VwGH 94/09/0104

VwGH94/09/010428.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des G in Ternitz, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 24. Februar 1994, Zl. SchK - OB. 113 - 497834 - 005, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §2 Abs1;
HVG §21 Abs1 idF 1985/483;
HVG §21;
HVG §22;
KOVG 1957 §8;
HVG §2 Abs1;
HVG §21 Abs1 idF 1985/483;
HVG §21;
HVG §22;
KOVG 1957 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1964 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 3. Oktober 1983 bis zum 31. August 1984 seinen Präsenzdienst. Am 15. Oktober 1983 schloss er die Tischlerlehre erfolgreich ab. Am 20. Oktober 1983 erlitt er während der Gefechtsausbildung eine Verletzung am linken Sprunggelenk.

Mit Bescheid vom 12. April 1985 erkannte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden LIA) folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen (DB) mit jeweils einem Kausalanteil von 1/1 an:

"Teilverrenkung des Sprungbeines mit Ruhigstellung im Unterschenkelgips.

Ab 1.1.1994:

Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks mit Muskelschwäche des linken Beines nach konservativer Behandlung einer Teilverrenkung des Sprungbeines nach außen."

Hiefür wurde ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Beschädigtenrente nach §§ 21 bis 24 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH, ab 1. Jänner 1984 entsprechend einer MdE von 30 vH in der Höhe von S 1587,--, ab 1. September 1984 in der Höhe von S 1672,-- zuerkannt.

Nach der Begründung dieses Bescheides wurden die ab 1. Jänner 1984 anerkannte DB (aus medizinischer Sicht) dem Richtsatz I/d/136 mit einer MdE von 20 vH zugeordnet. Diese Beurteilung folgte dem Sachverständigen-Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. Sch. vom 3. April 1984 (Erstbegutachtung) und vom 30. November 1984 (Nachbegutachtung). Danach sei die Einschätzung mit dem unteren mittleren Rahmensatzwert erfolgt, da zwar eine Bewegungseinschränkung vorhanden sei, die aber nicht sehr ausgeprägt sei. Eine Befundänderung habe sich auch bei der Nachbegutachtung nicht ergeben. Die Anhebung der MdE auf 30 vH erfolgte auf Grund einer berufskundlichen Begutachtung nach § 22 HVG, der das LIA folgte. Dabei ging die berufskundliche Erstbegutachtung vom 30. Mai 1984 von der vor der Ableistung des Präsenzdienstes vom Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Tischlergeselle (allgemeine Arbeiten in einer Bau- und Möbeltischlerei), die berufskundliche Zweitbegutachtung vom 14. März 1985 von der nach Ableistung des Präsenzdienstes von ihm ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer (in einer Möbelfirma) aus. Die Erfüllung der Berufsaufgaben (als Verkäufer) erfordere - bezogen auf den Gesamtarbeitsbereich - u.a. vorwiegendes "Stehen und Gehen, in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit". Durch die Verletzungsfolgen des linken Beines sei - dem Leidenszustand entsprechend - auf eine geringe Beeinträchtigung des überdurchschnittlichen Anforderungsbereiches zu schließen. Das unter Anwendung von Einschätzungsmaßstäben vorgenommene berufskundliche Begutachtungsverfahren habe daher eine MdE von 30 vH gemäß § 22 HVG ergeben, welche die für einen Rentenanspruch erforderliche MdE nach § 21 HVG übersteige. Bei der Bemessung der Beschädigtenrente zog die Versorgungsbehörde erster Instanz den jeweils für einen Facharbeiter der in Frage kommenden Lohngruppe geltenden Kollektivvertrag für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs (Fachgruppe der Tischler) heran.

