Normen
AVG §41 Abs2;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §24 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
AVG §41 Abs2;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §24 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit den Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 3. Mai 1977, vom 24. November 1978, vom 10. Jänner 1979, vom 29. April 1981, vom 24. Mai 1983, vom 22. Juli 1986 und vom 9. November 1988 wurde - nach der nicht bestrittenen Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides - den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung
- 1) einer nicht unterkellerten eingeschoßigen Lagerhalle mit einem zweigeschoßigen angebauten Bürotrakt auf einem Teil des Grundstückes Nr. 59/42, EZ 11, KG. S, mit der künftigen Bezeichnung Grst Nr. 59/47,
- 2) eines eingeschoßigen Zubaues zum bestehenden Lager- und Bürogebäude auf dem Grst Nr. 59/47, EZ 1363, KG. S, sowie eines Teiles der Grst Nr. 59/42, EZ 11, KG. S,
- 3) eines Zubaues zur bestehenden Lagerhalle auf dem Grst Nr. 59/42, EZ 11, KG. S,
- 4) einer eingeschoßigen Lager- und Werkstättenhalle auf dem Grst Nr. 59/42, EZ 11, KG. S,
- 5) eines Ausbaues des Obergeschoßes über dem bestehenden Bürotrakt der Halle II auf dem Grst Nr. 59/47, EZ 1363,
KG. S,
- 6) a) der Planänderung hinsichtlich Einbau von Büro- und Sanitärräumen anstelle von Wohnungen,
- b) eines Umbaues des bestehenden Objektes - Einbau von Werkstätte, Büro, Schauraum und Lagerhalle im Erdgeschoß - auf dem Grst Nr. 59/47, EZ 1363, KG. S, und
- 7) eines Garagen- und Geräteraumes als Zubau zur bestehenden Halle auf dem Grst Nr. 59/42, EZ 1473, KG. S,
erteilt.
Sieht man vom Verfahren betreffend den Bescheid vom 9. November 1988 ab, sind die Beschwerdeführer jeweils dem Verfahren betreffend die Erlassung der anderen Bescheide nicht beigezogen worden. Auf ihren Antrag hin wurden ihnen diese Bescheide als übergangene Nachbarn zugestellt. Gegen alle Bescheide haben sie Berufung erhoben.
2. Nach der in der Beschwerde nicht bestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer in zwei gleichlautenden Berufungsschriften gegen die Bescheide vom 10. Jänner 1979 und vom 29. April 1981 vorgebracht, daß die mit diesen Bescheiden erteilten Baubewilligungen rechtswidrig seien, weil eine Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Die zugrunde gelegte Widmungsbewilligung sei aber noch nicht rechtskräftig, da die Widmungswerber (gemeint wohl: Berufungswerber) auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Rechtsmittel erhoben hätten. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig und zu beheben.
3. In vier weiteren (nach der in der Beschwerde nicht bestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid) gleichlautenden Berufungen gegen die Bescheide vom 3. Mai 1977, vom 24. November 1978, vom 24. Mai 1983 und vom 22. Juli 1986 brachten die Beschwerdeführer ebenfalls zunächst vor, daß die mit dem jeweils angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung rechtswidrig sei, weil eine Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Die jeweils zu grunde gelegte Widmungsbewilligung sei jedoch nicht rechtskräftig, da die Beschwerdeführer als Parteien in diesem Widmungsverfahren auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Rechtsmittel erhoben hätten. Da somit keine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliege, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da diese erst nach Rechtskraft der Widmungsbewilligung hätte erlassen werden dürfen. Abgesehen von diesen Überlegungen sei mit unzumutbaren, unzulässigen und gegebenenfalls auch mit gesundheitsgefährdenden Einwirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu rechnen bzw. festzustellen, da die Konsenswerber ohne rechtskräftige Baubewilligung die Bauführung bereits durchgeführt und vollendet hätten. Wie erwartet, habe sich auch in der Praxis gezeigt, daß durch die Bauführung bzw. das nunmehr bestehende Bauwerk Lärm-, Staub-, Schmutz-, Geruchs- und Lichteinfallseinwirkungen gegeben seien, die unzumutbar, unzulässig und sogar gesundheitsgefährdend seien. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen würden diese zu erwartenden Einwirkungen auf die Liegenschaft der Berufungswerber die Erteilung der beantragten Baubewilligung verhindern.
