Einführung in das Öffentliche Recht' im Rahmen der Einführung geprüft und mit (gerade noch) Genügend beurteilt.
Sie vermochte die Wahlrechtsprinzipien aufzuzählen und ihren Inhalt - mit unterstützender Nachfrage - grob zu skizzieren. Detaillierte Nachfragen scheiterten (z.B. hinsichtlich des unmittelbaren Wahlrechts).
Bei den individuellen Verwaltungsakten führte sie zunächst die Verordnung an. Nach unterstützender Nachfrage konnte sie zwar eine Aufzählung anbieten, auf die Weisung befragt, war ihr aber zunächst unklar, dass auch gesetzwidrige Weisungen grundsätzlich zu befolgen sind. Daraus ergibt sich eine Beurteilung von (gerade noch) genügend."
Mit Schreiben vom 6. April 1999 übermittelte der Studiendekan der Beschwerdeführerin eine Kopie des Prüfungsprotokolls samt ergänzender Beilage (mit Fragen, Beurteilung und Begründung der negativen Beurteilung). Damit werde dem § 60 Abs. 3 UniStG (Anfertigung von Kopien der Beurteilungsunterlagen durch die Beschwerdeführerin) nachgekommen und der Beschwerdeführerin gleichzeitig die ihr nach der Prüfung mündlich bekannt gegebenen Gründe für die negative Beurteilung ohne ihren Antrag schriftlich mitgeteilt (§ 57 Abs. 2 3. Satz leg. cit.). Dass ein Protokoll angefertigt worden sei, könne der Beschwerdeführerin nicht entgangen sein, da "ich es unmittelbar vor Ihren Augen angefertigt und die Prüfungsfragen mitgeschrieben habe". Der Antrag nach § 60 Abs. 1 UniStG werde unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub bescheidmäßig erledigt werden. Das Schreiben trägt neben der maschinschriftlichen Beifügung des Namens des Studiendekanes den Vermerk "(nach Diktat verreist)".
Nach den Verwaltungsakten wurden die Prüfer Prof. Dr. S. (am 26. April 1999) und Prof. DDr. R. (am 29. April 1999) von einer Organwalterin im Auftrag des Studiendekans zum Antrag der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen.
Beide bejahten laut Niederschrift die Frage, ob sie während der kommissionellen Prüfung gesehen hätten, dass der Vorsitzende des Senates das Protokoll geführt, insbesondere die Prüfungsfragen in das Formblatt "Evidenthaltung des Prüfungserfolges" eingeschrieben und nach der kommissionellen Beratung die Note und die Gründe für die negative Beurteilung eingetragen habe.
Prof. Dr. S. gab zusätzlich auf die Frage, ob er zudem vom Vorsitzenden beauftragt worden sei, eine detaillierte schriftliche Stellungnahme zu den Fragen aus den Teilgebieten "Grundfragen" und "Öffentliches Recht" nachzureichen, an, dass dies zutreffe und er eine solche Stellungnahme angefertigt und übermittelt habe.
Zum zweiten Thema des Einspruchs (Verpflichtung des Vorsitzenden zum Abbruch der Prüfung wegen einer Panikattacke der Beschwerdeführerin während der Prüfung) wurde laut Niederschrift jeweils auf eine Auskunft des "Amtssachverständigen" Univ. Prof. Dr. M. hingewiesen, wonach eine Panikattacke eine akute schwere psychische Störung darstelle, die von jedem Laien leicht erkennbar sei, weil der betroffenen Person die Kommunikationsfähigkeit fehle. Auf die laut Niederschrift im Anschluss daran gestellte Frage: "Ist Ihnen während der Prüfung aufgefallen, dass sich die aus Prüfungsangst beim letztmöglichen Antritt zu einer Prüfung ergebende Nervosität durch eine solche Attacke eine Situation ergeben hat, in der die Kandidatin nicht mehr fähig war, auf bestimmte Fragen sich beziehende Antworten zu geben?" gaben die Befragten Folgendes an:
Prof. Dr. S.: "Aus Erfahrung ist mir bekannt, dass die Prüfungsangst bei erkennbar schlechtem Prüfungserfolg noch zunimmt. Daher ist es durchaus möglich, dass sich die Nervosität der Kandidatin im Verlauf der Prüfung noch gesteigert hat. Sie hat aber auf die Fragen immer gezielt geantwortet. Gerade im Teilbereich des Öffentlichen Rechts hätten die Antworten sogar für eine positive Beurteilung ausgereicht. Eine völlige Unfähigkeit auf die Fragen entsprechend zu reagieren, ist mir jedenfalls nicht aufgefallen."
Prof. DDr. R.: "Man konnte aus den Antworten erkennen, dass die Kandidatin die Fragen sehr wohl verstanden hat. Eine Panikattacke konnte von mir nicht wahrgenommen werden."
Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 wies der Studiendekan 1. die Berufung gegen das Prüfungsergebnis der Prüfung vom 23. März 1999 als unzulässig zurück und 2. den Antrag auf Aufhebung dieser negativ beurteilten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung als unbegründet ab.
Als "maßgeblicher Sachverhalt" wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 1999 zur dritten Wiederholung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung Einführung/RW angetreten sei. Der Studiendekan als Vorsitzender des Prüfungssenates habe (nach Feststellung der Personalien der Beschwerdeführerin) Prof. Dr. S. aufgefordert, die Prüfung mit Fragen aus den Teilbereichen "Grundfragen der Rechtswissenschaft" und "Einführung in das österreichische Öffentliche Recht und seine Methoden" zu beginnen.
Zu diesem Zeitpunkt sei das Formblatt "Prüfungsprotokoll kommissionell" mit Angaben über den Prüfungsgegenstand, die Daten der Beschwerdeführerin sowie die Namen des Vorsitzenden und der Prüfer des Prüfungssenates vorgelegen. Es sei von der Institutssekretärin vor Beginn der Prüfung ausgefüllt worden. Nach Abschluss der Prüfung und der kommissionellen Beratung sei es durch die Prüfungsnote und die Unterschriften des Vorsitzenden und der Prüfer ergänzt worden.
Sofort mit Beginn der Fragestellung durch Prof. Dr. S. seien vom Vorsitzenden im ebenfalls vorliegenden Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges" unter den Augen der Beschwerdeführerin - sie sei nur durch einen schmalen Tisch getrennt gesessen - und der beiden Prüfer, die jeweils zur Seite des Vorsitzenden Platz genommen hätten, die Prüfungsfragen mitgeschrieben worden. Dasselbe sei bei den von Prof. DDr. R. aus dem von ihm geprüften Teilbereich "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden" gestellten Fragen geschehen.
Nach dem misslungenen Versuch des Vorsitzenden, der Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der letzten Frage zu helfen, sei die Prüfung für beendet erklärt und die Beschwerdeführerin sowie die beiden Zuhörer gebeten worden, den Prüfungsraum zu verlassen. Nach Beratung des Senates sei abgestimmt und die Prüfung einstimmig mit "nicht genügend" beurteilt worden. Das Ergebnis der Beurteilung und die Gründe für die negative Beurteilung seien in das Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges" eingetragen worden. Da vom Vorsitzenden keine besonderen Vorkommnisse festgestellt worden seien, sei die entsprechende Formblatt-Spalte mit einem Strich versehen und das Formblatt unterschrieben worden. Die Note sei zudem im "Prüfungspass" der Beschwerdeführerin und in das "Protokoll kommissionell" übertragen und dieses vom Vorsitzenden und den Prüfern unterschrieben worden. Prof. Dr. S., der bezüglich der von ihm im Teilbereich "Öffentliches Recht" gestellten Fragen zu einem positiven Ergebnis gekommen sei, sei vom Vorsitzenden aufgefordert worden, zur Dokumentation seiner Beurteilung eine schriftliche Zusammenfassung nachzureichen.
Nachdem die Beschwerdeführerin und die Zuhörer wieder in den Prüfungsraum gebeten worden seien, seien das Ergebnis der Prüfung verkündet und die Gründe für die negative Beurteilung mündlich mitgeteilt worden.
Der Vorsitzende habe das "Protokoll kommissionell" - wie vorgesehen - der Institutssekretärin übergeben und das ausgefüllt Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges" in seinem Amtsraum aufbewahrt, um es mit der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. S. zu vereinigen.
Der Vorsitzende habe am 26. März 1999 (in der lehrveranstaltungsfreien Osterzeit) einen Erholungsurlaub angetreten.
Da die Beschwerdeführerin in der Karwoche in das Prüfungsprotokoll Einsicht habe nehmen wollen, sei der Vorsitzende vom Institutsvorstand im Urlaubsort verständigt worden. Am 3. April 1999 (Karsamstag) sei die Zusendung einer Kopie des Protokolls samt der ergänzenden Beilage (Evidenthaltung) mit einem Begleitschreiben vom Vorsitzenden veranlasst worden.
Nach der Wiedergabe des in drei Punkte gegliederten Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zu Punkt 1 (Berufung gegen das Prüfungsergebnis) unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 UniStG die Unzulässigkeit eines solchen Antrages näher begründet.
Zu Punkt 2 (Keine Führung eines Prüfungsprotokolls während der Prüfung) wies die Behörde erster Instanz darauf hin, dass die Verfassung eines den Bestimmungen des § 57 Abs. 3 UniStG entsprechenden Protokolls durch den Vorsitzenden während der Prüfung und der anschließenden Beratung und Abstimmung durch die Einvernahme der beiden anderen Prüfer als Zeugen bestätigt worden sei. Dies hätte auch von der Beschwerdeführerin selbst - zumindest hinsichtlich der Aufnahme der Prüfungsfragen und der Ausführungen zu den Gründen der negativen Beurteilung - festgestellt werden können. Dass ein Teil des Protokolls noch nicht in die übliche Ablage gegeben, sondern im Amtsraum des Vorsitzenden und Studiendekans verwahrt worden sei, sei vielleicht ein Mangel in den organisatorischen Vorkehrungen, der Beschwerdeführerin auf ihr Verlangen innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht zu gewähren. Ein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung, der zu deren Aufhebung zu führen hätte, könne darin keinesfalls liegen.
Zu Punkt 3 (Verpflichtung des Vorsitzenden zum Abbruch der Prüfung wegen Panikattacke der Beschwerdeführerin) wies der Studiendekan darauf hin, dass nach Auskunft des "Amtssachverständigen", Univ. Prof. Dr. M., Vorstand des Institutes für Forensische Neuropsychiatrie, unter einer Panik-Attacke eine schwere und akute psychische Störung zu verstehen sei, wobei für Laien durchaus leicht erkennbar sei, dass der betroffenen Person die Kommunikationsfähigkeit fehle. In der Panik sei ein kommunikatives Prüfungsverhalten mit Frage und überlegter Antwort ausgeschlossen.
Hätte die Beschwerdeführerin vor oder während der Prüfung eine solche Panik-Attacke erlitten, hätte diese Prüfung mit Fragen der Prüfer und dem Versuch der Beschwerdeführerin, zielgerichtete Antworten zu geben und Zusammenhänge zu erklären, nicht begonnen oder fortgeführt werden können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie bei einer Panik-Attacke auch psychisch nicht im Stande gewesen wäre, die Prüfung von sich aus abzubrechen, sei demnach richtig.
Die Einvernahme der Prüfer habe die Feststellung des Vorsitzenden bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während der Prüfung aufgeregt und nervös gewesen sei. Solche aus Prüfungsangst resultierende Nervosität erfasse fast alle Kandidaten beim vierten und letztmöglichem Antritt zu einer Teilprüfung. Diesem Umstand werde bei der Fragestellung und der Beurteilung der Antworten Rechnung getragen. Der Eintritt einer Panik-Attacke sei aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die überlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Fragen im Öffentlichen Recht, wenn auch nach Hilfestellung, zu einer positiven Bewertung dieser Ausführungen geführt habe. Auch die Hilfestellung zur letzen Frage im Teilbereich des Privatrechts habe zu einer überlegten, wenn auch falschen Antwort, geführt: die Beschwerdeführerin habe nämlich gemeint, dass der Vertrauensschutz des Gutgläubigen einen Eigentumserwerb sogar vom Dieb zulasse. Solche Überlegungen und Ausführungen legten nur offen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Begriff des "Anvertrauens" nichts habe anfangen können, bewiesen aber, dass eine Panik-Attacke auszuschließen sei.
Wenn aber weder vom Vorsitzenden noch von den Prüfern eine Panik-Attacke habe festgestellt werden können, die von Amts wegen zum Abbruch der Prüfung hätte führen müssen, sei die Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung der negative beurteilten Prüfung nicht gelungen.
In ihrer Berufung, die sich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der strittigen Prüfung vom 23. März 1999 richtete, brachte sie zum festgestellten Sachverhalt vor, sie habe zwar gesehen, dass zu Beginn der Prüfung am Tisch der Prüfer ein vorerst teilweise beschriebenes Blatt gelegen sei. Aus ihrer Sicht sei das Blatt "verkehrt" gelegen, sodass sie die Druckschrift nicht habe entziffern können. Das gelte umso mehr für die handschriftlichen Vermerke der Prüfer. Sie könne daher nicht bestätigen, dass während der Prüfung ein ordnungsgemäßes Protokoll geführt worden sei. Sie habe zwar gesehen, dass während ihrer Prüfung geschrieben worden sei, was dabei festgehalten worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Über die Protokollführung während der Beratung könne sie naturgemäß nichts sagen.
Wann das "Evidenzblatt des Studienerfolges" vom Vorsitzenden weitergegeben und das vollständige Prüfungsprotokoll erstellt worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der erstinstanzliche Bescheid spreche zunächst vom "Prüfungsprotokoll kommissionell"; erst später sei von einem "Prüfungsprotokoll" die Rede.
Der Vorsitzende hätte bis zum Beginn der vorlesungsfreien Zeit (Osterferien) ausreichend Zeit gehabt, das Prüfungsprotokoll (falls es überhaupt schon vorhanden gewesen sei) zu vervollständigen und ordnungsgemäß weiterzugeben. Falls er dazu verhindert gewesen wäre, hätte er einen informierten Vertreter mit dieser Aufgabe betrauen müssen. Der Antritt eines Erholungsurlaubes stelle keinen triftigen Grund für die Nichterfüllung des § 57 UniStG dar. Außerdem stelle die vorlesungsfreie Zeit nicht automatisch Urlaub für den Studiendekan dar.
Auch sie habe den Eindruck gehabt, dass die Teilbereiche "Grundfragen der Rechtswissenschaft" und "Einführung in das österreichische Öffentliche Recht und seine Methoden" positiv beurteilt worden seien.
An die Prüfung betreffend den Teilbereich "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden" habe sie überhaupt keine Erinnerung. Aus der Begründung des Bescheids des Studiendekans sei zu entnehmen, dass sie spätestens bei der letzten Frage nicht entsprechend reagiert und somit auch mit Hilfeversuchen nichts mehr anzufangen gewusst habe. Dies sei widersprüchlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nur wegen der Nichtbeantwortung einer Frage in diesem Teilbereich in Bezug auf die gesamte Prüfung negativ beurteilt worden sei.
Nach rechtlichen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 UniStG, der auch dazu diene, das Einfließen sachfremder Erwägungen in das Prüfungsergebnis hintanzuhalten, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses unter anderem der Vorsitzende mitgeteilt habe, durch dieses Prüfungsergebnis solle verhindert werden, dass Studenten der Universität Wien zur Universität Salzburg überwechselten. Das vorliegende Prüfungsergebnis sei ein Beweis dafür, dass die Bewertung in Salzburg strenger als in Wien sei. Damit seien sachfremde Erwägungen in das Prüfungsergebnis eingeflossen. Dies habe zur Aufhebung der strittigen Prüfung zu führen. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme einer namentlich genannten Person als Zeugin sowie die Einvernahme von weiteren noch namhaft zu machenden Zeugen.
Aus den Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und der zeitlichen Abfolge (zunächst zum "Prüfungsprotokoll Kommissionen" mit dem dort angegebenen Inhalt; an späterer Stelle Ausführungen zum Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges"; Verwendung des Ausdruckes Prüfungsprotokoll iS des § 57 Abs. 3 UniStG erst im Zusammenhang mit ihrem Versuch, eine Einsicht in dasselbe zu erhalten) sei abzuleiten, dass bis zum Abschluss der kommissionellen Prüfung kein Prüfungsprotokoll (iS des § 57 Abs. 3 UniStG) vorgelegen sei.
Dazu komme, dass die schriftliche Zusammenfassung des positiven Prüfungsergebnisses von Prof. Dr. S. bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses nicht vorgelegen und (daher) zu einem nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt nachgereicht worden sei. Dies sei unzweifelhaft zu spät. Auch damit werde das Prüfungsergebnis widersprüchlich und damit nichtig.
Wie aus der Begründung des Bescheids des Studiendekans ersichtlich sei, habe sie die beiden von Prof. Dr. S. geprüften Teilbereiche positiv abgeschlossen. Die Prüfung aus dem Teilbereich "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden" sei erst für beendet erklärt worden, als die Beschwerdeführerin auf die letzte Frage keine sinnvolle Antwort habe geben können und auf Hilfestellungen nicht mehr reagiert habe. Im Bescheid sei nicht davon die Rede, dass sie die vorhergehenden Fragen nicht richtig beantwortet habe. Sie selbst könne sich daran nicht mehr erinnern.
Damit würden die bekannt gegebenen Bewertungskriterien der Benotung widersprechen. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar, der schon für sich allein zu einer Aufhebung des Prüfungsergebnisses führen müsste.
Im Übrigen leide der Bescheid des Studiendekans an Verfahrensmängeln. So sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Weder sei sie bei der Einvernahme der Prüfer dabei gewesen noch habe sie in die entsprechenden Protokolle Einsicht nehmen können.
Aus dem aktuellen Amtskalender sei nicht ersichtlich, dass Univ. Prof. Dr. M als Amtssachverständiger der Universität Salzburg bestellt sei. Die Zugehörigkeit seines Institutes zur rechtswissenschaftlichen Fakultät allein mache ihn noch nicht zu einem solchen. Auch hätte ihr die Auskunft von Prof. Dr. M. zur Stellungnahme übermittelt werden müssen.
Zur Panikattacke führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von Beginn der Prüfung "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden" an anfallsartig von elementarer Angst befallen worden. Sie habe starkes Herzklopfen, Druck- und Beklemmungsgefühle in der Herzgegend, Schwindel und Ohnmachtsgefühle gehabt. Dieser Zustand habe sich während der Prüfung noch wesentlich verschlimmert. Sie habe den Fragen des Prüfers nicht immer folgen können, was auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass sie auf Hilfestellungen nicht mehr reagiert habe.
Dieser Zustand sei ihr leider nicht unbekannt (wird näher unter Hinweis auf die Konsultierung von Frau Dr. N., die ihr ein Medikament verschrieben und eine weitere Behandlung empfohlen habe, ausgeführt). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nicht einmal der Versuch unternommen, auf das von ihr vorgelegte Gutachten Dris. N. einzugehen. Dieses Gutachten sei jedenfalls aussagekräftiger als die Auskunft von Prof. Dr. M., da dieser sie nicht gesehen habe und ihre Krankengeschichte nicht kenne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. November 1999, der vom Vorsitzenden des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg (= belangte Behörde) gefertigt wurde, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wird vorab festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nur die Aufhebung jenes Teiles des Bescheides des Studiendekans (wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) begehrt habe, in dem ihr Antrag auf Aufhebung der negativen Bewertung der letzten Wiederholung der Teilprüfung Einführung/RW nach § 60 Abs. 1 UniStG abgewiesen worden sei. Im Berufungsantrag sei das Vorbringen des seinerzeitigen rechtzeitig gestellten Antrages betreffend die schwere Mangelhaftigkeit der durchgeführten Prüfung (keine Verfassung des Prüfungsprotokolls während der Prüfung nach § 57 Abs. 3 UniStG; kein Abbruch der Prüfung durch den Vorsitzenden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund einer Panikattacke dazu physisch und psychisch nicht der Lage gewesen sei) um einige Behauptungen erweitert worden. Zur Stichhaltigkeit des Vorbringens sei Folgendes zu bemerken:
1. Zum Prüfungsprotokoll
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig. Die Urkundenlage, Aktenlage und Beweiserhebungen zeigten genau das Gegenteil der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin.
Dass im Bescheid des Studiendekans der Zusammenhang zwischen "Prüfungsprotokoll kommissionell" und "Evidenthaltung" des Studienerfolges nicht dahingehend erläutert worden sei, dass beide Formblätter zusammen das im § 57 Abs. 3 UniStG angeführte Prüfungsprotokoll bildeten, sei in der Vorgangsweise des Studiendekans begründet gewesen, der am 3. April 1999 (Karsamstag) einen Brief an die Beschwerdeführerin, mit dem ihr eine Kopie des Prüfungsprotokolls (mit beiden Unterlagen) übermittelt werden sollte, diktiert habe. Dieser Brief sei am Dienstag, den 6. April 1999, vom Sekretariat abgefertigt worden. Spätestens mit Erhalt dieses Briefes habe die Beschwerdeführerin volle Kenntnis von dem im § 57 Abs. 3 UniStG genannten Prüfungsprotokoll, das aus zwei Teilen bestanden habe, gehabt (§ 60 Abs. 3 leg. cit.). Dass sie (bereits zuvor) am 29. März 1999 (Montag in der Karwoche) in diese Unterlagen Einsicht habe nehmen wollen und dies nicht habe tun können, weil die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls nach § 57 Abs. 4 UniStG unverzüglich an die zentrale Verwaltung (Prüfungsabteilung) weitergeleitet worden seien, Kopien dieses Teiles mit der notwendigen Ergänzung aber im Amtsraum des Studiendekans verwahrt worden seien, entspreche dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 letzter Satz und § 60 Abs. 2 UniStG). Im ersten Fall habe wohl der Vorsitzende der Prüfungskommission diese Unterlagen aufzubewahren, im zweiten Fall obliege dies dem Studiendekan. Im Beschwerdefall seien (aber) beide Funktionen in der Person des Studiendekans in einer Hand vereinigt gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin am 29. März 1999 (Montag in der Karwoche) nicht in alle Teile des Prüfungsprotokolls habe Einsicht nehmen können, sei es bloß eine Vermutung ihrerseits gewesen, wenn sie in ihrem Antrag (nach § 60 Abs. 1 UniStG) vom gleichen Tag die Behauptung aufgestellt habe, es sei während ihrer Prüfung (am 23. März 1999) kein derartiges Protokoll verfasst worden. Im Übrigen habe der Studiendekan und Prüfungsvorsitzende mitgeteilt (es folgt ein wörtliches Zitat aus dem Vorlagebericht des Studiendekans an die belangte Behörde, das im Folgenden nur seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben wird, soweit dies aus der Sicht der Beschwerde von Interesse ist), dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (in der Zeit ab der Prüfung) bis zum Beginn der vorlesungsfreien Zeit das Prüfungsprotokoll nicht zu vervollständigen und auch nicht weiterzugeben gewesen sei. Diesen vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen des Studiendekans sei nichts hinzuzufügen. Die dem § 57 Abs. 3 UniStG entsprechende Verfassung eines Protokolls über den Prüfungsablauf sowie über die anschließende Beratung und Abstimmung sei durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Prüfer bestätigt worden. Diese Zeugenaussagen seien angesichts der Übereinstimmung mit der Urkundenlage in sich schlüssig und völlig glaubwürdig. Das Protokoll sei der Beschwerdeführerin - unter Beachtung der notwendigen verwaltungsinternen Abläufe - rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Das Berufungsvorbringen in punkto Prüfungsprotokoll sei daher völlig unbegründet.