In der Folge wechselte der Beschwerdeführer mehrfach seinen Beruf (als Hilfsarbeitertätigkeit eingestufte Beschäftigung als Kalanderhelfer, Abonnentenwerber bei einer Tageszeitung, Außendiensttätigkeit bei einer Versicherungsgesellschaft), doch führte dies (letztlich) nicht zu einer neuen berufskundlichen Beurteilung mit Auswirkungen für die ihm zuerkannte Beschädigtenrente (Anmerkung: vgl. zur zuletzt ausgeübten Beschäftigung den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1992, mit der in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers die ausgesprochene Einstellung der Beschädigtenrente aufgehoben und der durch den Bescheid des LIA vom 12. April 1985 geschaffene Rechtszustand wieder hergestellt wurde. Der in diesem Verfahren beigezogene Facharzt für Chirurgie Dr. K. äußerte dabei in seiner aktenmäßigen Stellungnahme vom 16. April 1992 die Auffassung, die Auswirkungen der DB beträfen erhöhte Ermüdbarkeit, Schwellungsneigung nach längerem Stehen und Gehen auf ebenen Böden. Diese Beschwerden seien in der Richtsatzeinschätzung an und für sich nicht erfasst. Diese Stellungnahme spielte allerdings für die Berufungsentscheidung in diesem Verfahren keine Rolle).

Nach einem Aktenvermerk vom 24. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer dem LIA mit, dass er sich seit 19. Oktober 1992 selbständig gemacht habe und seither ein "Kopiershop" in T. betreibe. Nach Einholung von Auskünften bei der Gemeinde T. sprach das LIA mit Bescheid vom 21. April 1993 aus, dass die dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 12. April 1985 gewährte Beschädigtenrente gemäß §§ 21, 22, 23, 56 Abs. 2 und 3 Z. 1 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides erfolge, eingestellt werde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar in der medizinischen Beurteilung der DB keine Änderung eingetreten sei und die MdE danach wie bisher 20 vH betrage. Jedoch habe die Prüfung gemäß § 22 HVG Folgendes ergeben:

Die von ihm nunmehr erreichte gesellschaftliche Stellung eines selbständigen Gewerbetreibenden (Kopieranstalt) lasse gegenüber dem Beruf eines Möbelverkäufers zumindest keinen gesellschaftlichen Abstieg mehr erkennen, sodass diese Erwerbstätigkeit als billigerweise sozial zumutbar anzusehen und der berufskundlichen Beurteilung als maßgebend zugrunde zu legen sei. Bei der Erfüllung der Berufsaufgaben sei Stehen, Gehen und Sitzen im Wechsel der Arbeitshaltungen möglich und körperliche Schwerarbeit im Regelfall nicht berufsnotwendig, sodass es durch die Verletzungsfolgen der linken unteren Extremität nicht zur Beeinträchtigung einer überdurchschnittlichen Berufsanforderung kommen könne. "Berufliche Sonderverhältnisse" für die Annahme einer MdE gemäß § 22 HVG lägen somit nicht mehr vor (Anmerkung: Dieser Textteil beruht auf der mit 22. April 1993 datierten "Berufskundlichen Beurteilung"). Da die MdE (§§ 21 und 22 HVG) weniger als (die für einen Rentenbezug erforderliche MdE im Ausmaß von) 25 vH betrage, sei die Beschädigtenrente (mit dem sich aus § 56 Abs. 3 Z. 1 HVG ergebenden Zeitpunkt) einzustellen gewesen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Feststellungen der Behörde seien ohne ordnungsgemäße Prüfung (bloße Einholung von Antworten der Gemeinde T. auf belanglose Fragen) erfolgt. Offenbar gehe die Behörde davon aus, dass er nunmehr als Selbständiger weniger als in seinen früheren Berufen arbeite. Dies sei ein großer Irrtum. Da er allein sei, müsse er sämtliche Arbeiten selber machen, wie das mehrmalige Wechseln der Papierrollen am Plankopierer (je Rolle ca. 40 kg, die oft bis zu 15 mal täglich - je nach Bedarf - händisch ausgetauscht werden müsse). Papierlieferungen an ihn müsse er selbst ins Lager tragen, jedes Mal 10 schwere Kartons. Da seine Kunden alles sofort wollten, müsse er auf mehreren Maschinen gleichzeitig arbeiten. Das verlange eher Rennen als Stehen und Gehen. Würde die Behörde seine Arbeit einer genauen Prüfung unterziehen, würde sie feststellen, dass er schwerer arbeiten müsse als in seinen früheren Berufen, in denen er die Beschädigtenrente bezogen habe. Er habe noch immer Schmerzen am Fuß. Dessen Bewegungsfreiheit sei nach wie vor eingeschränkt. Er könne weder ausgedehnte Wanderungen unternehmen noch Sport ausüben. Da keineswegs in irgendeiner Form eine Besserung eingetreten sei, sei die Einstellung der Beschädigtenrente unzulässig.

