Normen
HVG §21 Abs1;
HVG §21 Abs2;
HVG §22;
KOVG 1957 §8;
HVG §21 Abs1;
HVG §21 Abs2;
HVG §22;
KOVG 1957 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer leistete ab 29. Jänner 1996 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Am 22. Februar 1996 erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall, bei dem er während des Morgensports auf einem vereisten Feldweg auf die rechte Schulter und auf den Kopf stürzte. Wegen dieses Sturzes stand der Beschwerdeführer von 7. März 1996 bis 14. März 1996 in stationärer Behandlung der Neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg. Am 4. Juni 1996 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Dienstunfall als Mitfahrender eines Heeres-Lkw; dieser Unfall ereignete sich derart, dass der auf einem Feldweg mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrene Lkw von der Fahrbahn abkam, gegen einen Wasserdurchlass stieß und umkippte.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 17. April 1997 wurden die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Commotio cerebri" ab 22. Februar 1996 und "Narbe nach Rissquetschwunde am Hinterkopf" ab 4. Juni 1996 als Dienstbeschädigungen anerkannt, jedoch die weiters angemeldeten Gesundheitsschädigungen "Prellungen an Kopf, Schulter und Darmbein" nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt und der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) abgelehnt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1998 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 17. April 1997 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dienstbeschädigung wie folgt bezeichnet wird:
"Vom 22.2.1996 bis 28.3.1996: 1) Commotio cerebri;
2) Prellung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter;
vom 29.3.1996 bis 3.6.1996: 1) Commotio cerebri;
vom 4.6.1996 bis 11.6.1996: 1) Commotio cerebri;
2) Rissquetschwunde am Hinterkopf; 3) Prellung an der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend;
vom 12.6.1996 bis 3.7.1996: 1) Commotio cerebri; 2) Narbe nach Rissquetschwunde am Hinterkopf; 3) Prellungen der rechten Schulter, Unterkiefer, Darmbein und Hüftgegend;
ab 4.7.1996: 1) Commotio cerebri; 2) Narbe nach Rissquetschwunde am Hinterkopf."
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde folgendes aus:
"Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zur Prüfung der Berufungseinwendungen ärztliche Sachverständigenbeweise durch den Neurologen Prof. Dr. L und den leitenden Arzt Dr. K erstellen lassen.
Vom medizinischen Standpunkt ergibt sich folgende Beurteilung:
Bei dem Unfall vom 22.2.1996 erlitt der Berufungswerber eine Commotio cerebri und eine Prellung der Rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule. Die Behandlung wurde im Landeskrankenhaus Salzburg durchgeführt. Bei der Begutachtung durch die Fachärzte wurden keine krankhaften Befunde erhoben. Die Prellungen sind folgenlos ausgeheilt.
Bezüglich des Unfalles vom 4.6.1996 wurden neben Prellungen auch eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf angegeben. Einmal ist auch von einem offenen Bruch des Hinterhauptes die Rede, was allerdings in den übrigen Befundberichten nicht bestätigt wird. Die Behandlung nach diesem Unfallereignis erfolgte im Landeskrankenhaus Oberpullendorf. Die Entlassungsdiagnose lautet: Gehirnerschütterung mit Va Gehirnprellung. Rissquetschwunde am Hinterkopf, Prellung rechte Schulter, Unterkieferprellung, Prellung rechtes Darmbein und Hüftgegend. Die Verletzungen sind abgeheilt. Neurologischerseits konnten keine pathologischen Veränderungen festgestellt werden.
Diese medizinische Beurteilung stimmt auch mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. P überein.
...
Die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG wurde im Sinne des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 151/1965, mangels des Zusammenwirkens der einzelnen Leidenskomponenten ab 23.2.1996 mit 100 v.H., vom 26.2.1996 bis 14.3.1996 mit 30 v.H., vom 15.3.1996 bis 28.3.1996 mit 10 v.H., vom 29.3.1996 bis 3.6.1996 mit 0 v.H., vom 4.6.1996 bis 6.6.1996 mit 100 v.H., vom 7.6.1996 bis 18.6.1996 mit 40 v.H., vom 19.6.1996 bis 3.7.1996 mit 10 v.H. und ab 4.7. 1996 mit 0 v.H. festgestellt.
Die Gutachten der Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Überprüfung der Einschätzung gemäß § 22 HVG ergab folgendes:
Nach dem Besuch der Pflichtschule absolvierte der Heeresbeschädigte in der Zeit vom 1.9.1992 bis 31.8.1992 eine Lehre als Speditionskaufmann. Diesen Beruf übt er - nur unterbrochen durch die Ableistung des Präsenzdienstes - seither aus. Die vom Beschädigten ausgeübte und auch seiner beruflichen Vorbildung entsprechende Erwerbstätigkeit eines Speditionskaufmannes ist daher billigerweise sozial zumutbar und wird der berufskundlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen und in entsprechender Auslegung des Berufslexikons der AMV ergibt sich folgendes objektives-abstraktes Berufsbild:
Der Beruf eines Speditionskaufmannes erfordert im Allgemeinen keine Erbringung von Schwerarbeit, sondern Sitzen in ruhiger und guter Sitzhaltung (Schreibtischarbeit), gelegentlich von Gehen und Stehen unterbrochen, mittlere Arm- Hand- und Fingerbeweglichkeit beidseits und ebensolche Griffsicherheit, mittlere Sehleistung (ggf. mit Brille) viel Naharbeit, eventuell häufigen Wechsel von Sehen in der Nähe und in der Ferne, mittleres bis gutes Gehör, ausreichend mündliche und schriftliche Sprachfertigkeit, Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen, seelisch-charakterliche Norm für den Umgang mit Menschen, besondere Verlässlichkeit, Verantwortung und selbständiges Handeln, keine Fahrigkeit, normale Geduld und Ausdauer, logisch-analytisches Denken, Konzentrationsvermögen, Arbeiten unter Zeitdruck und vielfacher Störung, volle Arbeitszeit und gelegentlich Mehrarbeit.
