Normen
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der sich in seiner Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 22. April 1997 als Haustechniker bezeichnete und laut der vorgelegten Arbeitsbescheinigung zuletzt als Schlosser beschäftigt war, stand zunächst in Bezug von Arbeitslosengeld und sodann von Notstandshilfe.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 2. September 1998 einen Niederschrift über die Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Darin ist Folgendes zu lesen:
"... Herrn (Beschwerdeführer) wurde vom Arbeitsmarktservice am 31. Juli 1998 eine Beschäftigung als Montagehelfer beim Dienstgeber Manpower/Jade mit einer Entlohnung von öS 86,-- brutto plus Zulagen ohne Unterkunft, Verpflegung usw. mit Arbeitsantritt am 5. August 1998 zugewiesen.
Ich (Beschwerdeführer) erkläre: Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu Stande gekommen, weil angeboten wurde Stelle in Weiz. Hätte mit eigenem Pkw Arbeitsstätte erreichen sollen. Habe Lebenslauf (Werdegang) vorgelegt. Kein Bewerbungsschreiben ausgefüllt, da Daten an jeden weitergegeben werden. Konnte auch nicht mit zuständigem Herrn sprechen. Habe am 5. August Herrn Reichnach telefonisch Bescheid gegeben."
Mit Bescheid vom 16. September 1998 sprach daraufhin die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für die Zeit vom 5. August 1998 bis 15. September 1998 verloren habe. In der Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der im Spruch genannten Gesetzesstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme bei der Firma Manpower verweigert.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, mit Schreiben vom 31. Juli 1998 sei ihm von der regionalen Geschäftsstelle bei der Firma Manpower in Graz eine Stelle zugewiesen worden; Vorstellungstermin sei der 5. August 1998 gewesen. Von der zuständigen Sachbearbeiterin sei ihm erklärt worden, dass der Einsatzort in Weiz wäre. Er habe angegeben, dass er über kein eigenes Fahrzeug verfüge, weil seine Gattin zu diesem Zeitpunkt den Pkw zur Dienstanreise benötigt habe. Von der Firma Manpower sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er die Möglichkeit hätte, durch dritte Personen an den Arbeitsort mitgenommen zu werden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei von der regionalen Geschäftsstelle am 31. Juli 1998 eine Beschäftigung als Montagehelfer beim Dienstgeber Manpower/Jade zugewiesen worden. Die Entlohnung hätte S 86,-- brutto betragen, Dienstantritt sei der 5. August 1998 gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen. Der Beschwerdeführer habe dazu niederschriftlich erklärt, es sei ihm eine Stelle in Weiz angeboten worden und er hätte die Arbeitsstelle mit dem Pkw erreichen sollen.
Die Firma Manpower habe bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer zwar vorgestellt, jedoch geweigert habe, seine persönlichen Daten anzugeben und einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nur an einer langfristigen Arbeit interessiert sei und nicht für ein Personalbereitstellungsunternehmen arbeiten wolle. Es sei ohne Weiteres möglich gewesen, mit Arbeitskollegen zum Arbeitsort zu gelangen, weil die Firma einige Mitarbeiter aus dem Bezirk des Beschwerdeführers beschäftige.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt wie folgt:
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung wäre zwar nicht an seinem Wohnort gelegen, jedoch eine tägliche Rückkehr möglich gewesen. Bei entsprechendem Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hätte die Firma dem Beschwerdeführer sicherlich auch von der Mitfahrgelegenheit Mitteilung gemacht. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sei vom Beschwerdeführer zu vertreten; berücksichtigungswürdige Umstände, die zu einer Nachsicht vom Ausschluss der Notstandshilfe führen könnten, lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
Grundvoraussetzung für eine Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist daher, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Unter "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 13.722/A - ständige Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er stehe im
49. Lebensjahr, sei verheiratet und sorgepflichtig für ein sich in Ausbildung befindliches Kind. Er erziele aus der Notstandshilfe ein monatliches Einkommen von S 13.500,--. Bei der ihm angebotenen Beschäftigung hätte er einen Bruttomonatslohn von S 14.150,-- und unter Berücksichtigung der öffentlichen Abgaben ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens S 11.000,-- erzielt. Dieses Einkommen sei keineswegs als angemessene Entlohnung anzusehen. Darüber hinaus sei er gelernter Mechaniker und hätte nunmehr als Montagehelfer eingesetzt werden sollen. Schon diese Umstände würden zeigen, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar sei.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst offensichtlich das Kriterium der "angemessenen Entlohnung" im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als angemessene Entlohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle das nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag gebührende Entgelt anzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159, m.w.N.). Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales ist im Hinblick auf die angebotene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung zu prüfen. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass das angebotene Entgelt diesen Kriterien entsprochen hat. Damit erweist sich aber der angebotene Arbeitsplatz unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Entlohnung als grundsätzlich zuweisungstauglich. Die angemessene Entlohnung im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG nimmt nämlich nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Arbeitslosen Rücksicht, sondern stellt auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ab.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, gelernter Mechaniker zu sein, bringt aber nichts dafür ins Treffen, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung als Montagehelfer eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwere. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt in den letzten Jahren keine Tätigkeit eines gelernten Mechanikers ausgeübt hat. Behauptungen darüber, dass der Beschwerdeführer als Mechaniker eine Beschäftigung werde finden können, wurden nicht aufgestellt, und können solche Umstände, die in diese Richtung deuten würden, auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die zugewiesene Beschäftigung zwar nicht im Wohnort des Beschwerdeführers gelegen, ihm jedoch eine tägliche Rückkehr möglich gewesen sei. Bei entsprechendem Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung wäre dem Beschwerdeführer von der Firma auch von einer Mitfahrgelegenheit berichtet worden.
Der Beschwerdeführer wirft diesbezüglich der belangten Behörde vor, nicht geprüft zu haben, ob tatsächlich die Möglichkeit bestanden habe, die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei täglicher Rückkehr in den Heimatort zu erreichen. Er führt aus, dass öffentliche Verkehrsmittel zwischen seinem Wohnort und dem zugewiesenen Beschäftigungsort nicht bestünden und daher die Beschäftigung für ihn unzumutbar gewesen sei.
Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen zumutbar, wenn hierdurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Ort der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
Die wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde erlauben nicht die rechtliche Schlussfolgerung, die zugewiesene Beschäftigung sei auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar:
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren immer wieder betont, dass er zur Erreichung dieser Beschäftigung auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen sei, ihm ein solches aber nicht zur Verfügung stehe. Das vorhandene private Verkehrsmittel müsse berufsbedingt von seiner Ehegattin verwendet werden.
Mit diesem Vorbringen, aber auch mit der Frage der Erreichbarkeit der angebotenen Beschäftigungsstelle an sich, hat sich die belangte Behörde nur in unzureichender Weise beschäftigt. Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG zu ermöglichen, hätte sie zunächst zu klären gehabt, ob der angebotene Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können. Verneinendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der behauptete eigene PKW nicht zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, ob die Gattin des Beschwerdeführers den PKW berufsbedingt im Hinblick auf die für sie maßgeblichen Verkehrsverbindungen dringender benötigte als der Beschwerdeführer, und bejahendenfalls, ob er nicht zumindest im Weg einer Fahrgemeinschaft mit seiner Ehegattin unter Mitberücksichtigung der öffentlichen Verkehrsverbindungen in zumutbarer Weise zum angebotenen Beschäftigungsort und wieder zurück zum Wohnort hätte gelangen können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0002). Die von der belangten Behörde erwähnte "Mitfahrgelegenheit" mit Arbeitskollegen reichte zur Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungsstelle nicht aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsstelle schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer diesbezüglichen ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. Urlaubs- und Krankheitsfälle).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
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