2. Zum Inhalt der Prüfungsbeurteilung:
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch sie habe den Eindruck gehabt, dass die beiden Teilbereiche "Grundfrage der Rechtswissenschaft" und "Einführung in das österreichische öffentliche Recht und seine Methoden" positiv beurteilt worden seien, stehe in Bezug auf den Teilbereich "Grundfragen" im Widerspruch sowohl zur mündlichen Begründung des negativen Prüfungsergebnisses als auch zu den diesbezüglichen Ausführungen in der schriftlichen Ausfertigung im Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolgs", das der Beschwerdeführerin zugesandt worden sei. Auch im Bescheid des Studiendekans sei nur angeführt worden, dass Prof. Dr. S. (Prüfer beider Teilbereiche) bezüglich der von ihm gestellten Fragen im Teilbereich "Öffentliches Recht" zu einem positiven Ergebnis gekommen sei. Die Behauptung, dass beide von Prof. Dr. S. geprüften Teilbereiche positiv abgeschlossen worden seien, sei aus diesem Grund unrichtig. Selbst wenn aber Prof. Dr. S. - was den dokumentierten Tatsachen widerspreche - zu einem positiven Prüfungsergebnis (im Sinne der Beschwerdeführerin) gekommen wäre, hätte das auf das Endergebnis keinen Einfluss gehabt, da nach § 57 Abs. 5 UniStG die Beschlüsse des Prüfungssenates nicht davon abhingen, ob eines der Mitglieder den einen oder anderen Teil der Prüfung positiv beurteilten. Nach § 45 Abs. 2 UniStG sei eine Prüfung, die aus mehreren Teilen bestehe, nur dann positiv zu beurteilen, wenn jeder Teil positiv beurteilt worden sei. Die Kommission sei im Übrigen in der nicht öffentlichen Beratung zum einstimmigen Beschluss der negativen Bewertung der Prüfung (Einführung/RW) gekommen.
3. Zur Behauptung "sachfremder Erwägungen"
Ergänzend zum ursprünglichen Vorbringen habe die Beschwerdeführerin in der Berufung (erster Teil der Berufungsbegründung) die neue Behauptung aufgestellt, dass sachfremde Erwägungen (durch das Prüfungsergebnis solle verhindert werden, dass Studenten der Universität Wien nach Salzburg wechselten) in das Prüfungsergebnis eingeflossen wären. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin oder einige ihrer Kollegen eine Äußerung des Studiendekans nach dem Ende der Prüfung richtig verstanden habe. Nach dem Gesetz sei nur maßgebend, dass ein behaupteter schwerer Mangel, der bei der Durchführung unterlaufen sein solle, nach § 60 Abs. 1 UniStG innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung geltend und glaubhaft gemacht werden müsse. Das Vorbringen in der Berufung der Beschwerdeführerin könne auch nicht als zulässige Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG verstanden werden; jedenfalls gehe ihm die Spezialbestimmung des § 60 Abs. 1 UniStG vor. Letztere habe den Sinn, tatsächlich aufgetretene schwere Mängel innerhalb kurzer Frist zu rügen, was eine Art "Exzesskontrolle" von Prüfungen ermöglichen solle, ohne dass Prüfungen als Bescheide einer vollen Inhaltskontrolle durch Rechtsmittel unterworfen worden wären (dies sei der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers gewesen - Hinweis auf EB zur RV zum UniStG, 588 Blg NR XX. GP, 93).
4. Zum angeblichen "Abweichen der Benotung von den angegebenen Bewertungskriterien"
Nach dem zur Reform des Studienrechts gewählten und vom Gesetzgeber übernommenen Grundkonzept seien Fragen der inhaltlichen Bewertung von Prüfungsleistungen grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum erfasst und daher nicht bescheidfähig.
Freilich gelte: ".... hier sollen allerdings grobe und nachvollziehbare Mängel zur Aufhebung führen, wie z.B. das Einfließen sachfremder Erwägungen bei der Bewertung, eine von den bekannt gegebenen Bewertungskriterien abweichende Benotung, unrichtige Sachverhaltsannahmen, Willkür beim Prüfungsverhalten usw. .... ( BMWF (Hrsg), Reform des Studienrechts. Endbericht der Arbeitsgruppe 'Deregulierung des Studienrechts', Materialien zur Studienreform IV (1994), 152)".
Eines dieser Kriterien zur Inhaltskontrolle nachvollziehbarer Mängel von Prüfungen werde - offenbar gestützt auf die Erläuterungen bei Bast/Langeder, UniStG - in der Berufung zwar abstrakt angeführt, es werde aber nicht näher substantiiert. Für das Vorliegen eines derartigen Mangels fänden sich auch keinerlei Anhaltspunkte im Akt. Fest stehe, dass ein Teilbereich negativ bewertet worden sei, womit nach § 45 Abs. 2 UniStG ein positives Gesamtergebnis jedenfalls ausgeschlossen sei.
5. Zur Behauptung, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei:
a) Die Bezeichnung von Prof. Dr. M. als "Amtssachverständiger" beruhe auf einem offenbaren Vergreifen im Ausdruck (richtig: gerichtlich beeideter Sachverständiger). Dies verursache keinen Mangel in der Willensbildung der Behörde. Der Studiendekan habe sich bei einem Experten über Begriff und mögliche Auswirkungen einer sogenannten "Panikattacke" informiert. Die Behörde habe sich somit unter Beachtung des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 AVG) ein Urteil darüber gebildet, welche Auswirkungen von einer echten Panikattacke zu erwarten seien und ob eine solche im gegebenen Fall habe vorliegen können.
b) Dass kein nach § 56 AVG erforderliches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, entbehre jeder Grundlage. Ganz im Gegenteil sei im Sinn des § 39 letzter Satz AVG das Ermittlungsverfahren so durchgeführt worden, dass sein Zweck (Feststellung des maßgebenden Sachverhalts) erreicht worden sei. Da die Beschwerdeführerin nach § 60 Abs. 1 UniStG die schweren Mängel nur behaupten und glaubhaft machen müsse, sei vom Studiendekan zu erwägen gewesen, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes beitragen könne. Aus der Berufung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Frage, ob (während der Prüfung) ein Prüfungsprotokoll geführt worden sei, keine zweckdienlichen Angaben machen habe können. Die objektive Wahrheit habe daher nur dadurch ermittelt werden können, dass die beiden Prüfer zur Sache einvernommen worden seien (Im Übrigen habe der Studiendekan und Prüfungsvorsitzende - Anmerkung: im Vorlagebericht - seine Bereitschaft erklärt, die Tatsache, dass ein Prüfungsprotokoll im Sinn des § 57 Abs. 3 UniStG bei der Prüfung geführt worden sei, unter Hinweis auf seinen Diensteid zu bestätigen).
Im Übrigen habe sich die Beweisaufnahme der ersten Instanz ausschließlich auf das Vorbringen im Aufhebungsantrag bezogen. Die Beschwerdeführerin hätte in offener Frist jederzeit Beweise anbieten können, um ihre Behauptungen glaubhaft zu machen. Dies habe sie nicht getan.
Die Beweiserhebungen und die Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde seien sohin vollständig und in sich schlüssig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege nicht vor.
6. Zur Frage der "Panikattacke"
Auch zu dieser Thematik hätte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin keinen Beitrag leisten können. Dass auf die Bestätigung von Dr. N. nicht eingegangen worden sei, habe damit zu tun, dass die darin gemachten Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit eines Prüfungsabbruchs nichts beitragen könnten. Es werde darin nur bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Monate vor der Prüfung zur Diagnostik und Beratung in der Ordination der genannten Ärztin gewesen sei. Wenn in der Bestätigung ausgeführt werde, dass diese Attacken in Prüfungssituationen verstärkt aufträten und durchaus angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ähnlichen Situationen neuerlich zu Angstzuständen und damit zum Versagen neige, sage dies überhaupt nichts über die tatsächliche Situation im Prüfungszeitpunkt aus und schon gar nichts darüber, dass der Vorsitzende und der Prüfer die Unmöglichkeit, dass die Kandidatin ihren eigenen Gesundheitszustand beurteilen könne, erkennen hätte können. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung nunmehr angebe, ihr Zustand sei ihr seit der Mittelschulzeit bekannt gewesen, Frau Dr. N. habe ihr ein Medikament verschrieben und eine weitere Behandlung empfohlen, könne die Unterlassung einer derartigen Behandlung vor einem Prüfungsantritt nicht zum Anlass genommen werden, dem Vorsitzenden die Nichtunterbrechung der Prüfung als schweren Mangel bei deren Durchführung anzulasten. Nach der von den Prüfern bezeugten und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Tatsache, dass sie im Prüfungsgeschehen auf die Fragen der Prüfer weiterhin reagiert habe und nicht (infolge einer Panikattacke) die Kommunikation unterbrochen gewesen sei, sei für die belangte Behörde als erwiesen anzunehmen, dass die Prüfer eine Panikattacke weder wahrgenommen hätten noch hätten wahrnehmen können. Es könne sohin weder im Verlauf des Prüfungsgeschehens noch im Bescheid des Studiendekans ein schwerer Mangel aufgefunden werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Universitäts-Studiengesetzes - UniStG
1.1. Im Beschwerdefall ist für die vorliegende Prüfung wegen des Zeitpunktes ihrer Ablegung das am 1. August 1997 (siehe dazu dessen § 74 Abs. 1) in Kraft getretene Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/ 1997, maßgebend.
1.2. § 45 UniStG (dessen Abs. 1 und 3 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/1998) lautet:
"Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten ist mit ‚sehr gut'(1), ‚gut'(2), ‚befriedigend'(3) oder ‚genügend'(4), der negative Erfolg ist mit ‚nicht genügend'(5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung ‚mit Erfolg teilgenommen', die negative Beurteilung ‚ohne Erfolg teilgenommen' zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat ‚bestanden' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie ‚nicht bestanden' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat ‚mit Auszeichnung bestanden' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als ‚gut' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung ‚sehr gut' erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) hat bei Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung ‚sehr gut' die Beurteilung ‚mit Auszeichnung bestanden' zu treten."
Die EB zur RV zum UniStG (Stammfassung), 588 Blg Sten Prot NR XX.GP, führen zum Absatz 2 des § 45 auf Seite 84 ua. Folgendes aus:
"In Abs. 2 werden die Erfordernisse für eine positive Beurteilung einer Prüfung geregelt, die entweder aus mehreren Teilen (zB mündlich und schriftlich, Mathematik 1, 2 und 3 uä.) oder mehreren Prüfungsfächern besteht. In diesem Fall kann die Prüfung nur dann positiv beurteilt werden, wenn jeder Teil oder jedes Fach für sich genommen positiv beurteilt wird. Eine ‚mehrheitlich positive' Beurteilung ist daher ausgeschlossen."
1.3. Nach § 56 Abs. 1 UniStG hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden. Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/1998) haben einem Senat wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. ist bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
1.4. § 57 UniStG (dessen Absatz 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/1998)
lautet:
"Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen."
Laut Auskunft des im Beschwerdefall zuständigen Studiendekans wurde von dieser Möglichkeit zur Erlassung einer Verordnung bisher nicht Gebrauch gemacht.
1.5. § 60 UniStG (Stammfassung) lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen."
Die EB zur RV zum UniStG (Stammfassung), 588 Blg Sten Prot NR XX. GP, führen zu dieser Bestimmung auf Seite 92 f Folgendes aus:
"Die Diskussion zum Rechtsschutz bei Prüfungen wurden von der Arbeitsgruppe 'Deregulierung des Studienrechts' auf der Basis eines allgemeinen verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgebotes geführt. Prüfungen sind demnach Verwaltungsakte, die die Lage des Betroffenen unter Umständen einschneidend gestalten. Die an Prüfungen zu stellenden Anforderungen sind zwar im einzelnen nicht näher geregelt, doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Prüfungen den Geboten der Objektivität und Sachlichkeit entsprechen müssen, dass die getroffenen Beurteilungen rational nachvollziehbar sein müssen, dass bestimmte Verfahrensgarantien beachtet werden und Willkür ausgeschlossen ist. Prüfungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind fehlerhaft. Zweifellos stellen bereits bisher die Bestimmungen über die Zulassung zu einer Prüfungswiederholung eine Verminderung des Gewichts von Fehlentscheidungen dar, die Bestellung von Senaten kann die Objektivität verstärken, die Zulassung der Öffentlichkeit zur Prüfung stellt den Prüfungsvorgang selbst unter Kontrolle. Abgesehen von solchen Garantien, die durchaus wirkungsvoll sein können, stellt sich die Frage, ob fehlerhafte Prüfungen als solche Bestand haben sollen oder ob den Betroffenen dagegen ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung der Überlegungen der Machbarkeit und der allfälligen Auswirkungen des Ausbaus des Rechtsschutzes auf das ‚Prüfungsklima' wird ein Ausbau des Rechtsschutzes vorgeschlagen. Daher wird die Schaffung eines nach der Intensität der Rechtswirkungen abgestuften Rechtsschutzsystems vorgeschlagen, das eine Verbindung von formalisiertem Rechtsschutz mit anderen Kontroll- und Objektivierungsmechanismen vorsieht.
Nach Ansicht der Arbeitsgruppe ‚Deregulierung des Studienrechts' sollte bei negativer Beurteilung einer Prüfung eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden, die zur Aufhebung der Prüfung führt, die - ohne Anrechnung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen - danach zu wiederholen ist. Dabei sollte sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzesskontrolle' beschränken. Somit würden nur schwer wiegende Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.
Zuständig für die Aufhebung der Prüfung sollte die Studiendekanin oder der Studiendekan sein, die oder der durch Bescheid zu entscheiden hätte. Damit könnte ohne Einbuße an Rechtsschutz der bisherigen Praxis Rechnung getragen werden, die Prüfungen als Gutachten zu qualifizieren.
Das Verfahren sollte durch einen begründeten Antrag der Studierenden eingeleitet werden, in dem diese die konkreten Gründe darzulegen haben, die nach ihrer Ansicht den schweren Mangel der Prüfung begründen. Ohne diese Begründung wäre ein Antrag als gegenstandslos zurückzuweisen. Da es den Studierenden in aller Regel unmöglich sein wird, Willkür zu beweisen, soll in diesem Verfahren die Glaubhaftmachung ausreichend sein. Weil die Entscheidung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur kassatorisch wirkt und zur Wiederholung der Prüfung führt, dürfte ein Missbrauch des Beschwerderechts nicht zu befürchten sein.
Weiterhin werden den Studierenden die Einsichtsmöglichkeiten eingeräumt. Ergänzt wird die Regelung durch eine Begrenzung der Aufbewahrungspflicht für die in Abs. 2 genannten Unterlagen. Werden die Unterlagen den Studierenden ausgehändigt, besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit zur Führung von Tonbandaufzeichnungen bei Prüfungen wurde auf Grund zahlreicher Einwendungen im Begutachtungsverfahren, die auf praktische und rechtliche Probleme hingewiesen haben, verzichtet."
1.6. Gemäß § 81 Abs. 4 UniStG ist auf das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Nach Abs. 5 Z. 3 leg. cit. ist - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - gegen Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans die Berufung an das Fakultätskollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
2. Besonderes Studienrecht: Studienplan über das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
2.1. Im Beschwerdefall ist auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG (vgl dazu § 80 Abs. 2 UniStG) das bisherige "besondere Studienrecht (Studiengesetz, Studienordnung, Studienplan) anzuwenden.
2.2. Nach dem obzitierten Studienplan der Studienkommission vom 14. Mai 1980 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Beschlusses vom 24. März 1994 - kundgemacht in einer Sondernummer des Mitteilungsblattes der Universität Salzburg vom 14. Juli 1994 unter Nr. 274 (im Folgenden StPRW/S) umfasst das Pflichtfach des ersten Studienabschnittes "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" Lehrveranstaltungen aus den Bereichen a) "Grundfragen der Rechtswissenschaft" (1 st.),
b) "Einführung in das österreichische Zivilrecht und seine Methoden" (3 st.), c) "Einführung in das österreichische öffentliche Recht und seine Methoden" (3 st.) und d) "Übung(en) aus b) oder c)" im Gesamtausmaß von 2 Wochenstunden (§ 1 Abs. 2 leg. cit; siehe auch §§ 2 lit. a, 4 und 8 Abs. 2 StPRW/S).
