Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk idF 1989/014;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite idF 1991/041;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk idF 1989/014;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite idF 1991/041;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG werden die Berufungen 1. des WR, 2. des WR jun., 3. der MR, 4. der DG, 5. der MT, 6. der AO, 7. des EO, 8. des EK, 9. der MK, 10. des EK jun., 11. der US, 12. des WK einerseits und 13. des JO andererseits, Letzterer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Grass, 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof vom 13. April 1992, Zl. 900/1988-92, als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Marhof hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Ansuchen vom 18. Oktober 1988 und den Ergänzungen dazu vom 30. Mai 1990 (mit einem lärmtechnischen Gutachten betreffend Immissionsschutzmaßnahmen, um den vom medizinischen Sachverständigen im gewerberechtlichen Verfahren vorgeschriebenen Lärm-Immissionsgrenzwert bei Tag von 60 dB energieäquivalenter Dauerschallpegel nicht zu überschreiten) und 18. Juni 1990 suchte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstücke Nr. 149/2, 150, 156, 157/1, 160, 158/1, 158/2 um Erteilung der Widmungsbewilligung an. Als vorgesehener Verwendungszweck der Grundstücke wurde Folgendes ausgeführt:
"Parzellen-Nr. 149/2, 150:
Überdachter Naturstein-Bearbeitungsplatz, Handel und Verkauf, Büro und Aufenthaltsräume, Natursteinlagerplatz, Brückenwaage.
Parzellen-Nr. 156, 157/1:
Steinbearbeitungsmaschinen, Behaumaschinen, Natursteinlagerplatz, Brückenwaage, Werkstätte, Eigentankstelle, LKW-Abstellplätze, Garagen, Betonfertigteilerzeugung, Naturstein-Spaltplatz, Waschplatz, Aufenthaltsräume.
Parzellen-Nr. 160, 158/1, 158/2:
Natursteinlagerplatz, Bruchschotterlagerplatz."
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1990 machten die zur Verhandlung geladenen Nachbarn (von den angeführten Berufungswerbern die unter den Punkten 1., 2., 5., 7., 8., 11., 12. und 13. Genannten) insbesondere geltend, dass der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, weil die Widmung Industrie- und Gewerbegebiet II unmittelbar an allgemeines Wohngebiet angrenze. Es sei wegen der für die dortigen Bewohner auftretenden Lärm- und Staubbelästigung unzumutbar, den vorliegenden Betrieb auf die Widmungsgrundstücke zu erweitern. Der Lärm müsse unter den Gegebenheiten als gesundheitswidrig und störend angesehen werden. Die Anwendung des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 müsse zur Abweisung des Ansuchens führen.
In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Widmung des Grundstückes Nr. 158/1, KG Wald, zurück, da es im Flächenwidmungsplan als Waldgrundstück im Freiland ausgewiesen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof vom 13. April 1992 wurde das verfahrensgegenständliche Ansuchen auf Grund der - einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden - Pläne gemäß § 3 Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 42/1991 auf den eingangs angeführten Grundstücken (mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 158/1, KG Wald), bewilligt und folgende Festsetzungen vorgeschrieben:
"1. Auf den Widmungsgrundstücken ist nur die Errichtung von Bauten und Anlagen im Sinne des im Befund genau bezeichneten Antrages zulässig.
- 2. Die Bebauungsdichte beträgt mindestens 0,3, höchstens 1,0.
- 3. Der Bebauungsgrad beträgt mindestens 0,15, höchstens 0,5.
- 4. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 8,0 m
- 5. Die Baufluchtlinie liegt mindestens 5 m nordöstlich der Straßengrenze, der L 642 und verläuft parallel zu dieser.
6. Für die Widmungsfläche ist die offene Bauweise, d.h. dass von den Nachbargrundstücksgrenzen die Mindestabstände gemäß der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der geltenden Fassung einzuhalten sind.
7. Die Widmungsfläche ist als einheitliches Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes auszuweisen. Der Teilungsausweis bzw. der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichtes sind der Baubehörde vorzulegen.
8. Die Verwendung der Widmungsfläche im Sinne des Punktes 1 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass im Nachbarschaftsbereich der Beurteilungspegel für die betriebsspezifischen Schallimmissionen 55 dB nicht übersteigt.
9. Im Betriebsareal ist der südliche Bereich des Grundstückes Nr. 150 sowie der Bereich Brückenwaage, der südliche Teil des Grundstückes Nr. 156 und der Teil zwischen Zwickenhalle und Werkshalle auf Grundstück Nr. 156 mit einer festen Decke zu versehen."
Die Einwendungen von Nachbarn (u.a. die unter den Punkten. 1., 3., 5., 7., 8., 11., 12. und 13. angeführten Berufungswerber) wurden als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhoben u.a. sämtliche eingangs angeführten Berufungswerber als Nachbarn Berufungen (die unter den Punkten 1. -
12. angeführten Berufungswerber im Rahmen einer gemeinsam eingebrachten Berufung). Mit zwei Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde Marhof vom 15. März 1993 wurde den Berufungen dieser Nachbarn (ausgenommen des unter 10. angeführten Berufungswerbers) Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister verwiesen (die Berufung des Ernst Kohlbacher jun. wurde mit einem weitern Bescheid vom 15. März 1993 abgewiesen, da er nicht Eigentümer einer Liegenschaft in W.-Süd sei, was der Aktenlage allerdings nicht entspricht).
Auf Grund der gegen die aufhebenden Berufungsbescheide erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wurden diese Berufungsbescheide (vom 15. März 1993) mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1993 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Marhof verwiesen. Der die Aufhebung tragende Grund war, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates lediglich neun nichtbefangene Gemeinderäte anwesend gewesen seien, weshalb die notwendige Anzahl für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat gemäß § 56 Stmk. Gemeindeordnung nicht gegeben gewesen sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Marhof vom 2. Dezember 1993 wurden die Berufungen u.a. der eingangs angeführten Berufungswerber als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobenen Vorstellungen (u.a. der angeführten Nachbarn) wurden mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 25. April 1994 in Bezug auf bestimmte Nachbarn zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) bzw. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.); in Bezug auf die in den Punkten. 1.-6., 8., 9., 11.-13. genannten Berufungswerbern wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid vom 2. Dezember 1993 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Marhof verwiesen. Der die Aufhebung tragende Grund war, dass in dem dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten lärmtechnischen Nachweis lediglich untersucht worden sei, durch welche bautechnischen Maßnahmen am Betriebsgelände die Betriebslärm-Immissionen im Nachbarschaftsbereich soweit gesenkt werden könnten, damit die im amtsärztlichen Gutachten (gemeint: das amtsärztliche Gutachten im Betriebsanlagenverfahren) angegebenen Lärm-Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Eine Aussage darüber, ob eine Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Lärm vorliege, könne diesem Nachweis nicht entnommen werden. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. k Stmk. Bauordnung 1968 könne der Nachbar die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen einwenden. Die Behörde habe sich bei der Prüfung der Ortsüblichkeit von Belastungen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen sei es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Auszugehen sei dabei von der festgesetzten Widmung nach dem Flächenwidmungsplan. In dem bis 9. Mai 1993 gültigen Flächenwidmungsplan seien die widmungsgegenständlichen Grundstücke im Industrie- und Gewerbegebiet II gelegen. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 i.d.F. vor der ROG-Novelle 1991 seien Industrie- und Gewerbegebiete II Flächen gewesen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt seien, die nicht unter lit. d fielen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden könnten. Mit der ROG-Novelle 1991, die am 1. Juli 1991 in Kraft getreten sei, habe diese Definition eine Änderung erfahren. Nunmehr seien Industrie- und Gewerbegebiete II Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt seien, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachten, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden könnten. In dem seit 10. Mai 1993 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan seien das Grundstück Nr. 150, beginnend von der Landesstraße L 642 40 m als Industrie- und Gewerbegebiet I und weiter als Industrie- und Gewerbegebiet II, die Grundstücke Nr. 156, 158/2 und 160 als Industrie- und Gewerbegebiet II ausgewiesen, ausgenommen ein ca. 6 m breiter Streifen entlang der Landesstraße L 642, der als Industrie- und Gewerbegebiet I ausgewiesen sei. Die Berufungsbehörde habe grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz könnten in Übergangsbestimmungen Ausnahmen getroffen werden. Eine solche Ausnahme liege jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes, in dem die ursprüngliche Industrie- und Gewerbegebiet II-Ausweisung der Widmungsgrundstücke nunmehr im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG i.d.F. nach der Novelle 1991 zu verstehen sei, sei daher von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen gewesen. Sämtliche im Widmungsverfahren eingeholten Gutachten bezögen sich auf die Rechtslage vor der ROG-Novelle 1991. Da bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan abzustellen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rechte der Vorstellung erhebenden Nachbarn verletzt worden seien. Die Berufungsbehörde werde daher im fortzusetzenden Verfahren eine Ergänzung der Gutachten unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage bzw. der Ausweisung im Flächenwidmungsplan zu veranlassen haben. Sowohl im technischen Gutachten als auch im medizinischen Gutachten müsste dann eindeutig festgestellt werden, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belastung vorliege oder nicht. Werde ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so gelte gemäß § 9 Zustellgesetz im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. Mit der Zustellung an diesen Zustellbevollmächtigten sei die Zustellung an alle anderen Personen als bewirkt anzusehen. Diese an erster Stelle genannte Person sei im vorliegenden Verfahren der Vorstellungswerber WR.
In der Folge erstattete Ing. F.W. von der Fachabteilung I.a. des Amtes der Stmk. Landesregierung ein lärmtechnisches Gutachten vom 10. Februar 1995, dessen Gegenstand die Ermittlung und Beurteilung der durch das Widmungsansuchen zu erwartenden Lärmimmissionen sowie die Feststellung, ob daraus eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung auftreten könne, war. Dabei wurde auf die Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG nach der Novelle 1991 Rücksicht genommen. Für den maßgebenden Nachbarschaftsbereich sind drei Immissionspunkte als repräsentativ angenommen worden: Immissionspunkt 1.a) wurde auf der zwischen dem Baugrundstück Nr. 150 und dem Nachbargrundstück Nr. 147 verlaufenden Grundgrenze, in etwa 20 m von der Landesstraße L 169 angenommen. Immissionspunkt 1 liegt auf der nordwestlichen Grundgrenze des nordwestlich der Baugrundstücke gelegenen Grundstückes Nr. 147 (mit der Widmung Wohngebiet) 20 m von der Landesstraße L 169 und in ca. 4 m Entfernung vom Wohnhaus der unter Punkt 6. angeführten Berufungswerberin. Der Immissionspunkt 2 liegt ca. 65 m südlich vom südwestlichen Eckpunkt des Baugrundstückes Nr. 150, in ca. 18 m Entfernung vom Wohnhaus der unter den Punkten 8. und 9. angeführten Berufungswerber (auf dem Grundstück Nr. 304/1 mit der Widmung Wohngebiet). Der Immissionspunkt 3 befindet sich in ca. 3 m Entfernung von der Landesstraße L 169 und liegt dem Baugrundstück Nr. 156 an dieser Landesstraße südlich direkt gegenüber. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet. Dieser Immissionspunkt liegt in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des unter Punkt 13. angeführten Berufungswerbers.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte diesen Sachverständigen zu zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Juni 2001 und vom 17. Juli 2001 auf. Der Sachverständige nahm in diesen Ergänzungen seine lärmtechnische Beurteilung unter Berücksichtigung darauf vor, dass es für die baurechtliche Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes von Lärm auf die Widmung des Baugrundstückes ankommt und im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 8 die Auflage erteilt worden war, dass die Verwendung der Widmungsfläche im Sinne des Punktes 1 nur dann zulässig ist, wenn sicher gestellt ist, dass im Nachbarschaftsbereich der Beurteilungspegel für die betriebsspezifischen Schallimmissionen 55 dB nicht übersteigt. Der lärmtechnische Sachverständige kam auf dieser Grundlage in den Immissionspunkten 1a, 2 und 3 zu Gesamtsummenpegel (Grundbelastung/Istmaß und betriebsspezifisches Beurteilungsmaß von maximal 55 dB) von 59 dB bzw. 59,4 dB (der vom lärmtechnischen Sachverständigen im Gutachten vom Februar 1995 auch herangezogene Immissionspunkt 1, der nicht auf der Grundgrenze eines Baugrundstückes liegt und bezogen auf den nächstgelegenen Punkt an der Grundgrenze eines Baugrundstückes mit IP 1.a zusammenfällt, hatte in den ergänzenden Stellungnahmen keine Bedeutung mehr). Als ortsübliche Schallimmissionen bzw. als vorhandene Grundbelastung wurden an den Immissionspunkten 1.a, 2 und 3 (die letzteren beiden bezogen auf die nächstgelegenen Punkte an der Grundgrenze der Baugrundstücke, da es bei der baurechtlichen Beurteilung auf die Widmung des Baugrundstückes ankommt) im Ausmaß von jeweils 57,5 dB energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA, eq) festgestellt (siehe dazu das Gutachten vom 10. Februar 1995, S 7, betreffend den Wert zu IP 1a, und die ergänzende lärmtechnische Stellungsnahme vom 17. Juli 2001, S 2 f, zur Grundbelastung auf den den IP 2 und 3 entsprechenden Punkten an der Grundgrenze, also entlang der Landesstraße).
Im Hinblick auf diese ergänzenden lärmtechnischen Gutachten wurden auch vom medizinischen Sachverständigen, der am 5. Juli 1995 bereits eine Stellungnahme zu dem ersten lärmtechnischen Gutachten vom 10. Februar 1995 abgegeben hatte, weitere ergänzende Stellungnahmen (vom 11. September 2001 und vom 16. Oktober 2001) erstattet. Dieser Sachverständige kam zusammenfassend zu der Beurteilung, dass der Anstieg des ISTMASSES an den IP 1a, 2 und 3 von 57.5 auf 59 und 59.4 von medizinischer Seite als tolerabel zu betrachten sei.
Es werde keine gesundheitliche Störung zu erwarten sein, sodass gegen die Widmung von medizinischer Seite kein Einwand bestehe.
Das lärmtechnische Gutachten vom 10. Februar 1995 und das medizinische Gutachten vom 5. Juli 1995 wurden sowohl der Beschwerdeführerin als auch den Berufungswerbern (letzteren zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG WR) zur Kenntnis- und Stellungnahme - allerdings erst im August 2000 - übermittelt. Der Zustellungsbevollmächtigte teilte daraufhin mit, dass er diese Funktion 1996 zurückgelegt habe. Die Beschwerdeführerin und die unter Pkt. 1.-5. und 14. angeführten Berufungswerber nahmen dazu Stellung.
Auch die ergänzenden Stellungnahmen wurden den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme.
Mit der am 16. November 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die beschwerdeführende Gesellschaft gegen die belangte Behörde im Hinblick darauf die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend, als sie nach der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 2. Dezember 1993 durch den Vorstellungsbescheid vom 25. April 1994 (der Gemeinde zugestellt am 5. Mai 1994) über die Berufungen der Nachbarn nicht neuerlich entschieden hat.
Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 99/06/0172-2, erging an die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Aufforderung, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Im April 2000 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass sich die Erlassung des Bescheides verzögere, da sich die Gemeinde an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gewendet hätte, um einen weiteren medizinischen Amtssachverständigen in Anspruch zu nehmen.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 14. November 2000 kam es in der Folge zwar zu einer Beschlussfassung in der vorliegenden Angelegenheit, eine Ausfertigung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister erfolgte bis zum heutigen Tag nicht.
Die belangte Behörde übermittelte in der Folge nach Aufforderung die Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 470/1995 und Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Mit der Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides der Stmk. Landesregierung vom 27. April 1994 (am 5. Mai 1994) begann die in § 27 Abs. 1 VwGG festgesetzte Frist von 6 Monaten für den Gemeinderat der Gemeinde Marhof als oberster Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 leg. cit. neuerlich zu laufen. Diese sechsmonatige Entscheidungsfrist war im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde (am 16. November 1999) lange abgelaufen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
Gemäß § 120 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, ist dieses Gesetz mit 1. September 1995 in Kraft getreten. Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. BauG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß § 119 Abs. 3 Stmk. BauG erlöschen u.a. Widmungsbewilligungen, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.
Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. BauG ist somit im vorliegenden Bauverfahren (Widmungsansuchen aus dem Jahre 1988 mit Ergänzungen aus dem Jahre 1990) die Stmk. Bauordnung 1968 in der im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Stmk. BauG 1995 (am 31. August 1995) geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968 i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989, bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung und vor Nachweis eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.F. BGBl. Nr. 480/1980, für den Bauplatz darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 in der angeführten Fassung sind dem Ansuchen um Widmungsbewilligung anzuschließen:
- "a) ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als 6 Wochen
- b) ein Auszug aus der Katastermappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist,
c) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
d) ein eingenordeter Lageplan mindestens im Maßstab 1:1000 in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Himmelsrichtung, der eine Darstellung des zu widmenden Grundes einschließlich der geplanten Teilungen, alle benachbarten Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und ihrer Anschriften, ferner den Flächeninhalt der zu widmenden Bauplätze und schließlich eine Darstellung der vorhandenen Bauten und anderen Anlagen, wie z.B. Kanäle, Wasserleitungen, Stromleitungen, mit den dazugehörigen Schutzstreifen zu enthalten hat,
e) Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten."
Gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F.
LGBl. Nr. 12/1985 ist eine Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die in § 1 sowie die im Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968 sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsfläche, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen, die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfasste Grundfläche festzusetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung. Gemäß § 62 Abs. 1 erster Satz Stmk. Bauordnung 1968 hat die Baubehörde erforderlichenfalls unter Auflagen einem Ansuchen (§§ 57 und 58) mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. können zur Sicherung der in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen in der Widmungsbewilligung Auflagen erteilt werden.
Gemäß § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968 kann die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten festsetzen, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974 sind gemäß § 4a Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 42/1991 auch alle im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989 sind die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Dies sind u.a. Bestimmungen über
"b) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, ..., soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2);
...
d) die Abstände (§ 4 und § 53);
...
k) die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen § 4 Abs. 3, ...)."
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 27 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 41/1991, sind Industrie- und Gewerbegebiete I Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG 1974 in der Fassung der angeführten Novelle sind Industrie- und Gewerbegebiete II Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können.
Der seit 12. Mai 1993 in der verfahrensgegenständlichen Gemeinde wirksame Flächenwidmungsplan sieht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke folgende Ausweisungen vor:
Der südwestliche Teil des Grundstückes Nr. 150 ist beginnend von der Landesstraße L 169 in einer Tiefe von rund 46 m als Industrie- und Gewerbegebiet I, der nordöstliche Teil sowie das Grundstück Nr. 149/2 bis zum nordöstlich gelegenen Stainzbach als Industrie- und Gewerbegebiet II gewidmet. Entlang der südwestlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 156, 160 und 158/2 befindet sich an die Landesstraße angrenzend ein rund 6 m breiter Streifen als Industriegebiet I. An diese Gebietsausweisung anschließend liegen diese Grundflächen sowie auch das nordöstlich anschließende Grundstück Nr. 157/1 im Industrie- und Gewerbegebiet II.
2. Die eingangs angeführten Berufungswerber haben im Verfahren rechtzeitig geltend gemacht, dass es wegen der für die dortigen Bewohner auftretenden Lärm- und Staubbelästigung unzumutbar sei, den vorliegenden Betrieb auf die Widmungsgrundstücke zu erweitern. Der Lärm müsse unter den gegebenen Umständen als gesundheitswidrig und störend angesehen werden. Weiters wurde gemäß § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968 geltend gemacht, dass zur Vermeidung der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen größere Abstände vorgeschrieben werden müssten, was zu einer Versagung des Ansuchens führen müsste.
Diesen Berufungswerbern kam im Hinblick auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Baugrundstücke, da mit den vorgesehenen Widmungen jeweils ein Immissionsschutz vorgesehen ist, sowie im Hinblick auf die Einhaltung des § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968 ein Mitspracherecht im vorliegenden Widmungsbewilligungsverfahren zu.
Gemäß dem unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 25. April 1994, in Bezug auf den im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren eingetreten ist (sofern keine maßgebliche Sach- bzw. Rechtslagenänderung eingetreten ist), wurden das angeführte lärmtechnische Gutachten vom 10. Februar 1995 sowie die ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahmen vom 18. Juni 2001 und vom 17. Juli 2001 und das medizinische Gutachten vom 5. Juli 1995 (mit den beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 11. September 2001 und vom 16. Oktober 2001) eingeholt, die die Frage behandelten, ob eine Überschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Lärm vorliegt. Im Lichte der von den Berufungswerbern im Verfahren geltend gemachten Einwendungen gemäß § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968 war die Frage, ob der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken beabsichtigte Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bewirke, von Bedeutung.
Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw. zumutbar sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235). Seine Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssten Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. die im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0185, dazu angeführten Erkenntnisse). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs. 3 Stmk. Bauordnung 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.
Da es nach baurechtlicher Beurteilung auf die Widmung des Baugrundstückes ankommt, ist als im vorliegenden Fall maßgebliches Widmungsmaß im Bereich der Grundflächen mit der Widmung Gewerbe- und Industriegebiet I unter Heranziehung der Ö-Norm S 5021 Teil 1 und den dort enthaltenen Planungsrichtwerten für zulässige Immissionen (Immissionsgrenzwerte) von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 65 dB auszugehen. Für die Grundflächen, die als Gewerbe- und Industriegebiet II gewidmet sind (auf denen - wie sich dies aus dem schalltechnischen Gutachten vom 10. Februar 1995 ergibt - die meisten der vorgesehenen betrieblichen Tätigkeiten stattfinden werden), ist, da die angeführte Richtlinie diesbezüglich keine Immissionsgrenzwerte mehr aufstellt, davon auszugehen, dass auf diesen Grundflächen das Widmungsmaß jedenfalls nicht geringer ist als 65 dB.
Der lärmtechnische Sachverständige stellte einen energieäquivalenten Dauerschallpegel an örtlichen Schallimmissionen an den drei herangezogenen Immissionspunkten
1. a, 2 und 3 von jeweils 57,5 dB fest (IP 1 war - wie bereits erwähnt - nicht mehr von Bedeutung). Als Gesamtsummenpegel aus den örtlichen Immissionen und dem Betrieb ergaben sich unter Berücksichtigung der Auflage 8 des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides an den Immissionspunkten 1a, 2 und 3 59 dB bzw. 59,4 dB (energieäquivalenter Dauerschallpegel).
Der medizinische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Anstieg des Istmaßes an den Immissionspunkten 1a, 2 und 3 von 57,5 auf 59 bzw. 59,4 von medizinischer Seite als zumutbar zu beurteilen sei.
Die angeführten lärmtechnischen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar und es wurden auch von den Parteien dazu keine Einwände erhoben. Der Umstand, dass das medizinische Gutachten und seine Ergänzung keine nähere Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Anstieges der ortsüblichen Immissionen um 1,5 bzw. 2 dB enthält, schadet im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht, weil die im lärmtechnischen Gutachten festgestellte zu erwartende Erhöhung der ortsüblichen Schallimmissionen in einem so geringen Ausmaß liegt, dass der Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grund gegen die Beurteilung des medizinischen keine Bedenken hegt. Der beantragte Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Grundstücke lässt bei Einhaltung der angeordneten Auflagen (insbesondere Auflage Pkt. 8.) somit keine das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Lärmbelästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 erwarten.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
5. Angemerkt wird abschließend, dass der Verwaltungsgerichtshof von der erfolgten Übermittlung der im Jahr 1995 eingeholten Gutachten an alle Berufungswerber ausgeht, da gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in dem Falle, dass ein Anbringen von mehreren Parteien gemeinsam eingebracht wird und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt. Eine einseitige Ablehnung dieser Funktion durch die erstgenannte Person ist im Gesetz nicht vorgesehen. Während des gesamten Verfahrens ist von den Berufungswerbern kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG vorzugehen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2001
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