Normen
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §29a;
VStG §44a Z1;
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §29a;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit "in bezug auf das Faktum 2." des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11. März 1997 abgesprochen wurde, in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und die damit verbundenen Kosten des Verwaltungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel traf mit Bescheid vom 11. März 1997 gegenüber der beschwerdeführenden Partei folgenden Abspruch:
"Sie haben am 13.10.1996, um 00.45 Uhr, in Kundl auf der A12, Km 25,5, den PKW, Kennzeichen: K,
1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,58 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und
2. die gem. § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989, BGBl. 527/1989, auf der A12, Inntalautobahn, in der Zeit von 22.00 - 05.00 Uhr, für Lenker von Personenkraftwagen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um mindestens 60 km/h überschritten.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
- 1. § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO
- 2. § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989, BGBl. 527/1989
begangen.
Auf Grund des Vorliegens beider Sachverhaltselemente (Alkoholbeeinträchtigung sowie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) ist hinsichtlich der Strafbemessung vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse gem. § 99 Abs 2 lit c StVO auszugehen.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher eine Geldstrafe (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe) von
1. S 10.000,-- oder 10 Tage Ersatzarrest gem. § 99 Abs 1 lit a StVO
2. S 10.000,-- oder 10 Tage Ersatzarrest gem. § 99 Abs 2 lit c StVO
verhängt."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung "in bezug auf das Faktum 1." als unbegründet abgewiesen. "In bezug auf das Faktum 2." wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 8.000,-- (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde; der diesbezügliche Spruch wurde "insoweit berichtigt, als die im Zusammenhang mit der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Strafnorm (§ 99 Abs. 2 lit. c StVO) angeführten Sachverhaltselemente in der Weise bei der Umschreibung des Sachverhaltes angefügt werden, als dass nach der Wortfolge 'um mindestens 60 km/h überschritten', nach Setzung eines Beistriches folgender Satzteil angefügt wird 'wobei insofern besonders gefährliche Verhältnisse vorlagen, als der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit zur Nachtzeit erheblich überschritt und sich dabei in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand befand'".
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet zunächst ein, die im Beschwerdefall vorgenommene Übertragung der Verwaltungsstrafsache durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei im Gesetz nicht begründet gewesen und habe die Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Folge gehabt.
Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0032, und die dort zitiert Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen hat, lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen; der vorliegenden Fall zeigt im maßgeblichen Zeitpunkt der Delegierung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auch keine Besonderheiten auf, die im Einzelfall eine Erwartung der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens nicht gegeben erscheinen ließen.
I. Zum Abspruch über "das Faktum 1." des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11. März 1997:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass der Alkoholgehalt der Atemluft im Zeitpunkt des Lenkens (um 00.45 Uhr) 0,58 mg/l betragen habe. Die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit 0,58 mg/l sei jedoch (erst) um 01.03 Uhr bzw. 01.05 Uhr vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe somit irrtümlicherweise den Zeitpunkt der Atemluftmessung mit dem Zeitpunkt des Lenkens des Pkws gleich gesetzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich in dem Zeitraum von etwas mehr als einer viertel Stunde der Alkoholgehalt der Atemluft überhaupt in einem relevanten Ausmaß verändert hat. In der Regel ist nämlich der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0120). Das Vorliegen eines derartigen Falles (eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes) wird in der Beschwerde aber gar nicht behauptet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist damit aber auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei durch die von ihr gerügte Gleichsetzung des Zeitpunktes der Atemluftmessung mit dem Zeitpunkt des Lenkens in ihren Rechten verletzt wurde.
Wenn gerügt wird, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zum Lenkzeitpunkt nicht rechtlich relevant alkoholisiert gewesen zu sein, nicht auseinander gesetzt, so wird auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0208, und die dort zitierte Vorjudikatur) verwiesen, wonach das Ergebnis einer Atemluftmessung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann.
Verfehlt ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben sei, weil die erste Messung der Atemluft "kurioser Weise" einen Fehlversuch dargestellt habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Erkenntnis vom 20. September 2000 unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, lässt nämlich der Umstand, dass bei den ersten Messungen kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Das die Atemluftuntersuchung durchführende Straßenaufsichtsorgan ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, die Untersuchung zu wiederholen. Worauf die Unverwertbarkeit des Ergebnisses der ersten Messung im Beschwerdefall zurückzuführen war, ist somit irrelevant.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Abspruchpunktes des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zum Abspruch über "das Faktum 2." des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11. März 1997:
In der Beschwerde wird gerügt, die von der belangten Behörde vorgenommene Umschreibung des Tatortes entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG. Es werde als Tatort nämlich nur km 25,5 angeführt; auf welcher Strecke und in welcher Fahrtrichtung das Fahrzeug unterwegs gewesen sei und damit eine bestimmte Fahrtstrecke passiert habe, ergebe sich aus dem Spruch nicht.
Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einen bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen die beschwerdeführende Partei belastenden Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG, wenn die belangte Behörde aus der gesamten Strecke, auf der die beschwerdeführende Partei eine Geschwindigkeitsübertretungen beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0272, und vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0068).