2.3. Die Bildungsziele des Faches "Einführung in die Rechtswissenschaften" sind nach Z. 1 des § 8a StPRW/S Folgende:
"Das Fach hat vor allem dem Studieneingang zu diesen und dabei Grundfragen der juristischen Methode sowie Hauptproblem der Fächer öffentliches Recht und Privatrecht zu bieten. Dabei werden Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts vorgetragen. Im öffentlichen Recht sollen den Studierenden Grundprobleme des Verfassungsrechts, des Verwaltungsrecht und des Verwaltungsverfahrensrechts vermittelt werden, wobei das Verstehen und die Sicht von Zusammenhängen Vorrang vor der Kenntnis von Einzelvorschriften haben.
Bei den methodischen Grundfragen sollen insbesondere behandelt werden:
- Vermittlung und hinreichende Vertrautheit mit den Grundbegriffen des Rechts, des Rechtsdenkens und grundlegender wissenschaftlicher Zugänge zum Recht;
- die Vernetzung des Rechtsdenkens mit Nachbarwissenschaften und die Zusammenhänge zwischen dem Recht und anderen Normordnungen;
- Grundzüge der Analytik des positiven Rechts, der Rechtsdynamik und der Auslegungslehre.
In den zugehörigen Übungen wird die Anwendung des Lehrstoffes auf konkrete Fälle vermittelt."
2.4. Das Fach "Rechtsphilosophie" ist nach § 3 lit. a StPRW/S ein empfohlenes Freifach, das zur Erreichung der nach § 1 vorgeschriebenen Anzahl der im ersten Studienabschnitt pro Semester mindestens zu inskribierenden Wochenstunden (nach Inskription der Pflichtveranstaltungen in diesem Studienabschnitt nach § 2) belegt werden kann.
3. Organisationsrecht: UOG 1993 ; Satzung der Universität Salzburg sowie Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane
3.1. UOG 1993
3.1.1. Nach § 15 Abs. 1 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, das im Beschwerdefall wegen des vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten "Kippens" der Universität Salzburg (= effektives Wirksamwerden im Sinn des § 87 Abs. 2 UOG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/1997) anzuwenden ist, ist ein Kollegialorgan beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ist über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
Nach § 15 Abs. 7 leg. cit. hat der Senat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.
3.1.2. Gemäß § 48 Abs. 2 UOG 1993 hat die Satzung die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gehören dem Fakultätskollegium an 1. Vertreter der Universitätsprofessoren; 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z. 1; 3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1; 4. zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
3.2. Satzung der Paris Lodron-Universität Salzburg; Geschäftsordnung für alle Kollegialorgane
3.2.1 Gemäß § 10 Abs. 2 der genannten Satzung umfasst das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität 42 Mitglieder.
3.2.2 Die Anlage 2 B zur Satzung enthält die Geschäftsordnung für alle Kollegialorgane (GO).
§ 11 GO regelt die Beschlusserfordernisse. Nach Abs.1 ist ein Kollegialorgan beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses ist nach Abs. 2 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern nichts anderes bestimmt ist. (Anmerkung: Eine solche abweichende Regelung besteht für die im Beschwerdefall betroffene Angelegenheit nicht). Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Anzahl der Pro-Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen sind jeweils möglich und gelten als abgegebene Stimmen.
4. Verfahrensrecht - AVG
4.1. Nach § 13 Abs. 8 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
4.2. Gemäß § 37 AVG Satz 1 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem zweiten Satz ( in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) hat die Behörde nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
4.3. Nach § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 treten alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von taxativ aufgezählten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 158/1998 - darunter auch von § 13 Abs. 8 und § 37 zweiter Satz AVG - abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.
II. Beschwerdeausführungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, dass im angefochtenen Bescheid jene Personen namentlich zu nennen gewesen wären, die an der "Berufungsverhandlung" teilgenommen hätten. Nur so könne festgestellt werden, ob das Fakultätskollegium (belangte Behörde) dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid seien weder der Vorsitzende noch die übrigen Mitglieder der belangten Behörde namentlich angeführt.
1.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Sowohl im Kopf als auch in der Fertigung des angefochtenen Bescheides ist der Vorsitzende der belangten Behörde namentlich genannt. Im Übrigen besteht weder nach dem AVG (insbesondere dessen § 59 Abs. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 1988, 86/12/0249) noch nach dem UniStG oder nach dem UOG 1993 eine Pflicht, die Mitglieder einer Kollegialbehörde namentlich anzuführen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Dass dem angefochtenen Bescheid kein wirksamer Beschluss der belangten Behörde zu Grunde liegt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen geht auch aus dem dem Verwaltungsgerichthof vorgelegten Auszug aus dem Beratungsprotokoll der Sitzung vom 9. November 1999 zu dem die Berufung der Beschwerdeführerin betreffenden Tagesordnungspunkt hervor, dass an der Abstimmung weder der Studiendekan noch (der als Prüfer fungierende) Prof. DDr. R. teilgenommen haben und der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Entwurf mit 19 Pro Stimmen (bei fünf Stimmenthaltungen) angenommen wurde. Damit wurden das Präsens- und Konsensquorum für einen wirksamen Beschluss der belangten Behörde (42 Mitglieder) erfüllt. Nach dem Gesetz ist es für das Zustandekommen eines Beschlusses der belangten Behörde nicht erforderlich, dass eine bestimmte Anzahl der Vertreter der vier Gruppen, die dem Fakultätskollegium nach § 48 Abs. 3 UOG 1993 anzugehören haben, für den Beschluss gestimmt haben muss (vgl. dazu auch § 15 Abs. 1 UOG 1993), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die namentliche Anführung der an der Abstimmung im Fakultätskollegium teilnehmenden Mitglieder nicht erforderlich erscheint.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG - die, wie auch im Beschwerdefall, regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - beurkundet wird, dass das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zu Grunde liegenden Beschluss gefasst hat (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, 95/12/0116, und vom 28. Juni 1995, 93/12/0132, sowie VfSlg. 12.139/1989). Dies umfasst auch die Bestätigung der Einhaltung der für die Wirksamkeit eines Beschlusses vorgesehenen Regelungen, die im Beschwerdefall - wie bereits erwähnt - von der Beschwerdeführerin gar nicht in Frage gestellt wurde.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei und welche Schlüsse sie daraus gezogen habe. Es könne daher die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht überprüft werden. Die belangte Behörde sei der zwingenden Bestimmung des § 45 AVG (Aufnahme von Beweisen; freie Beweiswürdigung; Parteiengehör) in keiner Weise nachgekommen; es lasse sich dem Verwaltungsgeschehen nicht einmal entnehmen, ob überhaupt "ein formelles Beweisverfahren" durchgeführt worden sei.
2.2. Dem ist zu erwidern, dass die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, unter E 312 zu § 66 AVG genannten Entscheidungen). Dies bedeutet auch, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides "übernommen" wird, soweit sich aus der Begründung des Berufungsbescheides nichts anderes ergibt.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Sie hat sich ausschließlich mit den in 5 Gruppen gegliederten (zum Teil über das im Antrag vom 29. März 1999 hinausgehenden) Berufungseinwendungen auseinander gesetzt und diese als nicht zutreffend bzw. nicht rechtserheblich angesehen. Damit hat sie aber auch die "maßgebliche Sachverhaltsdarstellung" der Behörde erster Instanz übernommen und das Berufungsvorbringen als nicht zutreffend und soweit es neue Gründe enthielt, als rechtlich nicht erheblich angesehen. Sie hat auch die von ihr angewandten Rechtsnormen angeführt und ihre (in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen gezogenen) Schlussfolgerungen näher begründet. Von einer Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit mangels jeglicher Begründung bzw. wegen des Fehlens von essenziellen Sachverhaltsfeststellungen kann keine Rede sein. Im Übrigen zeigen auch die folgenden Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass sie wegen der vor ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides offenkundig nicht an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert war.
Mit der Abweisung der Berufung hat die belangte Behörde auch die von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen (hier: Zeugeneinvernahmen von Prof. Dr. S. und von Prof. DDr. R.; Einholung einer Auskunft von Prof. Dr. M. betreffend die Erkennbarkeit von Panik-Attacken), auf die sich der erstinstanzliche Bescheid auch ausdrücklich berufen hat, zu den ihren gemacht. Der Vorwurf der mangelnden Erkennbarkeit der Durchführung eines "formellen Beweisverfahrens" geht daher ins Leere.
