VwGH 99/09/0195

VwGH99/09/019527.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Juli 1999, Zl. UVS-07/A/21/00794/98, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. August 1997 verfasste der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk mit Datum 31. Oktober 1997 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Wirtshaus GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeber am 19. August 1997 im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar in W, A-Straße x, eine namentlich genannte slowakische Staatsangehörige als Animierdame entgegen dem § 3 AuslBG beschäftigt habe, obwohl ihm für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch für diese Beschäftigung eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung verletzt.

Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung nicht.

In der erwähnten Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien war lediglich Folgendes festgehalten worden:

"Im Rahmen der fremdenpol. Streife, am 19.08.1997, wurde in W, A-Straße x, 'M CLUB' eine Kontrolle durchgeführt. Vor Ort konnte bei Betreten des Lokales, die Angezeigte an der Bar stehend und mit einem Gast sprechend, bzw. 1 Getränk konsumierend, bei der Animiertätigkeit wahrgenommen werden. Es handelte sich dabei um:

S, 11.10.1973, Smolenice/Slowakei geb., slow. StA., W, H-Straße ywh., (seit 29.07.1997 aufrecht gemeldet)

Leg.: slow. RP-Nr.: z, ausgest. am 15.04.1996 in T/Slowakei. S konnte keinen Sichtvermerk bzw. Arbeitsbewilligung vorweisen und hält sich Genannte somit unerlaubt im hs. Bundesgebiet auf, da sie offensichtlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. erfolgte die Einreise in das hs. Bundesgebiet schlüssig zur Arbeitsaufnahme. Barmittel konnten von S. vorgewiesen werden. Lt. eigenen Angaben bezieht S. ein Fixum von ÖS 300,-- und Getränkeprovisionen täglich.

Da laut eigenen Angaben S seit mehreren Tagen (keine genauen Angaben) in dem angeführten Lokal arbeitet liegt der Verdacht d. illegalen Ausländerbeschäftigung und d. Verd. d. Abgaben- bzw. Steuerhinterziehung vor. Der vor Ort anwesende Geschäftsführer des Lokales, 'M CLUB', Inhaber ist die P GmbH., D, 18.04.1950 geb., öst. StA., W, B-Gasse w wh. und aufrecht gemeldet., wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt."

Mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 1998 erkannte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer im Sinne der bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Vorwürfe für schuldig und verurteilte ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz zu einer Geldstrafe von S 25.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und entsprechendem Kostenbeitrag.

Die Behörde erster Instanz ging begründend davon aus, auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 15. September 1997 sei dem Beschwerdeführer die im Spruch umschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Rechtfertigung unter Bekanntgabe der Folgen einer Unterlassung derselben geboten worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen gewesen. Bei der Strafbemessung erachtete die Behörde erster Instanz weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe als vorliegend.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein, in der er - teilweise unter Anbietung von Beweisen - ausführte, er habe weder mit der P Wirtshaus GesmbH etwas zu tun noch mit dem Gastgewerbebetrieb in W, A-Straße x. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er für allfällige Übertretungen des AuslBG in diesem Gastgewerbebetrieb verantwortlich sein solle, zumal jede Begründung fehle. Tatsächlich Verantwortlicher sei E.D. Diesbezüglich werde auf den Gewerbeakt verwiesen und dessen Beischaffung beantragt. Daraus gehe hervor, dass das gegenständliche Lokal von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werde, deren Gesellschafterin zwar die P GesmbH sei, jedoch nicht in verantwortlicher Position. Die im Straferkenntnis genannte Ausländerin habe im gegenständlichen Lokal nicht gearbeitet. Sie sei die Lebensgefährtin des verantwortlichen Geschäftsführers, E.D., und helfe diesem fallweise aus, ohne dass dadurch ein Beschäftigungsverhältnis begründet oder eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt würde. Soweit bekannt, handle es sich bei der genannten Ausländerin um eine Studentin der TU Wien, die dort ein Studium der Studienrichtung Maschinenbau betreibe.

