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§ 296 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 296.

Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach §. 272 zu beurtheilen.

Schlagworte

Radierungen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020432

alte Dokumentnummer

N2189517469T

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