VwGH 98/09/0077

VwGH98/09/007729.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Februar 1998, Zl. OB. 314- 280233-004, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
AVG §52;
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1926 geborene Beschwerdeführer bezieht auf Grund des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. September 1966 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. Mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. September 1984 wurden im Zusammenhang mit der Abweisung eines Neubemessungsantrages die Dienstbeschädigungen wie folgt (teilweise neu) bezeichnet:

Als DB (§ 4 KOVG 1957) wird festgestellt:

Position in den Richt- sätzen zu § 7 KOVG 1957

Mde gem § 7 KOVG 1957

1. Geringe Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes infolge Narbenzuges (Gegenarm)

III/j/418

20 v.H.

2. Minimale Durchblutungsstörung des linken Armes infolge Aneurysmaoperation nach Ober- armschussverletzung

I/o/229

10 v.H.

3. Reaktionslose Narben am linken Oberarm nach Schussverletzung bzw. Aneurysmaoperation ohne zusätzliche Funktionsstörung

IX/c/702 Tab. 1. Z. li.

0 v.H.

Mit dem in einer Niederschrift aufgenommenen Antrag vom 21. Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer an das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente, da im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten sei.

Auf Veranlassung des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Beschwerdeführer am 27. März 1996 von Dr. Alexander Lechner, praktischer Arzt, untersucht, der in seinem ärztlichen Gutachten unter anderem feststellte, es sei keine einschätzungsrelevante Änderung gegenüber dem Vorgutachten eingetreten.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1996 auf Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß §§ 4, 7, 8, 11 und 52 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, nach dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27. März 1996, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrundegelegt werde, ergebe sich, dass gegenüber dem dem Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt vom 10. September 1984 zugrundegelegten ärztlichen Befund (Vergleichsbefund) keine maßgebende Änderung im Leidenszustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten sei. Es ergebe sich somit keine Änderung gegenüber der zuletzt am 10. September 1984 vorgenommenen Richtsatzeinschätzung. Der Beschwerdeführer erhalte somit weiterhin eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er geltend machte, dass sehr wohl eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Er habe sich auf Grund zunehmender Schmerzen im Schultergelenksbereich einer Injektionskur unterziehen müssen und es bestehe seither nicht nur eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Armes, sondern auch der linken Körperhälfte.

Die Schiedskommission beim Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland beauftragte daraufhin Dr. Fiedler, Facharzt für Chirurgie, mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser hielt mit Gutachten vom 25. Februar 1997 im Wesentlichen

Folgendes fest: "Obere Extremitäten: Reizlose Narbe im Bereich des linken Schultergelenkes. Bei der aktiven Prüfung der Gelenke wird beidseitig eine deutliche Bewegungseinschränkung demonstriert.

Passive Beweglichkeit beider Schultergelenke: Abduktion bis 90

Grad und Elevation bis 150 Grad möglich. Ellenbogen- und

Handgelenke frei." Unter der Überschrift "Stellungnahme" führte der Sachverständige unter Hinweis auf den eingeholten Röntgenbefund aus, die deutliche Bewegungseinschränkung im linken, jedoch auch im rechten Schultergelenk sei Folge einer Insuffizienz der Rotatorenmanschette. Dieses Leiden sei jedoch als schicksalhaft anzusehen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung. Gegenüber dem Vergleichsgutachten sowie gegenüber dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten sei keine Änderung eingetreten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beweisaufnahme in seiner Berufungsangelegenheit abgeschlossen sei. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27. März 1997 teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass gegenteilige Beweismittel nicht vorgelegt werden könnten.

Mit einem weiteren Schreiben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1997 wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme von Dr. Fiedler nicht mit dem Inhalt des von ihm zitierten Röntgenbefundes übereinstimme. Da am linken Arm die Dienstbeschädigungen vorlägen, könne nicht von einem schicksalhaften in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehenden Leiden gesprochen werden. Es werde daher ersucht, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen.

Die belangte Behörde beauftragte daraufhin Dr. Manfred Kolb, Facharzt für Chirurgie, mit der Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen. Dieser hielt mit Gutachten vom 20. November 1997 Folgendes fest:

"Die DB-mäßigen Veränderungen betreffen weder die Gelenksstrukturen des Schultergelenkes, noch die periartikulären Weichteile, sondern lediglich eine durch Narbenzug bedingte Bewegungseinschränkung. Eine knöcherne Verletzung fand nicht statt, ebenso wenig eine direkte Verletzung des Schultergelenkes, die Ursache späterer degenerativer Veränderungen sein könnte. Im Röntgenbefund ABl. 57/9 wird ein Humeruskopfhochstand beidseits infolge Insuffizienz der Rotatorenmanschette beschrieben, sowie auf beiden Seiten gleichmäßig ausgeprägte geringe Omarthrose und Periarthropathia humeroscapularis. Die beschriebene Neoarthrose links ist im Sinne einer Instabilität des Schultergelenkes zu interpretieren, die durch Rotatorenmanschetteninsuffizienz bedingt ist. Keinesfalls handelt es sich hier um eine so genannte Falschgelenksbildung nach schlechter Bruchheilung. Die Rotatorenmanschetteninsuffizienz ist durch degenerative Sehnenveränderungen der Schultermuskulatur bedingt, für deren Entstehen anatomische Besonderheiten des Schultergelenkes verantwortlich sind. Die geschädigte Rotatorenmanschette bewirkt ihrerseits, dass bei bestimmten Bewegungen der Oberarmkopf nicht mehr in der Pfanne gehalten werden kann und gegen das Acromion auswandert. Dies imponiert dann im Röntgen als Neoarthrose. Die DBmäßigen Veränderungen haben auf dieses Geschehen jedoch keinerlei Einfluss und wirken nach Art und Ausmaß der stattgehabten Verletzung auch nicht im Sinne einer Begünstigung. Es handelt sich hiermit um rein acausale Degenerationsprozesse ohne jeglichen Zusammenhang mit der DB. Eine geänderte Beurteilung ergibt sich somit nicht."

Der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, kam dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 insofern nach, als dieser einwendete, dass er im Krankenhaus Lainz nach einem Oberarmsteckschuss operiert und ihm ein "Dippel" wegoperiert worden sei. Nach Angaben des Arztes sei ein Nerv eingeklemmt, daher sei möglicherweise die zusätzliche Einholung eines neurologischen Gutachtens notwendig. Er ersuchte, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen.

Die Schiedskommission beim Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland erließ hierauf ohne weitere Verfahrensschritte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1998, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Gesamt-MdE sei mangels des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 20 v.H. gerechtfertigt. Hiefür sei maßgebend, dass die führende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Dienstbeschädigung unter Punkt 1 durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Dienstbeschädigung unter Punkt 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht werde. Die Gutachten der Sachverständigen Dr. Kolb und Dr. Fiedler seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung der Befunde ergäbe sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung. Im Bescheid der Schiedskommission vom 19. September 1966 sei begründend dargelegt worden, dass unter Zugrundelegung der Erwerbstätigkeit eines Landwirtes (Familienbetrieb) die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 KOVG 1957 mit 30 v.H. gerechtfertigt sei. Da seit dieser rechtskräftigen Entscheidung in der medizinischen Befundung keine maßgebende Änderung eingetreten sei und auch in der Berufungsschrift gegen die berufskundliche Beurteilung keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, behalte die berufskundliche Einschätzung vollinhaltlich ihre Gültigkeit. Da im erhobenen Befund gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei und auch die beruflichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, seien die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 nicht gegeben. Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, dass die medizinische Vorfrage hinlänglich geprüft und schlüssig beantwortet worden sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist u.a. die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.

Dabei hat die Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zu Grunde liegenden Befund eingetreten ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die von ihm geltend gemachten Beschwerden seien atypisch für eine punktuelle Schädigung, wie es etwa der Schädigung in einem Gelenk entspreche, gegen die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen wendet, ist ihm zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden kann, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer Sachverständigengrundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtsachverständigen nicht entkräftet werden (vgl. zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 89/09/0030). Solche präzise, sachlich fundierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten hat der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren nicht erhoben, sondern er hat den schlüssig begründeten Darlegungen der Sachverständigen lediglich abweichende Behauptungen entgegengesetzt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren für schlüssig erachtet, obwohl die im Berufungsverfahren zugezogenen Sachverständigen verschiedene Ursachen für die bestehenden Beschwerden verantwortlich gemacht hätten. Während Dr. Fiedler Veränderungen im Schultergelenk für die Beschwerden verantwortlich gemacht habe, habe Dr. Kolb die Ursache in degenerativen Sehnenveränderungen der Schultermuskulatur gesehen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil beide Gutachter in ihren Stellungnahmen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bewegungseinschränkung jedenfalls in keinem kausalen Zusammenhang mit den Dienstbeschädigungen steht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde hätte auf Grund seiner Einwendungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 1997 ein neurologisches Gutachten zur Klärung der Ursache seiner Beschwerden einholen müssen, ist ihm zu erwidern, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 90 KOVG 1957 kein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger ergibt. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und deren Stellungnahme Zweifel haben hätte müssen. Dass die im Berufungsverfahren als Sachverständige beigezogenen Ärzte die rechtlich wesentlichen Fragen vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft nicht oder nicht ausreichend fundiert zu beurteilen vermocht hätten, wird weder von der Beschwerde über die allgemein gehaltene Verfahrensrüge hinaus im Einzelnen begründet und dargetan, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich im Beschwerdefall um die Beurteilung von Fragen handelt, deren Beantwortung einen höheren Grad an medizinischem Spezialwissen voraussetzt oder zumindest einen solchen höheren Grad der Spezialisierung als zweckmäßig erscheinen ließe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0028).

Wenn die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die Sachverständigengutachten von Dr. Fiedler und Dr. Kolb zu Grunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die im Instanzenzug bestätigte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Beschädigtenrente nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. November 2000

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