§. 296.
Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach §. 272 zu beurtheilen.
Schlagworte
Radierungen
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020432
alte Dokumentnummer
N2189517469T
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