Das Berufsbild der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist für die Beurteilung, ob berufliche Sonderverhältnisse gegeben sind und in weiterer Folge für die Berufseinschätzung nur insoweit von Bedeutung, als es maßgebende Anforderungen enthält. Maßgebend sind zunächst Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigen nur dann die Anwendung des § 22 HVG, wenn die Belastung, die sie hervorrufen, den Durchschnitt übersteigt. Liegen solche berufliche Sonderverhältnisse nicht vor, ist eine Berufseinschätzung (Annahme einer MdE) nicht am Platze, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht übersteigen, schon in der Einschätzung nach § 21 HVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nach § 22 HVG nicht maßgebend sind.
...
Die Dienstbeschädigung ist der Richtsatzeinschätzung zu entnehmen. Da bei der Erfüllung der Berufsaufgaben Sitzen in guter Körperhaltung dominiert, während Stehen und Gehen als Dauerleistung keinesfalls berufsnotwendig sind, kann es durch die Dienstbeschädigung nicht zur Beeinträchtigung bei der Erfüllung irgendwelcher überdurchschnittlicher Berufsanforderungen kommen. 'Berufliche Sonderverhältnisse' für die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 22 HVG liegen demnach nicht vor.
Somit war unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 22 HVG der Entscheidung ab 23.2.1996 eine MdE von 100 v.H., vom 26.2.1996 bis 14.3.1996 eine MdE von 30 v.H., vom 15.3.1996 bis 28.3.1996 von 10 v.H., vom 29.3.1996 bis 3.6.1996 von 0 v.H., vom 4.6.1996 bis 6.6.1996 von 100 v.H., von 7.6.1996 bis 18.6.1996 von 40 v.H., vom 19.6.1996 bis 3.7.1996 von 10 v.H. und ab 4.7.1996 von 0 v.H. zugrunde zu legen.
Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der jeweiligen Gesundheitsschädigung hinaus mehr als 25 v.H. betragen hat, besteht kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zu den vorgebrachten Einwendungen ist festzustellen, dass bei der berufskundlichen Beurteilung vom objektiven, abstrakten Berufsbild auszugehen ist. Persönliche Verhältnisse haben dabei unberücksichtigt zu bleiben. Weiters ist zu bemerken, dass Anforderungen, die den Durchschnitt nicht übersteigen, bereits in der Einschätzung gemäß § 21 HVG berücksichtigt sind."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf gesetzlich richtige Anwendung der §§ 2, 21 und 22 HVG verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenrates durch Verordnung aufzustellen.
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem bis 31. Dezember 1997 geltenden und zufolge § 98a Abs. 4 HVG im Beschwerdefall anzuwendenden § 22 HVG auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbsfähigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzustufen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die belangte Behörde hätte "bei rechtlich richtiger Anwendung" zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Dienstbeschädigung bzw. MdE über drei Monate nach ihrem Eintritt um mindestens 25 v.H. vermindert sei, insbesondere erweise sich die Einschätzung nach den Richtsätzen zu § 21 HVG als "falsch" und auch die Einschätzung gemäß § 22 HVG sei "unrichtig".
Mit diesen lediglich gegenteiligen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer keine sachlich fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten darzutun. Die bloß gegenteiligen Beschwerdebehauptungen entbehren, ebenso wie die im Berufungsverfahren ausschließlich zur berufskundlichen Beurteilung abgegebene Stellungnahme vom 22. Juli 1998, der Sachverständigengrundlage (vgl. zur Entkräftung des Gutachtens eines Amtssachverständigen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0077, und die darin angegebene Judikatur). Eine MdE von mindestens 25 v.H. bestand nach den Feststellungen der belangten Behörde lediglich im Zeitraum 23. Februar 1996 bis 14. März 1996 und im Zeitraum 4. Juni 1996 bis 18. Juni 1996. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Beschädigtenrente gemäß § 21 Abs. 1 HVG verneinte.
Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Verneinung beruflicher Sonderverhältnisse im Sinne des § 22 HVG.
Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich der berufskundlichen Beurteilung nur abweichende Behauptungen aufgestellt.
Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die berufskundliche Beurteilung (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Berufskunde das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 94/09/0104) zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde beruht auch auf einer verfehlten Rechtsansicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0185, und vom 28. Juli 2000, Zl. 94/09/0104) hängt die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer nach § 22 HVG erhöhten Rente rechtfertigen nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die körperliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist. Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach § 21 HVG hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch gemäß § 22 HVG auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsfähigkeit unbehindert.
Nach dem maßgebenden objektiven Berufsbild erfordert der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf eines Speditionskaufmannes in erster Linie Sitzen in guter Körperhaltung, während Stehen und Gehen als Dauerleistung keinesfalls berufsnotwendig sind. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall bei diesem Berufsbild unter Berufung auf ärztliches Sachverständigenwissen verneinte, dass der als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustand bei Bewältigung maßgebender Anforderungen medizinisch nachteilige Veränderungen aufweise oder erwarten lasse, so ist ihr dabei keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevante Rechtswidrigkeit unterlaufen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. April 2001
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