4. In der Berufung gegen den Bescheid vom 9. November 1988 brachten die Beschwerdeführer schließlich vor, daß das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, weil die Behörde entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 41 Abs. 2 AVG die Verhandlung derart kurzfristig anberaumt habe, daß eine ordentliche Vorbereitung der Berufungswerber für diese Verhandlung nicht mehr erfolgen habe können. Die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Parteien dieses Verfahrens die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 11. Juni 1987 erst am 10. Juni 1987 zugestellt erhalten. Es sei daher weder möglich gewesen, Einsicht in die Unterlagen und Pläne zu nehmen, noch auch sich entsprechend vorzubereiten und mit Fachleuten und Sachverständigen Kontakt aufzunehmen. Es sei daher umgehend ein Vertagungsantrag gestellt worden; darüber habe der Verhandlungsleiter nicht formell abgesprochen. Von den Parteien bzw. deren Vertretern könne wohl nicht verlangt werden, daß während einer Verhandlung, deren Fortgang naturgemäß volle Aufmerksamkeit zu widmen sei, gleichzeitig Akten- und Planstudien betrieben würden. Es liege ein erheblicher und berücksichtigungswürdiger Verfahrensmangel vor. Es könne nicht Gegenstand der Berufung sein, die Behörde darüber in Kenntnis zu setzen, welche Einwendungen vorgebracht worden wären, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung eine zeitgerechte Vorbereitung ermöglicht hätte. Beispielhaft sei aber zu erwähnen, daß in einem derartigen Fall ein Bautechniker beigezogen worden wäre, der Einsicht in die Pläne und Unterlagen nehmen und entsprechende fachkundige Stellungnahmen hätte abgeben können. Daraus hätten sich weitere Einwendungen und unter Umständen eine anders lautende Entscheidung ergeben können. Es werde ein Zubau zu einer bestehenden Halle bewilligt, was schon logischerweise den Bestand einer rechtskräftigen Baubewilligung für das Gebäude voraussetze. Eine derartige rechtskräftige Baubewilligung liege aber nicht vor. Es könne daher auch logischerweise kein Zubau bewilligt werden. Der Antrag auf Baubewilligung hätte daher abgewiesen werden müssen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Einwendungen verwiesen, die die Beschwerdeführer bereits im Widmungsverfahren vorgebracht hätten. Darüber hinaus sei festzuhalten, daß die Lärmmessungen keineswegs ausreichend durchgeführt worden seien. Die Zulieferung zur Widmungsfläche erfolge verstärkt durch Lkw"s, und zwar meist in den Abendstunden; die Fahrzeuge würden entlang des Grundstückes der Beschwerdeführer geparkt. Vor allem in den Wintermonaten würden die Lenker dieser Lkw"s ihre Motoren laufen lassen, um die Fahrerkabinen weiter beheizen zu können bzw. würden ebenso abgasintensive Standheizungen (Dieselbetrieb) verwenden. Daraus entstünden unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen, vor allem in den Nacht- bzw. in den frühen Morgenstunden; dies sei von den zuständigen Stellen noch gar nicht behandelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Zu- und Abfahrten zur Widmungsfläche jedenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen; ergänzende Lärmmessungen seien erforderlich. Aus dem Gutachten ergebe sich eindeutig, daß der tatsächlich gemessene Geräuschpegel das Widmungsmaß "reines Wohngebiet" bereits derzeit überschreite. Diesen Unterlagen sei ebenfalls zu entnehmen, daß sich dieses (bereits über dem zulässigen Maß befindliche) Ist-Maß durch die geplante konsensmäßige Nutzung des Areals für Lager- und Werkstättenhallen weiter erhöhen würde. Bei Beurteilung der Lärmbelästigungen sei natürlich von den örtlichen Verhältnissen und damit von der widmungsmäßigen Einstufung der betroffenen Grundstücke auszugehen. Die benachbarte Widmungsfläche der Konsenswerber (Industrie- und Gewerbegebiet) sei kein Grund, den Beschwerdeführern ein höheres Maß an Lärm zuzumuten, als dies in anderen "Wohngebieten allgemein" der Fall sei. Es sei in Gewerbe- bzw. Industriegebieten eher zumutbar, entsprechend einschränkende Auflagen zur Herabsetzung von Emissionen zu akzeptieren, wenn derartige Flächen in räumlicher Nähe zu rein als Wohngebiet genutzten Liegenschaften stünden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe das Ist-Maß nicht allein Beurteilungsgrundlage sein; ein vom Ist-Maß abweichendes Widmungsmaß sei in die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Hiebei sei die im Spannungsfeld des Ist- und Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenslage noch tragbare und daher zumutbare Immissionsgrenze zu berücksichtigen. Liege jedoch das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann sei das Interesse der Nachbarn jedenfalls gerechtfertigt, das auf das Festhalten am Ist-Maß gerichtet sei. Es sei zu erwarten, daß Belästigungen auch bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen nicht auf das durch die gegebenen örtlichen Verhältnisse bestimmte Immissionsmaß beschränkt werden könnten, würden demnach also die Belästigungen bei der widmungsgemäßen Verwendung der Flächen das tatsächlich vorher vorhandene Immissionsniveau überschreiten, sei eine Genehmigung der beantragten Widmung nur dann möglich, wenn ein höheres Lärmbelästigungsniveau als das vorher vorhandene zulässig sei und dieses mit der geänderten Widmungsfläche nicht übeschritten werde. Das zulässige Lärmniveau sei aber für die Beschwerdeführer bereits erreicht, sodaß eine weitere Erhöhung - wenn auch nur zeitweise - der Erteilung der Bewilligung entgegenstünde. Entgegen der Ansicht der Behörde sei nämlich eine Lärmeinwirkung auch dann unzumutbar, wenn sie nur zeitweise auftrete. Die Summierung der von der Behörde gemessenen Lärmpegel und des tatsächlich zu erwartenden (also höheren als von der Behörde angenommenen) Geräusches von der Widmungsfläche (durch Lkw bzw. zu- und abfahrende Fahrzeuge allgemein) ergebe aber jedenfalls eine unzumutbare, ja unter Umständen gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer. Es werde aus all diesen Gründen daher neuerlich beantragt, den Akt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten beizuschaffen, zumal aus den ausführlichen und umfangreichen Lärmmessungen im Verlauf dieses Verfahrens wesentliche Argumente für das gegenständliche Verfahren gewonnen werden müßten.
- 7) eines Garagen- und Geräteraumes als Zubau zur bestehenden Halle auf dem Grst Nr. 59/42, EZ 1473, KG. S,
5.1. Bereits mit dem Bescheid vom 1. Juni 1989 hat die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Stadtsenates vom 3. Mai 1977, vom 24. November 1978, vom 10. Jänner 1979, vom 29. April 1981, vom 24. Mai 1983, vom 22. Juli 1986 und vom 9. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und die Entscheidungen der Behörde erster Instanz bestätigt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 89/06/0126, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
5.2. Die belangte Behörde wies mit dem Bescheid vom 13. September 1990 (neuerlich) alle Berufungen als unbegründet ab.
5.3. Die Abweisung der Berufungen gegen die Bescheide vom 29. April 1981 und vom 10. Jänner 1979 (siehe oben 2.) begründete die belangte Behörde damit, daß die Beschwerdeführer übersehen hätten, daß sehr wohl rechtskräftige Widmungsbewilligungen vorlägen, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde würde an der Rechtskraft eines Bescheides nichts ändern.
