VwGH 99/05/0142

VwGH99/05/014225.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Gertrude Szauer und 2. des Stefan Szauer, beide in Neckenmarkt, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 6. Mai 1999, Zl. 02/04-41/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Neckenmarkt, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Marianne und Johann Kerstinger, beide in Neckenmarkt, Gartengasse 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5;
BauO Bgld 1969 §12;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5;
BauO Bgld 1969 §12;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. April 1997 beantragten die zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues auf dem Grundstück Nr. 8065, KG Neckenmarkt, Gartengasse 12. Dieses Grundstück ist ca. 15 m breit und ca. 66 m lang. Rund 6 m von der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 8049, Gartengasse, entfernt ist auf diesem Grundstück in halboffener Bebauungsweise an der seitlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 8064 der Beschwerdeführer ein rund 13 m langes und rund 12 m breites Wohngebäude errichtet.

Plangemäß soll an dieses Wohngebäude in halboffener Bebauungsweise an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer ein 7,30 m breites und 25 m langes Gebäude mit den als "Brennstofflager", "Heizhaus", "WC", "Hauswirtschaftsraum" bezeichneten Räumlichkeiten und einer rund 75 m2 großen Garage errichtet werden. Die Gesamthöhe dieses Gebäudes soll 7 m betragen, die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer zu errichtende Außenmauer dieses Gebäudes ist mit einer Höhe von 4 m projektiert. In der Baubeschreibung vom 8. April 1997 wird die verbaute Fläche mit 182,50 m2 und der umbaute Raum mit 616,77 m3 angegeben. Das Dach soll als begehbares Flachdach (Brennstofflager und Heizhaus) sowie als Satteldach auf dem restlichen Gebäudeteil mit einer Neigung von 35 Grad ausgeführt werden. Der Rauchfang wird projektsgemäß als Schiedel-Isolierkamin mit Schamottrohren und Formsteinen errichtet.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1997, zu welcher die Beschwerdeführer unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen worden sind, wendeten die Beschwerdeführer ein:

"Ausgehend vom Plan vom 19.3.1997 wird darauf hingewiesen, dass die Plandaten und der Plan selbst im Sinne der Bgld. Bauordnung als unzureichend anzusehen sind und können deshalb Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere lassen sich Beschattung und Belichtung des Nachbargrundstückes aufgrund der mangelnden Daten nicht abschätzen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem eingereichten Objekt nicht um einen Zubau sondern um ein selbständiges Wirtschaftsgebäude. Die geplante Bebauung steht sohin im Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Die Dimensionierung des Heizhauses und die davon ausgehenden und zu erwartenden Emissionen wie Staub, Rauch, Lärm und Geruch beeinträchtigen in jedem Fall die subjektiv-öffentlichen Rechte von (Beschwerdeführer). Auch Ausmaß und Umfang der zu errichtenden Heizanlage stehen bis dato nicht fest und sind bis dato nicht erörtert worden. Aus obigem ergibt sich, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte von (Beschwerdeführer) in jedem Fall beeinträchtigt werden. Aus diesem Grunde wird beantragt, die beabsichtigte Bauführung in der eingereichten Form nicht zu bewilligen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. Juli 1997 wurde die beantragte Baubewilligung "nach Maßgabe der folgenden Baubeschreibung, der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Plan- (und Berechnungs-)unterlagen" unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. Aus dem als ausreichend zu beurteilenden Plan könnten mögliche Beeinträchtigungen von Rechten der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden. Der Nachbar habe kein Recht auf eine bestimmte Sicht oder Aussicht und auf Licht und Luft vom Baugrund. Allein aus der Dimensionierung des Heizhauses könne nicht abgeleitet werden, welche Emissionen zu erwarten seien und in welchem Ausmaß dadurch Rechte von Nachbarn beeinträchtigt würden. Eine allenfalls zu errichtende Heizungsanlage sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Im Falle der behördlichen Genehmigungspflicht einer zu errichtenden Heizung müsste hierüber ein gesondertes Verwaltungsverfahren abgewickelt werden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Dezember 1997 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Der Einreichplan weise sämtliche Längen- und Höhenangaben auf. Über eine neu zu errichtende Heizungsanlage müsse ein gesondertes Bewilligungsverfahren abgewickelt werden. Der bewilligte Bau sei als Zubau zum bestehenden Wohnhausgebäude anzusehen, welcher den §§ 92 und 93 der Bgld. Bauordnung entspreche.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 25. Juni 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Bauwerber vom 21. November 1997, wonach die bestehende Heizzentrale vom Wohnhaus in den neu geplanten Heizraum verlegt und die bestehende Heizung demontiert werden solle, festgestellt, dass Emissionen nicht das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen würden. Die Verlegung der Heizzentrale in den neu geplanten Heizraum stelle eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dar. Hiezu und zur behördlichen Feststellung, dass die Emissionen nicht das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen würden, hätte den Anrainern als Parteien im Sinne der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Da diese unterblieben sei, sei das Recht auf Gehör verletzt worden. Zudem sei die Feststellung, dass Emissionen nicht das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigen würden, nicht mit dem Ergebnis eines entsprechenden Beweisverfahrens gemäß §§ 45 ff AVG begründet. Die Behörde habe es unterlassen, ein Beweisverfahren durch Befassung eines technischen und allenfalls medizinischen Sachverständigen durchzuführen, um über die erhobene Einwendung abzusprechen. Die Baubehörde zweiter Instanz habe nicht ausreichend begründet, dass die Planunterlagen den Erfordernissen entsprechen bzw. es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen Zubau und keinen selbständigen Bau handle.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 10. März 1999 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 10. Juli 1997 neuerlich keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde legte ihrer Entscheidung das Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen zugrunde, welcher bezüglich der Planunterlagen ausführte, dass der vorliegende Plan die wesentlichsten, zur baupolizeilichen Beurteilung notwendigen Angaben beinhalte; die Grundrissdarstellung sei ausreichend "bemaßt", die Situierung des zu bewilligenden Gebäudes sei ebenfalls im Lageplan erfasst, sämtliche Ansichten des Gebäudes seien vorhanden. Höhenmäßig seien Angaben sowohl in beiden Schnittdarstellungen als auch in der Nordansicht dargestellt. Das Bauvorhaben werde als selbständiges Gebäude mit Trennfugen bzw. Bewegungsfugen zum Altbestand ausgeführt. Die Ausbildung von Trennfugen sei aufgrund der verschiedenen Setzungscharakteristika beider Gebäudeteile eine bautechnische Notwendigkeit. Eine Verbindung zum Altbestand sei durch eine 90/200 cm große Tür vorgesehen. Durch die Erweiterung eines Gebäudes und Verlegung des Heizraumes in einen anderen Gebäudebereich bestehe kein direkter Zusammenhang zum Ausmaß von Rauch-, Geruch- und Staubemissionen. Voraussetzung für die Beurteilung einer Heizungsanlage sei die Einreichung eines Heizungsprojektes und deren Ansuchen um Bewilligung. Bei Einbau einer den Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechenden Heizungsanlage sei bei vorliegender Heizraum- und Kaminsituierung kein das ortsübliche und zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung des Nachbarn durch Rauch-, Geruch- und Staubemissionen zu erwarten. Im heizungstechnischen Sachverständigengutachten, welches die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, werde ausgeführt, dass durch die Aufstellung des geplanten Spezial-Holzkessels, wie von den Bauwerbern angegeben, aus technischer Sicht keine Verschlechterung der Emissionssituation zu erwarten sei, da durch die Aufstellung des dem Stand der Technik entsprechenden Holzkessels die Immissionssituation im Vergleich zum bisher verwendeten holzbefeuerten Warmwasserzentralheizungskessel wesentlich verbessert würde. Daraus habe der medizinische Amtssachverständige geschlossen, dass die Emissionen das ortsübliche und zumutbare Maß nicht übersteigen würden. Die Gutachten seien - so führte die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid aus - schlüssig; die Stellungnahme der Beschwerdeführer hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die geplante Heizungsanlage sei bewilligungspflichtig; hierüber sei ein gesondertes Bewilligungsverfahren abzuführen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 6. Mai 1999 wurde die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauansuchens" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes tragen die Beschwerdeführer vor, mit 1. Februar 1998 sei das Bgld. Baugesetz 1997 in Kraft getreten, welches in seinem § 35 anordne, dass die Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft trete. Die Berufungsbehörde habe sich jedoch ebenso wie die Baubehörde erster Instanz in ihrer Entscheidung auf die bereits außer Kraft getretene Bgld. Bauordnung 1970 bezogen.

Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit dem am 11. April 1997 bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen der mitbeteiligten Bauwerber eingeleitet; der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid überprüfte Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde mit Zustellung an die Parteien am 12. März 1999 erlassen. Das Bgld. Baugesetz 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998, trat gemäß seinem § 35 mit 1. Februar 1998 in Kraft. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen trat gleichzeitig die Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, außer Kraft. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen war daher das Bgld. BauG von der Berufungsbehörde anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222).

Eine während eines anhängigen Bauverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zieht zwar die Verpflichtung der Behörde nach sich, dies den Parteien, insbesondere den Nachbarn, zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aus den §§ 37, 42 und 45 Abs. 3 AVG betreffend die Gewährleistung des Parteiengehörs und insbesonders aus dem Umstand abgeleitet, dass die neue Rechtslage allenfalls zur Erhebung neuer Einwendungen berechtigt (siehe hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 285, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall bewirkt die mangelnde Erörterung der Änderung der Rechtslage durch die Berufungsbehörde aber deshalb keine Rechtswidrigkeit, weil die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentliche Rechte, deren Verletzung von den Beschwerdeführern behauptet wird, schon nach der Rechtslage der außer Kraft getretenen Bgld. Bauordnung 1970 von den Nachbarn als subjektiv-öffentlichen Rechte zulässigerweise geltend gemacht werden konnten und insoweit daher auch im Regime dieser nunmehr außer Kraft getretenen Bauordnung Einwendungen erhoben werden konnten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in dem Umstand, dass die Änderung der Rechtslage nicht erörtert worden ist, im Verfahren vor der Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken, hat sich daher im Beschwerdefall für die beschwerdeführenden Nachbarn durch das Inkrafttreten des Bgld. BauG keine Änderung in ihrer Rechtsstellung in den vom Beschwerdepunkt umfassten subjektiv-öffentlichen Rechten ergeben.

Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0177, und vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0274, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde darin erblicken, dass aufgrund der auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsentscheidung, mit welcher ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid keine Folge gegeben worden ist, eine Entscheidung in der Sache dahingehend erfolgt ist, dass unzulässigerweise von der Berufungsbehörde eine Baubewilligung nach der bereits außer Kraft getretenen Bgld. Bauordnung 1970 erteilt worden ist, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Rechtswidrigkeit nur dann vorliegen würde, wenn im Spruch des Bescheides die falsche Rechtslage angeführt worden wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0068) und auch aus der Begründung des Bescheides hervorginge, dass die Behörde die bereits außer Kraft getretene Norm anwenden wollte (vgl. hiezu auch die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1011, E 212 zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Spruch des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde werden jedoch neben § 66 Abs. 4 AVG als Grundlage der Entscheidung ausdrücklich die §§ 18 Abs. 10 und 30 des Bgld. BauG angeführt. Im Zusammenhang mit der Begründung dieses Bescheides ergibt sich sohin eindeutig, dass Grundlage für diese Entscheidung die Rechtslage nach dem Bgld. BauG war.

Eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte sehen die Beschwerdeführer in der von den Behörden nicht bedachten Anordnung des § 5 Abs. 2 Bgld. BauG, wonach "eine Außenwand an keiner Stelle höher als 3 m sein darf".

Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:

"(1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen.

...

2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist.

...

(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad zulässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden."

Die Regelung des § 5 Abs. 2 Bgld. BauG bezieht sich also einerseits auf die hintere Grundstücksgrenze und andererseits auf die seitlichen und hinteren Abstandsflächen. Da sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde zutreffend von einer halboffenen Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ausgegangen sind, kann die im § 5 Abs. 2 Bgld. BauG enthaltene Regelung über die Außenwandhöhe nicht auf die an der seitlichen Grundstücksgrenze anzubauende Außenwand angewendet werden, weil an der in halboffener Bebauung das Hauptgebäude verpflichtend anzubauenden seitlichen Grundstücksgrenze kein (Seiten-)Abstand einzuhalten ist. Unabhängig davon, ob das hier zu beurteilende Gebäude als Zubau und demnach als Bestandteil des Hauptgebäudes oder als Nebengebäude anzusehen ist, kann daher das aufgrund der zugelassenen halboffenen Bebauung nach § 5 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG an der seitlichen Grundstücksgrenze anzubauende bewilligte Bauvorhaben nicht gegen § 5 Abs. 2 leg. cit. verstoßen, weil es - wie den Projektsunterlagen zu entnehmen ist - gegen die hintere Grundstücksgrenze jedenfalls einen Mindestabstand von 3 m einhält und weder in der seitlichen noch in der hinteren Abstandsfläche errichtet werden soll.