Soweit aber gerügt wird, im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Fahrtrichtung nicht angegeben, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur erforderlich ist, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0199, und die dort zitierte Vorjudikatur). Derartiges wird in der Beschwerde aber gar nicht behauptet.
In Ansehung des Schuldspruches vermag auch die diesbezügliche Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren festgestellt worden sei. Es bestehe nicht der geringste Zweifel, dass das Nachfahren tatsächlich über eine längere Strecke erfolgt sei, wobei auf Grund der glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen davon auszugehen sei, dass ein konstanter Abstand sowie eine konstante Geschwindigkeit "insbesondere im Bereich nach dem Gemeindegebiet von Kramsach bzw. Radfeld auf einer langen Geraden vor der Autobahnausfahrt Wörgl-West" eingehalten worden sei.
In der Beschwerde wird nun eingewendet, dass anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung der Zeuge V. eine Ablichtung seiner handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass die beschwerdeführende Partei nicht um 00.48 Uhr, sondern um 00.50 Uhr des 13. Oktober 1996 in Wörgl (Ost) betreten worden sei. Berücksichtige man die Aussage beider Anzeigenleger, dass die Strecke von km 25,5 auf der A 12 bis zum Betretungsort acht bis neun Kilometer betragen habe und gehe man von einem Betretungszeitpunkt von 00.50 Uhr aus, sei es technisch ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Partei am angegebenen Tatort eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingehalten habe. Auch sei der handschriftlichen Aufzeichnung des Zeugen V. nur zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung im Bereich zwischen km 41 und km 17,2 erfolgt sei. Von einem Tatort im Bereich von km 25,5 sei den handschriftlichen Aufzeichnungen nichts zu entnehmen. Die Aussage des Zeugen V., er habe den Kilometrierungspunkt 25,5 "während der Fahrt wahrgenommen", scheine nicht glaubwürdig. Es hätte daher, wie im Verwaltungsstrafverfahren begehrt, einer Einholung eines KFZtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass über einen Zeitraum von drei Minuten ab km 25,5 in Kundl der Ast Wörgl-Ost nur erreicht werden könne, wenn eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h eingehalten werde, bedurft, weiters der Einholung der Kilometrierungsangaben zum Beweis dafür, dass der in der Anzeige angeführte Tatort nicht zutreffend sei. Damit wird ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt:
Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/03/0053) besteht kein Einwand, dass die belangte Behörde die Zeugenaussagen der Meldungsleger ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lang genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0171). Es ist nicht zu erkennen, warum diese Grundsätze nicht auch für den hier vorliegenden Fall gelten sollten. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, handelt es sich bei einer zeitlichen Angabe wie der vorliegenden um eine "Ungefährangabe", welche bereits auf Grund eines ungenauen Blickes auf eine Uhr eine Differenz von einigen wenigen Minuten ergeben kann; auch ist die von der beschwerdeführenden Partei aufgestellte Zeit-Wegrechnung insoweit zu relativieren, als die Geschwindigkeit unmittelbar vor der Anhaltung auch geringer sein konnte, dem zufolge vor der Anhaltung, etwa auch am Tatort, entsprechend höher war. Insoweit ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, dass durch die Nichteinholung des begehrten KFZ-technischen Sachverständigengutachtens Verfahrensvorschriften verletzt wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht durchaus zuzumuten, dass er unter den hier vorliegenden Umständen Wahrnehmungen über die Kilometrierung und damit über den Tatort zu treffen vermochte.
Die Beschwerde erweist sich jedoch in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und die damit verbundenen Kosten des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich dieses Abspruchpunktes des angefochtenen Bescheides aus folgenden Überlegungen als begründet:
Gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, weil "insofern besonders gefährliche Verhältnisse vorlagen, als der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit zur Nachtzeit erheblich überschritt und sich dabei in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand befand".
Über die beschwerdeführende Partei wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Das Verhalten "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" war somit bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (und einer Bestrafung). Wenn nun dieses Verhalten ("Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand") - auch - als eines der Elemente für die Erfüllung der besonders gefährlichen Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK verfassungswidrige Doppelbestrafung hinaus (vgl. dazu auch VfSlg. 14696/1996), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter § 5 Abs. 1 StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.
Anders als dies im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, darf demnach als ein konkreter Umstand für das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse (bzw. besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern) nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 - schon unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation - in einem Fall wie dem vorliegenden nicht das "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" herangezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch nicht zu finden, es wäre ein derart exorbitantes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, dass - in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen - die Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen worden wäre, wie dies etwa dem hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037, zu Grunde lag. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Interesse der anrainenden Bevölkerung eine Verminderung des Verkehrslärms bezweckt (vgl. auch VfSlg. 13351/1993) und insofern die gegenüber der Regel des § 20 Abs. 2 StVO 1960, wonach auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden darf, niedrigere höchstzulässige Geschwindigkeit nicht für die Beurteilung besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 heranzuziehen ist. Der Strafausspruch vermag daher auch nicht in Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (nur) unter dem Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit getragen zu werden.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde, und vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Juli 2001
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