VwGH 93/03/0120

VwGH93/03/012016.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des O in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. April 1993, Zl. 2/14-1/1993, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Dezember 1992 um 02.08 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz auf der Ötztal Straße B 1986 in Längenfeld in Fahrtrichtung Sölden von km 27,2 bis km 33,45 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der am 22. Dezember 1992 um 2.34 Uhr durchgeführten Atemalkoholuntersuchung mittels geeichtem Alkomaten sei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l gemessen worden. Der Beschwerdeführer habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, bei den am 22. Dezember 1992 um 02.32 Uhr und um 02.34 Uhr durchgeführten Alkomatmessungen sei der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers mit 0,50 mg/l und 0,48 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, er habe unmittelbar vor Fahrtantritt Alkohol getrunken, welcher bis zur Beendigung der Fahrt noch nicht resorbiert worden sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß das Ergebnis einer Alkomatmessung nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet werden könne. Da aber der Beschwerdeführer eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nicht verlangt habe, sei es zu einer solchen nicht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs.1 StVO lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber bzw. der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0073). Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO dar (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. März 1988, Slg. Nr. 12.677/A).

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs. 2 a lit. b mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, führt zu einem Ergebnis - dieses kann hinsichtlich des Grades der Alkoholeinwirkung gemäß § 5 Abs. 4 a StVO nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden - nur bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung. Maßgebend für einen Schuldspruch gemäß § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist aber der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand im Zeitpunkt des Lenkens bzw. Inbetriebnehmens eines Fahrzeuges. Zwar ist in der Regel der Alkoholgehalt der Atemluft bzw. des Blutes wegen des zwischenzeitig erfolgten Abbaues im Zeitpunkt der Tat höher als im Zeitpunkt der Untersuchung, dies gilt aber nicht für den Fall eines Sturztrunkes oder eines Nachtrunkes.

Die belangte Behörde ging im Sachverhaltsbereich davon aus, daß der Alkoholgehalt der Atemluft im Zeitpunkt der Alkomatmessung um 2.34 Uhr 0,48 mg/l betragen habe. Sie nahm zu Unrecht an, der Beschwerdeführer habe sich damit tatbildmäßig im Sinne der Rechtsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO verhalten. Sie beachtete dabei nicht, daß zwar gegen das Meßergebnis iSd § 5 Abs. 2a lit. b StVO dem Beschuldigten nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen steht, er aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw. Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits - ohne Beweismittelbeschränkung - durch jedes Beweismittel erbringen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0271, mit weiteren Nachweisen), es stehe mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige. Ein Sturzstrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit trete aber sofort ein. Da somit auch nach der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung im Tatzeitpunkt ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorgelegen ist, wodurch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 erster Satz StVO erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt.

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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