5.4. Die Abweisung der Berufungen gegen die Bescheide vom 3. Mai 1977, vom 24. November 1978, vom 24. Mai 1983 und vom 22. Juli 1986 (siehe oben 3.) begründete die belangte Behörde damit, daß aus den gleichen vorher erwähnten Gründen von der Rechtskraft der Widmungsbewilligungen auszugehen sei. Mit den Einwendungen betreffend Lärm-, Staub-, sowie Schmutz-, Geruchs- und Lichteinfallswirkung habe sich die belangte Behörde bereits im Widmungsbewilligungsverfahren ausführlich beschäftigt; es sei ein Gutachten des Amtes für Umweltschutz und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt worden. In diesen Gutachten werde ausgeführt, daß der durch das konkrete Bauvorhaben hervorgerufene Lärmpegel durchaus im Bereich des ortsüblichen liege, in das durch den Flächenwidmungsplan 1982 vorgegebene Widmungsmaß passe und auch vom medizinischen Gutachter als zumutbar angesehen werde. In diesen Gutachten werde auch ausgeführt, daß anläßlich einer Erhebung keine Immissionen zufolge Staub und Schmutz festgestellt werden hätten können. Im Zusammenhang mit den Geruchsemissionen vom Widmungsareal könne gesagt werden, daß, bezogen auf den Verwendungszweck, zwar Emissionen - z.B. Abgase von Verladevorgängen im Bereich von Lagerhallen oder Werkstätten - auftreten könnten, diese im Bereich des Ortsüblichen lägen und meßtechnisch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht erfaßbar seien. Im Zusammenhang mit den Einwendungen betreffend Lichteinfallswirkungen sei darauf hinzuweisen, daß die gesetzlichen Mindestabstände gemäß der Steiermärkischen Bauordnung 1968 durchaus eingehalten würden.
Abstandsvorschriften nach straßenrechtlichen Bestimmungen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen, weil sie ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber dem Interesse der Nachbarn dienten.
5.5. Die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 9. November 1988 begründet die belangte Behörde damit, daß zwar die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 1987 an die Beschwerdeführer erst am 10. Juni 1987 zugestellt worden sei; in der zugestellten Ladung sei aber das Prozeßthema, nämlich die Errichtung des Zubaues eines Garagen- und Geräteraumes zur bestehenden Halle auf dem Grst Nr. 59/42, EZ 1463, KG. S, genannt worden; das Bauvorhaben sei nahezu 60 m von der Nachbarliegenschaft entfernt und daher gar nicht geeignet, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu verletzen. Dazu komme, daß der Vertreter der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlungsdauer anwesend gewesen sei; er habe sich über den Verhandlungsgegenstand informieren können und von dieser Möglichkeit auch in Form von Einwendungen Gebrauch gemacht. Der Zubau sei 75 m2 groß; die Pläne und sonstigen projektbezogenen Unterlagen seien vollständig vorhanden gewesen; die Auswirkungen auf die Nachbarn seien daher als überschaubar zu bezeichnen. Die formellen Rechte könnten nicht weiter reichen als die materiellen Rechte der Nachbarn; es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Nachbarn verletzt hätten werden können, sodaß auch die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen habe, dem damals gestellten Vertagungsantrag entsprechen zu müssen. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsschrift die Berufungsbehörde in Kenntnis setzen können, welche Einwendungen sie ergriffen hätten, wenn ihnen die Ladung zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig zugestellt worden wäre. Ebenso habe auch während des Berufungsverfahrens ohne Einschränkung für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, sich über den Akteninhalt zu informieren und in die Unterlagen und Pläne Einsicht zu nehmen. Die Behörde habe sich nach § 39 Abs. 2 AVG bei allen ihren Handlungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu richten. Es sei weiters darauf hinzuweisen, daß für das Hauptgebäude sehr wohl eine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei; diese Bewilligung sei auf Grund der nachträglichen Zuerkennung der Parteistellung nur gegenüber dem übergangenen Nachbarn nicht rechtskräftig geworden. Im Zusammenhang mit der Einwendung betreffend unzulässige Emissionen sei darauf hinzuweiwen, daß es sich hier um ein Baubewilligungsverfahren handle. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Berufungsschrift wahllos Einwendungen erheben, "die sie nur auf ein Widmungs- bzw. Betriebsstättengenehmigungsverfahren beziehen" könnten. Die Behörde erster Instanz habe sich mit der Emissionsfrage ausführlich beschäftigt und auch ein Gutachten eingeholt; dies sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden. In diesem Gutachten vom 21. März 1988 sei ausgeführt worden, daß bei plangemäßer Ausführung des Zubaues und unter Berücksichtigung der Art der Verwendung sowie der Entfernung des geplanten Zubaues vom Grundstück der Parteien der bauliche Schallschutz im Sinne des § 24 der Steiermärkischen Bauordnung als ausreichend zu betrachten und eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht zu erwarten sei. Die Beschwerdeführer könnten nicht verlangen, daß ein neues Gutachten aus einem der belangten Behörde nicht zugänglichen Verfahren herbeigeschafft werde; es sei überdies fraglich, ob dieses Gutachten überhaupt geeignet sei bzw. die Voraussetzungen habe, in einem Baubewilligungsverfahren als Beweismittel herangezogen zu werden. Die belangte Behörde sei im übrigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gekommen, daß keine Zweifel an der Richtigkeit der Messungen bestünden und das ohnedies eingeholte Gutachten auf Grund des Fachwissens eines Sachverständigen nicht der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit entbehre.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde; die Beschwerdeführer erachten sich in zahlreichen (im einzelnen dargestellten) Nachbarrechten als verletzt und beantragen, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung der belangten Behörde, die sich auf die Erledigung der unter I.2. dargestellten Berufungen gegen die Bescheide vom 10. Jänner 1979 und vom 29. April 1981 (A. der Begründung des angefochtenen Bescheides) bezieht, vor, daß der belangten Behörde offensichtlich insofern ein Irrtum unterlaufen sei, als der Behörde entgangen sein dürfte, daß sämtliche Berufungen gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz im Jahr 1987 überreicht worden seien, während der Bescheid, der der belangten Behörde als Hinweis darauf diente, daß angeblich eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorliege, erst im Mai 1988 (also wesentlich mehr als sechs Monate nach Einbrigung der Berufungen gegen sämtliche Bescheide) erlassen worden sei. Auch die letzte Berufung der Beschwerdeführer, die sich gegen den Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1988 richte und mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erledigt worden sei, sei im Jahre 1988 überreicht worden.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 68/1990 darf vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Gemäß § 61 Abs. 2 lit. a Steiermärkische Bauordnung 1968 hat ein Nachbar ein Recht darauf, daß das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eingehalten wird. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist dabei, ob in jenem Zeitpunkt, der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich ist (das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde am 21. September 1990), eine rechtskräftige Widmungsbewilligung vorlag. Wie sich aus dem Verwaltungsgerichtshofverfahren, das zur Zl. 90/06/0186 geführt wurde und mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag abgeschlossen worden ist, ergibt, wurde von der belangten Behörde ebenfalls am 21. September 1990 als Berufungsbehörde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Widmungs(änderungs)bewilligungen keine Folge gegeben und die diesbezüglichen Entscheidungen der Behörde erster Instanz bestätigt. Mit Wirksamkeit vom 21. September 1990 lag also eine rechtskräftige Widmungsbewilligung im Beschwerdefall vor, weil die belangte Behörde als oberste Instanz entschieden hat. Bescheide, die von letztinstanzlichen Behörden erlassen werden, werden mit Zustellung eines solchen Bescheides rechtskräftig. Daran ändert auch das EINBRINGEN einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es daher im Beschwerdefall keinesfalls auf den Zeitpunkt der Einbringung von Berufungen an.
