VwGH 91/03/0271

VwGH91/03/02712.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Karl R in W, vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juli 1991, Zl. 11-75 Re 19-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Jänner 1990 um 04.15 Uhr als Fahrzeuglenker von einem Gendarmeriebeamten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten. Die mit dem Beschwerdeführer um 04.56 Uhr dieses Tages mittels Alkomat durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab für diesen Zeitpunkt einen Wert von 0,47 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Die um 05.30 Uhr durchgeführte Blutabnahme ergab einen Blutalkoholgehalt von 1 Promille. Der Beschwerdeführer wendete ein, er habe unmittelbar vor der nur knapp 10 Minuten dauernden Fahrt einen erheblichen Sturztrunk zu sich genommen. Infolge der Dauer der Anflutungsphase habe zum Zeitpunkt der Beanstandung sein Alkoholisierungsgrad noch nicht 0,8 Promille erreichen können.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 1990 um 04.15 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Gemeindestraße in Unterneuberg in Fahrtrichtung Pöllau ca. 200 m nach dem Haus Nr. 6 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) verhängt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO sei auch bei einem Blutalkoholwert unter 0,8 Promille anzunehmen, wenn zusätzliche Umstände in Verbindung mit Alkohol zu einer Fahruntüchtigkeit führen. In diesem Sinne sei die Anflutungsphase nach einem - vom Beschwerdeführer behaupteten - Sturztrunk wegen ihrer besonders nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten als zusätzliches Moment für die Fahruntüchtigkeit zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO in der Fassung vor der 13. StVO-Novelle nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1973, Slg. Nr. 8477/A). Daran hat sich auch nach der 13. StVO-Novelle, mit der § 5 Abs. 1 StVO geändert wurde, nichts geändert. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO dar (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, Slg. Nr. 12.677/A).

Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Einwand, die belangte Behörde habe § 5 Abs. 1 StVO unrichtig angewandt, wenn sie trotz einer nicht erwiesenen Alkoholisierung von 0,8 Promille von einer nach dieser Gesetzesstelle strafbaren alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist, nicht im Recht.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, für die Annahme der belangten Behörde, er sei zur Tatzeit wegen Alkoholbeeinträchtigung fahrunfähig gewesen, fehle jede Begründung. Er habe auf der Fahrt vor der Beanstandung zwar Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, trotz der viel zu schnellen Fahrweise jedoch gegen keinerlei andere Vorschriften der StVO verstoßen, sodaß nicht angenommen werden könne, daß er zum Zeitpunkte der Beanstandung in einem fahruntüchtigen Zustand gewesen wäre.

Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde begründete ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig war, mit den besonders nachteiligen Auswirkungen der Anflutungsphase nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten und in der vorliegenden Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellten Sturztrunk, weshalb der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß eine Begründung für die Annahme der belangten Behörde fehle, nicht zutrifft. Die Annahme der belangten Behörde, daß sich die Anstiegsphasen besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, steht - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1986, Zl. 86/18/0001, und vom 4. Mai 1988, Zl. 87/03/0222, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkte der vom Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt genossene Alkohol noch nicht den zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung und der Blutabnahme festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft und des Blutes erreicht haben sollte, in Hinsicht auf die nachteilige Auswirkung der Anflutungsphase zufolge Alkoholbeeinträchtigung nicht fahrtüchtig war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf der in Rede stehenden Fahrt zwar Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, sonst aber gegen keinerlei andere Vorschriften der StVO verstoßen, steht dem nicht entgegen, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befand.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

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