Am 27. September 1993 fand eine ärztliche Untersuchung statt. Der Sachverständige Dr. F., Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1993 zur anerkannten DB fest, dass gegenüber den Vergleichsgutachten keine Besserung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei infolge der DB durchaus ein schnelleres Gehen und Laufen und auch das Tragen von schweren Lasten zumutbar.

In der eingeholten (berufskundlichen) Stellungnahme vom 11. November 1993 wird ausgeführt, dass sich nach dem berufskundlichen Erfahrungswissen - in entsprechender Auslegung des Berufsblattes 166 (der Kaufmann I) der Österreichischen Berufskartei (des Institutes für Arbeitskunde und Berufseignungsforschung in Wien) unter Benützung des Anweisungsblattes - Folgendes objektives (abstraktes) Berufsbild ergebe: Der Beruf eines selbständigen Gewerbetreibenden (Kopieranstalt) erfordere "kein Behaftetsein" mit einer Ekel erregenden oder kosmetischen Gesichtsentstellung, geringe bis maximal mittlere muskuläre Dauerleistung, Heben, Tragen und Schieben leichter bis maximal mittlerer Lasten, Stehen und Gehen in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit, gelegentlich auch Sitzen (Kaufabschlüsse), geringe, mittlere bis gute Arm-,Hand- und Fingerbeweglichkeit und ebensolche Griffsicherheit beiderseits, oftmals überhaupt nur Bewegungs- und Greiffähigkeit zumindest einer Hand und Schreibfähigkeit (Kaufabschlüsse), mittlere bis volle Sehschärfe (mit Brille), beidseitiges plastisches Sehen, volles Gesichtsfeld, viel Naharbeit, mittlere bis gute Gehörleistung, durchschnittliche sprachliche Verständigung, aber auch fließendes Sprechen (Kundenverkehr), Arbeiten in geschlossenen, temperierten Räumen, kein Behaftetsein mit Schwachsinn, seelisch-charakterliche Norm für den Umgang mit Menschen, Verantwortung und selbständiges Handeln, kein Auftreten von Fahrigkeit, normale Geduld und Ausdauer, durchschnittliches Konzentrationsvermögen, Verlässlichkeit, Arbeiten unter vielfacher Störung und unter Zeitdruck, volle Arbeitszeit und gelegentliche Überstunden. Das Berufsbild der zumutbaren Erwerbstätigkeit sei für die Beurteilung, ob berufliche Sonderverhältnisse gegeben seien und in weiterer Folge für die Berufseinschätzung nur insoweit von Bedeutung, als es maßgebende Anforderungen enthalte. Maßgebend seien zunächst Anforderungen, deren Bewältigung durch die DB erschwert oder ausgeschlossen werde. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigten nur dann die Anwendung des § 22 HVG, wenn die Belastung, die sie hervorriefen, den Durchschnitt übersteige. Lägen solche berufliche Sonderverhältnisse nicht vor, sei eine Berufseinschätzung (Annahme einer MdE) nicht am Platze, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überstiegen, schon in der Einschätzung nach § 21 HVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nach § 22 HVG nicht maßgebend seien (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 25. November 1955, Zl. 2657/54). Nach dem ärztlichen Sachverständigen-Gutachten vom 14. Oktober 1993 wirke sich die anerkannte DB in dem nunmehr ausgeübten Beruf in keiner Weise behindernd aus. Es könne durch die Verletzungsfolgen der linken unteren Extremität nicht zur Beeinträchtigung einer überdurchschnittlichen Berufsanforderung kommen. "Berufliche Sonderverhältnisse" für die Annahme einer MdE gemäß § 22 HVG lägen somit nicht vor.

Zu beiden Ermittlungsergebnissen nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1993 Stellung. Die Beurteilung von Dr. F., der ihm durchaus eine schnelleres Gehen, Laufen und Tragen von schweren Lasten zumute, sei nicht ganz korrekt. Wie er bereits früher mitgeteilt habe, könne er zwar normal gehen, aber keinesfalls laufen, da ihm das nach wie vor Schmerzen bereite wie auch längeres Gehen und Stehen. Die Feststellung, dass sich die Bewegungseinschränkung in seinem Beruf in keiner Weise auswirke, sei falsch. Da er in seinem Geschäft allein sei, müsse er wesentlich schwerer arbeiten als in seinen früheren Berufen (oftmaliges Auswechseln der schweren Papierrollen, ca. 40 kg per Rolle, stundenlanges Stehen an den Geräten usw.). Weiters sei es notwendig, dass er seine "Ware" am Morgen und zu Mittag zu Fuß in der Stadt ausliefere, sodass sich seine Bewegungseinschränkung sehr wohl behindernd auswirke, da er vor Schmerzen am Bein nicht mehr stehen könne. Aus diesen Gründen sei es ihm unverständlich, wie diese Sachverständigen-Gutachten das Vorliegen von Sonderverhältnissen und das Vorhandensein überdurchschnittlicher Berufsanforderungen hätten verneinen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, änderte aber den Wirksamkeitsbeginn der Einstellung der Beschädigtenrente. Nach Darstellung des Gutachtens Dris. F., das die Behörde als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe, betrage die MdE der anerkannten DB nach § 21 HVG 20 vH. Nach Wiedergabe der berufskundlichen Stellungnahme wies die Behörde darauf hin, das Berufsbild der zumutbaren Erwerbstätigkeit sei für die Beurteilung, ob berufliche Sonderverhältnisse gegeben seien und in weiterer Folge für die Berufseinschätzung nur insoweit von Bedeutung, als es maßgebende Anforderungen enthalte. Maßgebend seien zunächst Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen werde. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigten nur dann die Anwendung des § 22 HVG, wenn die Belastung, die sie hervorriefen, den Durchschnitt übersteige. Lägen solche beruflichen Sonderverhältnisse nicht vor, sei eine Berufseinschätzung (Annahme einer MdE) nicht am Platze, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überstiegen, schon in der Einschätzung nach § 21 HVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nach § 22 leg. cit. nicht maßgebend seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1955, 2657/54). Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14. Oktober 1993 wirke sich die anerkannte DB "Teilverrenkung des Sprungbeines nach außen links, konservativ behandelt, mit noch bestehender Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk" in dem nunmehr ausgeübten Beruf in keiner Weise behindernd aus. Es könne daher durch die Verletzungsfolgen der linken unteren Extremität nicht zur Beeinträchtigung einer überdurchschnittlichen Berufsanforderung kommen. "Berufliche Sonderverhältnisse" für die Annahme einer MdE gemäß § 22 HVG lägen somit nicht mehr vor. Daher sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 22 HVG der Entscheidung nur die richtsatzmäßig ermittelte MdE zugrunde zu legen gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, die auf ärztliches Fachwissen gegründeten Sachverständigen-Gutachten zu entkräften. Insbesondere sei zu entgegnen, dass die in beiden Instanzen eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweise im Ergebnis übereinstimmten, sodass keine Veranlassung bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen. Zu den Einwendungen gegen die Beurteilung gemäß § 22 HVG sei festzustellen, dass schwere Rollen in einer Kopieranstalt üblicherweise mit einer Rodel transportiert werden und sich beim Heben dieser Lasten die geringgradige Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk keinesfalls berufsbehindernd auswirke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach § 21 Abs. 1 HVG in der Fassung BGBl. Nr. 483/1985, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach § 22 HVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Gemäß § 56 Abs. 2 erster Halbsatz HVG in der Fassung BGBl. Nr. 260/1967 ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt.

Nach § 82 Abs. 1 HVG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

§ 52 Abs. 1 AVG ordnet an, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Abs. 2 dieser Bestimmung (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 471/1995) ermächtigt die Behörde zur Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist und regelt deren Bestellung näher.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die durch einen Sachverständigen zu beurteilende Frage nach § 22 HVG weder in erster noch in zweiter Instanz vorgenommen worden sei. Die erforderliche berufskundliche Beurteilung könne nur durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fach der Berufskunde durchgeführt werden. Dem würden die beiden im Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht entsprechen. Außerdem sei die berufskundliche Beurteilung vom 22. April 1993 zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der erstinstanzliche Einstellungsbescheid vom 21. April 1993 bereits ergangen sei. Es liege somit eine schwer wiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die den Verdacht aufkommen lassen, dass die Behörde erster Instanz willkürlich entschieden habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach § 82 Abs. 1 HVG mangels einer abweichenden Bestimmung - insbesondere trifft § 22 HVG keine derartige Anordnung - im behördlichen Verfahren vor den Versorgungsbehörden nach dem HVG § 52 AVG anzuwenden ist. Danach ist aber die Bestellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen (im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 137/1975, von dem der Beschwerdeführer ausgehen dürfte) für die Abgabe eines Gutachtens (hier: der Berufskunde) nicht vorgesehen. Die in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen sind auch nicht allein aus dem Grund ihrer Eintragung in die Liste amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG (so z.B. bereits das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, 84/03/0369). Der im Ergebnis darauf hinauslaufende Einwand, es lägen schon allein auf Grund der mangelnden Stellung der als Amtssachverständige auf dem Gebiet der Berufskunde im Versorgungsverfahren tätig gewordenen Personen als gerichtlich beeidete Sachverständige keine Gutachten auf diesem Gebiet vor, geht daher ins Leere.