2.1. Ganz allgemein bringen die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vor, daß sie in ihrem Recht auf Erhebung von Einwendungen zur Wahrung gesetzlich eingeräumter Abwehrmöglichkeiten gegen Eigentumsbeschränkungen in Form unzulässiger Auswirkungen durch ein fremdes Bauvorhaben und letztlich in ihrem Recht auf Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belästigungen durch Immissionen und in ihrem Recht auf Nichtgefährdung verletzt worden seien.
Im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Berufung gegen den Bescheid vom 9. November 1988 wenden sich die Beschwerdeführer weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß das Projekt (Zubau) gar nicht geeignet sei, subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen. Wegen der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 1987 erst am 10. Juni 1987 sei eine rechtzeitige und umfassende Vorbereitung, wie sie gemäß § 41 Abs. 2 AVG vorgesehen sei, nicht mehr möglich gewesen. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, welche Einwendungen erhoben bzw. welche Vorgangsweisen eingeschlagen worden wären, wenn die Ladung zur mündlichen Verhandlung früher bzw. richtigerweise rechtzeitig gestellt worden wäre. Es sei ein Vertagungsantrag gestellt worden, der vom Verhandlungsleiter nicht berücksichtigt worden sei. Bedeutsam sei dabei aber auch, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn mit ihren Einwendungsmöglichkeiten präkludiert seien.
2.2. Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 9. November 1988 Parteistellung besitzen. Dies wäre zu verneinen, wenn der Zubau gar nicht geeignet wäre, in subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer einzugreifen. Auf Grund der Steiermärkischen Bauordnung 1968 begründet nämlich die bloße Möglichkeit (Eignung) von Rückwirkungen des Bauvorhabens auf Grundflächen eines Nachbarn dessen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren; die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ist dann Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1988, Zl. 85/06/0114). Zu prüfen ist daher, ob durch das Projekt, das dem Bescheid vom 9. November 1988 zugrunde liegt, die Möglichkeit besteht, daß die Beschwerdeführer als Grundeigentümer beeinträchtigt werden können. Es handelt sich dabei um einen Zubau in der Größenordnung von 75 m2, der als Garage und Geräteraum genutzt werden soll. Von der belangten Behörde wurde zur befürchteten Lärmbelastung ein Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten läßt sich entnehmen, daß bei plangemäßer Ausführung des Zubaues und unter Berücksichtigung der Art der Verwendung sowie der Entfernung des geplanten Zubaues zum Grundstück der einwendenden Parteien der bauliche Schallschutz im Sinne des § 24 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 als ausreichend zu betrachten und eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht zu erwarten sei.
Aus diesem Gutachten ist einerseits ableitbar, daß die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde nicht ausgeschlossen werden kann, daß aber tatsächlich eine Verletzung solcher Rechte nicht vorliegt. Da die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht als unzulässig zurückgewiesen (und damit die Parteistellung verneint hat), sondern sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt hat, wurde von ihr letztlich die Parteistellung der Nachbarn auch im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 9. November 1988 bejaht, sodaß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht angenommen werden kann. Aus diesem Grund ist auf die weiteren Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 9. November 1988 einzugehen, wonach wegen einer zu kurzfristigen Ladung eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 11. Juni 1987 den Beschwerdeführern nicht ermöglicht worden sei. Gleiches haben die Beschwerdeführer auch im unter der Zl. 90/06/0186 geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht. Wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/06/1086, ist den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Beschwerdefall zuzugestehen, daß die Zeit zwischen der Zustellung der Ladung an sie und der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einer entsprechenden Vorbereitung nicht ausgereicht hat. Eine Verletzung des § 41 Abs. 2 erster Satz AVG, wonach die Verhandlung so anzuberaumen ist, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch nicht vor. Die Beschwerdeführer haben sich nämlich in der mündlichen Verhandlung durch Erhebung von Einwendungen auf die Sache eingelassen. Weder in der Berufung noch auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist ersichtlich, welche weiteren Einwendungen die Beschwerdeführer dann erhoben hätten, wenn ihnen mehr Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung im Verfahren erster Instanz zur Verfügung gestanden wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1987, Zlen. 83/05/0146, 0147, zum Ausdruck gebracht hat, kann nämlich ein Verfahrensmangel dieser Art durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und durch die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt angesehen werden. Eines förmlichen Abspruches über den Vertagungsantrag bedarf es im übrigen nicht, wie die belangte Behörde zu Recht angenommen hat. Diesbezügliche Mängel können in der Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgebracht werden, wie dies auch die Beschwerdeführer getan haben.
2.3. Gestützt auf ein umweltschutztechnisches (vom 19. November 1987) und medizinisches (vom 21. Jänner 1988) Gutachten kommt die belangte Behörde allgemein im Zusammenhang mit allen Baubewilligungsbescheiden, auf die sich der angefochtene Bescheid vom 13. September 1990 bezieht, zum Ergebnis, daß der durch den konkreten Betrieb hervorgerufene Lärmpegel durchaus im Bereich des Ortsüblichen liege und in das durch den Flächenwidmungsplan 1982 vorgegebene Widmungsmaß passe und auch vom medizinischen Gutachter als zumutbar angesehen werde.
In diesem Zusammenhang ist rechtlich § 61 Abs. 2 lit. b und k Steiermärkische Bauordnung 1968 von Bedeutung: Nach § 61 Abs. 2 lit. b leg.cit. haben die Beschwerdeführer u.a. ein Recht auf die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; das ist bei einem "Industrie- und Gewerbebetrieb I" gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 41/1991 der Fall. Nach § 61 Abs. 2 lit. k der Steiermärkischen Bauordnung 1968 haben die Beschwerdeführer ein Recht auf Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen.
Die Frage der Übereinstimmung der vom angefochtenen Bescheid erfaßten Projekte mit dem Flächenwidmungsplan ist sowie im Rahmen des Widmungsbewilligungsverfahrens auch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0030); wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/06/0186, im Zusammenhang mit dem Widmungsbewilligungsverfahren festgestellt hat, stimmen die Projekte mit dem Flächenwidmungsplan überein und sind daher zulässig (gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 90/06/0186, verwiesen).
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens im Beschwerdefall ist weiters die Frage der Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen gemäß § 61 Abs. 2 lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968. Die Beschwerdeführer sind den zitierten Gutachten dazu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einwendungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen diese Gutachten erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen. Konkret erkennbar ist lediglich der Vorwurf, daß schon derzeit der vorhandene Geräuschpegel im Hinblick auf das Widmungsmaß der Liegenschaft der Beschwerdeführer als "reines Wohngebiet" überschritten sei. Dem ist freilich die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. In seinem Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Judikatur dargestellt und folgendes ausgeführt: Die "Judikatur läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102, und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insofern ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des
im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten ... Andererseits
ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Emissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß ..., wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird" (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0192).
Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden beschränkten Sachverhaltskontrolle (vgl. dazu das
hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894/A) erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde, gestützt auf die zitierten Gutachten, davon ausgegangen ist, daß durch den Zubau bzw. durch den gesamten Betrieb keine zusätzlichen schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die angrenzenden Baugebiete zu erwarten seien.
Auf Grund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingeholten Gutachten bestehen - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach es schon deshalb der von den Beschwerdeführern verlangten Beischaffung eines Aktes des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gar nicht bedurft habe, weil schon die vorliegenden Gutachten eine abschließende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglicht hätten. Dies gilt im besonderen auch für die Beurteilung möglicher Immissionen von Staub und Geruch durch die zitierten Gutachten.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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