Die belangte Behörde führte am 21. Juni 1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund der in der Berufungsverhandlung gewonnenen Erhebungsergebnisse gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Sie begründete ihren Bescheid nach wörtlichem Zitat des bekämpften Straferkenntnisses, der Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugenaussagen und der Anzeige vom 19. August 1997, weiters auszugsweise des antragsgemäß beigeschafften Gewerbeaktes und des Firmenbuchauszuges dahingehend, dass auf Grund der Anzeige in Verbindung mit der Aussage des vernommenen Anzeigenlegers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass die im Lokal angetroffene Ausländerin keineswegs dort lediglich auf Besuch bei ihrem Freund E.D. gewesen sei, sondern eine Animiertätigkeit durchgeführt habe. Der Anzeigenleger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien inhaltlich klar und widerspruchsfrei und zudem unter der Wahrheitsverpflichtung des § 289 StGB ausgesagt. Außerdem unterliege der Zeuge auf Grund seines Diensteides und auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf-, sondern auch dienstrechtliche Sanktionen. Auch habe die Aktenlage keinerlei Hinweise darüber ergeben, dass der Zeuge den ihm offenbar unbekannten Beschwerdeführer durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen. Dazu komme, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung einen korrekten und persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelt habe. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die von ihm vor Ort gemachten Wahrnehmungen in der Anzeige wahrheitsgemäß festgehalten habe. Nun habe dieser Zeuge in der gegenständlichen Bar eindeutig beobachten können, dass die genannte "Ausländerin (zumindest) einen Gast zum Trinken animiert" habe und "sich auch zu Getränken hat einladen lassen". Sie sei "nämlich" im genannten Club bei Betreten des Lokales durch die anzeigenlegenden Beamten "an der Bar stehend und mit einem Gast sprechend bzw. ein Getränk konsumierend angetroffen" worden. Noch an Ort und Stelle habe die Ausländerin angegeben, dass sie "einer Animiertätigkeit" nachgehe und dass sie "ein Fixum von S 300,-- und Getränkeprovision täglich beziehe". Wenn nun die Ausländerin in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien bestreite, dass sie Animiertätigkeit durchgeführt habe, so sei dies "als Schutzbehauptung" zu werten, zumal gegen sie auch wegen Verdachtes der unerlaubten Arbeitsaufnahme ein Strafverfahren anhängig sei. Es sei anlässlich der Kontrolle von niemandem der für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Umstand erwähnt worden, dass die Ausländerin lediglich auf Besuch sei und dass es sich bei ihr um die Freundin des E.D. handle. Vielmehr habe die Ausländerin ihre Animiertätigkeit zugestanden. In der Regel seien die ersten Angaben die richtigen und entsprächen am ehesten der Wahrheit, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass die Ausländerin Animiertätigkeiten durchgeführt habe. Daran ändere auch nichts, dass die Ausländerin seit September 1998 als ordentliche Hörerin an der TU Wien inskribiert sei, wenn man bedenke, dass die Anzeige fast ein Jahr vor Studienbeginn erfolgt sei. Gleiches gelte auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie (mittlerweile) die Freundin des E.D. sei. Dieser Zusammenhang erkläre auch die Zeugenaussage des E.D., wobei dieser offenkundig bestrebt gewesen sei, sowohl entlastende Angaben für seine Freundin als auch für den von ihm als "Geschäftspartner" bezeichneten Beschwerdeführer zu machen. Bei der Aussage des E.D. falle weiters auf, dass dieser sich zunächst selbst unter Vorhalt der näheren Anzeigedaten an den gegenständlichen Vorfall nicht habe erinnern können, weil ziemlich häufig Kontrollen durchgeführt worden seien. Bemerkenswert sei, dass er sich dann aber an eine bestimmte Kontrolle genau erinnern habe können, diese habe aber offenkundig nicht den verfahrensgegenständlichen Vorfall betroffen, da E.D. den vor der belangten Behörde anwesenden Anzeigenleger nicht wieder erkannt habe, die anderen drei Beamten, die nach seinen Angaben die Kontrolle durchgeführt hätten, jedoch noch genau aus der Erinnerung habe beschreiben können (einen habe er persönlich gekannt, ein anderer Beamter sei älter, der dritte Beamte größer gewesen). Da die Kontrolle nach seinen Angaben ausdrücklich von drei fremden Polizisten durchgeführt worden sei, keiner der drei jedoch der Meldungsleger gewesen sei, habe es sich nicht um die verfahrensgegenständliche fremdenpolizeiliche Streife handeln können, die zur gegenständlichen Anzeige geführt habe. Bei dem anzeigegegenständlichen Lokal handle es sich um ein amtsbekanntes Animierlokal, was keineswegs für die Darstellung der Zeugin E.D. sowie der Ausländerin spräche, erscheine es doch unwahrscheinlich und mit den Erfahrungswerten keineswegs in Einklang zu bringen, dass "eine junge Frau sich in einem solchen Lokal zu Besuchszwecken aufhalte und darüber hinaus noch an der Bar Getränke konsumiere".

Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die hg. Judikatur, wonach auch eine Animiertätigkeit eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigung darstelle. Des Weiteren legte sie ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten "wegen unrichtiger Gesetzesanwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 28 AuslBG, sowie wegen erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften" verletzt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall sei gesetzwidrig erfolgt, da sie einseitig und undifferenziert von der Richtigkeit der Aussage des Meldungslegers ausgehe und die Aussagen der Ausländerin bzw. des E.D. für unglaubwürdig halte. Im Einzelnen sei es amtsbekannt, dass ausländische Staatsbürger, wenn sie weder über Aufenthalts- noch über Beschäftigungsbewilligung verfügen und tatsächlich bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten worden wären, unverzüglich in Verwahrungshaft genommen und eine Niederschrift angefertigt worden wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die angebliche Aussage der Ausländerin sei vom Meldungsleger lediglich in seiner Anzeige festgehalten worden, ohne von ihr im Rahmen einer Niederschrift schriftlich als richtig bestätigt worden zu sein. Das Argument, dass involvierte Personen bei ihrer ersten Aussage zumeist das Richtige angäben, verfange daher nicht, da hier Aussage gegen Aussage stehe und die Richtigkeit wiederum nur von der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person abhänge. Sofern dem Meldungsleger höhere Glaubwürdigkeit wegen der ihn zusätzlich treffenden dienstrechtlichen Sanktionen zuerkannt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Ausländerin im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auch die Exmatrikulation von der TU drohe, was wohl etwa gleich schwer wiege. Im Übrigen sei die Ausländerin vom Meldungsleger in normaler Straßenkleidung in der Bar stehend, ein Getränk konsumierend und sich mit einem Gast unterhaltend angetroffen worden. Diese Situation als Animiertätigkeit zu qualifizieren sei unlogisch. Logisch wäre vielmehr die Annahme gewesen, dass es sich auch um einen Gast gehandelt habe, der sich mit einem anderen Gast unterhalten habe. Auf Grund dieser für eine Bar normalen Situation habe es auch keinen Anlass gegeben, eine "Animiertätigkeit" zuzugestehen, was wiederum im Zusammenhang mit der Tatsache zu würdigen sei, dass keine Niederschrift mit der Ausländerin angefertigt worden sei, in der sie diese angebliche Aussage bestätigt hätte. Unverständlich sei auch, warum der Meldungsleger den "animierten" Gast nicht befragt habe, da diesem als neutralem Zeugen wohl die größte Glaubwürdigkeit zugekommen wäre. Das Unterlassen einer derartigen Erhebung hätte ebenfalls bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden müssen. Nicht erhoben worden sei auch, wer der Ausländerin ihr angebliches Gehalt bezahle, wie hoch die Provision gewesen wäre, wann und in welcher Form die Auszahlung erfolgt sei etc. Die zu Lasten des Beschwerdeführers getroffene Feststellung, die Ausländerin habe einen Gast zum Trinken animiert und sich auch zu Getränken einladen lassen, sei in der Aussage des Meldungslegers nicht gedeckt und daher aktenwidrig. Aus der Aussage des Meldungslegers lasse sich vielmehr lediglich die Feststellung entnehmen, dass die Ausländerin an der Bar stehend, ein Getränk konsumierend und mit einem Gast sprechend angetroffen worden sei und zugestanden habe, eine Provision und ein Fixum zu erhalten. Worin letztlich die Animiertätigkeit tatsächlich bestanden haben solle, sei weder festgestellt worden noch dem Akt entnehmbar. Zu all dem komme noch, dass Feststellungen bzw. Aussagen über das "Outfit" der Ausländerin fehlten. Animierdamen in Bars würden sich aufreizender und freizügiger Kleidung bedienen, um insbesondere männliche Besucher zum Getränkekonsum (oder mehr) zu verführen. Allein die Tatsache, an der Bar stehend und mit einem Gast unterhaltend angetroffen zu werden, indiziere keinen Verdacht einer unerlaubten Beschäftigung. Vielmehr handle es sich dabei um eine in Gastronomielokalen vollkommen übliche Tätigkeit, Lokalbesuche erfolgten eben, um allenfalls neben Essen auch Getränke zu konsumieren und sich zu unterhalten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die übrigen Meldungsleger - wie beantragt - auszuforschen und einzuvernehmen; dieser Beweisantrag sei vielmehr unerledigt geblieben. Auch unterfalle die Animiertätigkeit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Beschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 AuslBG, soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis und b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 20.000,-- bis zu S 120.000,-- im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis zu S 240.000,--.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen wiederholt dargelegt, dass die Tätigkeit als Tänzerin und/oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG darstellt (vgl. zur Tätigkeit als Animierdame die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0060, sowie die dort jeweils angegebene Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall grundsätzlich keine Veranlassung, von der von ihm vertretenen Ansicht abzurücken, bei der Tätigkeit einer Animierdame handle es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG (vgl. dazu auch die hg Erkenntnisse vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, und vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0013). All diesen Erkenntnissen lagen aber eindeutige Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörden und somit ein ausreichender Sachverhaltsubstrat zugrunde, aus denen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - zumindest nachvollziehbar - geschlossen werden konnte - sofern dies nicht sogar von den Betroffenen und/oder den Bestraften zugestanden worden war -, dass überhaupt eine Animiertätigkeit stattgefunden habe.