Was die aus der Datierung des erstinstanzlichen Bescheides (21. April 1993) und des (ersten) berufskundlichen Gutachtens (vom 22. April 1993) gezogenen Rückschlüsse des Beschwerdeführers betrifft, hat die Versorgungsbehörde erster Instanz - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt - dieses Gutachten in der Begründung wörtlich übernommen, was auf einen Datierungsfehler bei einem der beiden Vorgänge hindeutet. Davon abgesehen ist nur der angefochtene Bescheid Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers eine eigene berufskundliche Stellungnahme eingeholt, die dem Beschwerdeführer auch in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde und auf diese ihren angefochtenen Bescheid gestützt hat. Bei dieser Vorgangsweise kann aber selbst ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde erster Instanz nicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.

Für den Fall, dass die berufskundliche Beurteilung überhaupt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden konnte, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Anforderungen an einen Verkäufer in der Möbelbranche hätten ebenso wie seine Arbeit im Zeitungsvertrieb - Außendienst (Angestelltenverhältnis) für die (berufskundliche) Einstufung seiner MdE mit 30 vH ausgereicht. Sein nunmehr ausgeübter Beruf als selbständiger Gewerbetreibender (Kopieranstalt) beinhalte nicht nur Tätigkeiten wie sie ein Verkäufer verrichte ("Stehen und Gehen in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit"). Es sei auch überhaupt nicht darauf eingegangen worden, dass das Berufsbild seiner neuen Tätigkeit auch "Arbeiten unter Zeitdruck, volle Arbeitszeit und gelegentlich auch Überstunden" beinhalte. Schon daraus ergebe sich in Verbindung mit seiner Verletzung eine überdurchschnittliche Berufsanforderung, zumal diese wesentlich über der eines Verkäufers liege. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Äußerung des Sachverständigen Dr. K. vom 16. April 1992 hinzuweisen, wonach bestimmte Auswirkungen seiner DB (erhöhte Ermüdbarkeit, Schwellungsneigung nach längerem Stehen und Gehen auf ebenen Böden) durch die Richtsatzeinschätzung an sich nicht erfasst seien. Es sei auch dem ärztlichen Sachverständigen-Gutachten vom 14. Oktober 1993 nicht zu entnehmen, dass sich die DB in dem nunmehr ausgeübten Beruf in keiner Weise behindernd auswirke. Die Begutachtung habe vielmehr ergeben, dass keine Besserung eingetreten sei und ein Dauerzustand vorliege. Was den laut Auffassung der belangten Behörde in einer Kopieranstalt üblichen Transport schwerer Rollen mit einer Rodel betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dies meist - insbesondere wegen vorhandener Türschwellen, Stiegen, Stufen und Rampen - gar nicht möglich sei. Außerdem sei die Behörde nicht auf seine Einwendungen eingegangen, dass er oft stundenlang an den Kopiergeräten stehen und sämtliche anfallenden Arbeiten alleine ohne fremde Arbeitskräfte durchführen müsse.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Berufseinschätzung nach § 22 HVG von der Beurteilung abhängt, wie sich der als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustand des Beschädigten zu den maßgebenden Anforderungen des Berufes verhält (vgl. dazu das zum KOVG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. November 1955, Zl. 2657/54 = Slg. NF Nr. 3896 A).

