VwGH 93/03/0199

VwGH93/03/019929.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Juni 1993, Zl. 13/228-4/1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Jänner 1992 um ca. 16.47 Uhr in Innsbruck (A 12), in Richtung Westen fahrend, bei Kilometer 77, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 20 bis 25 km/h überschritten und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 600,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den der Beschwerde beigelegten Urkunden (Kopien des angefochtenen Bescheides und aus dem Verwaltungsstrafakt) ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren selbst zugestanden hat, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 20 km/h begangen zu haben. Der Beschwerdeführer führt hiezu aus, daß er nur aufgrund "einer Notsituation" hiezu veranlaßt worden sei; und zwar sei ein Fahrzeug - von dem er überzeugt sei, daß es sich um eine Zivilstreife gehandelt habe -, das er zuvor überholt hatte, sehr knapp hinter ihm nachgefahren, ehe sich der Abstand dann wieder etwas vergrößerte, wobei sich die Vergrößerung und Verringerung des Abstandes mehrere Male wiederholt habe.

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, ist hier jedoch nicht von Bedeutung. Der vom Beschwerdeführer hiefür ins Treffen geführte Grund, daß er "dieses knappe Nachfahren als äußerst unangenehme Belästigung, Nötigung und Beeinträchtigung seiner Freiheit" empfunden habe, reicht auch nicht hin, um beim Beschwerdeführer für die vorliegende Tat einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0261).

Im Hinblick auf das Geständnis des Beschwerdeführers begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den beiden vernommenen Gendarmeriebeamten, aufgrund deren Aussage sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ergab, Glauben schenkte. Zu den in der Beschwerde genannten Beweisen, deren Aufnahme die belangte Behörde unterlassen hat, vermag der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Relevanz aufzuzeigen.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, daß erst die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Fahrtrichtung aufgenommen habe, ist zu entgegnen, daß diese nur dann anzugeben ist, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1985, Zl. 85/18/0178, mit weiterem Judikaturhinweis). Daß dies der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Durch die Aufnahme eines überflüssigen Bestandteiles im Spruch wird der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.

Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, daß auch im Spruch des Berufungsbescheides alle Tatbestandselemente anzuführen seien, braucht die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007, u.a.) jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sie sich zu eigen macht, nicht zu wiederholen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte