Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des durch Realteilung auf Grund des Liegenschaftsteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes K vom 31. Dezember 1987, 8 E 504/84-265, in Verbindung mit der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl. Ing. G vom 17. Dezember 1987, 1550-2/85/87, neu geschaffenen Grundstücks Nr. 255/2 der KG R.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes K vom 4. Mai 1988, GZ. P 155/88 KG Nr. 72 158, KG R, wurde der Teilungsplan des Dipl.- Ing. G vom 17. Dezember 1987, GZ. 1550-2/85/87, unter der Bedingung gemäß § 39 Abs. 4 VermG bescheinigt, dass die Grundstücksvereinigung (Anm.: des Grundstücks Nr. 255 mit der Bauparzelle Nr. .12/2) entsprechend der nachfolgenden Beurkundung spätestens gleichzeitig durchgeführt werde. Ferner wurden die Grundstücks-Nummern 255/1 und 255/2 gemäß § 39 Abs. 5 VermG endgültig im Sinne des Teilungsplanes festgesetzt und gemäß § 20 Abs. 1 Vermessungsgesetz hinsichtlich dieser Grundstücke die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes verfügt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Abs. 2 Vermessungsgesetz beurkundet, dass hinsichtlich der Vereinigung der Bauparzelle Nr. .12/2 mit dem Grundstück Nr. 255 der KG R die in § 12 Abs. 1 Z. 1 und 3 Vermessungsgesetz angeführten Voraussetzungen vorlägen.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes K vom 4. Mai 1988 und erhob unter einem Berufung gegen diesen Bescheid. Die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes K vom 4. Mai 1988 an die Beschwerdeführerin erfolgte laut Rückschein am 17. Dezember 1997. Am 29. Dezember 1997 erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - eine (weitere) Berufung, in der sie im Wesentlichen behauptete, die erforderlichen Zustimmungserklärungen seien nicht eingeholt worden, insbesondere stamme die für H K geleistete Unterschrift offensichtlich von einer anderen Person, da H K zum Zeitpunkt der angeblichen Zustimmungserklärung bereits verstorben gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25. Juni 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Z. 3, § 20 Abs. 1 und § 43 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes K vom 4. Mai 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Die Behörde ging dabei im Wesentlichen davon aus, das Vermessungsgesetz verwende die Ausdrücke "betroffen" und "angrenzend" an verschiedenen Stellen, noch dazu in verschiedenen Gesetzesfassungen. In der Stammfassung des Vermessungsgesetzes sei von "angrenzenden" Grundstücken immer im Zusammenhang mit der Umwandlung eines ganzen Grundstückes die Rede gewesen. Die Worte "betroffenes Grundstück" würden im Zusammenhang mit den Vermessungen gebraucht; so weit es dabei um die Festlegung des Grenzverlaufes gehe, sei von den "beteiligten Eigentümern" die Rede. Diese Systematik werde durch die Novelle 1975 insofern unterbrochen, als seither im § 43 Abs. 6 VermG die Begriffe "betroffen" und "angrenzend" nebeneinander verwendet würden. "Betroffenes Grundstück" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung könne nur ein bestehendes und von der Grenzvermessung betroffenes Grundstück sein. Neue Grundstücke entstünden erst durch Grundbuchsbeschluss oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches. Es könne aber unter dem "angrenzenden Grundstück" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nur ein im Zeitpunkt der Planverfassung bestehendes Grundstück gemeint sein. Auf Grund der Bestimmung des § 43 Abs. 6 VermG seien die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vorzulegen, die an das von der Vermessung betroffene Grundstück angrenzten. Es könne nicht erkannt werden, welche Notwendigkeit gesehen werde, für die Umwandlung in den Grenzkataster die Zustimmungserklärung des Eigentümers eines "betroffenen" Grundstückes zu verlangen. Der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, der von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke beauftragt werde, handle nicht gegen deren Interessen. Ob diese Interessen gewahrt würden, sei primär eine Frage des Auftragsverhältnisses. Entspreche der Plan nicht dem Auftrag der Eigentümer, so hätten sie letztlich immer noch die Möglichkeit, die grundbücherliche Durchführung des Planes und damit die Neuschaffung der Grundstücke zu verhindern. Hätte der Gesetzgeber in diesem Fall eine zusätzliche Kontrolle durch die Vermessungsbehörde für notwendig erachtet, hätte er auch in diesem Fall, wie z.B. bei den Bestimmungen über die Grenzverhandlung, die Zustimmungserklärungen der "beteiligten Eigentümer" verlangen können. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber trotz der Verwendung anderer Begriffe eine analoge Regelung wie im Fall der Grenzverhandlungen habe treffen wollen. Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke Nr. 255/1 und 255/2 der KG R sei der Plan des Ingenieurkonsulenten Dipl. Ing. G vom 17. Dezember 1987, GZ. 1550-2/85/87, gewesen. Mit diesem Plan sei auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes K zu 8 E 504/84 das Grundstück Nr. .12/2 mit dem Grundstück Nr. 255 vereinigt und anschließend in die Grundstücke Nr. 255/1 und Nr. 255/2 geteilt worden. Der Grundbuchsauszug der EZ. 726, zu der das Grundstück Nr. 1112/4 (W-See) gehöre, weise als Eigentümer die Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau) aus. Hinsichtlich des Grundstückes Nr, 1112/4 (W-See) liege die Zustimmung eines Vertreters des Amtes der Kärntner Landesregierung vor. Damit sei unzweifelhaft festgestellt, dass der Verwalter des öffentlichen Wassergutes seine Zustimmung zum Grenzverlauf erteilt habe. Die angrenzenden Grundstücke Nr. 1121 und Nr. 1107/3 seien bereits in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt, weshalb gemäß § 43 Abs. 6 VermG für diese Grundstücke keine Zustimmungserklärungen beizubringen gewesen seien. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin behaupteten Ablebens des Eigentümers des Grundstückes Nr. 127, H K, vor dem 23. August 1985 (Anm.: dem Tag der Grenzverhandlung) sei ermittelt worden, dass dieser nach dem genannten Zeitpunkt, nämlich am 16. Jänner 1988, verstorben sei. Auch sei vom Planverfasser Dipl.-Ing. G mitgeteilt worden, dass er H K zur Grenzverhandlung am 23. August 1985 eingeladen und "ein Herr K" die Zustimmungserklärung auch persönlich unterfertigt habe. Die kopienmäßige Veränderung der Unterschrift des H K sei laut Planverfasser nur deshalb vorgenommen worden, weil H K lediglich "an der falschen Stelle" unterschrieben habe. Sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen der angrenzenden Grundeigentümer seien vom Planverfasser daher vorgelegt worden. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer des Grundstückes Nr. 255 und Nr .12/2 seien nicht erforderlich gewesen, da es sich bei diesen Grundstücken um von der Vermessung "betroffene" Grundstücke gehandelt habe. Der Wortlaut der § 43 Abs. 6 und § 17 Z. 3 VermG, in denen von Zustimmungserklärungen der Eigentümer der "angrenzenden" Grundstücke gesprochen werde, sei eindeutig und lasse keine Interpretation dahingehend zu, dass auch die Zustimmungserklärungen der Eigentümer des von der Vermessung betroffenen Grundstückes vorzulegen gewesen wären. Für die gegenständliche Umwandlung gemäß § 17 Z. 3 VermG sei kein ausdrücklicher Antrag der Eigentümer erforderlich. Die Umwandlung erfolge vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen (Vermessung des Grundstückes zur Gänze, Beibringung der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes) ex lege. Der Plan des Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. G vom 17. Dezember 1987 sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom 6. März 1989, TZ 2497/89, grundbücherlich durchgeführt worden. Damit lägen alle Voraussetzungen für die Planbescheinigung nach § 39 Vermessungsgesetz und die Umwandlung des Grundstückes Nr. 255/2 gemäß § 17 Z. 3 im Zusammenhalt mit § 20 Abs. 1 Vermessungsgesetz vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1998 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, sie schließe sich den Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Wesentlichen vollinhaltlich an. Entsprechend der Bestimmungen des § 17 Z. 3 und § 20 Abs. 1 Vermessungsgesetz (betreffend Umwandlung) und § 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (Zustimmung) sei die Umwandlung in den Grenzkataster auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung (Teilung) erfasst seien und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht werde, zu verfügen. Es bestünde keine Notwendigkeit, für die Umwandlung in den Grenzkataster im Zuge einer Grenzvermessung die Zustimmungserklärung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes dem Vermessungsamt vorzulegen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom 31. Dezember 1987, 