Ein derartiges ausreichendes, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung tragendes Tatsachensubstrat liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des angefochtenen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Er schließt keinesfalls eine derartige Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0356 mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Insbesondere darf eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.

In diesem Sinne erweisen sich die vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere auch die Aussage des Meldungslegers, als unzureichend. Weder die Tatsache, dass sich eine junge Frau in Gesellschaft einer männlichen Person in bzw. an einer Bar aufhält, noch der Umstand, dass sie dort ein (alkoholisches ?) Getränk konsumiert und sich (mit einem Bekannten, einem Begleiter ?) unterhält, lässt für sich allein darauf schließen, dass männliche Personen von ihr im Auftrag des Geschäftsinhabers zur Konsumation "animiert" wurden. Indizien, wie Bekleidung, Aufmachung o.ä. liegen nicht vor, im Gegenteil blieb die Behauptung des Beschwerdeführers unwidersprochen, die Ausländerin habe lediglich "normale" Straßenbekleidung getragen. Der Meldungsleger erklärt auch in seiner Aussage vor der belangten Behörde nicht weiter, aus welchen konkreten Umständen er den Schluss auf das Vorliegen einer "Animiertätigkeit" der Ausländerin gezogen hat, um jene Fragen überhaupt zu stellen, auf die ihm angeblich mit den Angaben über die Entlohnung geantwortet worden ist. Eine Umschreibung dessen, was die belangte Behörde unter "Animiertätigkeit" verstanden wissen wollte, ist im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht enthalten. Auch weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass Niederschriften mit den Betroffenen anlässlich der Kontrolle nicht aufgenommen wurden, daher "Aussage gegen Aussage" steht, wobei der belangten Behörde in ihrer Erwägung nicht gefolgt werden kann, dem Meldungsleger als unter Diensteid stehenden Beamten komme ein - offenbar generell - höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu als anderen Personen. Höhere Beweiskraft hätte die vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten in seiner Aussage wiedergegebene Äußerung der Ausländerin (insbesondere auch zur in der Anzeige behaupteten Entlohnung) gehabt, wäre sie in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festgehalten worden. Das ist im Beschwerdefall ebenso unterblieben wie die Feststellung der konkreten Umstände, die auf das Vorliegen einer Animiertätigkeit schließen ließen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich daher im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht als ausreichend schlüssig.

Somit wurden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

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