Richtig ist, dass die Behörde erster Instanz die Ergebnisse ihrer Ermittlungen ohne Wahrung des Parteiengehörs in ihrem Bescheid verwertet und die Beschwerdeführerin dies in der Berufung gerügt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings schon im Verwaltungsverfahren in der Berufung mit dem bloßen Aufzeigen dieses Mangels begnügt, obwohl in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheid präzise Angaben über die eingeholten Beweise und ihre Ergebnisse enthalten waren und es ihr auf Grund dieses hinreichenden Informationsstandes ohne weiteres möglich gewesen wäre, dazu ein zweckentsprechendes Sachvorbringen zu erstatten. Das von der Beschwerdeführerin in der Berufung im Ergebnis geltend gemachte (in der Beschwerde nicht mehr erwähnte) Recht auf persönliche Anwesenheit bei der Zeugeneinvernahme besteht nach dem AVG nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Parteiengehör (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 299 und E 311 zu § 45 AVG zitierte Judikatur). Abgesehen davon, dass bei dieser besonderen Fallkonstellation die Verletzung des Parteiengehörs wegen der Möglichkeit, das im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen, ungeachtet des diesbezüglichen Berufungseinwandes als saniert anzusehen ist (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 94/12/0144), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht ansatzweise (im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) die Rechtserheblichkeit der von ihr geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs dargelegt. Es fehlt jedes Vorbringen, welche Tatsachen der Behörde wegen des Unterbleibens des Parteiengehörs (vor der Behörde erster Instanz) unbekannt geblieben sein könnten.
Aus dieses Gründen gehen die von ihr ganz allgemein erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie habe die Tatsache einer Panikattacke während der Prüfung durch die Schilderung der Umstände (während der Prüfung) und die Vorlage eines Gutachtens von Dr. N. im Sinn des § 60 Abs. 1 UniStG glaubhaft gemacht. Der Vorstand des Institutes für forensische Psychiatrie, Prof. Dr. M., auf den sich die belangte Behörde berufe, sei zwar Doktor der gesamten Heilkunde, aber im Amtskalender weder als Amtssachverständiger noch als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen. Es stehe nicht einmal fest, ob er Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sei und in S. als niedergelassener Arzt eingetragen sei. Er sei daher nicht geeignet, das Gutachten einer Fachärztin und Spezialistin auf dem Gebiet der Panik-Attacken zu widerlegen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt werde, die Beschwerdeführerin könne behaupten was sie wolle, so stehe dem der Wortlaut des § 60 Abs. 1 UniStG entgegen. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin vor Antritt zur Prüfung hätte behandeln lassen müssen, spiele dabei keine Rolle. § 60 UniStG stelle nicht auf die Schuldhaftigkeit (des Prüfungskandidaten) ab.
3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Prüfungen dienen nach dem ihnen innewohnenden Zweck dazu, Aufschluss über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten zu geben. Vor diesem Hintergrund kann - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Panik-Attacke aus rechtlicher Sicht die Erfordernisse eines schweren bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung unterlaufenen Mangels im Sinne des § 60 Abs. 1 zweiter Satz UniStG erfüllen.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es dahin gestellt bleiben, alle Voraussetzungen abschließend zu prüfen, die für die Bejahung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sein müssen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels jeder Prüfung muss jedenfalls auf Grund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 2 UniStG vorgesehene Möglichkeit der Genehmigung von Anträgen auf vom Studienplan abweichende Prüfungsmethoden ua. bei länger andauernden (körperlichen) Behinderungen) aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben so weit herabgesetzt sein, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (im Folgenden als Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten bezeichnet). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können wie z.B. § 34 Abs. 6 UniStG zeigt) typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Eine solche mit der Prüfung verbundene durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, eine unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 UniStG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonst die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen. Das gilt auch für die Abgrenzung gegenüber Kenntnisdefiziten, die dem Kandidaten zuzurechnen sind und die seine Rolle als aktiver Teilnehmer am Prüfungsgeschehen reduzieren können und die zutreffend in die (negative) Leistungsbewertung Eingang zu finden haben. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im oben genannten Sinn wird daher nur dann vorliegen, wenn er auf Grund des von ihm geltend gemachten Grundes (hier: Panik-Attacke) überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit). Diese Untauglichkeit muss dabei während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste. Ist dies der Fall, dann hat der Prüfer (bei einer kommissionellen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungssenates) - insbesondere, wenn der Prüfungskandidat dazu nicht (mehr) in der Lage ist - die noch nicht abgeschlossene Prüfung von sich aus ohne Bewertung abzubrechen. Zwar ist dieser (Extrem)Fall im UniStG nicht ausdrücklich geregelt; er ergibt sich jedoch bereits aus dem Zweck der Prüfung. Außerdem liegt dieser allgemeine Regelungsgedanke dem § 57 Abs. 8 UniStG zu Grunde. Der Prüfling ist in diesem Fall des Abbruchs der Prüfung durch den Prüfer aus rechtlicher Sicht so gestellt, als wäre er zu dieser Prüfung nicht angetreten. Eine Anrechnung auf die zulässige Anzahl der Prüfungen (im Sinne des § 58 UniStG) findet daher in diesem Fall nicht statt. Inwieweit ein Prüfungsabbruch durch den Prüfer allenfalls Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Prüfungsentgelt hat, ist hier nicht zu prüfen.
Ob eine derartige Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Was die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestätigung der Fachärztin Dr. N. betrifft, wird damit nur auf Grund einer mehr als zehn Monate vor der Prüfung vom 23. März 1999 zurückliegenden "Diagnostik und Beratung" bestätigt, dass die Beschwerdeführerin (damals) unter Panikattacken im Rahmen einer Angstneurose gelitten habe und allgemein die Möglichkeit einer Panikattacke in Prüfungssituationen für möglich gehalten werde. Darüber, ob dies auch zum Prüfungszeitpunkt (23. März 1999) der Fall gewesen sein könnte (was jedenfalls durch die fachkundige Bewertung des Prüfungsgeschehens, wie es sich aus der Sicht der Beschwerdeführerin abgespielt haben soll, durch Dr. N. oder allfällige Rückschlüsse aus dem psychischen Zustand einer unmittelbar nach der Prüfung vom 23. März 1999 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. N. möglich gewesen wäre), enthält die Bestätigung keinerlei Angaben.
Zwar trifft dies auch auf die vom Studiendekan im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Information von Prof. Dr. M zu. Sie enthält aber eine Aussage über die Beschaffenheit und Erkennbarkeit einer Panikattacke durch Laien, die auch den beiden als Zeugen einvernommenen Prüfern Prof. Dr. S. und Prof. DDr. R. vor ihrer Zeugenaussage zu diesem Thema vorgehalten wurde, was nach den obigen Ausführungen für das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten von rechtserheblicher Bedeutung ist. Diese (aus medizinischer Sicht getroffene) Feststellung Dris. M. steht in keinem Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung von Frau Dr. N, weil diese Thematik von Dr. N. gar nicht behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde das Zutreffen des Inhaltes dieser Information (trotz deren Bekanntgabe in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides) bestritten, sondern dies lediglich mittelbar über die verfahrensrechtliche Rolle des Dr. M. im vorliegenden Verfahren getan. Dies reicht aber nicht aus. Es kann dahingestellt bleiben, welche Rolle Prof. Dr. M. im vorliegenden Verwaltungsverfahren zukam. Auch wenn er kein Amtssachverständiger im Sinn des § 52 AVG gewesen sein sollte, wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend meinen, kommt die Heranziehung der von ihm eingeholten Information bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (keine Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit der eingeholten Auskunft; keine von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme zu diesem Thema) nach § 46 AVG (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismitteln) in Betracht. Die Beschaffung und Verwertung seiner allenfalls durch formlose Befragung als Auskunftsperson der Behörde gegebenen Information nach § 46 AVG reicht daher im Beschwerdefall aus; eine Vorgangsweise nach § 52 AVG war im Beschwerdefall nicht geboten (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung im Verhältnis der formlosen Befragung als Auskunftsperson nach § 46 AVG zur förmlichen Zeugeneinvernahme nach §§ 48 ff AVG das hg Erkenntnis vom 4. September 1989, 89/09/0048).