8 E 504/84, seien die dort näher bezeichneten und in den Vermessungsurkunden und Teilungsplänen dargestellten Grundstücke neu geschaffen worden. Danach sei u.a. dem betreibenden H. S. einerseits und den übrigen betreibenden Parteien andererseits jeweils der ideelle Hälfteanteil am Grundstück Nr. 255/1 (neu) im Ausmaß von 473 m2, der verpflichteten Partei (d. i. der Beschwerdeführerin) hingegen u. a. das Grundstück Nr. 255/2 (neu) im Ausmaß von 215 m2 zugewiesen worden. Dieser Teilungsplan sei vom Vermessungsamt K mit Bescheid vom 4. Mai 1988 bescheinigt und gleichzeitig die Umwandlung der Grundstücke Nr. 255/1 und Nr. 255/2 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt worden. Entgegen den Berufungsausführungen bedürfe es für die Einverleibung in den Grenzkataster weder eines Auftrages an den Planverfasser noch eines Antrages an das Vermessungsamt. Die Umwandlung sei vielmehr auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorzunehmen, wenn die in § 17 Z. 3 Vermessungsgesetz genannten Voraussetzungen vorlägen und der Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Die beantragte Einvernahme von Zeugen zu der Frage, inwieweit der Eigentümer von der bevorstehenden oder bereits erfolgten Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster Kenntnis habe, sei rechtlich nicht relevant. Die Umwandlung erfolge vielmehr als Konsequenz der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit in der Berufung ausgeführt werde, dass durch die Zustimmungserklärung das Einverständnis der beteiligten Eigentümer zum Grenzverlauf, wie er sich aus dem "bestehenden Drahtmaschenzaun" ergebe, belegt werde, sei auf den Vermessungsplan zu verweisen, aus dem eindeutig hervor gehe, dass der Zaun nur zum Teil mit dem Grenzverlauf ident sei und an der Grenze zu den Grundstücken Nr. 1107/3, 1121 und 1112/4 offenbar nicht mit diesem übereinstimme. Die Grundstücke Nr. 1121 und 1107/3 seien mit Bescheid des Vermessungsamts K dem Grenzkataster bereits einverleibt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass gemäß § 1 VermV Grenzen durch Grenzpunkte festgelegt werden würden und die dazwischen liegenden Abschnitte in der Regel sich als Gerade definierten. Demzufolge sei der Verlauf eines Zaunes irrelevant. Allein die Lage der Grenzpunkte sei entscheidend. Hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei zu unterscheiden zwischen der Bescheinigung des Planes des Dipl.-Ing. G, hier komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, und der Umwandlung des Grundstückes Nr. 255/2, hier komme der Beschwerdeführerin Parteistellung zu. Den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen würden in der Berufung nur allgemeine Überlegungen zur "ratio legis" entgegengehalten. Nicht nachvollzogen werden könne die Behauptung, dem Plan sei nicht zu entnehmen, dass die angrenzenden Grundstücke Nr. 1107/3 und 1121 im Grenzkataster eingetragen seien. Zwar sei diese Frage für das Berufungsverfahren nicht maßgeblich, weil keinesfalls Parteirechte der Beschwerdeführerin betroffen sein könnten, doch sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit dieser Grundstücke im Grenzkataster sowohl aus dem Kataster selbst als auch aus dem Vermessungsplan ersichtlich sei. Die Ersitzung eines Teiles des Seegrundes im Bereich des Grundstückes Nr. 255/2 sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die der Realteilung vorausgehenden Planentwürfe unterschieden allerdings in ihren Darstellungen bereits deutlich zwischen den Grundstücksgrenzen und der Anlandungsfläche. Eine allfällige Ersitzung wäre jedenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend, die Unterfertigung der Zustimmungserklärung des (damaligen) Eigentümers des angrenzenden Grundstückes Nr. .127, HK, sei unecht, eine Zustimmungserklärung dieses Eigentümers vom 23. August 1985 liege in Wahrheit nicht vor. Bei dieser Unterfertigung handle es sich um eine öffentliche Urkunde, für die auch die Beweiswürdigungsregeln des § 296 ZPO Geltung hätten. Wiesen solche Urkunden Durchstreichungen, Radierungen oder andere Auslöschungen, Einschaltung, etc. auf, so unterlägen sie der freien Beweiswürdigung. Die in diesem Zusammenhang beantragten amtswegigen Erhebungen seien nicht durchgeführt worden. Sehe man diese Zustimmungserklärung als Niederschrift im Sinne des AVG an, hätte hierauf auch die Bestimmung des § 15 leg. cit. Anwendung finden müssen. Dennoch sei die Stampiglie des Amtes der Kärntner Landesregierung offensichtlich erst wesentlich später als die darin bescheinigte Amtshandlung angebracht worden. Auch könne die Approbationsbefugnis des diese Bestätigung unterfertigenden Organes der Kärntner Landesregierung nicht verifiziert werden, worin ein Verfahrensfehler erblickt werde. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin die auf Grund einer offensichtlich bedenklichen Urkunde ausgestellte Bescheinigung der Teilung. Auch hätte die Bescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen, weil die Zustimmungserklärung vom 23. August 1985 erst am 29. März 1988 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sei, gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 VermG aber im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt eine Erklärung nicht älter als drei Monate sein dürfe. Auch sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführerin in dem Verfahren über die Teilungsbescheinigung keine Parteistellung zukomme. Die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der Beschwerdeführerin würden durch die Bescheinigung der Urkunde zur Teilung, deren wesentlicher Bestandteil auch die Niederschrift in der Vermessungsverhandlung vom 23. August 1985 darstelle, wesentlich beeinträchtigt. Sie (und auch die übrigen Eigentümer) des zu teilenden Grundstückes Nr. 255 hätten einer Festlegung der Nordgrenze zum W-See hin nur dann zugestimmt, wenn die dort angelandete Fläche in das Grundstück Nr. 255 miteinbezogen worden wäre. Zur Geltendmachung dieses ihres Rechtsstandpunktes habe sie aber keine Möglichkeit gehabt, weil sie zur Vermessensverhandlung nicht eingeladen worden sei und die Zustimmung durch sie auch nicht eingeholt worden sei. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine Zustimmungserklärung bzw. eine Antragstellung durch die Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstückes Nr. 255 bei der Frage der Umwandlung des Grundstückes Nr. 255/2 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster nicht notwendig sei. Aus § 34 Vermessungsgesetz ergebe sich, dass auf Antrag der Grundeigentümer Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Abs. 1 lit. b) durchzuführen seien. Im gegenständlichen Fall habe keiner der Miteigentümer den Antrag auf Grenzvermessung gestellt, sondern sei diese Vermessung im Rahmen des Realteilungsverfahrens beim Bezirksgericht K angeordnet worden. Das Grundstück Nr. 255 sei bereits vor der Teilung im Miteigentum aller Beteiligten, sohin auch der Beschwerdeführerin, gestanden. Die Grundstücke Nr. 255/1 und 255/2 seien erst später entstanden, deckten sich aber flächenmäßig inhaltlich zur Gänze mit dem Grundstück 255. Damit sei die Beschwerdeführerin sowohl "betroffen" als auch "angrenzend" anzusehen und ihre Zustimmungserklärung erforderlich gewesen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Bescheid von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968, BGBl. Nr. 306 über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG) in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 238/75, und 480/1980, ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Diese Bestimmung normiert die beiden Hauptzwecke des Katasters, nämlich den (verbindlichen) Nachweis der Grundstücksgrenzen und die Ersichtlichmachung bestimmter Grundstücksmerkmale.
Nach § 17 Z. 3 und Z 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 VermG erfolgt die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster aufgrund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder nach einer sonstigen Grenzvermessung - das sind Grenzvermessungen u.a. für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen - hinsichtlich jener Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird, von Amts wegen.
Nach § 35 Abs. 2 Z. 2 VermG ist dann, wenn sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke - wie im Beschwerdefall - betroffen werden, eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24 bis 26 leg. cit. insoweit vorzunehmen, als dies zur Festlegung der über den bisherigen Umfang hinausgehenden Grenzen der im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall blieben die Grenzen des Grundstücks Nr. 255 (alt) bzw. 255/1 und 255/2 (jeweils neu) zu den benachbarten Grundstücken nach der Aktenlage unverändert. Die Grenzen zu den benachbarten Grundstücken Nr. 1121 und 1107/3 waren bereits im Grenzkataster eingetragen.