Was das ärztliche Sachverständigen-Gutachten vom 14. Oktober 1993 betrifft, so hat es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit den von ihm in der Berufung geltend gemachten Beeinträchtigungen, die sich nach seinem Vorbringen aus der anerkannten DB ergeben (insbesondere Schmerzen im Fuß durch seine berufsbedingte Tätigkeiten, die eher ein Rennen, denn ein Stehen und Gehen verlange), auseinander gesetzt. Die Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner DB, die der Sachverständige zuvor untersucht hatte, (aus medizinischer Sicht) durchaus ein schnelles Gehen und Laufen und auch das Tragen von schweren Lasten zumutbar sind, beziehen sich gerade auf diese Einwendungen. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Äußerungen von Dr. K. vom 16. April 1992, die in einem anderen (früheren) Verfahren gemacht wurden, erst in seiner Beschwerde berufen. Im Übrigen beruhen diese Äußerungen auf einer aktenmäßigen Feststellung (ohne Untersuchung des Beschwerdeführers) aus einem früheren Verfahren, die zudem fast eineinhalb Jahre vor der für das dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Gutachten vom 14. Oktober 1993 maßgebenden Untersuchung erstattet wurde. Die im Gutachten vom 14. Oktober 1993 gleichfalls enthaltene Feststellung, dass gegenüber dem Vergleichsgutachten keine Besserung in der anerkannten DB eingetreten ist, steht dazu nicht im Widerspruch, bezieht sich diese doch auf die anerkannte Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk. Auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten, damit verbundenen Beeinträchtigungen ist dieser Sachverständige - wie oben dargelegt - eingegangen, sodass der geltend gemachte Widerspruch nicht vorliegt.

Was die gegen die berufskundlichen Gutachten vorgebrachten Einwände betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass auf Grund seines Berufwechsels die neuerliche Einholung eines solchen Gutachtens zulässig und - jedenfalls grundsätzlich - das im verwendeten Berufsblatt umschriebene Anforderungsprofil (und nicht das eines anderen Berufes) der Beurteilung zugrunde zu legen war.

Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet, es hätte sich das Anforderungsprofil gegenüber dem früheren berufskundlichen Gutachten vom 14. September 1985 (Verkäufer) nicht geändert, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil in diesem Gutachten festgestellt wurde, die Erfüllung der Berufsaufgaben als Verkäufer erfordere - bezogen auf den Gesamtarbeitsbereich - u.a. vorwiegendes "Stehen und Gehen, in Verbindung mit allgemeiner körperlicher Wendigkeit". Dieser Stellenwert (vorwiegend) wird diesen Anforderungen im nunmehr zugrundegelegten Berufsbild eines Kaufmannes nicht beigemessen, so dass dieser Einwand unbegründet ist.

Das weitere Vorbringen beruht zum Teil auf einer verfehlten Rechtsansicht. Nach der wegen der gleichen Rechtslage für das HVG heranzuziehende Judikatur zu § 8 KOVG 1957 hängt die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer nach § 8 KOVG 1957 (hier: § 22 HVG) erhöhten Rente rechtfertigen, nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die körperliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist (vgl. VwSlg. 3887/A). Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach § 7 KOVG (im vorliegenden Fall: § 21 HVG) hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch gemäß § 8 KOVG (im vorliegenden Fall: § 22 HVG) auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsfähigkeit unbehindert (vgl. z.B. VwSlg. 3896/A sowie das zum HVG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0185).

Die vom Beschwerdeführer für seine besondere berufliche Belastung ins Treffen geführten Argumente beruhen aber, soweit er sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, auf im konkreten Einzelfall (möglicherweise) gegebenen Umständen, auf die es jedoch nach § 22 HVG nicht ankommt, ist doch das objektive Berufsbild (so die Formulierung z.B. in den hg. Erkenntnissen vom 25. Jänner 1982, Zl. 81/09/0096, oder vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0024; nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1988, Zl. 86/09/0069 u.a., kommt es auf die objektiven Berufsmerkmale an) maßgebend.

Wenn daher die belangte Behörde im Beschwerdefall beim herangezogenen Berufsbild eines Kaufmannes unter Berufung auf ärztliches Sachverständigenwissen verneinte, dass der als Dienstbeschädigung anerkannte und obbezeichnete Leidenszustand bei Bewältigung maßgebender Anforderungen medizinisch nachteilige Veränderungen aufweise oder erwarten lasse, so ist ihr dabei keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevante Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juli 2000

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