Ein Nebengebäude, welches in der halboffenen Bebauung nach § 5 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG wie das Hauptgebäude an die seitliche Grundstücksgrenze angebaut wird, unterliegt daher ebenso wie andere Nebengebäude, die nicht in der seitlichen und hinteren Abstandsfläche errichtet werden, nicht den Beschränkungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. BauG. Für solche Nebengebäude gilt vielmehr wie für die Hauptgebäude im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Bgld. BauG, dass bei Festlegung der entsprechenden Bebauungsweise im Baubewilligungsbescheid das öffentliche Interesse an der Sicherung einer geordneten Verbauung (Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes) zu beachten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222). Ein solcher Verstoß wird aber von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren erwachsen (siehe hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 315 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ob den Beschwerdeführern als Anrainern im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 Bgld. BauG, denen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe zukommt, aufgrund der nunmehrigen Rechtslage des Bgld. BauG insoweit auch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass sich das Bauvorhaben in das Ortsbild einfügt, als durch diesen Umstand die Gebäudehöhe beeinflusst wird (siehe hiezu die nähere Begründung des hg. Erkenntnisses vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246), bedarf im Beschwerdefall deshalb keiner näheren Erörterung, weil die Beschwerdeführer keine Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf die Gebäudehöhe vor den Baubehörden aufgestellt und damit diesbezüglich keine Einwendungen erhoben haben. Auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 1999 fehlt ein diesbezügliches Vorbringen. Das im § 21 Abs. 2 Bgld. BauG (früher § 94 Abs. 3 Bgld. BauO) verankerte Mitspracherecht des Anrainers (früher: Nachbar) im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Anrainern nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Anrainer solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/05/0053, u.v.a.). Mangels rechtzeitiger Geltendmachung des behaupteten subjektiven Rechts auf Einhaltung der Gebäudehöhe kommt daher den Beschwerdeführern diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Rechtsfolgen der Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG haben auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (siehe hiezu Hauer, a.a.O., 5. Auflage, Seite 110, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Insoweit die Beschwerdeführer daher die Grundsätze des eingeschränkten Mitspracherechts der Anrainer in ihrem Vorbringen nicht berücksichtigen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf § 18 Abs. 2 Bgld. BauG die Mangelhaftigkeit des Bauplanes rügen, ist ihnen zu erwidern, dass Parteistellung genießende Anrainer nur dann erfolgreich Mängel der Planunterlagen rügen können, wenn sie sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten. Geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten keine Beeinträchtigung der Anrainer. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer auf die Mängelfreiheit von Bauplänen besteht also nur insoweit, als - aus dem Blickwinkel ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen - ihr Informationsbedarf reicht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0025, und vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0212, u.v.a.). Für den Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer aus den der Baubewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen nicht sämtliche Informationen hätten erhalten sollen, um ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen zu können. Auch das Beschwerdevorbringen bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, mit welchen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Bgld. BauG nachzuweisen versuchen, vermögen eine Verletzung ihrer Rechte nicht nachzuweisen.

Eine Heizung war nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Baubehörden hatten daher Immissionsbelastungen durch eine Heizung nicht zu berücksichtigen.

Einwendungen bezüglich unzulässiger Immissionsbelastungen aus dem "Hauswirtschaftsraum" und der Garage wurden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist daher schon aufgrund eingetretener Präklusion unbeachtlich. Die Bezeichnung eines Raumes als "Hauswirtschaftsraum" erlaubt den mitbeteiligten Bauwerbern keineswegs eine im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehende Verwendung dieses Raumes. Die gewählte und bewilligte Bezeichnung des Verwendungszweckes dieses Raumes gibt auch keinen Hinweis darauf, dass darin Tätigkeiten entfaltet werden dürften, welche Emissionsbelastungen nach sich ziehen, durch welche die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten.

Aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Jänner 2000

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