Aus § 43 Abs. 6 VermG ergibt sich, dass das Vorliegen der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenzen dieses Grundstückes Voraussetzung für die Eintragung dieses Grundstückes in den Grenzkataster ist. Das Vorliegen dieser Zustimmungserklärungen, nämlich jene des Nachbarn H. K, und jene eines hierzu befugten Vertreters der Republik Österreich, wird von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt.
Bereits die Verwaltungsbehörden haben hierzu festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin zunächst aufgestellte Behauptung, H. K sei bereits vor Abhaltung der Grenzverhandlung verstorben, objektiv unrichtig war. Sie hält diesen Einwand der mangelnden Zustimmung dieses Nachbarn aber mit dem Hinweis aufrecht, die im Protokoll über die abgehaltene Grenzverhandlung enthaltene Unterschrift stamme nicht von dieser Person, die Unterschrift sei nicht echt. Hierzu hat bereits der die Grenzverhandlung führende Planverfasser erklärt, "ein Herr K" sei bei der Grenzverhandlung anwesend gewesen und habe auch die Zustimmungserklärung unterfertigt, nur an der falschen Stelle. Dies sei von ihm durch eine Pfeilmarkierung korrigiert worden. Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle war unnötig, aber macht die Unterschrift nicht ungültig (vgl. dazu auch Rummel, ABGB, E 13 zu § 886). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift werden dadurch nicht begründet, zumal auch eine Erklärung des Planverfassers im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG nicht aufscheint.
Im Beschwerdefall kann die Frage dahingestellt bleiben, ob beim zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster auch die Zustimmung des (der) Eigentümer(s) des betroffenen Grundstückes erforderlich war(en). Wesentlich im Beschwerdefall ist nämlich, dass der Verlauf der Grenze des Grundstückes Nr. 255 (alt) bzw. der neu gebildeten Grundstücke Nr. 255/1 (neu) und 255/2 (neu) zur nördlich gelegenen "Anlandungsfläche", wie er sich aus dem Teilungsplan vom 17. Dezember 1987 ergibt, Grundlage des eingangs der Sachverhaltsdarstellung genannten Liegenschaftsteilungsbeschlusses vom 31. Dezember 1987 war. Auf Grund dessen sind die Beschwerdeführerin und auch die weiteren Miteigentümer (ginge man davon aus, dass es dieser Zustimmungen bedürfte) vorliegendenfalls so zu behandeln, als ob sie diesem Grenzverlauf zwischen dem (den) in das Realtteilungsverfahren einbezogenen Grundstück(en) Nr. 255 (alt) bzw. Nr. 255/1 (neu) und 255/2 (neu) und der an der nördlich dieser Grenze gelegenen "Anlandungsfläche" zugestimmt hätten. Das betrifft aber nicht die Eigentumsverhältnisse an dieser "Anlandungsfläche"; darüber ist damit noch nichts ausgesagt, wie auch die Fixierung dieses Grenzverlaufes vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die sichtlich strittige Frage des Eigentumsrechtes an dieser "Anlandungsfläche" nicht zu präjudizieren vermag.
Insoweit die Beschwerdeführerin die mangelnde Approbationsbefugnis des für den Bund unterfertigenden Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wasseramt, bestreitet, ist ihr entgegen zu halten, dass es für die Frage der Zurechenbarkeit der für die Republik Österreich abgegebenen Erklärung zum Bund nicht relevant ist, ob allenfalls eine Überschreitung des internen Kompetenzbereiches durch den unterfertigenden Beamten vorgelegen haben könnte, solange dieser Organwalter die Approbationsbefugnis für diese Behörde für einen bestimmten Bereich hat; im Falle einer Überschreitung seiner Befugnisse wäre ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zlen. 87/17/0245, 0246). Wird die vorhandene Approbationsbefugnis bloß überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen (vgl. auch den hg Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245, 0246, und vom 20. Dezember 1996, Zl. 95/17/0392). Dass im Beschwerdefall eine generell nicht mit Vertretungsbefugnis ausgestattete Person die für den Bund abgegebene Zustimmungserklärung unterfertigt hätte, wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet. Dieser Einwand geht daher fehl.
Der Bescheid der belangten Behörde war daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2001
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