Das weitere erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen gegen Dr. M (Nichtfeststehen der Facharztqualität, keine Eintragung in die Ärzteliste) ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Aus diesen Gründen war es daher nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde im Ergebnis (siehe auch oben unter 2.2.) auf die Zeugenaussagen von Prof. Dr. S. und Prof. DDr. R. zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei dieser Prüfung (zielgerichtete Antworten der Beschwerdeführerin während der Prüfung, auch wenn diese - nach Hilfestellung - falsch gewesen seien) stützte, nach dem ihnen die von Prof. Dr. M. eingeholte Information bezüglich Art und Erkennbarkeit von Panikattacken zur Kenntnis gebracht worden war. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin niemals das Zutreffen der laut Formblatt "Evidenthaltung des Studienerfolges (ergänzend zu Prüfungsprotokoll P 2)" gestellten Fragen und Antworten bestritten hat, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Prüfung in dieser Weise abgespielt hat.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis schon deshalb in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Panikattacke" keine Prüfungsunfähigkeit erblickte, die als schwerer Mangel nach § 60 Abs. 1 Satz 2 UniStG wahrzunehmen wäre. Es war daher nicht auf die weiteren Fragen einzugehen, ob dem Prüfungsantritt zur hier strittigen Prüfung vom 23. März 1999 trotz längeren vorherigen Wissens der Beschwerdeführerin um ihre psychische Anfälligkeit bei Prüfungen und der Unterlassung einer entsprechenden Behandlung dieses Leidens sowie dem Unterbleiben einer (entsprechend belegten) Information des Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Prüfungsantritt zur letzten zulässigen Wiederholung über diesen Zustand im Rahmen des Rechtsschutzes nach § 60 Abs. 1 Satz 2 UniStG Bedeutung zukommt oder nicht.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, aus den gestellten Fragen könne entnommen werden, dass bei der Prüfung und deren Beurteilung Willkür geherrscht habe. Solche Fragen würden üblicherweise erst im zweiten Studienabschnitt gestellt und seien für eine Einführungsprüfung eindeutig viel zu schwer.
Dies füge sich auch nahtlos in das Bild ein, dass einige Professoren der Universität schon in den Vorlesungen immer wieder darauf hinwiesen, sie würden Studenten aus Wien nicht gerne sehen, und sie mit allen Mitteln versuchten, diese Studenten zum Verlassen der Universität zu veranlassen. Der von ihr (auf dieser Ebene liegenden) vorgebrachten Äußerung der Vorsitzenden nach ihrer Prüfung vom 23. März 1999, sei im angefochtenen Bescheid nicht substanziell entgegengetreten worden. Ihrem Beweisantrag sei ohne Begründung nicht entsprochen worden. In der stillschweigenden Übergehung der von ihr beantragten Zeugeneinvernahme liege eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung.
Ein weiterer Hinweis auf die Unsachlichkeit des gesamten Prüfungsablaufes sei die sehr emotionell gefärbte und polemische Stellungnahme des Studiendekans bezüglich seines Urlaubes in der Osterwoche 1999. Ihr Hinweis auf § 167 BDG 1979 (Urlaubsregelung für Universitäts(Hochschul)professoren) könne keine Diffamierung darstellen: sie habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass Prüfungsprotokolle auch grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit zur Verfügung stehen müssten.
Da bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung kein Neuerungsverbot herrsche, hätten die von ihr geltend gemachten "sachfremden Erwägungen" noch in der Berufung näher erläutert werden können. Dazu komme noch, dass sie bis zum Ablauf der in § 60 Abs. 1 UniStG festgelegten Frist keine Möglichkeit gehabt habe, in das Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen und ihr eine Ablichtung desselben erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei. Damit sei es ihr aber im Hinblick auf die Panik-Attacke unmöglich gewesen, vom Prüfungsablauf zeitgerecht Kenntnis zu erlangen.
4.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen macht die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend, dass das Prüfungsverfahren und die Beurteilung willkürlich erfolgt seien.
Was den Vorwurf eines willkürlichen Prüfungsverfahrens ( zu schwierige Fragestellungen) betrifft, liegt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung vor. Trotz Kenntnis der Prüfungsfragen (spätestens seit Übersendung des entsprechenden Formblatts mit Schreiben des Studiendekans vom 6. April 1999, dessen Zustellung die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat) hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren diesen Vorwurf nie erhoben (dies unabhängig von der Frage, ob die Kenntnis der Prüfungsfragen in Verbindung mit der erst nach ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 UniStG erfolgten Übermittlung des "Prüfungsprotokolls" allenfalls für die Frage der Rechtzeitigkeit eines solchen erweiterten Vorbringens von Bedeutung gewesen wäre).
Was den bereits erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf der willkürlichen Beurteilung (Rückschluss aus der im Ergebnis gegen den "Prüfungstourismus" gerichteten Äußerung des Studiendekans bei Verkündung des Prüfungsergebnisses) betrifft, so kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf der Kontrolle nach dem ersten Satz des § 60 Abs. 1 UniStG entzogen ist oder unter die schwere Mängelprüfung im Sinne des zweiten Satzes fällt und bejahendenfalls, wo die Grenze verläuft (unklar die EB zur RV zu dieser Bestimmung, die einerseits von einer Exzesskontrolle sprechen, Fragen der inhaltlichen Bewertung - jedenfalls grundsätzlich - aber als nicht beschwerdefähig erklären, andererseits aber das Erfordernis der Glaubhaftmachung von Mängeln durch den Studierenden mit dem Hinweis erläutern, dass es in aller Regel unmöglich sein werde, "Willkür" zu beweisen. Hingegen dürften die Vorarbeiten in der Arbeitsgruppe "Deregulierung des Studienrechts" zu dieser Bestimmung die Prüfung von Willkür in den Rechtsschutz einbezogen haben; vgl. dazu die entsprechenden Zitate aus dem Endbericht dieser Arbeitsgruppe in den Fußnoten 10 und 12 zu § 60 UniStG bei Bast-Langeder, UniStG).
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob
a) das Fehlen der Begründung eines Antrages nach § 60 Abs. 1 Satz 3 UniStG (Glaubhaftmachung des schweren Mangels im Antrag) - wie zB das Fehlen der Begründung einer Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG - ein inhaltlicher Mangel ist (vgl. in diese Richtung die EB zur RV zu dieser Bestimmung, wobei allerdings auf die später erfolgte Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 Bedacht zu nehmen sein wird),
b) diese Bestimmung tatsächlich - wovon die belangte Behörde ausgeht - hinreichend klar ein Neuerungsverbot (bzw. die Eventualmaxime) anordnet und
c) für den Fall der Bejahung von b) welche Konsequenzen im Fall der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 8 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in Verbindung mit § 82 Abs. 7 AVG idgF für diese Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 3 UniStG zu ziehen wären.
Selbst wenn diese Fragen alle zu Gunsten der Beschwerdeführerin (im Sinne der Einbeziehung dieses Vorwurfes in das vorliegende Mängelprüfungsverfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 2 UniStG) zu lösen wären und auch unterstellt würde, dass sich der Studiendekan in der von ihr vorgebrachten Weise bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses geäußert hätte (bzw. das übrige Vorbringen zutreffen sollte, mit dem dieser Vorwurf gleichsam "atmosphärisch" untermauert werden soll) könnte dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Schon allein auf Grund der auf die gestellten Prüfungsfragen von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, wie sie in dem im Verfahren unbestritten gebliebenen Prüfungsprotokoll festgehalten wurden, liegt nämlich eine negative Beurteilung der Prüfung vom 23. März 1999 vor dem Hintergrund der Bildungsziele dieses Prüfungsfaches (vgl. § 8a StPRW/S) jedenfalls innerhalb der Grenzen sachlicher Erwägungen und damit innerhalb des der Überprüfung entzogenen Beurteilungsrahmens (nach § 60 Abs. 1 Satz 1 UniStG). Der allfälligen Berücksichtigung sachfremder Überlegungen (wenn eine solche Bewertung von aus der zum "Prüfungstourismus" ergangenen Äußerung überhaupt gezogen werden könnte) käme daher bei dieser Fallkonstellation keine entscheidende Bedeutung für das negative Prüfungsergebnis zu.
5. Aus diesen Überlegung erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
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